Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als der Bundesfinanzminister hier am 21. Juni den Gesetzentwurf einführte, legte er dar, daß die Schaffung eines vorläufigen Bewertungsbeirates der Neufeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dienen solle.
Er gab an, daß es sich uni einen vorläufigen Bewertungsbeirat handle; er legte auch die Gründe
dar, warum man einen solchen vorläufigen Bewertungsbeirat schaffe. Er gab an, daß der Bewertungsbeirat als solcher im Reichsbewertungsgesetz verankert sei. Dieses Reichsbewertungsgesetz selbst bedürfe dringend einer Erneuerung, einer Umänderung, einer . Umgestaltung, um den neuzeitlichen Verhältnissen, den Erkenntnissen der letzten Jahre auf dem Gebiet der Bodenbewertung Rechnung tragen zu können. Es sei aber bis jetzt noch nicht möglich, dieses neue Bewertungsgesetz als Bundesbewertungsgesetz den parlamentarischen Körperschaften vorzulegen. Es sei aber erwünscht, daß die Arbeit der Körperschaften, die die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorzubereiten haben, sobald wie möglich beginnen könne. Der zu schaffende Bewertungsbeirat solle dann später in der endgültigen Gestaltung des Bewertungsgesetzes seine entsprechende gesetzliche Fixierung finden, und dann solle er in einen endgültigen Bewertungsbeirat übergehen.
Der Minister der Finanzen wies weiter darauf hin, daß normalerweise alle sechs Jahre eine solche Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens üblich und gesetzlich festgelegt gewesen wäre. Die letzte Hauptfeststellung sei aber am 1. 1. 1935 erfolgt. Durch den Krieg und die Nachkriegsereignisse hätte es sich bisher nicht ermöglichen lassen, eine neue Bewertung durchzuführen.
Der Gesetzentwurf hat praktisch zwei wesentliche Grundlagen, die auch im Ausschuß entsprechend herausgestellt worden sind: 1.) die organisatorische Gestaltung des Bewertungsbeirates und 2.) die diesem vorläufigen Bewertungsbeirat zu übertragenden Aufgabengebiete. Organisatorisch war die Sache bisher so, ,daß der Reichsbewertungsbeirat früher drei Abteilungen hatte: eine Landwirtschafts-, eine Forstwirtschafts- und eine Weinbauabteilung. Diese drei Abteilungen hatten jeweils ihre entsprechenden Sachgebiete zu bearbeiten. Man hat schon bei den ersten Anfängen der Arbeit des Reichsbewertungsbeirates festgestellt, daß eine vierte Abteilung für den Gartenbau ein unbedingtes Erfordernis wäre und hat auch — ohne gesetzliche Umrahmung einer solchen Abteilung — diese vierte Abteilung, die Gartenbauabteilung, durch Heranziehung geeigneter Sachverständigen bereits gebildet gehabt. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr diese. Gartenbauabteilung endgültig vor.
Es ist im Ausschuß die Frage aufgeworfen worden, ob mit diesen vier Abteilungen die Umrahmung, die Organisation des Bewertungsbeirates abgeschlossen wäre. Es sind zwei Fragen aufgeworfen worden. Erstens die Schaffung einer Koordinationsabteilung, die alle diese vier Ausschüsse in ihrer Arbeit umrahmt, die dafür Sorge trägt, daß die Ausschüsse auf ein einheitliches Bewertungsziel hingelenkt werden und daß auf diese Weise die Arbeit auch ein kompaktes Ganze darstellt, das sich sehen lassen kann. Demgemäß ist die Anregung, eine Koordinationsabteilung ls fünfte Abteilung hinzuzutun, vom Ausschuß ein- stimmig angenommen worden. Sie setzt sich aus je einem oder zwei Mitgliedern der anderen Bewertungsabteilungen zusammen, so daß also eine besondere Ernennung dieser Mitglieder außerhalb der bisher bestehenden Ausschüsse nicht nötig war.
Dann ist die Frage aufgeworfen worden, und es wurde ein entsprechender Antrag gestellt — das wurde schon in der Plenarsitzung vom 21. Juni hier erwähnt —, auch eine Ödlandabteilung zu bilden. Bei dem Antrag auf Schaffung einer solchen Abteilung wurde darauf hingewiesen, daß gerade in Norddeutschland beträchtlich große Flächen Ödlandes seien, unter besonderem Hinweis auf die Moore, und daß es doch richtig wäre, um ein Gesamtbild der Bewertung zu bekommen, für diese Ödlandflächen eine besondere Abteilung zu schaffen. Es wurde auch deshalb die Schaffung einer solchen Ödlandabteilung für wünschenswert erklärt, weil dann diese Ödlandflächen in die steuerliche Bewertung und in die steuerliche Veranlagung hereingenommen werden könnten und damit für manchen Eigentümer einer solchen Ödlandfläche ein besonderer Anreiz gegeben wäre, dieses Odland einer einigermaßen ausreichenden Bearbeitung und Betreuung entgegenzuführen. Der Ausschuß hat jedoch diesen Antrag abgelehnt, so daß es also einschließlich der Koordinationsabteilung, die neu ist, bei den fünf Abteilungen bleibt.
Dann ist im Ausschuß die Frage aufgeworfen worden: Wer soll denn nunmehr Vorschläge für die in die Ausschüsse zu entsendenden Mitglieder machen? — Der alte Reichsbewertungsbeirat konnte sich mit seiner Arbeit sehen lassen. Er hat eine sehr gründliche Arbeit geleistet, hat die an sich doch im Reichsbewertungsgesetz vom Jahre 1925 völlig neu gestellte Aufgabe musterhaft durchgeführt, hat das System entsprechend ausgebaut und hätte dann schließlich eine auch individuell durchaus ordnungsgemäße Bewertung zustande gebracht, wenn nicht der Krieg all diese Sachen nebenhin gestellt hätte. Die früheren Mitglieder sind den zuständigen Stellen durch den deutschen Landwirtschaftsrat vorgeschlagen worden, der vor Durchführung der Ernennung oder der Zusammenstellung seiner Vorschläge alle bäuerlichen, weinbaulichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Organisationen heranzog. Es sind also wirklich Leute in den Vordergrund gestellt worden, die auf diesem Gebiet äußerste Sachverständnis an den Tag legten.
Im Gesetz wird klar herausgestellt, daß die Betreffenden, die in diese Gremien hineinkommen, unter allen Umständen Sachverständige sein müssen. In dem Ausschußbeschluß wird dargelegt, daß die Berufsorganisationen der Land- und Forstwirtschaft zu hören seien, und zwar wird dieses Anhörungsrecht dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen, der seine gesammelten Vorschläge dann an den zuständigen Bundesminister der Finanzen weitergibt, der sie dem Bundesrat zur Genehmigung verlegt. Der Bundesrat wird also hier mit der Aufgabe beauftragt, die Ernennung durchzuführen, um auf diese Weise — wir haben ja einen auf föderativer Grundlage aufgebauten Bund — den Ländern die Möglichkeit zu geben, daß auch aus allen Ländern möglichst entsprechende Sachverständige hereingeholt werden können.
Die weitere wichtige Frage war noch die Hereinnahme der Arbeiten der Reichsbodenschätzung in diesen Gesetzentwurf. Wir haben ja im Jahre 1934 ein Reichsbodenschätzungsgesetz bekommen, das zwar nicht wie im Reichsbewertungsgesetz die Bewertung der landwirtschaftlichen Betriebe in seinem Mittelpunkt vorsah, sondern das grundsätzlich jedes Einzelgrundstück bewertete und in einen entsprechenden Vergleich mit ausgewählten Mustergrundstücken stellte. Die Ergebnisse dieser
Reichsbodenschätzung sollten letzthin in ein Reichsbodenkataster münden und sollten die Grundlage auch für die Flurbereinigung abgeben und für sonstige wichtige volkswirtschaftliche Zwecke. Leider sind auch diese Arbeiten durch den Krieg unterbrochen worden. Sie sind von einer Reihe von Ländern weitergeführt worden. Sie sind aber noch nicht an ihren Abschluß herangekommen.
Im Ausschuß ist eingehend die Frage aufgeworfen worden: Wie bringen wir die Ergebnisse der Arbeiten der Reichsbodenschätzung in die Arbeit des Bewertungsbeirates hinein? — Es war allen Mitgliedern des Ausschusses klar, daß an die Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Bodens nur dann mit Aussicht auf Erfolg herangegangen werden könnte, wenn überall die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung vorlägen. Leider konnte der anwesende Vertreter des Ministeriums der Finanzen überhaupt keine Auskunft über den Umfang der durchgeführten Arbeiten der Reichsbodenschätzung geben. Man konnte von ihm sagen: Er wußte nur, daß er nichts wisse. — Er meinte schließlich, es würde noch bis zum Jahre 1958 dauern, bis die Arbeiten in allen Ländern durchgeführt seien. Es wurde daraufhin im Ausschuß beschlossen, die Dauer des vorläufigen Bewertungsbeirates um ein weiteres Jahr zu verlängern, also nicht, wie es die Regierungsvorlage vorsah, zunächst einmal mit dem 31. Dezember 1951 abzuschließen, sondern erst mit dem 31. Dezember 1952. Man war sich klar darüber: Wenn jetzt bei den Bewertungsarbeiten in einer Reihe von Ländern auf die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung zurückgegriffen würde und in den anderen Ländern noch nicht darauf zurückgegriffen werden könnte, dann entstünde ein Torso, eine nicht gerechte Veranlagung; aber eine Veranlagung müsse doch unter allen Umständen gerecht sein. Wie wichtig die Ergebnisse aus diesen Schätzungsarbeiten sind, brauche ich Ihnen nicht näher zu erläutern. Ich darf darauf hinweisen, daß sich auch der Lastenausgleich auf den Einheitswerten usw. aufbaut.
Das sind die wesentlichsten Beschlüsse, die im Ausschuß gefaßt worden sind. Man hat sich dann noch darüber unterhalten: Welches soll der genaue Umfang der Aufgaben des Bewertungsbeirates sein? — Die Regierungsvorlage sah in § 4 vor, daß die Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes nicht anwendbar sein sollten. Damit verlor aber nach Auffassung des Ausschusses der Bewertungsbeirat praktisch seine Stütze und seinen Halt. Aus diesem Grunde ist der § 4 einstimmig vom Ausschuß gestrichen worden, um durch Hereinnahme der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes, hauptsächlich des § 43, dem Bewertungsbeirat sozusagen seinen Halt zu geben.
Schließlich war als letzte Frage noch zu klären: Soll man neben dem Bewertungsbeirat noch den Reichsschätzungsbeirat, der auf Grund des Reichsbodenschätzungsgesetzes vom Jahre 1934 geschaffen wurde, weiter beibehalten? — Der Ausschuß hat einstimmig beschlossen, dieses Aufgabengebiet mit den Aufgaben des Bewertungsbeirates zu vereinigen.
Ich darf Sie namens des Ausschusses bitten, diesen Beschlüssen, die Sie auf Drucksache Nr. 1158 finden, Ihre Zustimmung zu erteilen.