Meine Damen und Herren! Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Es ist Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen beantragt. Ich bitte diejenigen, die dafür sind, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit. Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 5 a der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Antrag der Fraktion der
SPD betreffend Vorlage eines Gesetzentwurfs zum deutsch-französischen Wirtschaftsabkommen .
Dieser Punkt ist zugleich mit Punkt 5 b der Tagesordnung zu beraten:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das vorläufige Handelsabkommen vom 4. März 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Nr. 1208 der Drucksachen).
Meine Damen und Herren! Ehe ich dem Berichterstatter das Wort erteile, komme ich eben zu einer kurzen Berichtigung auf den vorigen Tagesordnungspunkt zurück. Ich hatte nach der Notiz, die hier vorliegt, den Ausschuß für Verkehrswesen vorgeschlagen. Ich werde darauf aufmerksam gemacht, daß der Ausschuß für Ernährungswirtschaft zuständig ist. Ich nehme Ihre allseitige Zustimmung dazu an.
Ich bitte also dann zu Punkt 5 a den Herrn Abgeordneten Freudenberg zur Berichterstattung.
Freudenberg , Berichterstatter:
Meine Damen und Herren! Unter dem 17. Februar 1950 hat die Fraktion der SPD auf Drucksache Nr. 590 den Antrag gestellt, die Bundesregierung zu ersuchen, das deutsch-französische Wirtschaftsabkommen vom 10. Februar 1950 gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes als Gesetzentwurf einzubringen.
In der Plenarsitzung vom 31. März 1950 ist nach
B) eingehender Debatte beschlossen worden, den Antrag der SPD an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht unter Federführung des Ausschusses für Außenhandelsfragen zu überweisen. Dabei war man sich unabhängig von der rein verfassungsrechtlichen Beurteilung darüber einig, daß unter allen Umständen ein Weg gefunden werden müsse, der sicherstellt, daß einerseits das Parlament auf die Gestaltung der Waren- und Zahlungsabkommen vor deren Abschluß Einfluß nehmen kann und daß andererseits die Einschaltung des Parlaments in einer Weise erfolgt, die den Bedürfnissen und den Notwendigkeiten der Praxis ausreichend Rechnung trägt.
Der Außenhandelsausschuß hat zunächst den Rechtsausschuß gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen. Der Rechtsausschuß hat sich nicht zu einer einmütigen Meinung durchringen können und hat seine Ansicht in einem Mehrheits- und einem Minderheitsgutachten festgelegt.
Das Mehrheitsgutachten, das am 15. 3. 1950 er-
stattet worden ist, hat folgenden Wortlaut:
1. Nach Art. 59 Abs. 2 bedürfen Handelsverträge entsprechend der deutschen Überlieferung der Ratifikation durch das Parlament. Das gilt auch dann, wenn sie ihrem Inhalt nach nicht von allgemein politischer Bedeutung sind, aber keine Zollgesetze abändern, also insbesondere auch für die Zahlungs- und Warenabkommen, die seit Einführung der Devisenbewirtschaftung die alten Handelsabkommen über Zolltarife völlig verdrängt haben. Da der Devisenmangel seit Jahren praktisch jede Einfuhr unmöglich gemacht hat, enthält ein Abkommen, durch das eine besondere Verrechnungsweise eingerichtet und die zur Einfuhr freigegebenen Warenkontingente festgesetzt werden, außenhandelspolitische Entscheidungen von großer Tragweite, die selbst nach 1933 der Gesetzgebung vorbehalten blieben, indem die entsprechenden Abkommen ausdrücklich unter Berufung auf Art. 48 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurden. Die allgemeine devisenrechtliche Ermächtigung der Verwaltungsstellen, Geschäfte in fremder Währung zu genehmigen oder ihnen die Genehmigung zu versagen, kann nicht als Ermächtigung der Regierung ausgelegt werden, die gesamte Außenhandelspolitik unter Ausschaltung des Parlaments zu machen, hat diese also nicht zu einem Vorbehaltsgebiet der Exekutive gemacht.
2. Andererseits ist angesichts der Kurzfristigkeit und der großen Zahl der modernen Handelsabkommen ein Ermächtigungsgesetz etwa im Sinne des Reichsgesetzes von 1926 eine praktische Notwendigkeit.
gez. Dr. Wahl. Dr. Arndt.
Das Minderheitsgutachten, erstattet vom Abgeordneten Dr. von Merkatz und Abgeordneten Dr.
Hermann Kopf, hat folgenden Wortlaut: Abkommen zur Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland bedürfen nur dann der staatsrechtlichen Ratifikation gemäß Art. 59 Abs. 2 ,des Grundgesetzes, wenn sie das wirtschaftliche und soziale Gefüge der Bundesrepublik in so grundlegender Weise berühren, daß dadurch der innere und äußere Zustand der Bundesrepublik verändert wird. Ein solches Abkommen regelt dann nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die politischen Beziehungen der Bundesrepublik.
Handelsverträge bedürfen ferner der staatsrechtlichen Ratifikation gemäß Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes, wenn zu ihrer Erfüllung eine Änderung der bestehenden Bundesgesetze erforderlich wird. Nur in einem solchen Falle kann man davon sprechen, daß sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen und zu ihrer Durchführung der Erlaß erforderlich wird. Nur in einem solchen Falle verträge bedürfen insbesondere dann nicht der Ratifikation, wenn sie nicht Gegenstände der Bundesgesetzgebung, sondern der Bundesverwaltung berühren. Die zur Zeit zum Abschluß kommenden kurzfristigen Handelsverträge betreffen in der Regel Gegenstände der Bundesverwaltung . Der saatsrechtlichen Ratifikation bedarf es also nicht, wenn bei Handelsabkommen weder eine Änderung des politischen Status gegeben ist, noch zu ihrer Erfüllung ein Akt der Gesetzgebung erforderlich wird. Die vorliegende Frage, ob .die Handelsverträge, soweit sie nicht bestehende Gesetze, insbesondere zollpolitischer Art, berühren, der Zustimmung des Bundestags bedürfen, wird also wie folgt beantwortet:
Handelsverträge dieser Art bedürfen nur dann der Zustimmung des Bundestags, wenn sie nach ihrem Inhalt die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik derart ändern, daß durch sie nicht nur die wirtschaftlichen, sondern die politischen Beziehungen des Bundesrepublik einer Regelung unterworfen werden.
Der Außenhandelsausschuß hat sich einstimmig dem Mehrheitsgutachten angeschlossen. Gemäß dem in der Plenarsitzung vom 31. März 1950 bekundeten Willen hat sich der Außenhandelsausschuß anschließend, nachdem er sich schon in einem früheren Stadium wiederholt mit der Frage befaßt hatte, in mehrfachen Sitzungen bemüht, ohne ein Ermächtigungsgesetz, gegen das von seiten des Justizministeriums besondere Bedenken erhoben worden sind, einen gangbaren Weg zu finden, der sicherstellt, daß einerseits das Parlament auf die Gestaltung der Waren- und Zahlungsabkommen vor dem Abschluß Einfluß nehmen kann, ohne daß andererseits der Ablauf der Geschäfte gestört wird. Wir waren uns dabei immer klar, daß wir hart an der Grenze zwischen Legislative und Exekutive stehen. Wir waren ferner der Meinung, daß man die Streitfrage nicht vertagen sollte, bis eine Entscheidung durch den Bundesverfassungsgerichtshof herbeigeführt werden würde, weil dadurch praktisch die nach unserer einmütigen Meinung notwendige Mitwirkung des Parlaments in diesen Dingen verspätet zum Zuge käme. In wiederholten Besprechungen hat der Außenhandelsausschuß mit der Regierung trotz deren grundsätzlichem Beharren auf dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt eine Absprache getroffen, die nach unserer einhelligen Auffassung als modus vivendi zu einer praktischen Lösung auf diesem Gebiet führt. Ich möchte ausdrücklich feststellen, daß die Bundesregierung bei dem Zustandekommen dieser Absprache in jeder Weise positiv mitgearbeitet hat, weil auch sie, wie sie wiederholt bekundet hat, entscheidenden Wert darauf legt, auf diesem Gebiet in voller Übereinstimmung mit dem Parlament zu handeln. Die Regierung hat diesem modus vivendi, der in Ziffer 2 der Drucksache Nr. 1207 in fünf Punkten seinen Niederschlag gefunden hat, ihre Zustimmung gegeben. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen ist einmütig zu der Auffassung gekommen, daß auf dieser Grundlage für die Zukunft zu erwarten ist, daß nunmehr das Zusammenarbeiten zwischen Parlament und Regierung beim Abschluß handelspolitischer Vereinbarungen gegeben ist.
Das Frankreich-Abkommen, das Gegenstand des Antrages Nr. 590 ist, bedarf nach der einmütigen Ansicht des Ausschusses der gesetzlichen Zustimmung, zumal nach Ansicht des Außenhandelsausschusses in voller Übereinstimmung mit der Parlamentsdebatte vom 31. März 1950 in diesem Abkommen ein ausgesprochenes Politikum um des-willen zu sehen ist, weil es in gewissen Paragraphen oder Nebenabsprachen zum Beispiel auf die Frage des Saargebietes Bezug nimmt. An sich ist die Frage materiell überholt, weil das Abkommen vom 10. Februar inzwischen abgelaufen ist. Wegen seiner Verlängerung wird zur Zeit schon wieder neu verhandelt. Der Außenhandelsausschuß legt jedoch Wert darauf, ausdrücklich festzustellen, daß das Abkommen nach seiner Meinung, gestützt auf das Mehrheitsgutachten des Rechtsausschusses, der Zustimmung des Parlamentes bedarf.
Ich habe deswegen gemäß den Beschlüssen des Außenhandelsausschusses folgende Anträge zu stellen. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen stellt den Antrag, der Drucksache Nr. 590 unverändert nach Vorlage zuzustimmen. Er stellt ferner den Antrag, zustimmend von der in fünf Punkten festgelegten Absprache des Ausschusses für Außenhandelsfragen mit der Bundesregierung über das künftige Zusammenwirken zwischen Parlament und Regierung beim Abschluß handelspolitischer Vereinbarungen Kenntnis zu nehmen. Ich weiß nicht, ob es noch notwendig ist, daß ich die fünf Punkte verlese.
Sie sind in der Drucksache Nr. 1207 festgelegt. Ich glaube, das sollte genügen.
Zu Punkt 5 b ist Herr Abgeordneter Margulies Berichterstatter.