Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren! Das Gesetz, das dem Hohen Hause heute zur Beschlußfassung in zweiter und dritter Lesung vorliegt, gehört in den Kreis der Marktordnungsgesetze, von denen das erste, das Getreidegesetz, verabschiedet ist. Das enthebt mich der Aufgabe, auf die Einzelheiten des Gesetzes einzugehen, weil alle diese Gesetze den
1 gleichen Charakter tragen und in ihrer Konstruktion sich nur insoweit unterscheiden, als das Objekt, das das Gesetz behandelt, dies erfordert.
Meine Damen und Herren, dieses Gesetz, das im Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und im Ausschuß für Wirtschaft eingehend beraten worden ist, hat gegenüber dem Regierungsentwurf in einigen Punkten erhebliche Änderungen erfahren. Es ist festgelegt, daß im § 4 der Bundesminister mit den obersten Landesbehörden im Interesse der Versorgung die Bestimmungen treffen kann, die erforderlich sind, um die Sicherung der Zuckerversorgung durchzuführen. Nach § 5 darf Zucker nur im Freigabesystem abgegeben werden,
d. h. monatliche Zuteilungen. Dann wird ein Frachtenausgleich geschaffen, um die Preise im ganzen Bundesgebiet gleichzugestalten. Die Bundesregierung kann auch auf Vorschlag des Bundesministers Erzeugerpreise für Zuckerrüben festsetzen. Es war im Regierungsentwurf ein großer Ausschuß für Zucker, ähnlich wie im Getreidegesetz für Getreide, vorgesehen. Auch hier ist dieser Ausschuß gestrichen worden.
Im § 8 war nach dem Regierungsentwurf im einzelnen festgelegt, wie der Marktverband auszusehen hatte. Der Wirtschaftsausschuß hat diese einzelnen Festlegungen gestrichen, und der Ernährungsausschuß hat zugestimmt, so daß es nur heißt: Der Minister kann sich eines Marktverbandes zur Durchführung der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben bedienen; nur darf diesem Marktverband keine hoheitliche Aufgabe übertragen werden. Darin besteht zwischen beiden Ausschüssen Übereinstimmung.
Der entscheidende Punkt des Gesetzes ist der § 9: die Errichtung einer Einfuhrstelle für Zucker als Anstalt des öffentlichen Rechts; ähnlich wie die Getreidestelle. Durch den Wirtschaftsausschuß ist noch hinzugesetzt worden, daß ein Vertreter des Einzelhandels und ein Vertreter der Verbrauchergenossenschaften in den Verwaltungsrat, der dieser Einfuhrstelle beigegeben ist, entsandt werden. Der Verwaltungsrat hat alle Beschlüsse, die er faßt, dem Minister zur Genehmigung vorzulegen.
Neu ist in dem Gesetz der § 11 a, der die Gebühren festsetzt, aus denen die Vorratsstelle die Kosten des Verfahrens zu bezahlen hat.
Meine Damen und Herren, im § 15 muß im ersten Satz gestrichen werden:
sofern ihre Kenntnis auf einer Mitarbeit gemäß § 8 beruht.
Es handelt sich im § 8 um den Marktverband. Dieser eingeschaltete Satz muß gestrichen werden, weil es zum Schluß heißt:
Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn sich der Bundesminister in Durchführung dieses Gesetzes anderer Organe, Einrichtungen oder Personen bedient.
Im § 16 ist bestimmt, daß der Minister Ermächtigungen, die ihm in diesem Gesetz erteilt sind, den obersten Landesbehörden übertragen darf. Diese Ermächtigung gilt aber nicht für den § 6, der sich auf die Preisregelung bezieht.
Meine Damen und Herren! Weitere wichtige Bestimmungen sind hier nicht vorzutragen, weil das Gesetz, wie ich Ihnen schon eingangs sagte, sich in seiner ganzen Konstruktion an das verabschiedete Gesetz über Getreidewirtschaft hält. Namens der beiden Ausschüsse habe ich den Auftrag, Sie zu bitten, dieses Gesetz heute zu verabschieden.