Rede von
Dr.
Ludwig
Erhard
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei diesem Gesetz handelt es sich in der Hauptsache darum, die in dem alliierten Gesetz Nr. 24 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen auf die deutsche Zuständigkeit zu übertragen. Damit sind auch auf diesem Sicherungsgebiet die wichtigsten Durchführungsarbeiten der Kontingentierung, Registerführung und Überwachung der beschränkten Industrien in deutsche Hände gelegt. Der Gesetzentwurf schafft im übrigen nur Rechtsgrundlagen, die vor dem Koreakonflikt für notwendig gehalten wurden.
Das Gesetz ermächtigt insbesondere die Bundesregierung zum Erlaß der nach 'dem alliierten Gesetz Nr. 24 erforderlichen Durchführungsverordnungen. Diese Vorschrift ist notwendig, um eine deutsche Rechtsgrundlage für die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu schaffen, deren Ausführung nach dem Gesetz Nr. 24 den deutschen Behörden übertragen worden ist. Bis dahin muß sich die Durchführung noch unmittelbar auf das alliierte Gesetz stützen, was z. B.. in der französischen Zone zur Folge hat, daß für die Ahndung von Zuwiderhandlungen ausschließlich die Besatzungsgerichte zuständig sind.
Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung weiterhin zu Regelungen auf dem Gebiete der Kohle und des Mineralöls im Rahmen der besatzungsrechtlichen Vorschriften. Dabei ist zu beachten, daß die jetzige Anordnung Kohle II/50 am 31. März 1951 und die Anordnung Mineralöl I/50 am 31. Dezember 1950 ausläuft. Die Hohe Kommission hat wesentliche Änderungen auf diesen Gebieten durch die Direktive vom 2. September 1949 von ihrer Zustimmung abhängig gemacht. Nach dem Ablauf des Bewirtschaftungsnotgesetzes ist daher die neue Rechtsgrundlage des Gesetzentwurfes notwendig. Ob nach der im Zuge der Änderung des Besatzungsstatuts erwarteten Aufhebung der Direktive Lenkungsmaßnahmen auf den beiden Gebieten aufrechterhalten bleiben müssen, wird von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängen. Ich behalte mir vor, zu diesem Gegenstand in den Ausschußberatungen noch weitere Ausführungen zu machen.
Das Gesetz regelt weiter die Sicherstellung der Deckung des Bedarfs an Edelmetallen sowie den Erlaß von Vorschriften über die fachstatistische Berichterstattung auf den Gebieten, auf denen andere statistische Unterlagen nicht ausreichend oder nicht kurzfristig zur Verfügung stehen.
Der § 3 des Gesetzes schreibt die Anhörung der Fachausschüsse vor, die bei dem Bundesminister für Wirtschaft oder den ihm nachgeordneten Dienststellen aus Vertretern der Länder, der Unter-
nehmer und der Arbeitnehmer bestehen, ein Verfahren. das sich bisher immer gut bewährt hat.
Der § 4 gibt der Bundesregierung ein Weisungsrecht an die Landesregierungen, beschränkt auf das Gebiet des Gesetzes Nr. 24, um eine einheitliche Handhabung dieser Durchführungsvorschriften sicherzustellen.
Schließlich enthält das Gesetz noch Strafbestimmungen.
In der Hauptsache werden durch dieses Gesetz Bestimmungen vorgesehen, die in Ausführung des alliierten Gesetzes Nr. 24 die Kontingentierung der Stahlproduktion, die Kontingentierung der Erzeugung von Hüttenaluminium, die Mitwirkung bei der Erteilung der Erlaubnis zum Bau und Erwerb von Schiffen, die Kontrolle des Transitverkehrs von Kriegsmaterial, und den Erwerb und den Besitz von Sportwaffen, die Berichterstattung über die Erzeugung von Wälzlagern und die Einfuhr von Elektronenröhren, ferner die Sicherherstellung der Umstellung der erlaubten Produktionen auf dem Gebiete der Feinmechanik, Optik und Elektronik auf den Friedensgebrauch und die Erteilung von Produktionsgenehmigungen und Ein- und Ausfuhrbewilligungen für bestimmte chemische Rohstoffe betreffen. Das Bundeswirtschaftsministerium plant im Augenblick über dieses Gesetz hinaus gewisse vorsorgliche Maßnahmen weiterer Art, die bei den Ausschußberatungen mit zur Diskussion gestellt werden sollen.