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ID0108701600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 87. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1950 3239 87. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21, September 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3239D, 3257C, 3266C, 3269A Ergänzende Mitteilung zur Anfrage Nr. 89 der Abg. Horlacher u. Gen. betr. Wiederaufbau kriegszerstörter landwirtschaftlicher Anwesen bzw. deutschen Grundbesitz in Holland (Nr. 1056, 1290 und 1367 der Drucksachen) 1240A Änderung der Tagesordnung 3240A Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Entlassung des Bundesfinanzministers Schäffer (Nr. 1259 der Drucksachen) 3240B Dr. Adenauer, Bundeskanzler 3240B Zur Geschäftsordnung: Schoettle (SPD) 3240C Goetzendorff (DRP-Hosp.) 3240D Dr. Seelos (BP) 3241B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1322 der Drucksachen) 3241D Keuning (SPD), Antragsteller . . . 3242A Sabel (CDU) 3244A Dr. Atzenroth (FDP) 3245A Storch, Bundesarbeitsminister . . 3245D Kohl (Stuttgart) (KPD) 3246C Richter (Frankfurt) (SPD) 3246D Frau Kalinke (DP) 3247D Arndgen (CDU) 3248C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die freiwillige Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten (Nr. 1323 der Drucksachen) 3248D Frau Döhring (SPD), Antragstellerin 3249A Arndgen (CDU) 3250A, Frau Kalinke (DP) 3250C Richter (Frankfurt) (SPD) 3251B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Änderung und Aufhebung von Vorschriften der Sozialversicherung (Nr. 1330 der Drucksachen) 3252A Zur Sache: Troppenz (SPD), Antragsteller . . 3252A Arndgen (CDU) 3253B Dr. Hammer (FDP) 3253D Frau Kalinke (DP) 3255A Richter (Frankfurt) (SPD) 3255C Dr. Hammer (FDP) 3256C Zur Geschäftsordnung: Ritzel (SPD) 3257A Dr. Horlacher (CSU) 3257A Gengler (CDU) 3257B Beratung der Interpellation der SPD betr. öffentliche Äußerungen von Bundesministern zu außenpolitischen Fragen (Nr. 1218 der Drucksachen) 3241D 3257C Dr. Lütkens (SPD), Interpellant . . . 3257C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . . 3262A Dr. Seelos (BP) 3263D von Thadden (DRP) 3264C Paul (Düsseldorf) (KPD) 3265A Dr. Hamacher (Z) 3266A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Fischer-Tropsch-Werk Bergkamen (Nr. 1327 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Frau Niggemeyer und Gen. betr. Fischer-TropschWerk Bergkamen (Nr. 1266 der Drucksachen) 3240A, 3266D Frau Niggemeyer (CDU), Antragstellerin 3266D Gleisner (SPD), Antragsteller 3267C Storch, Bundesminister für Arbeit . . 3268B Dr. Bertram (Z) 3268C Nächste Sitzung 3269C Die Sitzung wird urn 14 Uhr 37 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gebhard Seelos


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (BP)


    (Zuruf von der SPD: Wer?)

    Es war bisher in dem Hause üblich, daß, wenn die antragstellende Partei gebeten hat, ihren Antrag auf eine andere Sitzung verschieben zu wollen, dies ohne weiteres getan wurde

    (Sehr richtig! bei der CDU)

    — während jetzt von den anderen Parteien dieses seltsame Interesse bekundet worden ist —, und es ist ohne weiteres akzeptiert worden. Ich bitte auch, daß unser Antrag — wenn wir jetzt erklären, daß wir unseren Antrag von der heutigen Tagesordnung absetzen und ihn in der nächsten oder nächstfolgenden Sitzung wieder als ersten Punkt 'erscheinen lassen wollen — ohne weiteres, wie es hier üblich war, angenommen wird.

    (Bravo! bei der BP.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Es ist für den Antrag und gegen den Antrag gesprochen worden. Es liegen noch zwei Wortmeldungen vor. Ich halte es nicht für notwendig, diesen Rednern das Wort- zu erteilen. Nach § 83 der Geschäftsordnung steht es in meinem Ermessen, Wortmeldungen zur Geschäftsordnung anzunehmen oder nicht. Ich glaube, daß alles Sachliche dafür und dawider vorgetragen worden ist.

(Sehr richtig! bei der CDU.)

Es ist der Antrag gestellt worden, über den Antrag abzustimmen.

(Abg. Kohl [Stuttgart]: Wir beantragen namentliche Abstimmung darüber!)

— Wird dieser Antrag unterstützt? Sie brauchen 50 Abgeordnete zur Unterstützung. — 1, — 2, —3, — 4, — usw. Ohne Zweifel weniger als 50.

(Abg. Dr. Schäfer: Das ist ja nicht zulässig!)

- Außerdem ist bei Abstimmungen über Absetzung von der Tagesordnung namentliche Abstimmung nicht zulässig.
Ich lasse abstimmen. Wer für die Absetzung von der Tagesordnung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit. Der Antrag ist von der Tagesordnung abgesetzt.
Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung: Beratung der Interpellation der SPD betr. Öffentliche Äußerungen von Bundesministern zu außenpolitischen Fragen (Nr. 1218 der Drucksachen).
Hier habe ich dem Hohen Hause mitzuteilen, daß Herr Bundesminister Dr. Seebohm, der ja durch diese Interpellation mitbetroffen ist, mir geschrieben hat, daß er nicht pünktlich hier sein könne, weil er heute bei einer auswärtigen dienstlichen Verrichtung ist. Er wird im Laufe des Nachmittags, wohl gegen 15 Uhr 30, kommen. Ich schlage ihnen vor, diesen Punkt zurückzustellen.
Ich rufe auf den Punkt 3 der Tagesordnung: Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom


(Vizepräsident Dr. Schmid)

16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1322 der Drucksachen).
Der Ältestenrat schlägt Ihnen als Redezeit vor: für die Einbringung 20 Minuten, für die Aussprache 60 Minuten. - Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Zur Begründung hat das Wort der Herr Abgeordnete Keuning.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dietrich Keuning


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)


    (Antrag greift die sozialdemokratische Fraktion zwei für die Arbeitnehmerschaft bedeutsame Fragen auf. Als vor einigen Wochen hier im Hohen Hause die Drucksache Nr. 873 beraten wurde, war es den mit der Materie Vertrauten bekannt, daß dieser Antrag nicht die Frage so lösen würde, wie sie zu lösen sei. Es ist solche Unruhe, Herr Präsident! Meine Damen und Herren, ich bitte um Ruhe! Der vorliegende Antrag, der sich in mehreren Artikeln zunächst mit der Regelung der Frage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und dann mit ,der Versicherungsfreiheit für Lehrlinge beschäftigt, greift zwei nach unserer Ansicht brennende Fragen auf. Zu dem Art. 1 unseres Antrages ist zu sagen, daß in dem AVAVG in der Fassung vom 16. Juli 1927 die Versicherungsfreiheit für landwirtschaftliche Arbeitnehmer festgelegt wurde, und zwar erstens für solche Arbeitnehmer, die weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit als Arbeitnehmer in der Landwirtschaft tätig sind. Das sind solche, die als Zwergbauern einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts durch die Bearbeitung ihres Eigentums selbst erarbeiten. Zweitens waren von der Versicherung landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausgenommen, die einen schriftlichen Jahresarbeitsvertrag hatten, welcher eine sechsmonatige Kündigungsfrist beinhaltete. Drittens waren Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben ausgenommen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebten. Diese damaligen Bestimmungen gingen davon aus, daß in der Landwirtschaft im wesentlichen patriarchalische Verhältnisse vorhanden waren, daß es der Arbeitgeber landwirtschaftlicher Art als selbstverständliche Pflicht erachtete, auch in der Zeit des Jahres, in der landwirtschaftliche Arbeitnehmer nicht voll eingesetzt werden konnten, für diesen Kreis zu sorgen und seiner Fürsorgepflicht zu genügen. Wir erlebten dann, daß im Jahre 1933 generell für alle in der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmer die Versicherungsfreiheit eingeführt wurde. Das ist im wesentlichen wohl darauf zurückzuführen, daß die Politik „Blut und Boden" die Landwirtschaft unter allen Umständen wesentlich begünstigen wollte, weil ja die Autarkiebestrebungen eine starke Landwirtschaft voraussetzten. Es war damals sogar so, daß die in den landwirtschaftlichen Genossenschaften, in landwirtschaftlichen Buchungsstellen, Fettund Eier-Verwertungsgenossenschaften Beschäftigten versicherungsfrei waren. Ein mehr als eigenartiger Zustand! Wenn wir die heutige Gesetzeslage betrachten, so sehen wir, daß im wesentlichen das Gesinde, Deputanten und Heuerlinge als versicherungsfrei anzusehen sind. Eine Ausnahme in dieser Beziehung ist nur in Rheinland-Pfalz gegeben, wo auch für die Lehrlinge eine Ausnahme von der sonst allgemeinen Regelung besteht. Von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern wird aber nicht anerkannt, daß heute noch Gründe für eine Versicherungsfreiheit bestehen. Die Grundlage für die bisherige Gesetzgebung war, wie ich eben bereits erwähnte, vor 1933 im wesentlichen in dem patriarchalischen Verhältnis zu sehen. Die damalige Regelung war also darauf zurückzuführen, daß die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber in höchstem Maße erfüllt wurde, und in der Zeit von 1933 bis 1945 auf die Politik „Blut und Boden", die ja durch den Ausdruck „Blut und Boden" schon genügend gekennzeichnet ist. Es ist also heute keine Grundlage mehr für die bisherige Gesetzgebung vorhanden. Wir haben durch den Flüchtlingsstrom grundlegende Veränderungen auf diesem Gebiet erlebt. Wenn wir ein Land wie Nordrhein-Westfalen betrachten, das durchaus nicht rein landwirtschaftlicher Struktur ist, und wissen, daß im Jahre 1949 dort mehr als 100 000 landwirtschaftliche Arbeiter zur Entlassung kamen, dann erkennen wir, daß auf diesem Gebiet dringend etwas zu tun ist. Wir stellen fest, daß fast alle Bindungen, die einst zwischen dem landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestanden, heute gelöst sind. Im Bundesgebiet ist für das Jahr 1950 festzustellen, daß im Januar 166 606 arbeitslose landwirtschaftliche Arbeiter vorhanden waren, im März des Jahres waren es 154 495 und im Juni man bedenke also: zur Hochsaison — 104 728 arbeitslose landwirtschaftliche Arbeiter. Wir müssen bedenken, daß diese Zahl im Herbst nun noch größer sein wird. Es ist uns bekannt, daß diese Zahlen wesentlich durch das beeinflußt werden, was von außen hereinströmt: durch den Flüchtlingsstrom und andere Dinge. Trotzdem ist die Frage so brennend, daß von der Gewerkschaft Gartenbau, Landund Forstwirtschaft unbedingt eine Arbeitslosenversicherung für diesen Kreis gefordert wird. Versicherungsfreiheit wird nur noch anerkannt für den Kreis, den ich eben schon näher schilderte, der also überwiegend seine Existenz selbst sichert und nur zu einem geringen Teil als Arbeitnehmer bei anderen tätig ist. Es ist selbstverständlich, daß auch die Landwirtschaft wie all die anderen Unternehmer für die soziale Sicherheit der in der Landwirtschaft tätigen Menschen zu sorgen hat, und es ist auch kein Grund einzusehen, auf diesem Wege eine indirekte Subventionierung der Landwirtschaft vorzunehmen. Es ist also ein echtes Schutzbedürfnis für die in der Landwirtschaft Beschäftigten vorhanden und kein Grund mehr für eine Sonderstellung. Das ist zum Art. 1 zu sagen. Der § 70, der hier aufgeführt ist, sagt in seinem zweiten Absatz, daß der Bundesarbeitsminister im Benehmen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen durch Ausführungsvorschriften bestimmen kann, daß die Befreiung nach Abs. 1 nur bei einer bestimmten Mindestgröße des Betriebs und bei einem bestimmten Mindestertrag eintritt. Der § 71 Abs. 2 soll nach unserem Vorschlag aufgehoben werden. Dieser Abs. 2 enthält Vorschriften über die Versicherungspflicht solcher Kräfte, die vorübergehend und nicht berufsmäßig in der Landwirtschaft eingesetzt sind, d. h. also Kräfte, die in der Erntezeit stoßweise mit eingesetzt werden, z. B. Studenten bei der Erntehilfe, bei Einsätzen in Katastrophenfällen usw. Es ist eigentlich kaum verständlich, daß gerade für diesen Kreis ein Versicherungszwang bestanden hat. Wir beantragen also für diesen Kreis die Aufhebung der Versicherungspflicht. Der Art. 3 unseres Antrages beschäftigt sich mit dem § 74 des AVAVG. Sowohl der erste als auch der zweite Absatz sind textlich genau der Fassung des Gesetzes gleich. Im Abs. 3 wird von uns praktisch die Herstellung eines früheren gesetzlichen Zustandes beantragt. Bei der ersten Fassung des AVAVG im Jahre 1927 war vorgesehen, daß für Lehrlinge die letzten sechs Monate eines Lehrverhältnisses versicherungspflichtig seien. Im Jahre 1929 wurde hier eine Änderung insofern vorgenommen, als die Zahl von sechs Monaten auf zwölf Monate erhöht wurde, und zwar, weil schon damals wesentliche Erfahrungen vorlagen, die dazu zwangen, diesen Kreis doch für eine längere Zeit versicherungspflichtig zu machen. Man muß bedenken, daß bei einer Versicherungszeit von sechs Monaten praktisch nur für drei Monate Arbeitslosenunterstützung gezahlt wird. Nach der Erfahrung war diese Zeit zu kurz, die erwerbslos gewordenen, eben ausgelernten jungen Menschen fielen dann nach Ablauf der Zeit den Fürsorgeeinrichtungen zur Last. Im Jahre 1942 erfolgte auch hier durch eine Verordnung des Ministerrates für die Reichsverteidigung eine grundsätzliche Änderung. Es wurde die Versicherungsfreiheit für alle Lehrlinge eingeführt. Ich glaube, daß leicht zu verstehen ist, welche Beweggründe im Jahre 1942 vorlagen: Der Krieg brannte lichterloh, und man brauchte keine Bedenken zu haben, daß von heute auf morgen Erwerbslosigkeit eintreten würde. Alle Kräfte waren für die Rüstung und für den Krieg eingespannt. In unserm Antrag ist nun vorgesehen, die letzten 12 Monate des Lehrverhältnisses versicherungspflichtig zu machen, um damit den jungen Menschen nicht gleich den Weg zum Wohlfahrtsamt zu weisen. Dasselbe gilt auch für Anlernverhältnisse. § 74 Abs. 4 soll nach unserm Antrag folgende Fassung erhalten: Endet das Lehrverhältnis auf Grund des § 130 a Absatz 2 der Gewerbeordnung oder aus einem Grunde, den der Lehrling nicht zu vertreten hat, vor diesem Zeitpunkt, so erlischt die Versicherungsfreiheit entsprechend früher. Es ist durchaus üblich, daß Lehrlinge vor Beendigung ihrer normalen Lehrzeit ihre Gesellenprüfung machen können. Wenn diese Lehrlinge z. B. von den letzten 12 Monaten infolge irgendwelcher Umstände drei Monate nicht mehr zu lernen haben, würden sie nur 9 Monate versichert sein, und damit wäre kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung entstanden. Darum der Hinweis, daß die Versicherungsfreiheit entsprechend früher zu erlöschen hat. In diesem Antrag kommt der Wille der Gewerkschaften zum Ausdruck, der bereits Anfang Mai 1949 über den damaligen Gewerkschaftsrat dem Direktor für Arbeit, Herrn Storch, zur Kenntnis gebracht wurde, und zwar in dem Bewußtsein, daß die zunehmende Jugendnot und Jugendarbeitslosigkeit dazu drängen, Maßnahmen dieser Art durchzuführen. Es wurde also die Versicherungspflicht für die letzten 12 Monate verlangt. Art. 4, der sich mit der geringfügigen Beschäftigung des § 75 a befaßt, besagt im wesentlichen nur, daß Abs. 1 dieses Paragraphen für die im Lehrverhältnis stehenden jungen Menschen nicht gilt. Hier handelt es sich also um keine grundsätzliche Änderung, sondern um einen notwendigen Hinweis auf eine gesetzestextliche Änderung. Art 5 beschäftigt sich mit § 105. Dort wird gesagt, daß diejenigen, die nach Beendigung der Lehrzeit arbeitslos geworden sind, ohne eine neue Anwartschaft erworben zu haben, eine Arbeitslosenunterstützung bekommen sollen, der mindestens ein wöchentliches Arbeitsentgelt von 25 DM zugrunde gelegt ist. Das ist nötig, weil, wenn wir das Gesetz ohne eine solche Bestimmung annehmen würden, die im nächsten Jahr zur Entlassung kommenden Lehrlinge keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hätten. Der Satz von 25 DM würde einem Unterstützungssatz von 14,70 DM entsprechen. Wir glauben, daß das den jungen Menschen in etwa das Gefühl nimmt, nun der Fürsorge anheimgefallen zu sein. In Art. 6 befassen wir uns mit § 143 und beantragen, daß für Versicherte, deren regelmäßiges Entgelt 100 DM monatlich oder 23,30 DM wöchentlich nicht übersteigt, der Arbeitgeber den Beitrag allein zu entrichten hat. Ich glaube, auch hier brauchen wir keine ausführliche Begründung zu geben. Wenn wir bedenken, wie weite Kreise mit solch einem geringen Einkommen ihren gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten haben, ist es durchaus kein unbilliges Verlangen, wenn dem Arbeitgeber auferlegt wird, den vollen Beitrag zu zahlen. Allgemein möchte ich noch folgendes sagen. Ich erwähnte schon, daß diese Frage bereits im Mai 1949 dem Herrn Bundesarbeitsminister auf Grund der Eingabe des Gewerkschaftsrates bekannt war. Der Gewerkschaftsrat mußte bis Ende Januar auf eine Antwort und eine Stellungnahme warten Anfang Februar dieses Jahres hat dann der Bundesvorstand das Bundesarbeitsministerium darauf hingewiesen, daß es brennend nötig sei, hier eine Regelung vorzunehmen. Bis Mitte April hat man auf eine Antwort warten müssen, und diese klang so, daß man annehmen konnte, die Abschlußarbeiten wären soweit gediehen, daß die Vorlage demnächst hier behandelt werden könnte. Seitdem sind wieder viele Monate verstrichen, und es ist noch nichts geschehen. Es ist uns ja bekannt, daß in unseren Ministerien oft sehr, sehr langsam gemahlen wird. Ich glaube aber, daß es sich hier um Fragen handelt, die im Interesse der Jugend und auch aus der Zeit gesehen, in der wir stehen und in der diese Jugend besonders angesprochen wird, dringend einer Lösung zugeführt werden müssen. Wir wissen auch, daß der Streit um die Echtheit der Arbeitslosenzahlen im vorigen Herbst im wesentlichen beinhaltete, daß die Arbeitslosen, die keinen versicherungsrechtlichen Anspruch hatten, damals plötzlich abgesetzt wurden, und das waren hauptsächlich die jungen Menschen. Tatsächlich waren also diese Arbeitslosen nur theoretisch von der Gesamtzahl abgesetzt; sie existierten damit also nicht mehr als Arbeitslose. Ich möchte darauf hinweisen, daß in einem großen Arbeitsamtsbezirk festzustellen ist, daß bis zu 10 % der Lehrlinge nach Beendigung der Lehr zeit entlassen werden und in ihren Berufen oder überhaupt nicht wieder Arbeit finden. Es gibt einige interessante Beispiele. Ich darf hier eines anführen. In dem Bäckerund Konditorengewerbe dieses Arbeitsamtsbezirks ist eine Gesamtzahl von fast 1300 Personen gemeldet, die diese Berufsausbildung haben. Es sind aber davon 504 Personen berufsfremd eingesetzt. Man kann daraus ersehen, daß die Ausbildung einen größeren Kreis von Personen umfaßt, als er nachher in diesem Beruf beschäftigt werden kann. Es ist schlimm, daß soviele junge Menschen arbeitslos sind. Wir kennen ja auch die Gründe dafür. Wir sind nicht so engherzig, zu meinen, daß allein das langsame oder uns nicht befriedigende Arbeiten der Bundesministerien schuld daran ist. Es bedeutet aber Gift für unsere Jugend, wenn wir diese jungen, aufgeschlossenen Menschen, die wir für den Aufbau der Demokratie so dringend benötigen, zum Wohlfahrtsamt schicken. Ich bitte, zum Schluß zu kommen. Ich bitte also darum, dem vorgelegten Antrag der SPD zuzustimmen. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Sabel. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es besteht zweifellos ein Bedürfnis danach, daß das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung korrigiert wird. Fachleute unterhalten sich darüber schon seit längerer Zeit, und es ist mir bekannt, daß im Bundesarbeitsministerium diese Reform zur Zeit vorbereitet wird. Es ist nun die Frage zu stellen: ist es zweckmäßig, vor der Behandlung dieser Reformvorschläge des Bundesarbeitsministeriums nun hier stückweise Flickarbeit zu leisten? Ich halte das für bedenklich, zumal das dann auf die Behandlung der vom Ministerium zu erwartenden Reformvorschläge gewisse fragwürdige Auswirkungen hat. Ich darf darauf hinweisen, daß dem Bundestag verschiedene solcher Anträge vorliegen und daß diese Fragen im zuständigen Ausschuß schon diskutiert worden sind. Nach den Informationen aus dem Bundesarbeitsministerium dürfte die Reform des Arbeitsvermittlungsund Arbeitslosenversicherungsgesetzes in nicht allzuferner Zeit erfolgen, Ich betone deshalb nochmals, daß es mir zweckmäßig erscheint, zunächst abzuwarten und dann eben diese Generalbereinigung vorzunehmen. Zu den Einzelheiten des Antrags, der von der SPD-Fraktion vorgelegt worden ist, möchte ich folgendes sagen. Der § 70 AVAVG hat im Laufe der Zeit wiederholt Wandlungen erfahren, und zwar deshalb, weil die Gesetzgebung die gegebene Situation nicht unberücksichtigt lassen kann. Diese Situation war nun immer sehr, sehr differenziert. Was hier erstrebt wird, ist zunächst einmal eine Ausschaltung der Gesindekräfte in der Landwirtschaft aus der Versicherungsfreiheit, jedenfalls des weitaus größten Teils der Gesindekräfte, und darüber hinaus das ist meines Erachtens besonders wesentlich — auch die Ausschaltung der Angehörigen aus der Versicherungsfreiheit. Ich darf darauf verweisen, daß in der Landwirtschaft heute immerhin noch eine ganze Anzahl Arbeitsplätze offensteht. Wenn Herr Kollege Keuning soeben sagte, daß es bei landwirtschaftlichen Gesindekräften noch eine große Arbeitslosigkeit gibt, dann bitte ich, doch nicht zu vergessen, daß dies in sehr starkem Maße darauf zurückzuführen ist, daß diese Menschen in den Flüchtlingsgebieten am falschen Platz wohnen, nämlich dort, wo der Bedarf geringer ist. Dagegen kann an anderen Stellen der Bedarf oft nicht gedeckt werden. Ich bin der Meinung, daß die Frage sehr vorsichtig geprüft werden muß. Es ist zwar auf der einen Seite richtig, daß wir bestrebt sein sollen, die Situation des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers allmählich an die des gewerblichen Arbeitnehmers heranzuführen. (Abg. Richter [Frankfurt] : Wenn so weitergemacht wird, leben wir beide nicht mehr, bis das erreicht wird!)