Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag Nr. 687 der kommunistischen Fraktion war bereits bei der Einbringung Gegenstand einer längeren Aussprache im Hause. Wir hatten damals vor allen Dingen die Aktivlegitimation der Antragsteller kritisiert, gerade solche Fragen, die sonst, wenn es sich um den östlichen Teil Deutschlands handelt, keineswegs von ihnen mit der gleichen Sachlichkeit behandelt werden, hier vorzutragen. Wir haben trotzdem selbstverständlich im Ausschuß nicht das sachliche Interesse verkannt, das für uns alle darin liegt, die Anwerbung von Deutschen für einen fremdländischen Militärdienst grundsätzlich abzulehnen.
Es ist erstaunlich, daß jedesmal, wenn es sich darum handelt, Deutschland zu entmilitarisieren, ihm also seine angeblich wilde Aggressionslust abzugewöhnen, gerade die Besatzungsmächte zugunsten der Werbung für fremdländischen Militärdienst eingegriffen haben. Das war sowohl im Versailler Vertrag im Art. 179 Abs. 3 der Fall als auch durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom Januar 1946, das den ehemaligen § 141 a des Reichsstrafgesetzbuches außer Kraft setzte, der die Werbung für Fremdenlegionen verbot. Wir sind der Meinung, daß es bei den Erfahrungen mit der Fremdenlegion durchaus geboten ist, dagegen von deutscher Seite aus Verwahrung einzulegen. Nach den unsicheren, aber unbestrittenen Zahlen, die zur Verfügung stehen, sind bis 1920 in der französischen Fremdenlegion etwa 250 000 Deutsche umgekommen, von 1920 bis 1929 weitere 70 000,
und man weiß, daß auch seit Beendigung dieses Krieges, vor allem bei den Kämpfen in Indochina, ein erheblicher Teil der Todesopfer deutsche Soldaten waren.
Da es sich dabei zum großen Teil um Leute handelt, die im wesentlichen durch unverschuldete Not halb und halb dazu getrieben werden, solche fremdländischen Militärdienste anzunehmen, glauben wir, sollte sich der Deutsche Bundestag mit Entschiedenheit dagegen verwahren. Wir haben deshalb im Ausschuß mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, daß das Verlangen, das damals hier ausgesprochen wurde, insofern erfüllt worden ist, als bei der Strafrechtsänderung, die jetzt vorgeschlagen worden ist und über die wir vor einigen Wochen in der ersten Lesung beraten haben, ein § 83 eingefügt ist, in dem es heißt:
Wer einen Deutschen zum Wehr- oder
Rüstungsdienst einer ausländischen Macht anwirbt oder ihren Werbern oder dem ausländischen Wehr- oder Rüstungsdienst zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Wir glauben, daß mit dieser Regelung der Antrag, der hier zur Debatte steht, sachlich erledigt ist. Da aber zu erwarten ist, daß die Strafrechtsänderung nicht in sehr kurzer Zeit bereits in Kraft treten wird, daß sie im Gegenteil sogar erhebliche Zeit beanspruchen wird, andererseits aber dieser Paragraph gewiß nicht auf Meinungsverschiedenheiten stoßen wird, glauben wir, der Regierung empfehlen zu sollen, schon heute Verhandlungen mit den Hohen Kommissaren aufzunehmen, damit schon vor Inkrafttreten des Gesetzes so gehandelt wird, als wenn der § 83 bereits in Kraft wäre.
Der Ausschuß schlägt Ihnen deshalb vor, so zu verfahren, wie es in der Drucksache Nr. 1416 verlangt ist, nämlich den Antrag der KPD insofern für erledigt zu erklären, als durch die neue Strafrechtsänderung das Verlangen erfüllt wird, aber hinzuzufügen, daß die Bundesregierung gleichzeitig durch Verhandlungen erreichen soll, daß die Werbung heute schon eingestellt wird. Schließlich sachlich noch eine redaktionelle Änderung an dem Antrag. Wir können die Bundesregierung nicht ersuchen, „durch Verhandlungen mit der Oberkommission zu erreichen . . ."; das wäre zu viel verlangt, selbst von unserer Bundesregierung. Wir können sie nur ersuchen, zu versuchen, das zu erreichen. Mit dieser Einschränkung bitten wir Sie, unseren Antrag anzunehmen.