Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe im Auftrage meiner Fraktion schon im Finanz- und Steuerausschuß einen Abänderungsantrag zu § 4 gestellt, der insbesondere auch den Interessen Bayerns und der föderativen Grundlage des Grundgesetzes entspricht. Die Fassung des § 4 widerspricht, so wie sie hier niedergelegt ist, dem föderativen Aufbau des Bundes sowie der föderativen Stellung und Würde der Länder; denn auch die Länder sind Träger des Bundes, und man muß ihnen daher das Vertrauen geben, daß sie in diesem Betracht im Interesse des Bundes ihre Auftragsverwaltung erledigen. Mein Abänderungsantrag zu § 4 geht im wesentlichen auf eine Abänderung der Absätze 2 und 3, und zwar Abs. 2 dahingehend, daß der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Landesverwaltungen insoweit prüft, als diese im Auftrage des Bundes mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben gemäß Art. 89 usw. — das sind die Bundeswasserstraßen und die Bundesautobahnen — befaßt sind. Dazu ein Abs. 3, der lautet:
Bei der Gewährung von Zuschüssen des Bundes an ein Land prüft der Bundesrechnungshof die Ordnungsmäßigkeit der Verausgabung, die 'oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes die Verwendung der Mittel.
Der Art. 114 des Grundgesetzes bestimmt: Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetze geregelt. Es ist selbstverständlich, daß dieses vorgesehene Gesetz — überhaupt jedes Bundesgesetz — sich im Rahmen des Grundgesetzes und auch im Geiste des Grundgesetzes halten muß. Nun sind den Ländern gewisse föderative Rechte im Grundgesetz gesichert, und diese müssen auch gewahrt werden. Zu den souveränen Rechten der
Länder, die nicht auf den Bund übertragen worden sind, gehört auch das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung ihrer Verwaltung durch eine unabhängige oberste Rechnungsprüfungsbehörde überwachen zu lassen. Dieses Recht der Länder ist auf Grund der einzelnen Landesverfassungen zugleich auch ihre Pflicht. Daraus ergibt sich eine klare Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Bundesrechnungshofes einerseits und der Zuständigkeit der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder andererseits. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Landesverwaltungen mit dem Vollzug von Bundesgesetzen befaßt sind, da die Länder die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen, wie ja im Art. 83 des Grundgesetzes festgelegt ist, und nach den Bestimmungen des Art. 83 darf dem Bund nicht eine weitere Zuständigkeit auf dem Wege über den Art. 114 des Grundgesetzes gegeben werden. Die Befugnisse. die in diesem Falle dem Bunde gegen-
über den Ländern zustehen, sind in Art. 84 des Grundgesetzes im einzelnen festgelegt. Ein Recht des Bundesrechnungshofes, den Vollzug der Bundesgesetze bei den Landesverwaltungen nachzuprüfen, ist nicht darin enthalten.
Meine Damen und Herren! Nachdem insbesondere auch im Art. 30 des Grundgesetzes festgelegt ist, daß die Erfüllung der staatlichen Befugnisse und die Durchführung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, und außerdem nach Art. 83 die Vermutung für die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, müssen Sie dem auch in diesem Gesetz Rechnung tragen. In diesem Hause wird so viel von Rechtsstaat und Demokratie gesprochen. Diese Begriffe werden abgenützt. wenn die verbürgten föderativen Rechte der Länder. wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind, nicht beachtet werden. Wir stellen daher diesen Abänderungsantrag und ersuchen Sie, ihm zuzustimmen.