Rede von
Dr.
Anton
Besold
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(BP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz müssen die zuständigen Ausschüsse auf seine Zweckmäßigkeit von der grundsätzlichen Seite her eingehend prüfen. Die Begründung zu diesem Gesetzentwurf läßt ja auch die beachtlichen Einwände, die gegen das Gesetz sprechen, schon ganz offen erkennen. Es besteht die Gefahr, daß die Qualitätsarbeit belastet wird, eine Abdrängung zur Durchschnittsware dadurch verursacht wird, daß eine Produktionseinschränkung erfolgt, daß die Aufwandsteuer preissteigernde Elemente enthält, daß eine Exportbehinderung durch die Abdrosselung des Inlandmarktes erfolgt und daß diese Steuer auch einen Auftrieb des Schwarz marktgeschäftes zur Folge haben kann.
Dazu kommen aber noch andere Einwände, eingehendst geprüft werden müssen. Es muß die Warnung ausgesprochen werden, den Begriff Luxus bzw. Aufwand nicht zu weit zu fassen, da dadurch Gebrauchsgegenstände der arbeitenden Volksmassen erfaßt werden würden und diejenigen, zu deren Beruhigung die Besteuerung besonderen Aufwandes eingeführt werden soll, einer zusätzlichen Belastung unterliegen würden. Es muß ferner sehr erwogen werden, ob man sich nicht neuerdings in die Gefahr begibt, eine irreführende Klassifikation hochwertiger Qualitätswaren in lebenswichtige und nicht lebenswichtige Güter zu schaffen. Seit fünf Jahren haben nunmehr die deutschen Behörden und Wirtschaftsorganisationen die von den Besatzungsmächten vorgenommene Unterscheidung von lebenswichtigen und nicht lebenswichtigen Wirtschaftsgütern bekämpft, weil eine solche Betrachtungsweise wirtschaftlich auf die Dauer nicht haltbar war. Jetzt aber wird von der deutschen Regierung eine solche Trennung mit all ihren bedenklichen wirtschaftlichen Auswirkungen erneut eingeführt.
Es muß berücksichtigt werden, daß der besondere Aufwand in Deutschland neben der Umsatzsteuer bereits durch die Verbrauchsabgaben vorbelastet ist. Es darf keine Steuerungerechtigkeit eintreten. Diese Gefahr besteht, wenn Spirituosen als einziges verbrauchssteuerpflichtiges Erzeugnis mit der Aufwandsteuer belastet werden. Außerdem muß die Frage geprüft werden, ob die durch die Steuer verursachten Kosten der Erhebung für Staat und Wirtschaft in einem angemessenen Verhältnis zum Steuerertrag stehen. Das war auch mit ein Grund zu der im Jahre 1926 erfolgten Aufhebung der Luxussteuer des Jahres 1919. Damals war der Katalog der besteuerten Gegenstände noch viel größer. Die Erfahrungen, die im Ausland mit ähnlichen Steuern gemacht worden sind, sind negativ, obwohl in den meisten Fallen der Raum für eine Luxussteuer nicht bereits durch ein Umsatzsteuersystem wie das deutsche blockiert war. In Schweden und Frankreich ist diese Steuer wieder abgeschafft, in der Schweiz sind wachsende Bestrebungen zur Abschaffung gegeben.
Weiter muß noch eine Warnung dahingehend ausgesprochen werden, daß in den Jahren 1919 bis 1926 die Gebiete mit konzentrierter sogenannter Luxusindustrie zu Notstandsgebieten erklärt wurden. Schließlich darf man nicht die Meinung des Volksmundes übersehen, der von dieser Steuer sagt, sie sei eine Steuer zur kulturellen Demontage, eine Steuer zur Wiederbelebung des schwarzen Marktes oder eine Erdrosselungssteuer für das deutsche Kunsthandwerk.
Alle diese Gründe müssen im Finanzausschuß einer besonderen Prüfung unterzogen werden.
Soweit ein echter Luxus gegeben ist, könnte die Steuer vielleicht gerecht sein. Wenn die Alliierten nachdrücklich eine Einführung dieser Aufwandsteuer empfehlen, sollte das für uns kein Grund zur Einführung sein. Wir sollten gerade bei dieser Aufwandsteuer die Einwände besonders prüfen. Die Fraktion der Bayernpartei schließt sich dem Antrag an, dieses Gesetz den zuständigen Ausschüssen zur eingehenden grundsätzlichen Prüfung der Zweckmäßigkeit der Einführung dieses Steuergesetzes zuzuleiten.