Rede von
Adolf
von
Thadden
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DRP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DRP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es ist an sich ein bedauerliches Zeichen, daß, was viele Abschnitte anlangt, eine derartige Gesetzesvorlage überhaupt für notwendig erachtet wird. Da meine Redezeit außerordentlich beschränkt ist, kann ich mich nur auf einige Abschnitte konzentrieren.
Der Abgeordnete Euler sprach soeben in meines Erachtens nicht ganz klaren Ausführungen von dem Kriegsdienstverweigerungsparagraphen. Ich glaube, daß dieser Paragraph auch noch in anderer Hinsicht einer Abänderung bedürftig ist. Auch wir begrüßen, daß die Kriegsdienstverweigerung, solange sie gesetzlich zulässig ist, vor Verächtlichmachung geschützt wird. Auf der anderen Seite
soll aber auch derjenige herangekriegt werden, der die Erfüllung der Wehrpflicht, solange diese gesetzlich zulässig war, und das ihr entsprechende pflichtgemäße Verhalten deutscher Soldaten in Krieg und Frieden verächtlich macht. Im übrigen wird ja die Frage des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung wahrscheinlich in der nächsten Woche in der außenpolitischen Debatte auch eine Rolle spielen.
Ein anderer Paragraph, der hier bereits behandelt wurde, ist § 90. Von Herrn Euler wurde gesagt, dieser Paragraph sei nicht präzise genug formuliert. Ich habe mir erlaubt, das zu tun, und zwar einige Ergänzungen hinzuzufügen, wonach z. B. derjenige, der zu Aussperrungen oder zu Streiks oder zu Lieferungssperren aufruft, um andere als rein wirtschaftliche Ziele der betreffenden Berufsgruppe zu erreichen, nach dem Erfolg seiner Bestrebungen und dem Umfang des entstandenen Schadens mit Gefängnis von 1 bis zu 5 Jahren oder in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft werden soll.
Unter diese Strafbestimmung fällt insbesondere jeder Aufruf zu Aussperrungen oder Streiks für parteipolitische oder persönliche Zwecke. An das Beispiel Kummernuss in Hamburg darf ich nur am Rande erinnern.
In Art. 1, Dritter Abschnitt, ist § 95, der die Sicherheit der Bundesrepublik behandelt, unseres Erachtens ergänzungsbedürftig, und zwar dahingehend, daß derjenige, der sich im Dienste oder in Abhängigkeit ausländischer Stellen an Bestrebungen beteiligt, die das wehrlose deutsche Volk dem bewaffneten Angriff einer ausländischen militärischen Macht preisgeben sollen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft werden soll.
Nun kurz zur Flaggenfrage. Herr Abgeordneter Euler sprach davon, daß mit Schwarz-Weiß-Rot keine politischen Geschäfte zu machen seien. Da muß ich ihn widerlegen; denn der Wahlblock CDU-DP-FDP hat ja doch in Schleswig-Holstein eifrig Geschäfte, und zwar gute Geschäfte damit gemacht.
Eine Majorität in der Farbenfrage ist nach dieser Sache so gut wie sicher.