Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf den Entwurf, den wir der alliierten Hohen Kommission zugestellt haben, haben wir zunächst unter dem 28. Oktober einen Zwischenbescheid des Inhalts erhalten, daß unser Entwurf der Prüfung unterzogen werde. Wir haben dann am 9. November von der alliierten Hohen Kommission eine Note erhalten, in der ausgeführt wird, daß der deutsche Entwurf den Grundsätzen des Gesetzes Nr. 32 nicht ausreichend entspreche, um ihn zu einer annehmbaren Grundlage für Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik und der Hohen Kommission über diese Angelegenheit zu machen. Dabei sind von der alliierten Seite folgende Punkte angeführt worden, die von deutscher Seite aus zunächst berücksichtigt werden müßten.
Es ist erstens zum Ausdruck gebracht worden, das frühere reichseigene Filmvermögen solle sobald wie möglich in Privateigentum übergeführt werden. — Meine Damen und Herren, dazu ist zu sagen, daß das durchaus der Auffassung der Bundesregierung entspricht und auch in unserem Entwurf zum Ausdruck gekommen ist.
Zweitens wurde betont, die neuen Eigentumsverhältnisse sollten in Übereinstimmung mit den allgemeinen, von den alliierten Behörden angenommenen Grundsätzen über die Entflechtung jegliche Form einer monopolisierten Kontrolle oder übermäßigen Zusammenballung von Machtbefugnissen vermeiden. — Auch nach dieser Richtung hat, glaube ich, unser Entwurf keinen Zweifel an der Übereinstimmung gelassen. Im Gegenteil; das ist sogar im § 1 unseres Entwurfs ausdrücklich als Zweck hervorgehoben und ferner noch dadurch unterstrichen worden, daß zwei Dachgesellschaften, Cautio-Treuhand und Universum-Film-GmbH., in dem deutschen Entwurf bereits als aufgelöst bezeichnet wurden. Darüber hinaus sah der Entwurf sogar die Auflösung weiterer ehemals reichseigener Filmgesellschaften durch die zuständigen Gesellschaftsorgane vor, soweit der Zweck der Sache es
erforderlich erscheinen ließ. Auch diese Bestimmung unseres Entwurfs steht also durchaus im Einklang mit der alliierten Anregung.
Drittens ist verlangt worden, daß zur Durchführung der genannten Forderungen die Aufteilung der Vermögenswerte beginnen soll, ehe die Schuldforderungen festgesetzt und geregelt sind. Meine Damen und Herren, auch dazu ist die Bundesregierung von vornherein bereit gewesen.
Weiterhin ist gefordert worden, daß niemand mehr als ein ehemals reichseigenes Filmatelier erwerben soll. Ferner sollen Käufer von Filmateliers der Bavaria-Kunst-AG. kein Eigentum an irgendeinem anderen Atelier erhalten. Grundsätzlich wäre die Bundesregierung nicht abgeneigt, Bestimmungen darüber zu treffen, wieviel Filmateliers in einer Hand aus diesem Vermögen erworben werden könnten.
Schließlich wird gesagt: Die Aufteilung des reichseigenen Filmvermögens soll in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der sogenannten Monopolanordnung Nr. 1 erfolgen. — Meine Damen und Herren, das wird allerdings zu erheblichen Schwierigkeiten in der Auseinandersetzung mit den alliierten Behörden führen. Dabei ist nämlich vorwiegend die Frage zu entscheiden, inwieweit nun in den einzelnen Verarbeitungsstufen noch eine Querverbindung möglich ist, ob und inwieweit nämlich eine Betätigung eines Unternehmens in mehr als einer derartigen Stufe erfolgen kann, d. h.: in der Filmherstellung, im Filmvertrieb und in der Filmvorführung. Es wird dabei in konsequenter Anwendung dieser Monopolanordnung Nr. 1 von den Alliierten noch folgendes gewünscht: Ein Filmunternehmen darf nur seine eigenen Erzeugnisse selbst oder durch ein ihm vollständig gehörendes Tochterunternehmen vertreiben, das nicht außerdem die Erzeugnisse eines anderen Filmproduzenten vertreibt. Es darf ferner höchstens ein Lichtspieltheater besitzen und betreiben. Unternehmen, die Filmgeräte oder Rohfilme herstellen oder im Groß- oder Kleinhandel vertreiben, dürfen daneben nur ein Lichtspieltheater besitzen und betreiben. Ein Unternehmen, das sich nur im Geschäftszweig der Filmvorführung betätigt, darf nur eine bestimmte Anzahl von Lichtspieltheatern besitzen oder betreiben oder daran beteiligt sein. Die Anzahl soll betragen in einem Land- oder Stadtkreis mit bis zu 100 000 Einwohnern ein Theater, bis zu 200 000 Einwohnern zwei Theater, bis zu 500 000 Einwohnern drei Theater, bis zu einer Million Einwohnern vier Theater und darüber hinaus fünf Theater.
Daneben bestehen noch absolute Beschränkungen wie das Verbot des Eigentums an mehr als einem Lichtspieltheater mit über 1000 Sitzen in einem Stadt- oder Landkreis und an mehr als 10 Lichtspieltheatern im ganzen Bundesgebiet.
Wir sind zur Zeit dabei, mit der Filmwirtschaft gerade diese Bestimmungen durchzuprüfen, um zu sehen, inwieweit wir eine Grundlage finden, die nun zu einer brauchbaren Unterhaltung mit den Alliierten führen kann. Die Erwägungen über diese ziemlich schwierigen Tatbestände sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen.
Meine Damen und Herren! Nun ist inzwischen diese Versteigerung vor sich gegangen, wie mein Herr Vorredner das bereits ausgeführt hat. Zu der Zeit, als dieser Versteigerungstermin anberaumt wurde, lag der deutsche Entwurf gerade bei der Hohen Alliierten Kommission.
Die Bundesregierung hat nach sorgfältiger Erwägung des Für und Wider davon Abstand genommen, gegen die Durchführung dieses Versteigerungstermins Einspruch zu erheben, weil sie nicht wollte, daß ihr Entwurf durch einen derartigen Schritt beeinträchtigt wurde, durch den vielleicht der Anschein erweckt werden konnte, als ob es der Bundesregierung nicht daran gelegen sei, nun die Durchführung dieser Entflechtung und der Privatisierung dieses reichseigenen Filmvermögens mit der erforderlichen Schnelligkeit durchzuführen. Das ist der Grund gewesen, weswegen damals, abgesehen von gewisser persönlicher Vorfühlung, irgendein offizieller Schritt der Bundesregierung nicht erfolgte.
Der Ausgang dieses Versteigerungstermins hat aber ganz zweifellos den Beweis geführt, daß eben eine Durchführung dieser Verwertung ohne eine angemessene Beteiligung der deutschen Stellen tatsächlich nicht erfolgen kann. Das wird die Bundesregierung, wie sie das auch bereits getan hat, in der Note, die nun nach Abschluß der Untersuchungen an die Hohe Kommission gehen soll, zum Ausdruck bringen.