Meine Damen und Herren! Wir haben durchaus volles Verständnis für die Schwierigkeiten, von denen der Herr Bundesinnenminister gesprochen hat; aber ich glaube, wenn man von finanziellen Erwägungen ausgeht, um einem großen Teil derjenigen, die unter den Art. 131 des Grundgesetzes fallen, von vornherein das Recht abzusprechen, das sie sich einmal erworben haben, so ist das ein falscher Gesichtspunkt. Es ist weniger eine finanzielle Frage, um die es sich hierbei dreht, sondern es ist eine ausgesprochene Rechtsfrage. Wenn man dabei auf das Kontrollratsgesetz Nr. 34 verweist, dann muß ich in diesem Punkt — etwas abgewandelt - dem Herrn Kollegen Professor Schmid durchaus zustimmen, der vorhin nämlich sagte, daß es uns Deutschen ganz gleichgültig sein kann, welche Interessen ausländische Mächte etwa an der Länderaufteilung in Deutschland haben könnten. Unsere Interessen sind entscheidend, und genau so ist es hier entscheidend, welche deutschen Interessen auf dem Spiel stehen. D i e sind zu wahren und nicht das, was vielleicht das Ausland irgendwann einmal festgelegt hat.
Das Deutsche Beamtengesetz von 1937, auf das auch der Herr Bundesinnenminister verwies, ist noch in Kraft. Daher gilt noch für jeden, der einmal Beamter war, daß er es auch heute noch ist. Ein amtslos gewordener Beamter auf Lebenszeit ist immer noch Beamter mit allen Rechten und Pflichten. Daher hätte es Aufgabe der Bundesregierung sein müssen, dafür zu sorgen, daß alle Beamten die gleichen Rechte erhalten; d. h. für die Betroffenen entweder schnellste Wiedereinstellung oder Versetzung in den Wartestand. Gerade für diese Menschen hätte man etwas Ähnliches wie ein Unterbringungsgesetz schaffen müssen, so wie es etwa im Jahre 1920 für die Beamten, die damals aus den im Osten auf Grund des Versailler Diktats geraubten Gebieten kamen, von Preußen geschaffen worden ist, oder wie es 1923 für die aus Elsaß-Lothringen zurückkehrenden Reichsbeamten geschaffen worden ist. Es muß deshalb zunächst eine grundsätzliche Anerkennung des Weiterbestandes der Beamtenrechte gefordert werden. Weiter muß eine möglichst baldige Wiedereinweisung in eine der früheren gleichwertige Beamtenstellung oder bis dahin Wartegeld nach dem Deutschen Beamtengesetz gefordert werden.
Was die Wehrmacht anlangt, so beziehe ich mich darauf, daß auch der Professor Jarreiß, der bekannte Kölner Rechtslehrer, darauf hingewiesen hat, daß die im Bereich der Bundesrepublik lebenden ehemaligen berufsmäßigen Wehrmachtangehörigen und ihre Hinterbliebenen Versorgungsansprüche gegenüber der Bundesregierung nach den im Augenblick der Kapitulation in Geltung gewesenen deutschen Gesetzen haben. Das darf man bitte
dabei nicht vergessen! Und wenn darauf hingewiesen worden ist, daß man immer gerne sagt, die Bundesrepublik ist Nachfolgerin des Reiches — selbstverständlich! Sie hat ja doch die Werte, die Reichswerte gewesen sind, übernommen, bzw. die Länder haben sie übernommen, und beide, Länder und Bund, müssen heute nun auch die Pflichten erfüllen, die sie mit der Übernahme der Werte letzten Endes auf sich genommen haben.
Wir wissen, daß es die offene Absicht der „ehemaligen" Feinde gewesen ist, die Deutsche Wehrmacht zu diffamieren und zu entrechten. Die Folge davon ist gewesen, daß heute viele Menschen als sogenannte Militaristen keinen Beruf ergreifen oder nicht in die Wirtschaft eintreten können. Der Ausschluß aber des größten Teiles ehemaliger Soldaten aus diesem Gesetz bedeutet weiter nichts als die Fortsetzung dieser von einer anderen Seite eingeleiteten Diffamierung. Es ist deshalb unbedingt richtig, wenn seitens der ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht gefordert wird, daß auch die Versorgung aller ehemaligen Berufsunteroffiziere unter 18 Dienstjahren gewährleistet wird, die Versorgung aller Berufsoffiziere unter 50 Lebensjahren und dann auch die Anerkennung der Beförderungen, vor allem, soweit es sich um Kriegsbeförderungen handelt, um Beförderungen für besondere Leistungen. Denn es ist eine Schande, wenn man diese Menschen heute diffamiert, indem man ihnen ihre Beförderungen abspricht, indem man sie degradiert und die großen Blutopfer, die sie gebracht haben, nicht anerkennen will.
Die Anerkennung des Rechtsanspruchs des genannten Personenkreises auf der Grundlage des Wehrmachts-Fürsorgegesetzes muß unbedingt gewährleistet werden und für die jüngeren Jahrgänge in irgendeiner Form die Einstufung in die Arbeitsmöglichkeiten, die eben geschaffen werden müssen.
Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß der Reichsarbeitsdienst bei diesem ganzen Gesetz sehr, sehr benachteiligt worden ist.
Der Bund hat heute noch den Nutzen aus allen Aktiva. Die volkswirtschaftlichen Leistungen des Reichsarbeitsdienstes sind von Dauerwert, sie sind somit mehr als bezahlt. Welchen Wert hat allein die deutsche Wirtschaft aus den meliorierten und für die Ernährungswirtschaft neu gewonnenen Gebieten gehabt! Welchen hohen Wert hatte die Erziehung im Arbeitsdienst!
Wenn man heute erklärt, er hätte nationalsozialistische Aufgaben gehabt, so darf ich sagen, nach § 17 des RAD-Gesetzes war jede Betätigung im Dienst der Partei und ihrer Gliederungen verboten. Seine Aufgabe war vielmehr, Werte zu schaffen, zur Volksgemeinschaft, zur wahren Staatsauffassung,
zur genügenden Achtung der Handarbeit zu erziehen. Das vorliegende Gesetz ist nichts anderes —