Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist im Laufe der Aussprache die Frage aufgeworfen worden, ob der Bundesfinanzminister zu seinem Wort stehen könne, daß der horizontale Finanzausgleich baldigst den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt werde.
Ich darf hierzu folgende Erklärung abgeben. Der horizontale Finanzausgleich beruht auf einem Gutachten, das eine hierzu eigens eingesetzte Kommission des Bundesrats ausgearbeitet hat. Dieses Gutachten ist gestern im Finanzausschuß des Bundesrats von den Finanzministern der Länder besprochen worden. Es ist mit sehr großer Mehrheit und insbesondere mit voller Zustimmung aller steuerschwachen Länder als eine geeignete Grundlage für den horizontalen Finanzausgleich erklärt worden.
Der Gesetzentwurf über den horizontalen Finanzausgleich ist lediglich die gesetzestechnische Verarbeitung des Inhalts dieses Gutachtens. Dieser Gesetzentwurf, der bereits ausgearbeitet ist, wird in den nächsten Tagen dem Kabinett zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Er wird dann dem Bundesrat vorgelegt, und ich zweifle nach der Stellungnahme, die der Bundesrat zu dem Gutachten eingenommen hat, nicht daran, daß sich wohl dieselbe Mehrheit grundsätzlich für den Gesetzentwurf entscheiden wird.
Ich kann also hiermit erklären, daß der Bundesfinanzminister in der Lage sein wird, diesen Gesetzentwurf über den horizontalen Finanzausgleich in allerkürzester Frist den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten, und daß er sich berechtigt glaubt, die Hoffnung auszusprechen, daß dieser Gesetzentwurf nach den geleisteten Vorarbeiten zum wenigsten auch die Zustimmung des Bundesrats finden wird.
Im Laufe der Aussprache sind dann noch, insbesondere von dem Redner der Bayernpartei, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 des Überleitungsgesetzes geäußert worden. Ich möchte dazu nur folgendes feststellen.
Der ganze Gedanke der Interessenquote ist ja nicht erst von der Bundesregierung geboren worden, sondern dieser Gedankengang ist bereits von den Ministerpräsidenten in der Zeit der Entstehung des Grundgesetzes ausgesprochen worden. Die Anregung für das, was wir heute in dem Gesetzentwurf verabschieden, liegt in den Vorschlägen, die die Ministerpräsidenten im Zeitpunkt der Entstehung des Grundgesetzes zur Ausführung desselben und zur Erleichterung des Übergangs gemacht haben. Daß der Übergang von diesen Milliardenwerten an Ausgaben und Einnahmen am 1. April 1950 keine leichte Aufgabe gewesen ist, daß er in gewissem Sinn eine Probe auf die Loyalität der beiden Partner — Bund und Länder — gewesen ist, brauche ich hier nicht noch einmal darzulegen. Der Übergang ist reibungslos gestaltet worden. Meine Damen und Herren, wir haben hier zwar einen faktischen Zustand; aber es ist das Bemühen beider Teile, ihn auch zu einem formell gesetzlich fundierten Zustand zu machen. Gerade die
Rücksichtnahme auf die gesetzgebenden Körperschaften verbietet es den beteiligten Kreisen — das sind die Länderregierungen und die Bundesregierung —, einen Zustand zu schaffen, der nicht mehr geändert werden kann, der also die gesetzgebenden Körperschaften in die Lage versetzen würde, zwangsweise etwas zu übernehmen, und zwar einfach deshalb, weil es so geworden ist.
Eine weitere Verschiebung, wie sie hier vorgeschlagen ist, würde diesen faktischen Zustand immer mehr zu einem nicht mehr abänderbaren Zustand machen. Gerade deshalb lege ich Wert darauf. daß die gesetzgebenden Körperschaften — das war unser Bemühen — so früh wie möglich ihr Votum zu dem Überleitungsgesetz geben.
Das Überleitungsgesetz steht nach unser aller Überzeugung mit der Verfassung in völliger Übereinstimmung. Der Art. 120 des Grundgesetzes ist auf keinen Fall verletzt. Ich will hier nicht weiter auf die Frage eingehen, weil sie gar keine Rolle spielt, ob die Worte „nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes" bedeuten können, daß solche Lasten nicht voll, sondern nur zu einem entsprechenden Teil vom Bund übernommen werden. In diesem Fall werden die Lasten an sich voll übernommen. Nur mit Rücksicht darauf, daß die Länder den Wunsch haben, die Verwaltung dieser Lasten in der Hand zu behalten, wird durch das System der Interessenquote neben der vollen Übernahme der Lasten eine Einnahme für den Bund geschaffen, die die Sicherung der Verwaltung zum Gegenstand hat. Daß die Bedenken bei den Ländern nicht bestehen, beweist die folgende Tatsache: Gerade auch das Land, von dem ich annehme, daß der Redner der Bayernpartei Wert darauf legt, das Land Bayern, das das Grundgesetz doch gewiß in föderalistischem Sinn gehandhabt wissen will, gibt jetzt nach der Erklärung seines Vertreters im gemischten Ausschuß der Regelung seine Zustimmung. Also, ich glaube, wir bräuchten in diesem Fall nicht ängstlicher und mehr besorgt zu sein als die bayerische Staatsregierung, die ganz gewiß gewillt ist, dem föderalistischen Charakter des Grundgesetzes Rechnung zu tragen.
— Die bayerische Staatsregierung hat sich davon überzeugt, daß der Weg, der hier vorgeschlagen ist, nicht nur dem Grundgesetz, sondern insbesondere auch den Interessen der steuerschwachen Länder entspricht.
Ich muß sagen, es ist ein Vorzug der bayerischen Staatsregierung, wenn sie sachlichen Gründen ihr Ohr schenkt.
Es ist viel besser, sich durch sachliche Gründe überzeugen zu lassen, als durch unsachliche Gründe auf einem einmal vorschnell eingenommenen Standpunkt bestehen zu bleiben.
Also ich glaube, resümieren zu können. Der horizontale Finanzausgleich wird vorgelegt und der horizontale Finanzausgleich wird — die Länder wissen ganz genau, wie die Auswirkungen sein werden — die Zustimmung der Mehrheit des Bundesrates, insbesondere der steuerschwachen Länder, finden. Und zweitens, Bedenken gegen das
System der Interessenquote werden von der ganz großen Mehrheit der Länder, insbesondere von den Ländern, die auf den föderativen Charakter des Grundgesetzes Wert legen, nicht mehr erhoben.