Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Preisanordnung 38 ist dem Bundesrat und dem Bundestag seinerzeit die Regelung der Getreidepreise für die ersten drei Monate des Wirtschaftsjahres — Juli, August und September — vorgelegt worden. In der Drucksache Nr. 1400 liegt ihnen nun der Entwurf einer Preisanordnung 59/50 vor, die die Getreidepreise für die restierenden Monate des am 1. Oktober begonnenen Wirtschaftsjahres regelt.
Grundsätzlich hat sich am bisherigen System nichts geändert. Es bleibt bei dieser Erhöhung um 40 bzw. 60 Mark je Tonne gegenüber den Roggen- und Weizenpreisen des vergangenen Wirtschaftsjahres. Aber in der Durchführung sind einige Änderungen notwendig geworden.
Erstens: Schon seit der Zwangswirtschaft im ersten Weltkrieg war das alte Reichsgebiet in eine große Zahl von Preisgebieten eingeteilt, 14 bei
Roggen, 18 bei Weizen. Seit langem war es der Wunsch der beteiligten Kreise und der Landesregierungen, diese Preisgebiete zahlenmäßig zu vermindern. Wir haben das getan. Statt der 14 Roggenpreisgebiete finden Sie in der Vorlage nur 4, und auch die Zahl der Weizenpreisgebiete haben wir von 18 auf 4 verringert.
Die Reports hören mit März auf. Das entspricht dem Gedanken, daß die Regierung ein Interesse daran hat, die inländisch erzeugten Getreidemengen verhältnismäßig rasch dem öffentlichen Verbrauch zuzuführen. Die Reports sind auch von 2,50 DM auf 2 DM vermindert. Sie betragen für Oktober 1,50 DM, und im Dezember wird ein mittlerer Preis von 280 bzw. 320 DM effektuiert werden.
Damit erhebt sich die Frage nach dem Preis für das sogenannte Konsumbrot. Ich bin ermächtigt, im Auftrage der Bundesregierung die Erklärung abzugeben, daß die Preise für die sogenannten Konsumbrote — ich muß die Mehrzahl nennen, weil das Konsumbrot von Kiel bis Konstanz sehr verschieden ist — unverändert bleiben und daß die eingetretene Erhöhung durch 1,50 DM Report je Tonne sich nicht auswirkt.
In Ziffer 2, meine Damen und Herren, sehen Sie dann die Preisregelung für das ausländische Getreide. Hier haben wir insgesamt drei Preisgebiete gebildet. Die ausländischen Brotgetreidepreise sind mit den inländischen verzahnt. Sie ersehen die Einzelheiten aus den Tabellen.
Ich darf Sie dann noch auf § 3 aufmerksam machen. Sie wissen, daß nach der ersten Preisanordnung in der Regierungsvorlage ein Abgabepreis von 260 DM vorgesehen war. Der Antrag Lübke, der damals auch von den bürgerlichen Parteien angenommen worden ist, senkte den Preis auf 240 DM. Die Alliierte Kommission hat erstens den Charakter des Preises als Festpreis und zweitens die zu niedrige Festsetzung beanstandet. Die Damen und Herren sehen infolgedessen, daß jetzt in § 3 ein Abgabepreis als Höchstpreis von 260 DM je Tonne vorgesehen ist. Er kann natürlich entsprechend seinem Charakter als Höchstpreis unterschritten werden.
Der Bundesrat hat mit allen Stimmen gegen die von Hamburg die Regierungsvorlage angenommen. Nordrhein-Westfalen hat — Sie sehen das auf der letzten Seite der Vorlage — einen Antrag folgenden Wortlauts gestellt:
Soweit nach dieser Anordnung in einzelnen Preisgebieten sich Preise ergeben, die unter den Septemberpreisen der Anordnung PR Nr. 38/50 liegen, verbleibt es bei den Septemberpreisen, bis ein Gleichstand erzielt ist.
Das klingt etwas kompliziert, und infolgedessen
darf ich mir einige Worte der Erklärung gestatten.
Ich habe den Damen und Herren geschildert, daß wir die Preisgebiete bei Roggen von 14 auf 4 und bei Weizen von 18 auf 4 zusammengeschweißt haben. Dabei nahmen wir natürlich nicht das jeweils oberste Preisgebiet, sondern das mittlere. Es können also — auf der Landkarte müßte ich sagen: streifenweise — Gebiete auftreten, wo durch die eben von mir geschilderte Technik tatsächlich der Oktoberpreis niedriger wäre als der Septemberpreis. Das ist natürlich unmöglich, und daher wurde dieser Antrag von Nordrhein-Westfalen gestellt, der vom Bundesrat angenommen wurde und dem auch die Bundesregierung beitritt.
Ferner der Antrag von Niedersachsen:
Ergeben sich bei Anwendung der Vorschriften über die Preisgebiete (§ 1 Absatz 3 Satz 1, § 2 Absatz 3) und über die Paritätspunkte (§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2) Ungleichheiten, so kann der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Preisgebiete und Paritätspunkte anderweitig festsetzen.
Veranlassung zu diesem Antrag war die Überlegung, daß sich dieses System der neuen Preisgebiete erst einspielen muß. Da und dort werden sich Reibungen ergeben. Ohne den Antrag von Niedersachsen müßte bei jeder, auch der kleinsten Änderung die Gesetzgebungsmaschine in Bewegung gesetzt werden. Der Antrag von Niedersachsen enthält also eine Ermächtigung an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Bundesrat hat einstimmig zugestimmt; die Bundesregierung hat ebenfalls zugestimmt.
Schließlich noch eine Kleinigkeit, der Antrag von Schleswig-Holstein, als weiteren Paritätspunkt Flensburg in die Liste einzufügen, die Ihnen vorliegt. Der Wunsch ist angesichts der Bedeutung Schleswig-Holsteins als Mastbezirk berechtigt.
Die Bundesregierung tritt sämtlichen eben aufgeführten drei Abänderungs- bzw. Ergänzungsanträgen des Bundesrats bei und bittet um Annahme der Preisanordnung PR Nr. 59/50.