Rede von
Karl
Kahn
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit Schreiben vom 14. September hat der amtierende erste Vizepräsident des Bundestages dem Vorsitzenden des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität mitgeteilt, daß er namens des Ältestenrates dem Hause folgende Erklärung abgeben wird. Diese abgegebene Erklärung lautete:
Ich habe dem Hause mitzuteilen, daß der Ältestenrat heute beschlossen hat, den Ausschuß für Geschäftsordnung zu bitten, die Frage zu prüfen, ob nicht die Geschäftsordnung dahin abgeändert werden könnte, daß die Beschlußfähigkeit des Hauses von mindestens 5 Abgeordneten des Hauses bezweifelt werden muß, wenn die Rechtsfolgen der §§ 99 und 100 der Geschäftsordnung ausgelöst werden sollen.
Meine Damen und Herren! Anlaß zu dieser Anregung des Ältestenrats war der Umstand. daß in der Plenarsitzung am 13. September die Beschlußfähigkeit des Hauses von einem Abgeordneten bezweifelt wurde, der bisher nur in beschränktem Umfange die Arbeiten des Bundestags gefördert hat und der ohne jeden Zweifel durch diesen Schritt die Arbeit des Hauses nicht fördern konnte und nicht fördern wollte.
Der Ältestenrat hatte festgestellt, daß der Großteil der Abgeordneten die bei der genannten Plenarsitzung im Saale fehlten, sich in unaufschiebbaren Ausschußsitzungen befand. Da es sich bei der in Frage stehenden Abstimmung um die Verweisung einer Ausschußvorlage an den zuständigen Ausschuß handelte und im Hause hierüber keine Meinungsverschiedenheit bestand, war nach Auffassung des Ältestenrates offenkundig, daß die Anzweiflung der Beschlußfähigkeit durch den betreffenden Abgeordneten nur in der Absicht der Obstruktion oder mit dem Willen, das Haus in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, erfolgt sein konnte.
Um in Zukunft eine derartige Obstruktion zu verhindern, hat der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität in seiner Sitzung am 18. September einstimmig beschlossen, dem Hause vorzuschlagen, daß der Bundestag beschließen wolle, den § 99 der vorläufigen Geschäftsordnung wie folgt zu ändern:
§ 99
Bezweiflung der Beschlußfähigkeit.
Der Präsident eröffnet die Abstimmung. Wird vor ihrem Beginn die Beschlußfähigkeit von mindestens fünf Mitgliedern bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder einmütig bejaht oder verneint, so ist durch namentliche Abstimmung mittels weißer Namenskarte festzustellen, ob der Bundestag beschlußfähig ist.
Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
Ich bitte das Haus, dem Abänderungsantrag, wie ihn der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität einstimmig zum Beschluß erhob, die Zustimmung zu erteilen.