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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 80. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juli 1950 2927 80. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 27. Juli 1950. Geschäftliche Mitteilungen 2928C, 2954D, 2964D, 2965D, 3024D Änderung der Tagesordnung 2928C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb (Nr. 970 der Drucksachen) 2928D, 2929B Zur Geschäftsordnung: Euler (FDP) 2928D Dr. von Brentano (CDU) 2929A Mellies (SPD) 2929A Rademacher (FDP) 2987C Zur Sache: Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU), Antragsteller 2929C Freitag (SPD) 2937D Dr. Hammer (FDP) 2942C Dr. Dr. h. c. Lehr (CDU) 2946D Walter (DP) 2949D Frau Wessel (Z) 2952A Dr. Seelos (BP) 2955A Agatz (KPD) 2956A Dr. Miessner (DRP) 2960C Freudenberg (FDP) 2962A Raestrup (CDU) 2965A Arndgen (CDU) 2965D Böhm (SPD) 2966D Storch, Bundesminister für Arbeit 2969C Degener (CDU) 2971A Keuning (SPD) 2972A Harig (KPD) 2974B Dr. Veit (SPD) 2978A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 2980A Freidhof (SPD) 2984A Loritz (WAV) 2987D, 2995B Lenz (CDU) 2989D Dr. Kleindinst (CSU) 2990D Mensing (CDU) 2992A Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 2993A Dr. von Brentano (CDU), Antragsteller 2993D, 2995D Mayer (Stuttgart) (FDP) 2995D Günther (CDU) 2995D Lausen (SPD) 2996A Zur Abstimmung: Paul (KPD) 2996B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nr. 1153 der Drucksachen) 2996C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vermittlung der Annahme an Kindes Statt (Nr. 1173 der Drucksachen) . . . . 2996C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Mutter (Mutterschutzgesetz (Nr. 1182 der Drucksachen) . 2996D Frau Kipp-Kaule (SPD), Antragstelle- rin 2996D Frau Dr. Rehling (CDU) 2998B Frau Arnold (Z) 2999C Frau Thiele (KPD) 3000A Frau Dr. Ilk (FDP) 3000D Frau Kalinke (DP) 3001B Frau Döhring (SPD), Antragstellerin 3001D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Mandatsniederlegung des Abgeordneten Müller (Hannover) (Nr. 993 der Drucksachen) . . 3003B Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . 3003B Fisch (KPD) 3004B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates (Nr. 975 und Nr. 1158, 1235 der Drucksachen) 3005D Dr. Kneipp (FDP), als Berichterstatter 3005D als Abgeordneter . . . . . . . 3008A Dr. Schmidt (Niedersachsen) (SPD) . 3007C, 3008C Wartner (BP) 3008D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Nr. 924 und 1209 der Drucksachen) 3009C Dr. von Merkatz (DP) (zur Geschäftsordnung) 3009C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten — Milch- und Fettgesetz — (Nr. 1243 der Drucksachen) . . 3009D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) (Nr. 968 und 1224 der Drucksachen) . . . 3009D Dr. Horlacher (CSU) : als Berichterstatter 3010A als Abgeordneter 3014A, 3015B Dr. Kather (CDU) 3012A, C Kriedemann (SPD) 3012D Dr. Baade (SPD) 3013C, 3014C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Festsetzung von Brotpreisen (Nr. 1161 und 1222 der Drucksachen) 3016A Struve (CDU), Berichterstatter . . 3016A Kriedemann (SPD) 3016B Harig (KPD) 3016C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für ERP-Fragen (15. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Verwendungsordnung der ERP-Zuwendungen (Nr. 1167, 661 der Drucksachen) 3017B Dr. Pfleiderer (FDP), Berichterstatter 3017B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kürzung der Versorgungsbezüge (Nr. 1174, 434 der Drucksachen) . . . . 3019B Dr. Wuermeling (CDU): zur Geschäftsordnung 3019B als Berichterstatter 3019C als Abgeordneter 3020A Herrmann (SPD) 3020D Melliez (SPD) 3021C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Ollenhauer u. Gen. betr. Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Regelung der Versorgung der Körperbeschädigten und Hinterbliebenen durch Kriegsfolgen und über den Antrag der Fraktion der DP betr. Sozialversicherung (Nr. 1180, 30, 36 der Drucksachen) . . . . 3021D Mende (FDP), Berichterstatter . . . 3022A Storch, Bundesminister für Arbeit . . 3022D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Spies, Strauß, Stücklen, Frau Dr. Probst u. Gen. betr. einheitliche Anerkennung der Schwerbeschädigtenausweise (Nr. 1181, 1004, 1236 der Drucksachen) 3023A Langer (FDP), Berichterstatter . . 3023B Spies (CSU) 3023C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Antrag der Abg. von Thadden u. Gen. betr. Beseitigung der Entrechtung der ehemaligen Wehrmachtangehörigen und ihrer Hinterbliebenen (Nr. 1187, 1060, 1247 der Drucksachen) 3024A Dr. Kleindinst (CSU) 3024B Frist für Rednerkorrekturen der stenographischen Niederschriften 3024D Nächste Sitzung 3025C Die Sitzung wird um 9 Uhr 13 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Wilhelm Mellies


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Auch die sozialdemokratische Fraktion ist der Ansicht, daß der Punkt 1 nicht von der heutigen Tagesordnung abgesetzt werden sollte.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Wir bitten aber das Hohe Haus, doch noch einmal zu überlegen, ob nicht unser Antrag gleich in der ersten Lesung mit erledigt werden kann; denn dann würden wir ja über die Schwierigkeiten, die Herr Euler vorgetragen hat, leicht hinwegkommen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Abgeordneter Euler und Herr Abgeordneter von Brentano, außer Ihren Fraktionen hat noch die Deutsche Reichspartei gegen die Behandlung des SPD-Entwurfs protestiert. Vielleicht können Sie diesen Widerspruch zurücknehmen. Soviel mir bekannt ist, ist der Entwurf der SPD weitgehend identisch mit dem Entwurf der Gewerkschaften, der ja seit Wochen und Monaten bekannt ist.

(Zuruf von der CDU.)

— Sie ziehen den Widerspruch zurück. — Herr Kollege Frommhold, können Sie nicht auch Ihren Widerspruch zurückziehen? Ich glaube, Sie würden die Arbeit dieses Hauses wesentlich erleichtern; Sie würden uns bestimmt einen Sitzungstag ersparen.

(Zuruf von der DRP.)

— Sie ziehen den Einspruch auch zurück.
Dann erhebt das Haus keinen Widerspruch, wenn zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Antrag der SPD mitbehandelt wird.

(Zuruf von der CDU: Wo ist er?)

Ich muß zuerst über den Antrag des Herrn Abgeordneten Euler abstimmen lassen. Wer für die Absetzung — —

(Abg. Euler: Ich ziehe meinen Antrag zurück! — Heiterkeit.)

— Sie ziehen Ihren Antrag zurück.
Dann rufe ich auf Punkt 1 der Tagesordnung: Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb (Nr. 970 der Drucksachen).
Wer will den Antrag begründen?

(Zuruf.)

— Herr Abgeordneter Schröder!
Der Ältestenrat hat dem Hause vorgeschlagen, freie Redezeit zu gewähren. Es darf sich also jeder zum Wort melden; es darf jeder eine Stunde sprechen.

(Heiterkeit.)

Dr. Schrader (Düsseldorf) (CDU), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das kleine Vorspiel, das wir soeben erlebt haben, unterstreicht noch einmal, wie wesentlich schon der Kampf in der Vorgeschichte dieses Entwurfs gewesen ist, und ich freue mich, daß wir heute wenigstens einmal unter diese Vorgeschichte einen Schlußpunkt setzen können.
Wenn wir heute über den Entwurf der CDU, den ich die Ehre habe einzubringen, sprechen, so erwarten Sie und so erwartet gewiß auch die Öffentlichkeit die Beantwortung von drei Fragen, nämlich der Fragen, warum überhaupt dieser Entwurf von uns eingebracht wird, warum er gerade jetzt eingebracht wird und warum wir einen Entwurf mit diesem Inhalt einbringen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausgangspunkt unseres Entwurfs ist die Regierungserklärung vom 20. September, in der unter zahlreichen anderen Programmpunkten ein für unsere Auffassung sehr wesentlicher Satz gestanden hat, nämlich der, daß die Rechtsbeziehungen zwi- schen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zeitgemäß neu geordnet werden müßten. Und da wir die Auffassung vertreten, daß dies ein wesentliches Anliegen des Bundestags, und zwar nicht erst gegen Ende seiner Tätigkeit, sondern möglichst frühzeitig zu Beginn seiner Tätigkeit ist, haben wir es für richtig gehalten, diesen Satz der Regierungserklärung durch einen besonderen Antrag von uns noch einmal herauszustreichen. Sie werden sich entsinnen, daß wir in diesem Hause einmütig, allerdings ohne die Stimmen der kommunistischen Fraktion, am 4. November 1949 folgenden Beschluß gefaßt haben:
Die Bundesregierung wird ersucht, in Ausführung des Programms der Regierungserklärung
vom 20. September 1949 dem Bundestag den
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der
Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorzulegen. Dieser Entwurf soll das
bisherige Betriebsrätegesetz des Kontrollrats
und entsprechende Gesetze der Länder ersetzen
und gleichzeitig - einer zeitgemäßen neuen
Ordnung entsprechend — das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer festlegen.
Seitdem wir diesen Beschluß — wie gesagt am 4. November 1949 — gefaßt haben, können wir in der weiteren Entwicklung des Problems der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb drei Phasen unterscheiden. Die erste Phase möchte ich einmal als die Phase der Hattenheimer Gespräche bezeichnen. Die zweite ist ein Zwischenspiel, bei dem es bereits um den heute zur Behandlung kommenden Entwurf ging. Die dritte Phase schließlich sind die Verhandlungen des Bundesarbeitsministers mit den Organisationen der Sozialpartner.
Um mit den Hattenheimer Gesprächen zu beginnen: Das erste Gespräch hat, glaube ich, am 9. und 10. Januar stattgefunden. Im Gegensatz — und das wird für die weitere Erörterung sehr wichtig sein, vor allen Dingen, wenn wir noch Gelegenheit haben werden, den SPD-Entwurf nachher zu behandeln — im Gegensatz zu dem Bundestagsbeschluß ist hier


(Dr. Schröder Die Lage für uns war nun Anfang April diese: erstens: der Bundestagsbeschluß lag bereits seit November vor; zweitens: die Regierung hatte bis dahin nichts veranlaßt; drittens: die Hattenheimer Gespräche hatten zu keinem Ergebnis geführt; viertens: der amerikanische Hohe Kommissar Mr. McCloy hatte die Suspension der Bestimmungen über die wirtschaftliche Mitbestimmung, die in den Gesetzen von Hessen und Württemberg-Baden enthalten war, mit der Begründung aufgehoben, daß die erwartete, außerdem zugesagte bundesgesetzliche Regelung immer noch nicht erfolgt sei. In dieser Situation lag für uns selbstverständlich nichts näher, als uns an die Verpflichtung zu erinnern und diese Verpflichtung zu praktizieren, die wir in unserem Programm und zuletzt noch einmal wieder zusammenfassend in den Düsseldorfer Leitsätzen vom Juli 1949 niedergelegt hatten. Es ist dort gesagt worden, daß wir eine grundlegende Neuordnung des Verhältnisses von Unternehmern und Arbeitnehmern fordern, daß es gelte, die bestehenden Gegensätze zu überwinden und neue Formen der Zusammenarbeit im Sinne echter Partnerschaft, leistungsgemeinschaftlicher Verbundenheit und beiderseitiger Verantwortung für das gemeinsame Werk zu entwickeln. Die Verwirklichung des Rechts der Arbeitnehmer auf Mitberatung, Mitwirkung und Mitbestimmung soll dabei in betriebsgerechter Form unter Wahrung der echten Unternehmerverantwortung gesichert werden. Das ist, meine Damen und Herren, die Lage gewesen, wir wir sie Anfang April vorfanden und wie sie dann dazu geführt hat, daß wir einen eigenen Entwurf aufgestellt haben. Dieser Entwurf ist, wenn Sie mir erlauben, einige weitere Daten aus seiner Vorgeschichte hier noch einmal in Erinnerung zu rufen, mit dem Herrn Bundesarbeitsminister und dem Herrn Bundeswirtschaftsminister am 20. und 21. April erörtert bzw. ihnen übergeben und später anschließend weiter erörtert worden. Der Bundeskanzler ist unterrichtet worden. Schließlich hat unsere Fraktion den Entwurf am 10. Mai dieses Jahres verabschiedet, und seit dem 17. Mai befindet er sich bei den bisher noch nicht erledigten Eingängen des Herrn Bundestagspräsidenten. Nach dieser Phase, die ich eben geschildert habe, setzt die Phase der Verhandlungen des Herrn Bundesarbeitsministers ein. Am 12. Mai, d. h. also zwei Tage nachdem wir diesen Entwurf verabschiedet hatten, erfolgte ein Beschluß des Kabinetts, in dem festgelegt wird, daß der Herr Bundesarbeitsminister binnen zweier Wochen — das würde also der 26. Mai gewesen sein — einen Entwurf über das Mitbestimmungsrecht vorlegen soll. Inzwischen war von dem Gemeinschaftsausschuß der deutschen gewerblichen Wirtschaft am 13. Mai eine umfassende Denkschrift über das Problem des Mitbestimmungsrechts veröffentlicht worden, und außerdem hatten wir die Veröffentlichung eines Gesetzentwurfes des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der vom 22. Mai datiert. Wenn ich mich nicht irre — ich habe die Drucksache eben erst in die Hand bekommen und sie nur überfliegen können — stimmt der Entwurf des Gewerkschaftsbundes vom 22. Mai in sehr wesentlichen Punkten mit dem überein, was uns jetzt als Antrag der SPD-Fraktion noch vorgetragen werden wird. Mit diesem Material sind die Sozialpartner unter dem Vorsitz des Herrn Bundesarbeitsministers am 24. Mai im Bundesarbeitsministerium zusammengekommen. Die Zusammenkunft ist damals eingeleitet worden durch den Herrn Bundeskanzler selbst, der damit die Bedeutung dieses Problems besonders unterstrichen hat. Über diese Zusammenkunft hat es eine Presseverlautbarung gegeben. In dieser Presseverlautbarung wurde gesagt, daß sich die Auffassungen einander angenähert hätten, ohne zu sagen, worüber sich die Auffassungen angenähert hätten. Es wurde dabei eine Bitte an die gesetzgebenden Körperschaften ausgesprochen, nichts zu unternehmen, und es wurde festgelegt, daß die Öffentlichkeit nur durch gemeinsame Erklärungen unterrichtet werden sollte. Es folgt eine zweite Verhandlung der Sozialpartner am 2. Juni. Auch darüber gab es eine, diesmal schon etwas kürzere Presseerklärung, in der von weiteren Fortschritten berichtet wurde mit dem Hinweis, daß die Öffentlichkeit gemeinsam durch die Partner unterrichtet werden sollte. Eine noch kürzere Presseverlautbarung gab es schließlich über die Verhandlung vom 9. Juni, bei der festgelegt wurde, daß volle Übereinstimmung über die behandelten Fragen bestanden habe. Es wurde allerdings nicht gesagt, welche Fragen behandelt worden sind, und es wurde wiederum gesagt, daß die Öffentlichkeit erst 'bei Vorliegen des Gesamtergebnisses endgültig unterrichtet werden sollte. Eine weitere Verhandlung war die vom 22. Juni. Diesmal kam es freilich zu keiner Presseerklärung, was sich aber vielleicht daraus erklären mag, daß man das Gesamtergebnis abwarten wollte. Und nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, kamen die Besprechungen in Maria Laach, sehr geheimnisvoll vorher angekündigt, die Besprechungen, die für den 5., 6. und 7. Juli angesetzt waren und die bereits am 6. Juli für die deutsche Öffentlichkeit etwas überraschend mit einer Presseerklärung, und zwar diesmal einer umfangreichen Presseerklärung, zu Ende gingen, in der gesagt wurde, daß grundsätzliche Übereinstimmung über das überbetriebliche Mitbestimmungsrecht bestehe, bezüglich dessen die Partner gleichberechtigt zusammenarbeiten sollten, und zwar wurden als Institutionen ausdrücklich der Bundeswirtschaftsrat und die Wirtschaftskammern genannt. Bezüglich des betrieblichen Mitbestimmungsrechts — so wurde erklärt — habe man sich über Wirtschaftsausschüsse in Betrieben von bestimmter Größe geeinigt; die Einzelheiten bedürften der weiteren Beratung; zum personellen und zum sozialen Mitbestimmungsrecht schließlich seien einzelne Vorschläge gemacht worden, die zunächst intern beraten werden sollten Zwölf Tage später folgte der Beschluß des Bundesvorstandes und des Bundesausschusses der Gewerkschaften. In diesem Beschluß vom 18. Juli wird gesagt, daß grundsätzlich Übereinstimmung über die überbetriebliche Mitbestimmung vorliege, daß aber in den entscheidenden Fragen des betrieblichen Mitbestimmungsrechts keinerlei Einigung erfolgt sei, daß die Durchsetzung der Forderungen des DGB mit gewerkschaftlichen Mitteln vorgenommen werden solle und die Verbände angewiesen seien, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen. Die Antwort der Unternehmer darauf erfolgte zwei Tage später, am 20. Juli. In dieser Antwort wird darauf hingewiesen, daß dies eine überraschende Wendung vom Geiste der sozialen Gemeinschaft zur offenen Drohung mit Kampfmaßnahmen sei, und es wird eine Aufklärung der Öffentlichkeit angekündigt, die — wenn ich mich nicht irre — gestern in einer Pressekonferenz in diesem Hause erfolgt ist. Meine Damen und Herren! Nach dieser kurzen Schilderung der bisherigen Vorgänge glaube ich, daß nunmehr der Augenblick gekommen ist, in der Mitbestimmungsfrage ein erstes Wort vom Parlament aus zu sagen. Dabei möchte ich in den Vordergrund stellen, daß wir selbstverständlich grundsätzlich durchaus mit solchen Gesprächen der Partner einverstanden sind, weil, wenn die Dinge günstig verlaufen, dadurch ein günstiger Boden, ein günstiges Klima für die Durchführung eines Gesetzes geschaffen werden kann, das sich ja schließlich weithin im Bereich der großen Sozialorganisationen abspielt. Aber — und das haben auch diese Verhandlungen nach meiner Meinung deutlich gezeigt — es besteht dabei die sehr große Gefahr, daß ,,Konzessionen" gemacht werden, die das Gesamtinteresse unter Umständen in einer Weise berühren, mit der wir nicht ohne weiteres einverstanden sein können. So viel ist für uns ganz sicher, daß die Mitbestimmung kein Handelsobjekt sein kann. Sie kann auch nicht so angesehen werden, als ob zwischen den betrieblichen und überbetrieblichen Dingen etwa eine Art Verbindung hergestellt werden könnte, indem man auf dem einen Gebiet mehr gibt und auf dem anderen Gebiet dafür mehr nehmen kann. Die Betriebsebene als solche unterliegt nach unserer Auffassung jedenfalls in einem gewissen Umfange und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Disposition der Partner. Die anderen Ebenen dagegen — ich komme darauf gleich noch genauer zu sprechen — unterliegen nicht ohne weiteres einer Disposition der Partner, sondern sind Angelegenheiten von eminent öffentlichem Interesse, d. h. eben immer von einem eminenten Gesamtinteresse. Die Organisationen haben dafür zunächst auch, wie mir scheint, ein sehr richtiges Empfinden gehabt; denn man hat in Hattenheim von Gesprächen geredet und sie als Zusammenkunft bezeichnet. Später wurde allerdings die Bezeichnung „Verhandlungen" gewählt. Aber als roter Faden —und das zeigt das Studium der Protokolle, die jetzt mehr und mehr zugänglich werden — zog sich durch diese Verhandlungen hindurch, daß das Ausmaß der auf überbetrieblicher Ebene eingeräumten Mitbestimmungsrechte von erheblicher Bedeutung für das Maß der Forderungen auf Mitbestimmungsrechte auf der betrieblichen Ebene sein solle. Hier liegt, wie ich schon andeutete, eine große Gefahr vor. Wenn nämlich solche Verhandlungen geführt werden und wenn sie, wie das im späteren Stadium der Fall war, unter dem Vorsitz des Herrn Bundesarbeitsministers geführt werden, so werden sie schwerlich zu einem befriedigenden Ergebnis führen können, falls man ihnen nicht eine feste Konzeption zugrunde legt. Wenn man die Bestimmung der Politik auf diesem Gebiet der Einigung der Parteien, hier der Partner, überlassen will, dann wird man schwerlich ein Ergebnis erzielen können, das allseitig befriedigt. Um so bedenklicher wird das aber dann, wenn es sich dabei nicht um Dinge innerhalb der Disposition der Partner handelt, sondern um Dinge wie den Bundeswirtschaftsrat, Landwirtschaftsrat, Wirtschaftskammern usw. . Dabei geht es um ganz andere Strukturfragen als etwa bei innerbetrieblichen Beziehungen. Wenn also das Schwergewicht bei solchen Verhandlungen auf die Partner übergeht, muß das zwangsläufig dazu führen — wir sehen das ja in einem ganz überraschenden Maße bestätigt —, daß die Regierung die Initiative verliert und schon rein zeitlich überhaupt nicht mehr in der Lage ist, die vordringliche Gesetzgebung auf diesem Gebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen. Es besteht die Gefahr, daß das Parlament zu einem Prägestempel außerparlamentarischer Beschlüsse wird, eine Gefahr, der wir uns nicht rechtzeitig genug und nicht entschlossen genug entgegenstellen können, wenn wir der Verpflichtung gerecht werden wollen, die wir als Vertreter der Gesamtheit und nicht als Vertreter von Gruppeninteressen usw. haben. Diese jüngste Entwicklung bildet, wie ich glaube, ein warnendes Beispiel. Lassen Sie mich das durch ein ganz kleines Zitat aus dem Protokoll von Hattenheim vom 30. und 31. März belegen! Es heißt dort: Der Vertreter des Bundesarbeitsministers wirft die Frage auf, ob die beiden Parteien ihm für seinen Bericht an den Bundesarbeitsminister bestimmte Wünsche oder Richtlinien mitzugeben wünschten. Der Minister habe sich bisher mit Erfolg bemüht, allem politischen Drängen zum Trotz die Arbeit des Ministeriums an einem Gesetzentwurf hinauszuzögern, bis über die Verhandlungen zwischen den beiden Parteien Klarheit geschaffen sei. Er müsse nunmehr die Frage stellen, ob die beiden Parteien wünschten, daß diese Bemühungen seines Ministers fortgesetzt werden sollten. Die Partner haben dann gesagt, und zwar wohl mit Recht — das war bereits Ende März —, daß sie nicht den Mut oder auch keine Veranlassung hätten, eine weitere Stopempfehlung an den Herrn Bundesarbeitsminister zu geben. Sie haben damals sehr einsichtig, in voller Erkenntnis einer Situation gehandelt, die ja weit über diese Kreise hinaus die deutsche Öffentlichkeit kannte, daß der amerikanische Hohe Kommissar nämlich angekündigt hatte, nun die Bestimmungen über wirtschaftliche Mitbestimmung in den beiden Gesetzen, die ich schon nannte, in Kraft zu setzen, da ihm von höchster Stelle ein entsprechender Bundesgesetzentwurf zum 1. April zugesagt, aber nicht eingegangen sei. Um so bemerkenswerter ist allerdings, daß dieselben Partner, die Ende März in Hattenheim keine Stopempfehlung geben wollten, sich in den Besprechungen vom 24. Mai unter dem Vorsitz des Herrn Bundesarbeitsministers dazu entschlossen haben, doch eine Stopempfehlung an die gesetzgebenden Körperschaften zu geben. Diese Stop empfehlung konnte allerdings nichts anderes mehr bedeuten, als den eine Woche vorher eingereichten Antrag der CDU-Fraktion einstweilen auf Eis zu legen. Dieser CDU-Entwurf lag vor, weil der überfällige Kabinettsentwurf ausgeblieben war. Auf diesen damals überfälligen Entwurf warten wir auch heute noch. Meine Damen und Herren! Ich möchte mich nun mit einigen kurzen Bemerkungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verhandlungen der Partner zuwenden. Die Verhandlungen der Partner waren weitgehend vertraulich. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit war dementsprechend spärlich. Die Öffentlichkeit hat aber trotzdem ein völlig falsches Bild von diesen Besprechungen bekommen, da sie aus der Gesamttendenz der Presseverlautbarungen seit Mai eine zunehmende Annäherung der Partner vermuten mußte. Schließlich hat die Ankündigung eines dreitägigen Konklaves an einem geheimen Ort, bei dem dann die endgültige Einigung erwartet wurde — weil sie vorausgesagt war —, die Öffentlichkeit überaus gespannt gemacht. — Der Name von Maria Laach hat dabei vielleicht noch dazu geführt, das besonders zu unterstreichen. Dabei muß ich allerdings der Korrektheit wegen zugeben, daß die Öffentlichkeit davon, daß die Besprechungen in Maria Laach stattfanden, erst am zweiten Tag der Besprechungen, also nicht vorher erfahren hat. Als dann nach Maria Laach ein Kommuniqué veröffentlicht wurde, in dem etwas von grundsätzlicher Übereinstimmung stand — was natürlich den Weg in die Schlagzeilen fand —, waren die Überraschung und die Befriedigung ganz allgemein. Eigentlich ließen die Formulierungen nur für den Kenner der Problematik die Zweifel offen, wieweit denn nun auf dem entscheidenden Gebiet der innerbetrieblichen Mitbestimmung die Einigung tatsächlich gediehen sei. Die nachfolgenden Erklärungen der Partner haben überdeutlich gemacht, daß es auf diesem Gebiet zu keinerlei Verständigung gekommen ist, daß hier vielmehr alles offengeblieben ist. Aber noch deutlicher und geradezu dramatisch wurde der komplette Mißerfolg und der Fehlschlag dieser Verhandlungen durch den schon erwähnten Beschluß der Gewerkschaften unterstrichen, den Einsatz gewerkschaftlicher Kampfmittel vorzubereiten. Wenn wir einen zusammenfassenden Blick auf die geschilderte Phase werfen. können wir daraus wohl nur folgenden Schluß ziehen: Verhandlungen der Partner ohne klare Führung der Regierung und ohne ein klares Regierungskonzept müssen angesichts der umfassenden Problematik des Themas zwangsläufig scheitern, weil nämlich die sich gegenüberstehenden Konzeptionen im Grunde unvereinbar sind. Darum — und das ist der entscheidende Grund — war es erforderlich, daß sich die größte Fraktion in diesem Hause entschlossen hat, eine Grundlinie aufzuzeichnen, auf die redlicherweise nach unserer Auffassung beide Partner werden treten können. In der parlamentarischen Demokratie gibt es für den Aus-. glei ch der umfassenden Interessengegensätze kein anderes Mittel als die öffentliche Verhandlung im Parlament und die Entscheidung vor dem Ausschuß des Parlaments. Zu diesen öffentlichen Ausschußsitzungen sollten wir gerade bei der Behandlung dieses Themas die Partner einladen. Wir sollten es hier ähnlich handhaben, wie es in Amerika geschieht, um auf diese Weise ein Thema, dessen Bedeutung über den Kreis der Partner weit hinausreicht, wirklich im Angesicht der Öffentlichkeit zu verhandeln. Denn die Gesamtbeteiligung des Volkes ist bei einer so entscheidenden Frage nur möglich, wenn die Frage nicht hinter verschlossener Tür verhandelt wird, sondern im Angesicht der Öffentlichkeit zur Erörterung kommt. Wir stellen uns also vor, daß gerade in dieser Frage ein solches Verfahren zum erstenmal nachdrücklich praktiziert wird. Wenn wir uns nun fragen, wo der Schwerpunkt in der Verhandlung der Mitbestimmungsfrage liegen soll, so ist darauf nach unserer Auffassung folgende Antwort zu geben: Die gleichzeitige Behandlung des überbetrieblichen Mitbestimmungsrechts ist auf die Initiative der Gewerkschaften zurückgegangen, die das Problem als ein totales, unteilbares und nur ganz und gar anzunehmendes oder zu verwerfendes behandelt haben, während sowohl die Regierungserklärung als auch der Beschluß des Bundestags nur den betrieblichen Teil ins Auge gefaßt haben und sich auch der CDU-Entwurf im Rahmen der Regierungserklärung an das damals formulierte Programm gehalten hat. Zunächst sind wir also der Meinung, daß die Notwendigkeit für eine Bundesgesetzgebung auf dem innerbetrieblichen Gebiet gegeben ist. Die Notwendigkeit ergibt sich daraus. daß wir hier das Kontrollratsgesetz Nr. 22 und auch die entsprechende Ländergesetzgebung abzulösen haben, die sich an dieses Kontrollratsgesetz angeschlossen hat. Entsprechende Gesetze gibt es bereits in Rheinland-Pfalz seit Mai 1947, in Hessen seit Mai 1948, in WürttembergBaden, Südbaden, Bremen, Württemberg-Hohenzollern, seit dem Mai dieses Jahres auch in SchleswigHolstein. Außerdem steht ein Betriebsrätegesetz in Bayern kurz vor der Verabschiedung, ein Gesetz, von dem ich mich freue feststellen zu können, daß es mit den in unserem Entwurf entwickelten Gedanken in ganz wesentlichen Teilen übereinstimmt. Wenn wir uns also die deutsche Landkarte ansehen, um festzustellen, wo dieses Problem noch nicht geregelt ist, sind es auffälligerweise eigentlich nur Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg, die noch kein Betriebsrätegesetz haben, während in allen anderen Ländern Regelungen getroffen sind. Die Erwähnung gerade von Nordrhein-Westfalen als dem größten deutschen Industrieland zeigt wohl deutlicher als alles andere den unmittelbaren Zwang, aus der bisherigen Länderzersplitterung heraus zu einem Bundesgesetz zu kommen, weil wir sonst Gefahr laufen, in ein wirtschaftliches und soziales Gefälle zu geraten, das wir uns keineswegs leisten können. Für Bremen liegt aus der letzten Zeit noch ein ganz besonders wesentlicher Hinweis vor, der die Eilbedürftigkeit eines Bundesgesetzes über jeden Zweifel erhaben macht. Auf eine Anfrage von Bremen hat der amerikanische Hohe Kommissar an den Bremer Senatspräsidenten folgendes geschrieben: Nachdem nunmehr seit der Bildung der Bundesregierung eine beträchtliche Zeitspanne verstrichen ist, glaube ich, daß die bremische gesetzgebende Körperschaft die Freiheit haben sollte, ihre gesetzgeberischen Vollmachten auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Mitbestimmung in Übereinstimmung mit dem Besatzungsstatut, dem Grundgesetz und der bremischen Landesverfassung auszunutzen. Dies als Bemerkung an alle diejenigen Kritiker, die der Auffassung sind, daß die Eilbedürftigkeit dieses Themas keineswegs sehr groß sei und daß man damit sozusagen noch beliebige Zeit verbringen könne. Aber nun scheint mir doch erforderlich zu sein und ich sage das im Hinblick darauf, daß von den Gewerkschaften die umfassendere Konzeption entwickelt worden ist —, einige Worte über die Frage betriebliches und überbetriebliches Mitbestimmungsrecht zu sagen. Die Verquickung dieser beiden Themen berücksichtigt nach unserer Meinung nicht die grundsätzliche Wesensverschiedenheit der beiden Gegenstände. Das betriebliche Mitbestimmungsrecht betrifft das Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer im Betrieb. Das überbetriebliche Mitbestimmungsrecht wenn das überhaupt ein richtiger Name sein sollte für das, was dort gemeint ist — betrifft das Verhältnis von den Organisationen der Arbeitgeber und Unternehmer und der Organisationen der Arbeitnehmer zum Staat und in ihrem Einbau in die Wirtschaft. Tatsächlich wird dann auch bei dem sogenannten überbetrieblichen Mitbestimmungsrecht keine Mitbestimmung gefordert, da die Entscheidung der gesetzgebenden Körperschaften unberührt bleibt. Also ist der große Unterschied der, daß das betriebliche Mitbestimmungsrecht sich in einer darf ich einmal sagen — mehr oder weniger privaten Sphäre entwickelt, während das überbetriebliche Mitbestimmungsrecht eben den öffentlichen Raum erfaßt, in das öffentliche Leben hineinreicht und damit die staatliche Organisation, im letzten die Verfassung berührt. Für die Neugestaltung und Ausgestaltung dieses Verhältnisses vom Staat zur Wirtschaft und zu ihren Organen und Organisationen müssen wir uns darüber klar sein, daß es sich hier urn die Schaffung eines neuen Stücks Verfassungsrechts handelt, eines Stücks Verfassungsrechts, das der Parlamentarische Rat bewußt nicht geschaffen hatte und das nunmehr, da wir das Grundgesetz haben, selbstverständlich nur in die vom Grundgesetz aus entwickelte Struktur eingepaßt werden kann. Dieses neue Kapitel müßte also sehr sorgfältig mit dem Grundgesetz abgestimmt werden. Es müßte weiter abgestimmt werden mit den Länderverfassungen. Dafür, glaube ich, sollte man folgende Grundsätze berücksichtigen: 1)


(Hört! Hört! bei der CDU)


(Hört! Hört! bei der CDU.)


(Zurufe: Hört! Hört!) Der Herr Bundesarbeitsminister — im Einvernehmen mit dem Kabinett, wie ich annehme — hat es für zweckmäßig gehalten, daß, bevor er einen solchen Entwurf vorlegte, eine Verständigung zwischen den Sozialpartnern zustande kommen sollte. Diese Sozialpartner sind damals wieder, d. h. zum erstenmal von ,dem Bundesarbeitsminister zusammengerufen worden. Es lag nun, als sie zusammentraten, folgendes Material vor.


(Dr. Schrader [Düsseldorf]))


(Dr. Schröder [Düsseldorf])


(Zuruf: Maria Laach!)


(Sehr gut! in der Mitte.)


(Dr. Schröder [Düsseldorf])

2). Die Entwicklung unserer im Grundgesetz geschaffenen Organe, vor allem des Bundestags, die noch in den ersten Anfängen steckt, darf nicht dadurch kompliziert werden, daß neue Zuständigkeiten und Instanzen zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung geschaffen werden.
3). Solange eine gesamtdeutsche Verfassung noch nicht möglich ist, darf das gegenwärtige Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsgebäude der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Gegenstand weiterer Experimente gemacht werden.
4). Das im Grundgesetz ausgewogene Zusammenspiel der politischen Kräfte im Bund und in den Ländern darf nicht durch die Hinzufügung neuer Faktoren von anderer Struktur beeinträchtigt werden.
Im Bewußtsein dieser vielschichtigen Problematik hat sich der Entwurf der CDU von vornherein auf die betrieblichen Verhältnisse beschränkt und hat dabei unsern Grundstandpunkt unterstrichen, daß es sich bei der Regelung dieses Problems für uns zunächst um eine Frage des
Menschen und erst in zweiter oder gar dritter
Linie um eine Frage der Organisationen handelt.
Wenn wir uns nun den Zielen des Entwurfs zuwenden wollen,

(Abg. Dr. Wellhausen: Endlich!)

den die CDU vorgelegt hat, so glaube ich - und das ist vielleicht für Ihre ungeduldige Bemerkung ein ganz geeigneter Hinweis —, daß man das tun sollte mit einem Zitat aus Friedrich Naumanns „Neuer deutscher Wirtschaftspolitik" von 1907. Dort heißt es nämlich:
Im allgemeinen findet sich namentlich in Industriegroßbetrieben der gemeinsame Zug, daß mehr Gewicht gelegt wird auf Gehorsamsforderung als auf bewußte Mitarbeit. Das Problem der Verfassung, das auch dem Betriebe selbst zugute kommt, heißt darum: Wie werden aus diesen Untertanen, den Arbeitern, am Gedeihen des Unternehmens mitinteressierto Industriebürger?
Das ist das Thema und das ist das Problem, das es bei der gesetzlichen Regelung des Mitbestimmungsrechts im Betrieb zu lösen gilt. Wir sind uns ganz klar darüber, daß unsere Aufgabe dabei ist, ein Höchstmaß an ökonomischer Produktivität mit einem Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit zu vereinigen, und daß wir uns bei dem Versuch, diesem Ziele nahezukommen, diese Aufgabe zu lösen, auf zwei Pfeiler werden stützen müssen. Das eine ist die Anerkennung der Notwendigkeit, den Arbeitnehmer zu einem bewußten und verantwortlichen Mitarbeiter zu machen, dadurch die Produktivität zu steigern und so seine Existenz zu sichern und zu verbessern. Das zweite ist die Erhaltung und Sicherung der Unternehmerinitiative mit der Forderung, daß in der Leitung des Betriebs kein Dualismus entstehen darf, daß wir keine zweipolige Betriebsleitung wünschen.
In diesem Rahmen sind wir uns durchaus darüber klar, daß eine befriedigende Regelung des Mitbestimmungsrechtes selbstverständlich nur eine Sache ist, die im Betrieb selbst zu erfolgen hat und letztlich nur dort möglich ist. Die Wege dazu können und werden im einzelnen sehr verschieden sein. Wir stellen uns auch selber nicht mehr vor, als daß das Gesetz den Rahmen dafür zu geben hat, innerhalb dessen sich die Zusammenarbeit im Betrieb entwickeln soll. Eine Patentlösung für alle Fälle ist nicht möglich und wird auch nicht versucht. Aber für die Ausfüllung dieses Rahmens und für die Gestaltung der Verhältnisse im Betrieb wird gerade eine dauernde und ständige gute Zusammenarbeit auch der Organisationen der Arbeitnehmer auf der einen Seite und der Arbeitgeber und Unternehmer auf der anderen Seite notwendig sein. Um das zu unterstreichen, räumt der Entwurf ausdrücklich insbesondere allen Tarifverträgen, Mustervereinbarungen, Musterbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen den Vorrang ein. Im Rahmen dieser Bestimmungen ist die Gestaltung also ganz den Partnern überlassen, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes aus übergeordnetem Interesse heraus Platz greifen müssen.
Meine Damen und Herren, es wäre nun völlig falsch, ein Gesetz wie das von uns vorgeschlagene als eine geradezu revolutionäre Umwälzung anzusehen. Es handelt sich keineswegs darum, sondern es geht - und das sollten doch alle die noch einmal sehr sorgfältig überprüfen, die sich in diesen Dingen gegnerisch eingestellt haben - weithin nur um die Kodifizierung des vorhandenen wirt-


(Dr. Schröder [Düsseldorf])

schaftlichen und sozialen Tatbestandes, eines Tatbestandes, welcher von fortschrittlichen Unternehmern zum Teil wesentlich überboten wird.
Um die gesteckten Ziele zu erreichen, geht der Entwurf so vor, daß er sowohl eine Regelung des Kapitels Betriebsräte als auch eine Regelung des Kapitels Mitbestimmung im Betrieb gibt. Soweit es sich darum handelt, ein neues Betriebsrätegesetz zu schaffen — ich habe bereits gesagt, aus welchem Grunde das sehr wesentlich ist, um der Rechtszersplitterung in Deutschland auf diesem Gebiete ein Ende zu bereiten —, befinden wir uns weithin auf einem guten Grund und auf einem, ich möchte beinahe sagen, befriedeten Gelände. Wir verfügen hier über die Erfahrungen des Gesetzes von 1920 und der Zwischenzeit und wir haben in diesem Rahmen nur die Notwendigkeit gesehen, in zwei Kapiteln Änderungen vorzuschlagen, nämlich einmal die, daß wir weitgehend an die Stelle der Listenwahl eine Persönlichkeitswahl gesetzt zu sehen wünschen und uns damit auch in Übereinstimmung mit unseren grundsätzlichen Forderungen zum Wahlrecht halten, daß wir diese Persönlichkeitswahl als eine Wahl in Abteilungen und Gruppen sehen möchten und daß wir uns darüber hinaus gerade angesichts der gesteigerten Bedeutung, die den Betriebsräten in Zukunft zukommen wird, dafür einsetzen, daß sie für eine längere Amtsdauer berufen werden. Wir haben uns hier für eine Amtsdauer von 2 Jahren entschieden.
Das Problem der Mitbestimmung selber im engeren Sinne wird schließlich in vier Kapiteln behandelt, in denen die Regelung der arbeitsvertraglichen Verhältnisse, die Regelung der sozialen Verhältnisse, die Bildung von Wirtschaftsausschüssen und die Entscheidung über Betriebsänderungen vorgesehen ist. Ich möchte dazu nur wenige Worte sagen, da es sich hier ja überhaupt nur um einen ersten Überblick über das gesamte Gesetz handeln kann. Eines scheint mir doch wesentlich zu sein, daß wir die bisher übliche Einteilung in personelle, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten nicht für richtig halten. Wir sind der Meinung, daß bisher unter dem Kapitel soziale Angelegenheiten eine ganze Menge von Punkten behandelt worden ist, die richtigerweise eigentlich zur Regelung der arbeitsvertraglichen Bedingungen gehören. Auf diesem arbeitsvertraglichen Gebiet und auf dem Gebiet der sozialen Angelegenheiten sind wir der Meinung, daß grundsätzlich eine Gleichberechtigung der Partner vorliegen soll, also grundsätzlich ein volles Mitbestimmungsrecht in diesen Fragen gegeben werden soll. Eine Ausnahme halten wir dagegen für richtig bei den außertariflichen Angestellten, um hier die unternehmerische Verantwortung bei der Auswahl der engeren Mitarbeiter nicht zu beeinträchtigen, und wir halten es für richtig, daß man in solchen Fällen nur, sagen wir einmal, ein gemindertes Einspruchsrecht gibt.
Aber ganz allgemein möchte ich zur Frage des Mitbestimmungsrechtes in diesen arbeitsvertraglichen, personellen Dingen sagen, daß wir selbstverständlich nicht darum herumkommen werden, an dieser Stelle nicht etwa einen uferlosen Katalog zuzulassen, sondern daß wir das personelle Mitbestimmungsrecht im engeren Sinne auf das beschränken müssen, was auch wirklich die personelle Qualität ist. Ich glaube also nicht, daß man hier etwa so weit gehen könnte, daß die fachliche Qualifikation und alle diese anderen Dinge im einzelnen Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sein sollten. Ich glaube nicht, daß dafür ein wirkliches sachliches Interesse vorliegt.
Die Regelung derjenigen Instanz, welche bei einem wirklichen Mitbestimmungsrecht nun entscheiden soll, also die Frage Schiedsmann —Schiedsausschuß, ist ein ganz 'besonders umkämpftes Kapitel. Die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten, die sich eben letztlich nicht mehr im Betrieb auf dem bezeichneten Gebiet lösen lassen, muß dann durch eine außenstehende Stelle erfolgen, und nun ist hierbei die Frage: Soll dag ein Schiedsmann sein? Soll es ein Schiedsausschuß sein? Ich möchte mich zu dieser Frage nicht abschließend äußern, sondern nur darauf hinweisen, daß auch die Unternehmervertreter bereits bei dem ersten Hattenheimer Gespräch grundsätzlich zugestanden haben, daß auf dem personellen und sozialen Gebiet Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden sollen, die die Entscheidung einer Schiedsinstanz notwendig machen. An einer solchen Schiedsinstanz ist auch in Maria Laach jedenfalls in der Grundlinie festgehalten worden. Ich glaube, daß man sie auch unbedingt braucht. Die Hauptbedenken gegen eine solche außerbetriebliche Schiedsinstanz liegen natürlich darin, wie sie nun ihrerseits personell besetzt werden soll. Hier spielt der Gedanke der Diskretion gegenüber der Konkurrenz eine Rolle. Ich bin aber der Meinung, daß sich hier eine befriedigende Lösung sehr wohl finden läßt, wobei ich ganz grundsätzlich sagen möchte, daß wir in dieser Frage sehr aufgeschlossen sein werden und durchaus die Möglichkeit sehen, andere brauchbare Vorschläge zur Regelung dieser Schiedsfälle zu erwägen.
Ich komme nun zu dem schwierigsten und deswegen auch heikelsten Kapitel, nämlich dem Kapitel der wirtschaftlichen Angelegenheiten im Betrieb. Wir haben die Regelung dieser wirtschaftlichen Angelegenheiten in zwei Gruppen aufgeteilt, einmal in den Bereich der Wirtschaftsausschüsse und dann — dies sind Fragen, die die Existenz der Belegschaft angehen — in die Entscheidung über grundsätzliche und schwerwiegende Betriebsänderungen.
Was die Wirtschaftsausschüsse angeht, so hat die öffentliche Behandlung dieses Themas eine sehr interessante Wandlung durchgemacht. Die Wirtschaftsausschüsse sind keineswegs eine deutsche Erfindung, sondern man kennt sie -
mindestens in ihren Ansätzen — auch außerhalb Deutschlands. Sie sind in Maria Laach — und ich glaube, das ist ein Ergebnis dieses vorzeitig abgebrochenen Konklaves, das wir dankbar festhalten sollten — von den Sozialpartnern vereinbart worden, allerdings ohne daß man sich im einzelnen über ihre Aufgaben abschließend klar geworden wäre. Die Partner haben sich dort auf den Standpunkt gestellt, daß Wirtschaftsausschüsse bei einer Unternehmensgröße von 100 Arbeitnehmern eingesetzt werden sollten, während unsere ursprüngliche Vorstellung dahin ging, daß man von einer kleineren Betriebsgröße ausgehen sollte. Aber, meine Damen und Herren, das möchte ich hier nachdrücklich aussprechen: Ob eine Institution bei einer Größe von 100 oder 150 oder gar von 200 oder mehr Arbeitnehmern an Platz greifen soll, ist, wie mir scheint, eine Frage der reinen Praktikabilität. Das Studium einer Betriebsgrößenstatistik zeigt, ganz grob genommen, etwa folgendes: Ich darf vielleicht einmal die Verhältnisse von Nordrhein-Westfalen,


(Dr. Schröder [Düsseldorf])

so, wie ich sie im Gedächtnis habe, wiedergeben. Dort sind in etwa 80 % aller Betriebe der gewerblichen Wirtschaft nur etwa 20 % der Arbeitnehmer beschäftigt. Sie sehen also, daß, wenn man nur die restlichen 20 % aller Betriebe erfaßt, man bereits 80% aller Arbeitnehmer erfaßt. Dieses Verhältnis wird in den anderen deutschen Ländern nicht sehr verschieden davon sein.

(Zuruf.)

- Sie meinen, es werde eher anders sein. Um so leichter wird es also fallen, sich in diesen Dingen dahin zu verständigen, diejenige Betriebsgröße zu greifen, die erstens einmal für die Institution als solche geeignet ist und die zweitens einen möglichst großen Kreis der Arbeitnehmer erfaßt. Daran besteht ja wohl ein gemeinsames Interesse, dabei einen möglichst großen Kreis von Arbeitnehmern zu erfassen.
Die Wirtschaftsausschüsse sind nun aber nach unserer Auffassung nicht etwa Instrumente einer doppelpoligen, einer dualistischen Betriebsführung, sondern sie sind Instrumente im Sinne der Labor und im Sinne der Human Relations, wie sie in den USA bereits seit langem praktiziert werden. Es handelt sich nicht darum, daß hier die laufende Geschäftsführung in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird; aber die Belegschaft muß den Kurs des Unternehmens kennen und soll dabei durch Rat und Tat intern unterstützend mitwirken. Eine solche gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmensführung und Belegschaft wird nach unserer Meinung dazu führen, daß sowohl die Produktion erhöht wie die Lebensverhältnisse der Belegschaft verbessert werden. Es liegt hier nur an den Partnern selbst, ob sie wollen, daß solche Ausschüsse zu einfachen Palaverklubs werden oder ob sie eine wertvolle Zusammenarbeit gerade nach dem Vorbild der USA ermöglichen.
Die am meisten umkämpfte Bestimmung ist die, die sich mit der Behandlung der Betriebsänderungen befaßt. Bei den Fällen, an die wir hier denken, handelt es sich darum, daß es eine begrenzte Anzahl von Veränderungen im Betrieb gibt, die eine unmittelbare existentielle Auswirkung auf die Belegschaft haben. Wir sind der Meinung, daß die Belegschaft gerade hierbei in einer gesteigerten Form zur Mitwirkung berufen ist. Wir haben die Möglichkeit geschaffen, einen Interessenausgleich unter Umständen auch durch das Wirtschaftsministerium herbeizuführen. Was die Frage der Einschaltung des Wirtschaftsministeriums bei einem solchen Interessenausgleich angeht, so möchte ich darauf hinweisen, daß der jetzt vorliegende und dicht vor der Verabschiedung stehende bayerische Entwurf auch diese Institution einführen möchte. Im übrigen entspricht das vermittelnde Anrufen der Ministerien durchaus einer tatsächlichen Übung. Uns geht es dabei darum, den Arbeitnehmern eine Sicherung gegen einseitige, willkürliche Entscheidungen, die ihre Existenz betreffen, zu geben. Das Verfahren mag man dabei verschieden ausgestalten können. Uns kam es zunächst nur einmal darauf an, das Prinzip als solches mit aller Deutlichkeit herauszubringen.
Mit Rücksicht darauf, daß eine weitgehende Übereinstimmung der Partner in den Fragen des noch zu schaffenden Kündigungsschutzgesetzes besteht, glaube ich, daß auch hier die Vorschriften dahin gehen sollten, daß die Mitbestimmung der
Betriebsräte von einer bestimmten Unternehmensgröße abhängig gemacht wird. Über diese Unternehmensgröße wird man sich, wie ich hoffe, unschwer einigen, wenn man das im Auge behält, was ich vorhin nach der Betriebsgrößenstatistik über die Situation gesagt habe. Die Fragen bedürfen im einzelnen noch mancher Überlegung in der Abgrenzung. Uns kam es nur einmal darauf an, das Prinzip als solches zu verankern.
Das letzte und — mindestens nach der Auffassung der Gewerkschaften — entscheidende Kapitel war schließlich die Frage der Besetzung der Aufsichtsräte. Bei der Mitwirkung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat handelt es sich ja keineswegs um eine ganz neu zu schaffende Institution, sondern auch hier können wir auf den guten und vorbereiteten Boden des Betriebsrätegesetzes von 1920 und der danach folgenden gesetzlichen Bestimmungen von 1922 zurückgreifen. Wir haben hier vorgeschlagen, mindestens ein Drittel Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu entsenden, während — das ist ja bekannt — die Forderung der Gewerkschaften auf eine paritätische Besetzung abzielt. Nun hat sich in den Erörterungen von Maria Laach herausgestellt — mindestens haben das die Unternehmer- und Arbeitgeberverbände inzwischen in ihren Presseverlautbarungen herausgebracht —, daß die Gewerkschaften ihrerseits hier durchaus die Möglichkeit eines Kompromisses sehen, nämlich eines Kompromisses dahin, daß man bei Unternehmen mit einer Betriebsgröße von 500 bis 1000 Arbeitnehmern ein Drittel, der Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmern besetzt und daß die Forderung der Parität auf die Besetzung der Aufsichtsratsmandate bei Unternehmen mit über 1000 Arbeitnehmern beschränkt wird.
Wenn man sich nun einmal überlegt, was denn in dieser Forderung praktisch drinsteckt und auf welche Betriebe sie sich bezieht, dann wird man feststellen, daß die Zahl der Betriebe über 1000 Arbeitnehmer natürlich relativ klein ist. In Nordrhein-Westfalen sind es, allerdings mit Ausnahme des Kohlenbergbaues und der dem Kohlenbergbau angeschlossenen Unternehmungen, 133 Betriebe. Ich hatte leider keine Betriebsgrößenstatistik für das ganze Bundesgebiet auf diesem Gebiet zur Verfügung. Aber wenn Sie eine solche Zahl — ich sagte schon, daß Kohle ausgenommen ist — einmal mit 4 multiplizieren, dann sind Sie wahrscheinlich schon weit über die Höchstgrenze solcher Betriebe hinaus; und ich glaube, wenn man einmal im Rahmen solcher facts die Forderungen durchleuchtet und bespricht, dann bestehen auch hier noch Möglichkeiten, weitgehend zusammenzukommen. Ich möchte jedenfalls diese Hoffnung aussprechen.
Mit Blick auf die Grundstoffindustrien, die in dieses Kapitel ganz wesentlich fallen werden, ist zu sagen, daß wir im weiteren Verlauf der Entwicklung Gelegenheit haben werden, uns darüber noch sehr intensiv zu unterhalten; und es würde durchaus möglich sein, eine spezielle Regelung dieses Kapitels in Verbindung mit der Neuordnung der Grundstoffindustrien überhaupt vorzunehmen. Ich glaube also, daß wir Möglichkeiten der Verständigung für ein Gesamtgesetz finden werden können; denn dies ist ja nicht ein Gesetz, das spezielle Zweige der Wirtschaft erfassen soll, sondern ein Gesetz, das die ganze Wirtschaft erfassen soll.


(Dr. Schröder [Düsseldorf])

Aber nun ist eins sehr interessant. Uns wird immer wieder gesagt: Wie steht es mit der Kreditfähigkeit, wie steht es mit der Bereitschaft des Auslands, etwa Kredite an Unternehmungen zu geben, in deren Aufsichtsrat nun ein wesentlicher Einfluß bei Arbeitnehmervertretern ist? Und es gibt in Deutschland gewisse Organe, die von Zeit zu Zeit anonyme Schreiben von angeblich amerikanischen Geschäftsfreunden mit der Tendenz veröffentlichen, abschreckend zu wirken. Ich bin nun in der glücklichen Lage, einmal eine Stimme wirklich mit Namen und Ort und Inhalt zitieren zu können. Es handelt sich um niemand anders als um den Stellvertreter des amerikanischen Hohen Kommissars, nämlich um Herrn Buttenwieser, der, selbst ein früherer Bankier, im Mai auf der Jahresversammlung der Investment Bankers Association of America hierzu folgendes ausgeführt hat:
Gesetze über Mitbestimmung liegen zur Beratung vor und sind in einigen Ländern schon in Kraft getreten. Darin ist vorgesehen, daß der Aufsichtsrat im Gegensatz zum Vorstand aus Vertretern der Arbeiterschaft und der Unternehmer bestehen soll. Die bloße Zugehörigkeit von Arbeitervertretern zum Aufsichtsrat würde mir nicht bedenklich erscheinen; vielmehr könnte ich mir vorstellen, daß diese Lösung in vieler Hinsicht einen konstruktiven Fortschritt im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer darstellen würde.
Wie gesagt ist das ein Vortrag, der vor einer Bankiersvereinigung gehalten worden ist, die sich damit beschäftigt, in Deutschland Investitionen vorzunehmen. Ich gebe solchen Stimmen weitaus den Vorzug gegenüber anonymen Briefen mit wohlmeinenden Ratschlägen.

(Abg. Dr. Freiherr von Rechenberg: Über Kreditfähigkeit hat er damit nichts ausgesagt!)

— Herr Kollege von Rechenberg, dies ist ein Zitat, das ich vervollständigen könnte.

(Abg. Dr. Freiherr von Rechenberg: Es sagt nichts in Ihrem Sinn!)

— Das sagt nichts in meinem Sinn? Die Beurteilung überlasse ich dann allen Urteilsfähigen!

(Beifall bei der SPD und in der Mitte. — Zuruf des Abg. Dr. Freiherrn von Rechenberg.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich glaube nicht,
    Herr von Rechenberg, daß das eine Anspielung sein sollte.
    Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU), Antragsteller: Ich glaube, es ist wesentlich besser, wirklich stimmecht zu zitieren und nicht anonyme Briefe von wohlmeinender Seite! Ich bin weit davon entfernt anzunehmen, daß Sie Liebhaber anonymer Briefe seien. Aber die deutsche Öffentlichkeit wird nun leider mit anonymen Briefen gerade von angeblicher Kreditgeberseite stark behelligt, und deswegen scheint es mir sehr zweckmäßig, einmal eine sachkundige, autorisierte und an entsprechender Stelle befindliche Persönlichkeit zu zitieren. Ich glaube, daß das gerade bezüglich der häufigen skeptischen Erwägung hinsichtlich der amerikanischen Kreditfreudigkeit uns gegenüber doch vielleicht des Nachdenkens wert ist.
    Aber nun bleibt eine andere sehr wesentliche Frage, nämlich die, wer die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenden soll. Das ist eine Frage, an der sich die Gemüter selbstverständlich sehr heftig entzündet haben. Sie wissen, wenn Sie unsern Entwurf gelesen haben, daß wir auf dem Standpunkt stehen, darüber die Arbeitnehmer selbst — in voller Souveränität, möchte ich beinahe sagen — entscheiden zu lassen. Uns scheint es richtig, daß ebenso wie der Aktionär frei darin ist, seine Vertrauensleute, seine Vertreter in den Aufsichtsrat zu delegieren, auch die Arbeitnehmerschaft frei darin sein soll, ihre Vertreter zu dem Anteil, der ihr durch das Gesetz eingeräumt worden ist, in die Körperschaften, in die Aufsichtsräte zu entsenden. Das Vorschlagsrecht soll aber außer dem Betriebsrat auch die zuständige Gewerkschaft haben. Ich sage noch einmal, das Vorschlagsrecht, die Wahl selbst soll durch die Arbeitnehmer erfolgen.
    Das Ganze wird ja unter dem Gesichtspunkt erörtert, wie weit betriebsfremde Personen im Aufsichtsrat einen Platz haben. Daß die Aktionärvertreter zum großen Teil betriebsfremde Personen sind, versteht sich sowieso schon von selbst, und ich sagte schon, daß wir der Meinung sind, daß hier ein grundsätzlicher Unterschied nicht angezeigt erscheint. Daß wir uns dabei nicht ganz auf dem falschen Weg befinden, scheint mir aus dem Versuch einer Einigungsformel hervorzugehen, wie man sie auch in den Besprechungen der Sozialpartner behandelt hatte, daß nämlich ganz entsprechend, wie es bei uns heißt, neben dem Betriebsrat auch die Gewerkschaften die Wahlvorschläge machen können. Und darin prägt sich doch wohl aus, daß auch die Arbeitgeber — —

    (Abg. Dr. Wellhausen: Nur wenn die Gewerkschaften nicht einverstanden sind!)

    Meine Damen und Herren, der Entwurf, wie Sie ihn jetzt vorliegen haben, erfährt schon seit Wochen sehr viel positive und sehr viel negative Kritik aus allen Lagern. Wir verfügen allmählich über Denkschriften aller in Betracht kommenden Stellen und Verbände, wir haben also ganz hervorragendes Material, das wir in die Ausschußberatungen werden mitbringen können. Ich sehe das als durchaus glücklichen Umstand an, daß die Anteilnahme der Öffentlichkeit — mindestens der interessierten Öffentlichkeit — an diesen Dingen doch sehr stark gewesen ist, und ich sage, daß wir die Absicht haben, gerade zu diesen Ausschußberatungen zur Klärung all der Zweifels-


    (Dr. Schröder [Düsseldorf])

    fragen, die dabei noch bleiben werden, die Beteiligten öffentlich zuzuziehen.
    Das wichtigste Ziel dieses Entwurfes ist, die Dinge wirklich voranzutreiben. Sie treiben aber diese Dinge nicht voran, solange sie im Stadium der Deklamation bleiben, solange Sie sich mit der Proklamation und dem Grundsatz beschäftigen, sondern Sie treiben die Dinge nur dann voran, wenn Sie eine detaillierte Linie geben, und zwar mit dem Ziel einer positiv abschließenden Regelung. Wir haben es bei diesem ganzen Problem ja nicht mit einem Versuch zu tun, der uns etwa erst seit 1945 beschäftigte. Bereits das Frankfurter Parlament - wenn das für Sie auch eine Reminiszenz an eine etwas weit zurückliegende Zeit sein mag - hat sich seit 1849 Gedanken über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Verwaltung der Betriebe gemacht. Wir hatten das Betriebsrätegesetz von 1920. Wir haben dann eine Unterbrechung im Jahr 1934 gehabt. Im Jahre 1947 haben wir bereits gemeinsame Beschlüsse zu diesem Thema von CDU und FDP im Düsseldorfer Landtag gefaßt. Wir haben ferner in dieser ganzen Diskussion etwas sehr Wesentliches, nämlich dies, daß die beiden großen christlichen Kirchen ihre Verpflichtung, zu einer neuen sozialen Ordnung beizutragen, besonders intensiv empfunden haben. Ich will, weil das zu weit führen würde, hier darüber nicht im einzelnen sprechen; ich darf nur an den Bochumer Katholikentag von 1949 unter dem Motto „Gerechtigkeit schafft Frieden" und an den Evangelischen Kirchentag erinnern, der jetzt unter dem Motto stattfinden wird: „Rettet den Menschen", um zu betonen, daß bei all diesen Erörterungen ein wesentliches Kapitel dies ist, dafür zu sorgen, daß eine neue und befriedigende Einordnung des arbeitenden Menschen in Betrieb, Staat und Wirtschaft gefunden wird, und daß das eines der kardinalen Anliegen der Zeit ist.