Rede von
Dr.
Franz Josef
Strauß
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf kurz auf den Werdegang des § 1 hinweisen. Der § 1 hatte ursprünglich als einzige Bestimmung den jetzigen Abs. 3 in der folgenden Fassung:
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten während der Dunkelheit nicht herumtreiben.
Nebenbei erwähnt ist von einer Reihe von Elternorganisationen und Wohlfahrtsverbänden die Forderung erhoben worden, das Schutzalter von 18 Jahren beizubehalten und nicht auf 16 Jahre zu senken. Dann kam von unseren Kollegen der SPD im Ausschuß der Vorschlag, die Absätze 1 und 2 in der vorliegenden Formulierung mit aufzunehmen, um das Gesetz nicht mit einem Verbotstatbestand und damit mit einem Straftatbestand, zum mindesten für Erwachsene, wenn auch nicht für Jugendliche, zu beginnen, sondern den positiven Sinn einer solchen Maßnahme, nämlich die Verpflichtung der Behörden, Jugendliche zu schützen, am Anfang klar zum Ausdruck zu bringen. Herr Kollege Ewers, es ist bestimmt von niemand, weder von der Polizei, noch von dem Gesetzgeber, überhaupt an die Möglichkeit gedacht worden, daß hier „unter dem Schutz der Behörden" eine Inschutzhaftnahme oder etwas Ähnliches verstanden werden könnte. Wir haben außerdem einen Abänderungsantrag, den ich bei meinen ersten Ausführungen erwähnt habe, eingebracht, der folgendermaßen lautet:
Die Behörden haben Maßnahmen zu treffen, um Jugendliche in der Dunkelheit vor Gefahren zu schützen.
— Es heißt:
Die Behörden haben Maßnahmen zu treffen, um Jugendliche in der Öffentlichkeit vor Gefahren zu schützen.