Rede:
ID0108603400

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Metadaten
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    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
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    4. der: 1
    5. Herr: 1
    6. Abgeordnete: 1
    7. Neuburger.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 86. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. September 1950 3217 86. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. September 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3217C, 3237D Überweisung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse (Nr. 1281 der Drucksachen) an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . 3217D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Schifferdienstbücher (Nr. 1311 der Drucksachen) 3217D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungslasten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund (Überleitungsgesetz) (Nr. 1064 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1337 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1231 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1340 der Drucksachen) 3218A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter 3218B, 3225D Dr. Wuermeling (CDU) 3222A Lausen (SPD) 3222A Ewers (DP) 3222C Dr. Besold (BP) 3223A, 3225C Dr. Bertram (Z) 3223D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3224C Hagge (CDU) 3226A Neuburger (CDU) 3227A Dr. Wellhausen (FDP) 3227D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes (Nr. 1141 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1317 der Drucksachen) 3228B Dr. Koch (SPD), Berichterstatter 3228B, 3232B Richter (Frankfurt) (SPD) . 3229C, 3232C Dr. Besold (BP) 3230D Neuburger (CDU) 3231B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Besteuerung stimulierender Getränke (Nr. 1254 der Drucksachen) 3233A Dr. Decker (BP), Antragsteller 3233C, 3236D Dr. Horlacher (CSU) 3233D Dr. Koch (SPD) 3234C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3235D Dr. Bertram (Z) 3236C Nächste Sitzung 3237D Die Sitzung wird um 9 Uhr 7 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Rede von Dr. Anton Besold


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe im Auftrage meiner Fraktion schon im Finanz- und Steuerausschuß einen Abänderungsantrag zu § 4 gestellt, der insbesondere auch den Interessen Bayerns und der föderativen Grundlage des Grundgesetzes entspricht. Die Fassung des § 4 widerspricht, so wie sie hier niedergelegt ist, dem föderativen Aufbau des Bundes sowie der föderativen Stellung und Würde der Länder; denn auch die Länder sind Träger des Bundes, und man muß ihnen daher das Vertrauen geben, daß sie in diesem Betracht im Interesse des Bundes ihre Auftragsverwaltung erledigen. Mein Abänderungsantrag zu § 4 geht im wesentlichen auf eine Abänderung der Absätze 2 und 3, und zwar Abs. 2 dahingehend, daß der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Landesverwaltungen insoweit prüft, als diese im Auftrage des Bundes mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben gemäß Art. 89 usw. — das sind die Bundeswasserstraßen und die Bundesautobahnen — befaßt sind. Dazu ein Abs. 3, der lautet:
    Bei der Gewährung von Zuschüssen des Bundes an ein Land prüft der Bundesrechnungshof die Ordnungsmäßigkeit der Verausgabung, die 'oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes die Verwendung der Mittel.
    Der Art. 114 des Grundgesetzes bestimmt: Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetze geregelt. Es ist selbstverständlich, daß dieses vorgesehene Gesetz — überhaupt jedes Bundesgesetz — sich im Rahmen des Grundgesetzes und auch im Geiste des Grundgesetzes halten muß. Nun sind den Ländern gewisse föderative Rechte im Grundgesetz gesichert, und diese müssen auch gewahrt werden. Zu den souveränen Rechten der


    (Dr. Besold)

    Länder, die nicht auf den Bund übertragen worden sind, gehört auch das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung ihrer Verwaltung durch eine unabhängige oberste Rechnungsprüfungsbehörde überwachen zu lassen. Dieses Recht der Länder ist auf Grund der einzelnen Landesverfassungen zugleich auch ihre Pflicht. Daraus ergibt sich eine klare Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Bundesrechnungshofes einerseits und der Zuständigkeit der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder andererseits. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Landesverwaltungen mit dem Vollzug von Bundesgesetzen befaßt sind, da die Länder die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen, wie ja im Art. 83 des Grundgesetzes festgelegt ist, und nach den Bestimmungen des Art. 83 darf dem Bund nicht eine weitere Zuständigkeit auf dem Wege über den Art. 114 des Grundgesetzes gegeben werden. Die Befugnisse. die in diesem Falle dem Bunde gegen-
    über den Ländern zustehen, sind in Art. 84 des Grundgesetzes im einzelnen festgelegt. Ein Recht des Bundesrechnungshofes, den Vollzug der Bundesgesetze bei den Landesverwaltungen nachzuprüfen, ist nicht darin enthalten.
    Meine Damen und Herren! Nachdem insbesondere auch im Art. 30 des Grundgesetzes festgelegt ist, daß die Erfüllung der staatlichen Befugnisse und die Durchführung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, und außerdem nach Art. 83 die Vermutung für die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, müssen Sie dem auch in diesem Gesetz Rechnung tragen. In diesem Hause wird so viel von Rechtsstaat und Demokratie gesprochen. Diese Begriffe werden abgenützt. wenn die verbürgten föderativen Rechte der Länder. wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind, nicht beachtet werden. Wir stellen daher diesen Abänderungsantrag und ersuchen Sie, ihm zuzustimmen.

    (Beifall bei der BP.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Neuburger.

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    Rede von August Neuburger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte Sie, beide Abänderungsanträge abzulehnen. Beide waren Gegenstand der Beratung im Finanz- und Steuerausschuß. Die Gründe, die hier vorgetragen wurden, wurden auch dort im einzelnen vorgetragen, konnten aber nicht überzeugen.
    Wenn ich zunächst auf den Antrag des Abgeordneten Besold zurückkomme, so möchte ich auf folgendes hinweisen. Tatsache ist, daß der Bund gewise Zuschüsse für bestimmte Zwecke geben muß. Andererseits haben die Länder immer Wert darauf gelegt, gewisse Teile des Bundesvermögens zu verwalten. Ich erinnere nur an das Gesetz über die Finanzverwaltung. Da es sich hier um Bundesmittel handelt, ist es selbstverständlich, daß der Bund auch das Recht hat, nachzusehen: Was geschieht mit diesen meinen Mitteln? Was geschieht mit diesem meinem Vermögen? Um aber den Interessen der Länder, die hierbei berührt werden, nicht zu nahezutreten, hat der Ausschuß in seine Formulierung aufgenommen, daß die Prüfung auf diesem Gebiete nur gemeinsam — ich bitte Sie also, zu beachten, nur gemeinsam — mit den obersten Rechnungsprüfungsstellen der Länder durchgeführt wird. Auf Grund der Tatsache, daß auf diesem Gebiet nach dem Gesetz eine gemeinsame, also keine einseitige Prüfung durch den
    Bund vorgenommen wird, sind wir zu der Überzeugung gekommen, daß hier die föderativen Rechte der Länder in jeder Weise gewahrt sind. Wenn ich hier den Bund völlig ausscheide, dann könnte ich dasselbe, was Herr Besold im Interesse der Länder vorgetragen hat, im gleichen Interesse des Bundes vortragen und könnte mich auf mindestens genau so viele Artikel des Grundgesetzes beziehen. Wir haben also diese Einwände berücksichtigt und haben die gemeinsame Rechnungsprüfung auf diesem Gebiet in Vorschlag gebracht. Ich bitte das Hohe Haus, auch diesem Vorschlag des Ausschusses zuzustimmen.
    Auch mit dem zweiten Abänderungsantrag haben wir uns beschäftigt und sind zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Bund auch eine Rechnungsprüfung gegenüber d en Sozialversicherungsträgern zusteht, soweit diese Sozialversicherungsträger Zuschüsse aus Mitteln des Bundes erhalten.

    (Abg. Dr. Wellhausen: „Soweit"?)

    — Soweit sie Zuschüsse aus Mitteln des Bundes erhalten.

    (Abg. Dr. Wellhausen: Hier steht „wenn"!)

    Zunächst auch hier wieder der Gedanke, daß, wenn Mittel gegeben werden, man auch ein Interesse daran hat, daß diese Mittel entsprechende Verwendung finden. Darüber hinaus habe ich aber auch dem Gedanken Ausdruck verliehen und das möchte ich auch hier sagen, daß der Bund ja, wenn auch nicht ausgesprochen und in keinem Gesetz festgelegt, doch die tatsächliche Haftung für die Existenz der Sozialversicherungsträger hat. Wenn hier irgendwie die Mittel nicht reichen, dann muß eben der Bund in seiner Totalität einspringen. Er hat die Gesamthaftung, und daher hat er schon aus diesem Grund ein Interesse an einer gewissen Überprüfung, zumindest an dieser beschränkten Überprüfung.
    Nun kommt folgendes dazu: Bis 1945 oblag diese Prüfung im wesentlichen der Zuständigkeit des Reichsversicherungsamts. Wir haben heute kein Reichsversicherungsamt mehr. Wir wollen dafür ein Bundesversicherungsamt schaffen. Die Meinung im Ausschuß ging durchaus dahin, daß wir, wenn einmal dieses Bundesversicherungsamt geschaffen wird, dann wohl keine Abneigungen mehr haben werden, die Rechnungsprüfungspflicht in bezug auf die Mittel, die an die Sozialversicherungsträger gegeben werden, diesem Bundesversicherungsamt zu übertragen. Bis dahin aber sind wir der Auffassung, daß der Bundesrechnungshof diese Prüfung haben muß. Wir haben weiter die Überzeugung, daß das auch im Interesse der Sozialversicherungsträger und der dafür Verantwortlichen selbst liegt. Denn Sie wissen: man ist vor Angriffen nicht geschützt. Wenn aber hier die Wirtschafts- und Rechnungsführung vom Bundesrechnungshof überprüft wird, dann können wir alle und können insbesondere die Herren, die die Verantwortung tragen, sicher sein, daß das den besten Schutz gegen irgendwelche Angriffe von außen darstellt. So sind wir zu dem Ergebnis gekommen, daß es in beiderseitigem Interesse liegt, die Fassung so zu belassen bzw. so anzunehmen, wie sie der Ausschuß bereits mit Mehrheit beschlossen hat.

    (Beifall in der Mitte.)