Rede:
ID0108603200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 8
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Herr: 1
    6. Abgeordnete: 1
    7. Dr.: 1
    8. Besold.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 86. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. September 1950 3217 86. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. September 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3217C, 3237D Überweisung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse (Nr. 1281 der Drucksachen) an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . 3217D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Schifferdienstbücher (Nr. 1311 der Drucksachen) 3217D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungslasten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund (Überleitungsgesetz) (Nr. 1064 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1337 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1231 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1340 der Drucksachen) 3218A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter 3218B, 3225D Dr. Wuermeling (CDU) 3222A Lausen (SPD) 3222A Ewers (DP) 3222C Dr. Besold (BP) 3223A, 3225C Dr. Bertram (Z) 3223D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3224C Hagge (CDU) 3226A Neuburger (CDU) 3227A Dr. Wellhausen (FDP) 3227D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes (Nr. 1141 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1317 der Drucksachen) 3228B Dr. Koch (SPD), Berichterstatter 3228B, 3232B Richter (Frankfurt) (SPD) . 3229C, 3232C Dr. Besold (BP) 3230D Neuburger (CDU) 3231B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Besteuerung stimulierender Getränke (Nr. 1254 der Drucksachen) 3233A Dr. Decker (BP), Antragsteller 3233C, 3236D Dr. Horlacher (CSU) 3233D Dr. Koch (SPD) 3234C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3235D Dr. Bertram (Z) 3236C Nächste Sitzung 3237D Die Sitzung wird um 9 Uhr 7 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Nach dem Ausschußbericht ist es § 4 Abs. 4.
    Richter [Frankfurt] (SPD): Dann stütze ich mich auf den Wortlaut, da ich den Ausschußbericht im Augenblick nicht vor mir liegen habe. Dieser besagt, daß der Bundesrechnungshof die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Träger der Sozialversicherung, wenn sie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten, zu prüfen hat. In dieser Fassung kann der § 4 von uns nicht angenommen, insbesondere die Begründung nicht hingenommen werden, daß nach Art. 120 des Grundgesetzes die Sozialversicherungsträger künftig Leistungen aus Bundesmitteln, z. B. die Grundbeträge der Invalidenversicherung, erhalten. Diese Begründung ist irreführend. Wie heute der Bund, so hat früher das Reich die Grundbeträge der Invalidenversicherung und außerdem noch einen jährlichen Beitrag zu leisten gehabt. § 1384 der Reichsversicherungsordnung, der nach wie vor in Kraft ist, verpflichtete auch das Reich zur Bereitstellung von Mitteln, wenn die Leistungen der Rentenversicherungsträger durch die Beiträge nicht mehr gedeckt werden konnten. Trotz dieser über die heutigen Leistungen des Bundes erheblich hinausgehenden Zahlungen und Verpflichtungen hat das Reich den Rentenversicherungsträgern gegenüber niemals die Prüfung durch den Rechnungshof verlangt, und diese waren niemals der Prüfung durch den Rechnungshof unterworfen.




    (Richter [Frankfurt])

    Nach der Begründung in § 4 Abs. 5 des Entwurfs, Drucksache Nr. 1141, soll dem Rechnungshof in allen diesen Fällen ein auf die Verwendung der Zuschüsse beschränktes Prüfungsrecht nach § 64a in Verbindung mit § 87 der Reichshaushaltsordnung und dem § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfes bereits zugestanden haben. Auch diese Behauptung in dem Entwurf bzw. in der Begründung, ist — gelinde ausgedrückt — irreführend. Der Rechnungshof war auf Grund der Reichshaushaltsordnung und der sie ergänzenden Gesetze niemals — auch nicht in beschränktem Umfange — zur Prüfung der Landesversicherungsanstalten zuständig, obwohl dieses stets Mittel des Reiches erhalten haben. Der zuständige Minister konnte lediglich den Nachweis über die Verwendung der Mittel verlangen; er konnte aber nicht den Nachweis durch eine Prüfung anordnen. § 64a der Reichshaushaltsordnung begründete also bisher ein Prüfungsrecht des Rechnungshofes gegenüber den Rentenversicherungsträgern nicht. Die Rentenversicherungsträger haben den Nachweis über die Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel auf Grund des § 1358 der Reichsversicherungsordnung zu erbringen.
    Ich stelle also fest, daß der Rechnungshof bis 1945 zur Prüfung der Rentenversicherungsträger niemals, auch nicht in beschränktem Umfang, zuständig war, daß weiter nach den geltenden Bestimmungen die Rentenversicherungsträger ebenso wie die Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich von der Prüfung durch den Rechnungshof ausgenommen worden sind. Die Rentenversicherungsträger unterliegen einem Sonderrecht über den Nachweis ihrer Mittel und über die Prüfung ihrer Geschäftsführung, das sich aus der Reichsversicherungsordnung bzw. aus dem Angestelltenversicherungsgesetz usw. ergibt.
    § 4 Abs. 2 und Abs. 5 des Entwurfs enthält eine neue, mit der bisherigen Entwicklung in Widerspruch stehende und durch sachliche Erfordernisse nicht begründete Ausdehnung der Zuständigkeit des Rechnungshofes auf die Rentenversicherungsträger. Auf Grund der Tatsache, daß wir in aller Kürze eine Vorlage über die Selbstverwaltung bei den Sozialversicherungsträgern, sowohl den Krankenkassen wie den Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträgern, hier in diesem Hause sicherlich verabschieden werden, und daß die Vorstände und Vertreterversammlungen — ganz gleich in welcher Quote zusammengesetzt — aus Arbeitgebern und Versichertenvertretern bestehen werden, halte ich es für ausgeschlossen, daß man diese Selbstverwaltungsorgane und diese Institutionen der Arbeitnehmerschaft diesem Prüfungsrecht des Rechnungshofes unterstellen kann, und zwar neben den Prüfungsverpflichtungen auf Grund der Reichsversicherungsordnung, die bereits jahrzehntelang bestehen und sich jahrzehntelang bewährt haben. Die Versicherungsträger bzw. ihre Verbände haben die Prüfungseinrichtungen, haben die Personen, die nicht nur addieren und subtrahieren können, sondern die auch das Sozialrecht kennen, die also auch wissen, ob die Selbstverwaltungsorgane bzw. die Geschäftsführung hier im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung bzw. des Angestelltenversicherungsgesetzes gehandelt hat oder nicht. Dies wird genügen, und das dürfte letzten Endes entscheidend sein. Die Prüfung durch den Rechnungshof wird nicht nur die Zeit der Angestellten der Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen, sondern auch zusätzliche Kosten verursachen.
    All das — nicht die Scheu vor einer gründlichen einwandfreien Prüfung, sondern diese sachlichen Erwägungen, die ich mir erlaubt habe, Ihnen zu unterbreiten — veranlaßt uns, zu beantragen, dem § 4 in seinem entsprechenden Absatz folgende Fassung zu geben:
    Der Bundesrechnungshof hat ferner das Recht zur Prüfung der Einnahmen, Ausgaben und Belege der Träger der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge.
    Wir haben also nur die Sozialversicherungsträger aus diesem Absatz herausgenommen, nicht die Träger der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge, denn die waren kraft alten Rechtes immer den Prüfungsrechten und -pflichten des Rechnungshofes unterworfen. Wir haben Ihnen eine Fassung vorgeschlagen, die der Fassung des AVAVG entspricht, die da lautet: „Das Recht zur Prüfung der Einnahmen, Ausgaben und Belege hat auch der Rechnungshof des Deutschen Reiches". Das Wort ;,auch" ist in dem Gesetz enthalten, weil die eigenen Prüfungseinrichtungen bzw. Vorstand und Verwaltungsrat der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ja auch dieses Recht hatten. Deshalb heiß es hier „auch".
    Ich bitte Sie, unseren Änderungsantrag anzunehmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Besold.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Anton Besold


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe im Auftrage meiner Fraktion schon im Finanz- und Steuerausschuß einen Abänderungsantrag zu § 4 gestellt, der insbesondere auch den Interessen Bayerns und der föderativen Grundlage des Grundgesetzes entspricht. Die Fassung des § 4 widerspricht, so wie sie hier niedergelegt ist, dem föderativen Aufbau des Bundes sowie der föderativen Stellung und Würde der Länder; denn auch die Länder sind Träger des Bundes, und man muß ihnen daher das Vertrauen geben, daß sie in diesem Betracht im Interesse des Bundes ihre Auftragsverwaltung erledigen. Mein Abänderungsantrag zu § 4 geht im wesentlichen auf eine Abänderung der Absätze 2 und 3, und zwar Abs. 2 dahingehend, daß der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Landesverwaltungen insoweit prüft, als diese im Auftrage des Bundes mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben gemäß Art. 89 usw. — das sind die Bundeswasserstraßen und die Bundesautobahnen — befaßt sind. Dazu ein Abs. 3, der lautet:
    Bei der Gewährung von Zuschüssen des Bundes an ein Land prüft der Bundesrechnungshof die Ordnungsmäßigkeit der Verausgabung, die 'oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes die Verwendung der Mittel.
    Der Art. 114 des Grundgesetzes bestimmt: Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetze geregelt. Es ist selbstverständlich, daß dieses vorgesehene Gesetz — überhaupt jedes Bundesgesetz — sich im Rahmen des Grundgesetzes und auch im Geiste des Grundgesetzes halten muß. Nun sind den Ländern gewisse föderative Rechte im Grundgesetz gesichert, und diese müssen auch gewahrt werden. Zu den souveränen Rechten der


    (Dr. Besold)

    Länder, die nicht auf den Bund übertragen worden sind, gehört auch das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung ihrer Verwaltung durch eine unabhängige oberste Rechnungsprüfungsbehörde überwachen zu lassen. Dieses Recht der Länder ist auf Grund der einzelnen Landesverfassungen zugleich auch ihre Pflicht. Daraus ergibt sich eine klare Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Bundesrechnungshofes einerseits und der Zuständigkeit der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder andererseits. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Landesverwaltungen mit dem Vollzug von Bundesgesetzen befaßt sind, da die Länder die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen, wie ja im Art. 83 des Grundgesetzes festgelegt ist, und nach den Bestimmungen des Art. 83 darf dem Bund nicht eine weitere Zuständigkeit auf dem Wege über den Art. 114 des Grundgesetzes gegeben werden. Die Befugnisse. die in diesem Falle dem Bunde gegen-
    über den Ländern zustehen, sind in Art. 84 des Grundgesetzes im einzelnen festgelegt. Ein Recht des Bundesrechnungshofes, den Vollzug der Bundesgesetze bei den Landesverwaltungen nachzuprüfen, ist nicht darin enthalten.
    Meine Damen und Herren! Nachdem insbesondere auch im Art. 30 des Grundgesetzes festgelegt ist, daß die Erfüllung der staatlichen Befugnisse und die Durchführung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, und außerdem nach Art. 83 die Vermutung für die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, müssen Sie dem auch in diesem Gesetz Rechnung tragen. In diesem Hause wird so viel von Rechtsstaat und Demokratie gesprochen. Diese Begriffe werden abgenützt. wenn die verbürgten föderativen Rechte der Länder. wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind, nicht beachtet werden. Wir stellen daher diesen Abänderungsantrag und ersuchen Sie, ihm zuzustimmen.

    (Beifall bei der BP.)