Rede von
Peter
Horn
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf Sie hier auf den Abänderungsantrag der drei Koalitionsparteien verweisen und ihn kurz begründen. Das frühere Reichsrecht, also die Reichsversicherungsordnung, sah für die Wahl der Organe, also der Ausschüsse etc. die Einreichung von Vorschlagslisten vor und bestimmte als Wahlmodus das Verhältniswahlrecht. Die Vorlage, wie sie von der SPD eingereicht wurde, und auch der Regierungsvorschlag sind von diesen alten Vorschriften abgewichen. In beiden Vorlagen ist. nicht mehr von Vorschlagslisten und vom Verhältniswahlsystem die Rede, sondern es wird nur von Vorschlägen der Spitzenorganisationen etc. gesprochen. Auch der sozialpolitische Ausschuß hat in seinem Beschluß die gleiche Festlegung getroffen.
Wir sind aber in den Regierungsparteien der Meinung, daß mit dieser Regelung der Sache schlecht gedient ist. Der Verzicht auf die Bezeichnung „Vorschlagslisten" und auch die nicht mehr hineingenommene Festlegung des Verhältniswahlsystems ist nicht etwa eine schematische Angelegenheit, sondern eine grundlegende Änderung dieses Wahlvorgangs. Es ist hier daran gedacht und auch in der Aussprache des Ausschusses deutlich geworden, daß man sich für die Folge nach diesem Recht die Wahl nach der Art des Mehrheitswahlsystems vorstellt; das heißt, wenn Vorschläge von verschiedener Seite eingereicht werden, wäre die Praxis so wie jetzt bei den Betriebsrätewahlen. Dann werden sämtliche Namensvorschläge als Wahlvorschlag alphabetisch auf eine Liste gebracht. Aus diesem namentlichen, alphabetischen Vorschlag haben sich dann die Wahlberechtigten ihre Kandidaten, denen sie die Stimme geben wollen, herauszusuchen. Wir wollen doch in diesem Gesetz auch eine möglichst einfache Regelung treffen, der jeder, auch der einfachste Wahlberechtigte folgen kann. Wenn Sie sich einmal vorstellen, daß hier die Höchstzahl der Mitglieder einer Vertreterversammlung auf 60 beziffert ist und daß für jeden Vertreter ein erster und ein zweiter Stellvertreter gewählt werden, und wenn Sie sich dann weiter vorstellen, daß in einem Falle etwa drei Vorschläge eingereicht werden, die dann zu einem Vorschlagswahlzettel vereint werden, so kommt es in der Praxis darauf hinaus, daß auf diesem Vorschlag nicht weniger als 540 Namen zu stehen hätten, und zwar dreimal 60 Namen und zweimal je die gleiche Zahl. Es wird doch wohl niemand glauben, daß das eine einfache, für den Wähler verständliche Angelegenheit wäre.
Wenn Sie weiter hinzunehmen, daß wir in einem Paragraphen dieses Gesetzes, dessen Behandlung gleich an die Reihe kommt, auch die Möglichkeit vorgesehen haben, daß nichtorganisationsgebundene Wahlberechtigte Vorschläge einreichen können, wenn sie je nach der Größe des Trägers die entsprechende Anzahl von Unterschriften aufbringen, dann ist die Befürchtung berechtigt, daß es, falls es bei dieser Bezeichnung „Vorschläge" verbleibt, diesen nichtorganisationsgebundenen Vorschlägen außerordentlich schwer gemacht werden würde, zum Zuge zu kommen. Das ist doch zweifellos auch nicht die Absicht des Gesetzgebers.
Deshalb bitte ich Sie, meine Damen und Herren, daß Sie diesem gemeinsamen Abänderungsvorschlag der Regierungsparteien Ihre Zustimmung geben.
Ich darf noch darauf verweisen, daß, wenn diese Änderung getroffen wird, davon auch der § 18 stark berührt wird, den wir nachher zu besprechen haben. Es werden dann eine Reihe von Vorschriften, die jetzt in dem § 18 als „aufzuheben" oder „nicht mehr in Kraft befindlich" bezeichnet werden, davon betroffen. Insofern wird sich also ohnehin schon eine Notwendigkeit der Änderung des § 18 ergeben. Ich wollte jetzt schon darauf hinweisen; wir sprechen darüber noch an geeigneter Stelle.