Rede von: Unbekanntinfo_outline
— den Zusammentritt des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes zu verlangen.
Die Aussprache hat heute vormittag stattgefunden. Dabei hat sich ergeben, daß über den Inhalt der Regierungsvorlage und den Inhalt des Vorschlags des Bundesrates Meinungsverschiedenheiten nicht bestehen. Es kam vielmehr im wesentlichen darauf an, eine bessere Formulierung des Art. 7 zu finden. Es handelt sich in diesem Artikel darum, der zuständigen obersten Bundesbehörde eine reiche Auswahlmöglichkeit für die in den konsularischen Dienst aufzunehmenden Bewerber zu schaffen. Die Regierung war sich mit dem Bundestag und dem Bundesrat darin einig, daß das wünschenswert ist.
Nachdem der Sachverhalt geklärt war, hat der Vermittlungsausschuß einstimmig beschlossen, dem Bundestag folgenden Antrag zu unterbreiten:
Der Bundestag wolle beschließen:
Der vom Bundestag in seiner 82. Sitzung vom 8. September 1950 angenommene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsulargesetzes, Nr. 1289 der Drucksachen, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
Zum Berufskonsul kann jeder deutsche Staatsangehörige ernannt werden, der die für dieses Amt vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oder sich sonst durch seine Lebens- und Berufserfahrung für das ihm zu übertragende Amt als besonders geeignet erwiesen hat.
Dabei war es die einstimmige Auffassung des Vermittlungsausschusses, daß grundsätzlich die Ablegung der Konsularprüfung zu fordern ist und daß die anderen Möglichkeiten nur ausnahmsweise in Betracht kommen können.