Rede:
ID0107911900

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 10
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. zum: 1
    4. Abschnitt: 1
    5. Strafprozeßordnung: 1
    6. hat: 1
    7. Herr: 1
    8. Abgeordneter: 1
    9. Dr.: 1
    10. Greve.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 79. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Juli 1950 2833 79. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. Juli 1950. Wünsche des Bundestages zur Besserung des Gesundheitszustandes des Präsidenten Dr Köhler 2835B Geschäftliche Mitteilungen . . . 2835B, 2921A, C, Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz über die Finanzverwaltung 2835C Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr zu dem Beschluß des Bundestags in der 70. Sitzung wegen Ausbaus von Autobahnen (Drucksachen Nr. 228, 365, 407, 901 und 1227) 2835C Anfrage Nr. 90 der Fraktion der SPD betr. Regelung von Besatzungspersonenschäden (Drucksachen Nr. 1094 und 1217) . . . . 2835C Anfrage Nr. 92 der Fraktion der BP betr. Erfüllung der Bestimmungen des Art. 36 des Grundgesetzes (Drucksachen Nr. 1098 und 1225) 2835C Anfrage Nr. 93 der Fraktion der BP betr. Einfuhr gerahmter Bilder aus Holland (Drucksachen Nr. 1099 und 1226) . . . . 2835D Änderung der Tagesordnung . . . . 2835D, 2866B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, BP, DP und des Zentrums betr. Entschließung zum Europäischen Bundespakt (Nr. 1193 der Drucksachen) 2836B Fisch (KPD) 2836D Frommhold (DRP) 2837B Wahl der Vertreter und Stellvertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Beratenden Versammlung des Europarates 2837C, 2888B Tichi (WAV) 2837D Dr. Seelos (BP) 2838A Dr. Reismann (Z) 2838D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über die Anträge der Fraktion der DP betr. deutsche Kriegsgefangene und Internierte in der Sowjetunion und der Abg. Mende u. Gen. betr. Verurteilung deutscher Kriegsgefangener zu Zwangsarbeit in der Sowjetunion (Drucksachen Nr. 1233, 378 und 385) 2835D, 2839C Dr. Gerstenmaier (CDU), Berichterstatter 2839C Kohl (Stuttgart) (KPD) 2841B Dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Nr. 420, 1123 der Drucksachen) und des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Befreiung nichtöffentlicher Schulen und Erziehungsanstalten von der Umsatzsteuer (Nr. 656, 1123 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse der zweiten Beratung (Nr. 1215 der Drucksachen) . . 2841D, 2862A, 2918D Dr. Wellhausen (FDP) 2842A Ewers (DP) 2842B Pelster (CDU) 2842C Paul (Düsseldorf) (KPD) 2843C Schuler (CDU) 2843D Dr. Koch (SPD) 2844C Freudenberg (FDP) 2846A Mensing (CDU) (persönliche Bemerkung) 2846B Abstimmungen 2862A, 2864D Namentliche Abstimmung 2862B Zur Abstimmung: Euler (FDP) 2862B, D, 2863C Fisch (KPD) 2862D Schoettle (SPD) 2863A, 2864C Dr. Horlacher (CSU) 2863B Dr. Bucerius (CDU) 2863D Kunze (CDU) 2864A Bausch (CSU) 2864A Ritzel (SPD) 2864B Mensing (CDU) 2864D Dr. Wellhausen (FDP) 2865A Dr. Koch (SPD) 2865A Beratung der Interpellation der Fraktionen der BP und des Zentrums sowie der Gruppe der DRP betr. Aufwertung des Kapitals der Altsparer (Nr. 1131 der Drucksachen) 2846D Dr. Besold (BP), Interpellant . . . 2846D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2848B, 2852A Ruhnke (SPD) 2849C Dr. Semler (CSU) 2850A Kohl (Stuttgart) (KPD) 2851A Krause (Z) 2851B Dr. Hoffmann (FDP) 2851D Dr. Seelos (BP), Interpellant . . . . 2852B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbeding- ter Vermögensverluste (Nr. 1140 der Drucksachen) 2852D Wackerzapp (CDU), Antragsteller . 2852D Dr. Trischler (FDP) 2854D Tichi (WAV) 2855A Seuffert (SPD) 2855D, 2861C Farke (DP) 2857D Dr. Kather (CDU) 2858A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2859B Dr. Reismann (Z) 2859D Dr. Oellers (FDP) 2860D Paul (Düsseldorf) (KPD) 2861A Euler (FDP) (zur Geschäftsordnung) 2861D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes (Nr. 1141 der Drucksachen) 2865B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2865B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Nr. 1152 der Drucksachen) . . 2866B Dr. Oellers (FDP) (zur Geschäftsordnung) 2866B weite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts (Nr. 530 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1183 der Drucksachen) 2866C Dr. Laforet (CSU), Berichterstatter 2866D, 2913A Gerichtsverfassungsgesetz: Zur Sache: Kiesinger (CDU), Berichterstatter 2868A, 2898A Wagner (SPD) 2888D, 2890A Fisch (KPD) 2889A, 2893B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 2890A, 2891B Dr. Schneider (FDP) 2890C, 2891C Ewers (DP) 2890D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 2892A Dr. von Merkatz (DP) 2892C Dr. Laforet (CSU) 2892D Loritz (WAV) 2893A Abstimmungen 2888D, 2890B, 2891C, 2893C, 2899A Zivilprozeßordnung: Zur Sache: Neumayer (FDP), Berichterstatter . 2872B Dr. Reismann (Z) 2898B, 2899A, D, 2902D, 2904C Dr. von Brentano (CDU) . . . 2899A, 2904B Kiesinger (CDU) 2899B Dr. Greve (SPD) . . 2899B, 2900D, 2904A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 2899C, 2903C Ewers (DP) 2900A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 2900C I Dr. Preusker (FPD) 2901A Dr. Oellers (FDP) 2901B, C Dr. Schneider (FDP) 2901D, 2902B Zur Geschäftsordnung: Euler (FDP) 2901C Abstimmungen 2901A, D, 2905A Strafprozeßordnung: Zur Sache: Dr. Greve (SPD), Berichterstatter 2877D, 2912B Fisch (KPD) 2905A Wagner (SPD) 2905D, 2909B Dr. Reismann (Z) 2906C, 2910C Dr. von Brentano (CDU) . . 2907C, 2911A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 2907D Dr. von Merkatz (DP) 2908A Loritz (WAV) 2908B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 2908D Kiesinger (CDU) 2911B Zur Geschäftsordnung: Loritz (WAV) 2909D Kohl (Stuttgart) (KPD) 2911D Abstimmungen 2910A, 2912A Sitz des Bundesgerichtshofs: Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 2887D Zur Geschäftsordnung: Dr. von Merkatz (DP) 2894B, C Dr. Arndt (SPD) 2894B Ewers (DP) 2895A Dr. Oellers (FDP) 2896C, 2897B Gengler (CDU) 2897A Abstimmungen 2898C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Personalausweise (Nr. 1032 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) (Nr. 1143 der Drucksachen) . . . . 2913B Schmücker (CDU), Berichterstatter 2913B Ewers (DP) 2914A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen (Nr. 1018 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1200 der Drucksachen) 2866C, 2913 A, 2914C Dr. Bucerius (CDU), Berichterstatter 2914D Meyer (Bremen) (SPD) 2915C Gundelach (KPD) 2916D Rademacher (FDP) 2917B Ahrens (DP) 2918A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über den An- trag der Fraktion der KPD betr. Freigabe der von den Besatzunsmächten beschlagnahmten Erholungsstätten (Nr. 1144, 981 der Drucksachen) 2918D Bazille (SPD), Berichterstatter . . 2919A Farke (DP) 2919A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Jaeger, Graf von Spreti, Schütz u. Gen. betr. Vorlage eines Gesetzes über den allmählichen Abbau der Beschränkung der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes (Nr. 1145, 919 der Drucksachen) 2919B Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 2919B Ewers (DP) 2919C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Förderung der bildenden Künste durch Steuermaßnahmen (Nr. 1159, 299 der Drucksachen) 2919D Dr. Besold (BP) (zur Geschäftsordnung) 2920A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. Horlacher, Dr. Laforet u. Gen. betr. Senkung des Bierpreises (Nr. 1160, 161 der Drucksachen) . . 2920A Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Hilfsmaßnahmen für unwettergeschädigte Gebiete (Nr. 1149 der Drucksachen) 2920B Dr.-Ing. Decker (BP), Antragsteller 2920B Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Nr. 1205 der Drucksachen) . . 2920D Rademacher (FDP) (zur Geschäftsordnung) 2920D Nächste Sitzung 2921C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung 2923 Die Sitzung wird um 9 Uhr 23 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    Namentliche Abstimmung über Artikel I Ziffer 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen Nr. 1123 und 1215) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Hohl Nein Dr. Holzapfel entschuldigt Hoogen — Dr. Adenauer entschuldigt Hoppe Ja Albers Ja Dr. Horlacher Nein Arndgen Ja Horn Nein Bauereisen Nein Huth . . . . . . . . . . Nein Bauknecht Nein Dr. Jaeger Nein Dr. Baur (Württemberg) — Junglas Ja Bausch enthalten Kahn Nein Becker (Pirmasens) Nein Kaiser . . . . . . . . . — Blank (Dortmund) Ja Karpf Ja Bodensteiner Ja Dr. Kather Nein Frau Brauksiepe — Kemmer Nein Dr. von Brentano Ja Kemper Nein Brese . . . . . . . . . . . Nein Kern Ja Frau Dr. Brökelschen . . . . . krank Kiesinger Nein Dr. Brönner Nein Dr. Kleindinst. . . . . . Nein Brookmann Nein Dr. Köhler krank Dr. Bucerius . . . . . . . . Nein Dr. Kopf entschuldigt Degener Ja Dr. Krone (Berlin) Frau Dietz Nein Kühling Nein Dr. Dresbach . . . . . . . . Ja Kuntscher Nein Eckstein Nein Kunze Ja Dr. Edert . . . . . .. . . Nein Dr. Laforet Nein Dr. Ehlers . . . . . . . . . Nein Dr. Dr. Lehr . . . . . . . . Nein Ehren Leibfried . . . . . . . . . Nein entschuldigt Dr. Erhard — Lenz Ja Etzel (Duisburg) . . . . . . . Nein Leonhard .. . . . . . . . Nein Etzenbach Nein Loibl Nein Even Ja Lübke Nein Feldmann . . . . . . . . . Nein Lücke enthalten Dr. Frey Nein Massoth . . . . . . . . . . Nein Fuchs Nein Mayer (Rheinland-Pfalz) . . . . Nein Fürst Fugger von Glött . . Nein Mehs Nein Funk Nein Mensing Nein Gengler Ja Morgenthaler Nein Gerns Nein Muckermann Nein Dr. Gerstenmaier enthalten Mühlenberg Ja Gibbert Nein Dr.Dr. Müller (Bonn) Ja Giencke Nein Naegel enthalten Glüsing Nein Neber Nein Gockeln entschuldigt Nellen Ja Dr. Götz Nein Neuburger Ja Frau Dr. Gröwel Ja Nickl Nein Günther Nein Frau Niggemeyer Nein Hagge Nein Dr. Oesterle Nein Frau Heiler . . . . . . . . Nein Dr. Orth krank Heix Ja Pelster Ja Dr. Henle entschuldigt Pfender . . . . . . . . . . Ja Hilbert Nein Dr. Pferdmenges Nein Höfler Nein Dr. Povel entschuldigt Name Abstimmung Name Abstimmung Frau Dr. Probst Nein Cramer — Dr. Pünder Nein Dannebom Ja Raestrup Ja Diel Ja Frau Dr. Rehling Nein Frau Döhring Ja Frau Rösch Nein Eichler Ja Rümmele enthalten Ekstrand Ja Sabel Ja Erler Ja Schäffer . . . . . . . . . . Nein Fischer Ja Scharnberg . . . . . . . . Nein Freidhof Ja Dr. Schatz Ja Freitag Ja SchiLl Nein Geritzmann Ja Schmitt (Mainz) — Gleisner . . . . . . . . . Ja Schmitz — Görlinger . . . . . . . . . Ja Schmücker Nein Graf Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) . Nein Dr. Greve Ja Schröter Nein Dr. Gülich . . . . . . . . krank Schüttler entschuldigt Happe Ja Schütz Ja Heiland Ja Schuler . . . . . . . . . . Nein Hennig Ja Schulze-Pellengahr . . . . . . Ja Henßler . . . . . . . . . . Ja Dr. Semler — Herbig Ja Dr. Serres Ja Herrmann Ja Siebel Nein Hoecker Ja Dr. Solleder . . . . . . . . Nein Höhne Ja Spies Nein Frau Dr. Hubert — _ Graf von Spreti . . . . . . . Nein Imig entschuldigt Stauch Nein Jacobi Ja Frau Dr. Steinbiß Nein Jacobs Ja Storch — Jahn — Strauß Nein Kalbfell Ja Struve Nein Kalbitzer krank Stücklen — Frau Keilhack Ja Dr. Tillmanns (Berlin) Keuning Ja Dr. Vogel . . . . . . . .. . Nein Kinat Ja Wacker Nein Frau Kipp-Kaule Ja Wackerzapp Nein Klabunde Ja Dr. Wahl Nein von Knoeringen Ja Frau Dr. Weber (Essen) . . . . Ja Knothe — Dr. Weber (Koblenz) Nein Dr. Koch Ja Dr. Weiß . . . . . . . . . Nein Frau Korspeter Ja Winkelheide Ja Frau Krahnstöver Ja Dr. Wuermeling . . . Nein Kriedemann entschuldigt Kurlbaum Ja SPD Lange Ja Frau Albertz Ja Lausen Ja Frau Albrecht krank Leddin Ja Löbe (Berlin) Altmaier Ja Lohmüller . . . . . . . . . Ja Dr. Arndt Ja Ludwig Ja Arnholz . . . . . . . . . . Ja Lütkens Ja Dr. L Dr. Baade Ja Maier (Freiburg) Ja Dr. Bärsch Ja Baur (Augsburg) Ja Marx Ja Bazille — Matzner Ja Behrisch Ja Meitmann krank Bergmann Ja Mellies Ja Dr. Bergstraeßer Ja Dr. Menzel Ja Berlin Ja Mertins . . . . . . . . . . Ja Bettgenhäuser Ja Meyer (Hagen) Ja Bielig Ja Meyer (Bremen) Ja Birkelbach Ja Frau Meyer-Laule Ja Blachstein Ja Mißmahl krank Dr. Bleiß Ja Dr. Mommer . . . . . . . . Ja Böhm Ja Dr. Mücke Ja Brandt (Berlin) Müller (Hessen) Ja Dr. Brill . . . . . . . . . . Ja Müller (Worms) entschuldigt Bromme Ja Frau Nadig Ja Brünen . . . . . . . . . . Ja Neumann (Berlin) Brunner Ja Dr. Nölting Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Nowack (Harburg) Ja Juncker entschuldigt Ohlig Ja Dr. Kneipp Nein Ollenhauer Ja Kohl (Württemberg) Nein Paul (Württemberg) Ja Kühn Nein Peters Ja Langer Nein Pohle Ja Margulies Nein Priebe Ja Mayer (Stuttgart) Nein Reitzner Ja Mende Nein Richter (Frankfurt) Ja Dr. Middelhauve entschuldigt Ritzel Ja Neumayer Nein Roth Ja Dr. Dr. Nöll von der Nahmer . Nein Ruhnke Ja Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) . . Nein Runge Ja Dr. Oellers Nein Sander Ja Onnen Nein Sassnick Ja Dr. Pfleiderer Nein Frau Schanzenbach — Dr. Preiß Nein Dr. Schmid (Tübingen) Ja Dr. Preusker Nein Dr. Schmidt (Niedersachsen) . . . Ja Rademacher Nein Dr. Schöne Ja Rath Nein Schoettle Ja Dr. Freiherr von Rechenberg . . Frau Schroeder (Berlin) . . . . (Berlin) Dr. Reif (Berlin) Dr. Schumacher Ja Revenstorff Nein Seuffert Ja Rüdiger Nein Stech Ja Dr. Schäfer Nein Steinhörster Ja Dr. Schneider Nein Stierle Ja Stahl Nein Stopperich Ja Stegner Nein Striebeck Ja Dr. Trischler Nein Frau Strobel Ja Dr. Wellhausen Nein Dr. Suhr (Berlin) Wildermuth . . . . . . Nein Temmen Ja Wirths Nein Tenhagen Ja Dr. Zawadil . . . . . . . . Nein Troppenz Ja Dr. Veit — DP Wagner Ja Wehner Ja Ahrens Nein Weinhold Ja Welke krank Bahlburg Nein Weltner Ja Dr. von Campe . . . . . . . Nein Dr. Wenzel Ja Eickhoff Nein Wönner Ja Ewers Nein Zinn entschuldigt Farke Nein Zühlke Ja Hellwege krank Frau Kalinke Nein Kuhlemann Nein FDP Matthes Nein Dr. von Merkatz . . . . . . . Nein Dr. Mühlenfeld . . . . . . . Nein Dr. Atzenroth Nein Dr. Seebohm — Dr. Becker (Hersfeld) Nein Tobaben Nein Dr. Blank (Oberhausen) . . . . Nein Walter Nein Blücher — Wittenburg . . . . . . . . Nein Dannemann Nein Dr. Dehler — BP Dirscherl Nein Euler Nein Faßbender Nein Freiherr von Aretin . . . . . Nein Freudenberg Nein Aumer . . . . . . . . . . Nein Dr. Friedrich Nein Dr. Baumgartner . . . . . . — Frühwald Nein Dr. Besold Nein Gaul Nein Dr.-Ing. Decker Nein Dr. von Golitschek Nein Donhauser Nein Grundmann Nein Eichner . . . . . . . • • • Nein Dr. Hammer Nein Dr. Etzel (Bamberg) Nein Dr. Hasemann Nein Dr. Falkner . . . . . . . . Nein Dr. Dr. Höpker-Aschoff . . . . Nein Dr. Fink — Dr. Hoffmann - Freiherr von Fürstenberg . . . Nein Frau Hütter Nein Mayerhofer . . . . . . . . Nein Frau Dr. Ilk Nein Parzinger . . . . . . . . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Rahn Nein Weickert Ja Dr. Seelos Nein Wittmann — Volkholz Nein Wartner Nein Zentrum KPD Frau Arnold . . . . . . . . Nein Dr. Bertram krank Agatz entschuldigt Determann Ja Fisch Ja Dr. Glasmeyer Nein Gundelach Ja Dr. Hamacher . . . . . . . . Nein Harig Ja Krause Nein Kohl (Stuttgart) Ja Pannenbecker . . . . . . . . — Müller (Hannover) — Dr. Reismann Nein Müller (Offenbach) — Ribbeheger . . . . . . . . Ja Niebergall . . . . . . . . . entschuldigt Frau Wessel Nein Nuding entschuldigt Paul (Düsseldorf) Ja DRP Reimann — Renner — Frommhold Nein Rische . . . . . . . . . . — Goetzendorff Ja Frau Thiele entschuldigt Hedler — Vesper — Dr. Leuchtgens Nein Dr. Miessner Paschek — WAV Dr. Richter (Niedersachsen) . . . — von Thadden Nein Fröhlich Ja Löfflad Nein SSW Loritz Nein Dr. Ott Nein Clausen Nein Reindl Nein Schmidt (Bayern) Nein Schuster Nein SRP Tichi Nein Wallner entschuldigt Dr. Dorls — Zusammenstellung der Abstimmung: Abgegebene Stimmen 335 Davon: Ja 154 Nein 176 Stimmenthaltung 5 Zusammen wie oben . . . . . . . . 335
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Neumayer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Unterausschuß für bürgerliche Rechtspflege, dessen Vorsitz zu führen ich die Ehre hatte, hat sich in langen Sitzungen und in eingehenden Beratungen mit der Regierungsvorlage beschäftigt und hat offen gebliebene Zweifelsfragen schließlich dem Gesamtrechtsausschuß zur Entscheidung vorgelegt. Wissenschaft und Praxis kamen in dem Unterausschuß gleichermaßen zu Wort, und ich darf sagen, daß hier in stiller, gründlicher Arbeit eine Tätigkeit entfaltet worden ist, die sich, wie wir hoffen, zum Segen der Vereinheitlichung unseres deutschen Rechtes auswirken wird.
    Meine Damen und Herren! Ich schmeichle mir nicht, den spröden Stoff des Verfahrensrechtes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hier anschaulich vortragen zu können. Dieser spröde Stoff hat schon — und tut es wohl auch heute noch — den jungen Studenten ein leichtes Gruseln eingeflößt. Ich will mich daher im wesentlichen darauf beschränken,
    Ihnen die Änderungen hier vorzutragen, die in der Zivilprozeßordnung vorgenommen worden sind und die von besonderer Bedeutung sind.
    Meine Damen und Herren! Der Unterausschuß ging von dem Leitmotiv aus, daß es seine höchste Aufgabe sei, die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz wieder zu gewährleisten. Sie finden in dem Art. 2 der Drucksache Nr. 1138 eine Zusammenstellung der Änderungen, die in der Zivilprozeßordnung vorgenommen worden sind. Es lassen sich einige größere Gruppen herausschälen, die zusammengefaßt werden können. Diese Gruppen sind zunächst das Zustellungswesen; sie umfassen außerdem das Güteverfahren bei den Amtsgerichten, sie beziehen sich auf die Rechtsmittel und auch auf das Verfahren in Ehesachen.
    Der Rechtsausschuß hat den Grundsatz der mündlichen Verhandlung, wie dies auch in der Regierungsvorlage vorgesehen ist, auferechterhalten. Er erblickte darin eine der bedeutendsten Garantien für die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz. Eine Ausnahme von diesem Prinzip der Verhandlungsmaxime ist nur für die Entscheidung nach Lage der Akten beim Ausbleiben einer Partei und bei Einverständnis beider Parteien nach § 128 Abs. 2 vorgesehen.
    Von wesentlicher Bedeutung für die Rechtssicherheit ist auch die Frage der Ablehnung von Gerichtspersonen. Meine Damen und Herren! Nach der Vereinfachungsverordnung war die alte Bestimmung der Zivilprozeßordnung abgeschafft worden und die Entscheidung über Ablehnungsgesuche war der Dienstaufsichtsstelle übertragen worden. Ich glaube, mich nicht weiter darüber verbreiten zu müssen, daß hierin eine große Gefahr für die Rechtssicherheit liegt. Der Gedanke an die Lenkung der Rechtsprechung läßt sich hier nicht zurückdrängen. Deshalb hat die Regierungsvorlage den alten Zustand wieder hergestellt, und auch der Ausschuß hat sich der Regierungsvorlage angeschlossen, wonach § 45 der Zivilprozeßordnung in seiner früheren Fassung wiederhergestellt worden ist.
    Ich komme nun zu dem Zustellungswesen. Meine Damen und Herren! Der Ausschuß hat sich auch hier im wesentlichen den Vorschlägen des Regierungsentwurfs angeschlossen, wonach nunmehr auch im landgerichtlichen Verfahren die Zustellung und Ladung von Amts wegen durchgeführt werden soll. Bis zur vierten Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 lagen im landgerichtlichen Verfahren Zustellung und Ladung in den Händen der Parteien. Durch § 2 der genannten Verordnung wurde der Amtsbetrieb, der im amtsgerichtlichen Verfahren bereits seit der Novelle von 1909 gilt, auch im landgerichtlichen Verfahren eingeführt. Diese Maßnahme hat sich nach übereinstimmendem Urteil aller Fachkreise durchaus bewährt. Der Ausschuß sah daher keine Veranlassung, die von dem Entwurf vorgesehene Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes zu ändern. Während aber nach der Vereinfachungsverordnung die Einführung des Amtsbetriebes nur dem Grundsatz nach angeordnet war, ist nunmehr eine ausdrückliche Änderung aller von dieser Umstellung berührten Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorgenommen worden. Infolgedessen mußten eine Reihe Paragraphen neu gefaßt und andere wieder aufgehoben werden. Die §§ 214-216, 239 Abs. 2 und 3, 241, 244, 246 Abs. 2 wurden neu gefaßt, die §§ 235 und 236 Abs. 2 aufgehoben. Auch eine Reihe weiterer Vorschriften mußten wegen der Einführung des Amtsbetriebes




    (Neumayer)

    leine Änderung erfahren, so die §§ 63, 132 und 133. Während diese Paragraphen in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen wurden, erhielten die §§ 70 Abs. 1 und 250 Abs. 1 durch den Ausschuß die von dem Bundesrat vorgeschlagene Fassung, die aber nur eine redaktionelle Änderung der Regierungsvorlage darstellt. Auch eine Änderung der Abs. 2 und 3 des § 253 'erwies sich mit Rücksicht auf die Einführung des Amtsbetriebes als notwendig. Sie gilt übrigens bereits in der britischen Zone. Auch die Einfügung der neuen §§ 261 a und 261 b ist eine Folge des Amtsbetriebes.
    Hervorzuheben ist, daß die in der Praxis sehr bewährte Zustellung von Anwalt zu Anwalt, also bei reinen Parteischriftsätzen, auch weiterhin aufrechterhalten bleibt. Nur wenn dem Gegner gleichzeitig mit dem Parteischriftsatz eine gerichtliche Anordnung zugestellt werden soll, genügt die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht, und es muß auch hier die Zustellung von Amts wegen eintreten.
    Im übrigen sei zu den Zustellungen noch bemerkt, daß § 180 Abs. 2 aufgehoben bleibt; denn das frühere Recht, die Annahme der Zustellung außerhalb der Geschäftsstelle oder der Wohnung zu verweigern, konnte leicht mißbraucht werden. Auch die durch § 1 der Zustellungsverordnung vom 9. Oktober 1940 erweiterte Möglichkeit der Heilung von Zustellungsmängeln wurde in § 187 beibehalten. Für die in § 190 Abs. 3 und § 191 Nr. 6 vorgesehene vereinfachte Zustellung wählte der Ausschuß die nur redaktionelle Änderung des Bundesrates. Diese durch die 4. Vereinfachungsverordnung festgelegten Änderungen sind dem Bedürfnis der Praxis entsprechend neu gefaßt worden; sie gelten bereits in der amerikanischen und in der britischen Zone, nicht aber in der französischen Zone.
    Die Hinzufügung eines zweiten Satzes zu § 195 Abs. 2 wurde vom Ausschuß unverändert gebilligt. Danach kann die Übergabe der Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt. Die ebenfalls der Vereinfachung des Zustellungsrechtes dienende Vorschrift des § 195 a wurde beibehalten. Das gleiche gilt für den unter § 3 der Zustellungsverordnung vom 9. Dezember 1940 in die Zivilprozeßordnung eingefügten § 212 b, der ebenfalls der Vereinfachung des Zustellungsrechtes dient.
    Soviel über die Veränderungen, die in dem Zustellungsrecht durch die Annahme des Grundprinzips, daß auch im landgerichtlichen Verfahren alle Zustellungen von Amts wegen zu erfolgen haben, vorgenommen werden mußten.
    Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu einer zweiten wichtigen Änderung, die in der Zivilprozeßordnung vorgenommen worden ist, und zwar betrifft diese Änderung das Güteverfahren vor den Amtsgerichten. Der Ausschuß ist hier der einhelligen Auffassung gewesen, daß das obligatorische Güteverfahren, das durch die Verordnung vom 13. Februar 1924 in das amtsgerichtliche Verfahren eingefügt worden war, sich nicht bewährt, sich vielmehr als ein Hemmschuh, als ein Verzögerungsmoment in der Prozeßdurchführung erwiesen hat. Die Bedenken, die gegen das Güteverfahren geltend gemacht werden, beruhen vor allem auf der Tatsache, daß eine scharfe Zäsur zwischen Güteverfahren und Streitverfahren eintritt, so daß selbst bei einem Anerkenntnis des Beklagten ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen konnte. Diese
    scharfe Zäsur hat zweifellos dazu beigetragen, den Rechtsstreit zu verzögern, indem bei Eintritt in das Streitverfahren der ganze Prozeßstoff nochmals vorgetragen werden muß. Der Ausschuß trat daher dem Regierungsvorschlag bei und entschied sich für die Abschaffung des Güteverfahrens, das in der britischen und französischen Zone noch gilt, während es in der amerikanischen Zone bereits aufgehoben ist.
    Um aber dem Gütegedanken besonderen Ausdruck zu verleihen, wurde in § 495 eine Vorschrift eingebaut, die den Richter verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Ich glaube hier aussprechen zu dürfen, daß sich der Gütegedanke bei den Gerichten allgemein durchgesetzt hat, so daß es wohl heute jedem Richter als selbstverständlich erscheint, wenn irgend möglich, zu versuchen, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erreichen und damit den Prozeß durch einen Vergleich zu erledigen.
    Die §§ 495 a, 499 a bis 499 g, 500 a waren nunmehr, nachdem die Bestimmungen über das Güteverfahren wegfielen, aufzuheben.
    Das gleiche gilt von den §§ 496 Abs. 3 und 4, 497 Albs. 1, 498 Abs. 1, 499 Abs. 1 und 500. In diesen Paragraphen waren die Bestimmungen, die das Güteverfahren betreffen, zu streichen. In § 500 mußten sie auf das Streitverfahren umgestellt werden.
    In allen diesen Vorschriften hat der Ausschuß den Regierungsentwurf unverändert angenommen. Dasselbe gilt für den neu eingefügten § 510 c, der die durch die Entlastungsverordnung vom 13. Mai 1924 in § 20 bestimmten Vorschriften übernimmt. Im amtsgerichtlichen Verfahren ist demnach das obligatorische Schiedsurteilsverfahren bei einem Streitwert bis zu 100 DM beibehalten worden. Diese Vorschrift hat sich in der Praxis durchaus bewährt, so daß für den Ausschuß keine Bedenken bestanden, sie der Übersichtlichkeit halber in die Zivilprozeßordnung selbst aufzunehmen.
    Neu ist die im Interesse der Rechtssicherheit aufgenommene Vorschrift, daß der Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung im Schiedsurteilsverfahren ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen werden muß. Durch diese ausdrückliche Bestimmung tritt zweifellos eine Verstärkung der Rechtssicherheit ein. Auch trat der Ausschuß dem Entwurf insofern bei, als dieser dem Richter ausdrücklich die Befugnis verleiht, auch im Schiedsurteilsverfahren ein Versäumnisurteil zu erlassen. Dagegen wurden die Vorschriften der Entlastungsverordnung über das Schiedsurteilverfahren, das auf Parteiantrag eintritt, nicht übernommen, weil dieses Verfahren nur eine geringe praktische Bedeutung erlangt hat.
    Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu den sehr wichtigen Abschnitten über das Rechtsmittelverfahren. Durch die verschiedenen Vereinfachungsverordnungen war eine erhebliche Einschränkung der Rechtsmittel durchgeführt worden. Der Ausschuß hielt es im Anschluß an den Entwurf für notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes die alten Rechtsgarantien wiederherzustellen. Das bedeutet, daß zunächst die Berufungsmöglichkeit gegen die landgerichtlichen Urteile in vollem Umfange wieder eingeführt und von den Einschränkungen befreit wurde, die ihr bisher auferlegt waren. Die Kriegsgesetzgebung hatte das Berufungsverfahren gegenüber dem früheren Rechtszustand grundlegend um-


    (Neumayer)

    gestaltet. Die dritte und vierte Vereinfachungsverordnung hatte dem Verfahren den Charaker eines ausschließlichen Nachprüfungsverfahrens gegeben und deshalb neues Vorbringen im Berufungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
    Gegen diese weitgehenden Beschränkungen der Berufung sind aus der Praxis und auch von der Wissenschaft schwerwiegende Bedenken erhoben worden. Der Ausschuß empfiehlt daher, gestützt auf die Erfahrungen der Praxis und auf die aus weitesten Kreisen der Richter und Rechtsanwälte geäußerten Wünsche, die Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes, wie er durch die Novelle vom 27. Oktober 1933 geschaffen worden war. Damit soll es möglich sein, nun auch in der Berufungsinstanz neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen. Um aber dieses Novenrecht nicht zu überspannen und um der Gefahr einer Verlagerung des Schwergewichts der Entscheidung von der ersten in die zweite Instanz vorzubeugen, sieht § 529 eine gewisse Beschränkung dieses Novenrechtes vor. Der Ausschuß sah davon ab, eine Änderung des Regierungsentwurfs vorzuschlagen, weil sich in der Anwendung des § 529 bereits eine feste Gerichtspraxis entwickelt hatte.
    Als Berufungssumme wird der Betrag von 100 DM in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorgeschlagen. Der Ausschuß ist nur sehr ungern an eine Beschränkung der Berufungsmöglichkeit durch die Abhängigmachung von einem gewissen Streitwert herangegangen, weil er der Überzeugung ist, daß hierdurch in gewissem Sinne gegen die Grundsätze des Rechtsstaats verstoßen wird. Wenn er Ihnen trotzdem als Berufungssumme einen Streitwert von 100 DM empfehlen zu sollen glaubt, so tut er dies aus rein prozeßökonomischen Gründen und auch deshalb, weil heute noch eine Reihe von Gerichten nur sehr schwach besetzt sind.
    Meine Damen und Herren! Mit der Wiedereinführung des durch die Novelle vom 27. Oktober 1933 geschaffenen Rechtszustandes sind auch Widerklagen in gewissem Umfange wieder zulässig. Der anhängige Prozeß wird also — ich rede immer nur vom Rechtsmittelverfahren — wieder, soweit eine gewisse, als notwendig empfundene gemäßigte Konzentration dies zuläßt, alle noch offenstehenden Streitpunkte auch tatsächlicher Art in der Berufungsinstanz aufklären können. Infolgedessen war auch hinsichtlich der Nachholung von Parteierklärungen der frühere Zustand wiederherzustellen.
    Die bisherige Regelung, wonach über die Ausschließung oder Zulassung neuen Vorbringens das Berufungsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung durch besonderen Beschluß zu entscheiden hatte, ist nicht übernommen worden. Dieses besondere Beschlußverfahren hat sich nicht bewährt. Es war durch § 7 der dritten Vereinfachungsverordnung eingeführt worden und bedeutete eine Zäsur des Verfahrens, die sich nur als eine Verzögerung auswirken konnte.
    Dagegen ist in § 626 für den Eheprozeß eine gewisse Lockerung der Bestimmungen des § 529 gegeben worden. Es ist bekannt, daß die Parteien gerade im Eheprozeß oft aus triftigen Gründen davon absehen, bereits in erster Instanz von allen ihnen auf dem Gebiet des tatsächlichen Vorbringens zur Verfügung gestellten Möglichkeiten Gebrauch zu machen. In Übereinstimmung mit der Lehrmeinung entschied sich daher der Ausschuß für eine unbeschränkte Zulässigkeit der Widerklage im Eheprozeß. Die in der Dritten Vereinfachungsverordnung gegebene Möglichkeit, offensichtlich unbegründete Berufungen durch Beschluß zu verwerfen, mußte aufgehoben werden. Denn diese kriegsbedingte Änderung bedeutete eine wesentliche Einschränkung der Rechtsgarantien. Es muß als eine Einschränkung der Rechtsgarantien angesehen werden, wenn eine Berufung im Beschlußwege wegen Unbegründetheit verworfen werden kann. Dies ist nach den nunmehr in der Vorlage vorgesehenen Bestimmungen nicht mehr möglich.
    Auch die früheren Vorschriften über die Anschlußberufung wurden wiederhergestellt, nachdem sie durch § 4 Abs. 4 der Vierten Vereinfachungsverordnung beseitigt waren.
    Durch den Entwurf war nun dem § 514 ein zweiter Absatz beigefügt worden, wonach in Ehesachen auch eine nicht durch einen Anwalt vertretene Partei selbständig einen Verzicht auf das Recht der Berufung abgeben kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und um voreilige und nicht genügend durchdachte Erklärungen einer Partei zu verhüten, hat sich der Ausschuß in dieser Hinsicht dem Entwurf nicht angeschlossen. Er vertrat vielmehr den Standpunkt, daß zur Abgabe solcher Erklärungen nur der Anwalt befugt sein soll, weil er als der sicherste Garant dafür betrachtet werden kann und muß, daß auch wirklich das, was im Interesse der Partei liegt, geschieht oder beantragt wird. Zu den wichtigsten und einschneidensten Erklärungen, die in einem Prozeß abgegeben werden können, gehört zweifellos der Verzicht auf die Berufung. Deswegen hat der Ausschuß die Vorlage der Regierung in diesem Punkte abgelehnt und schlägt die Streichung des zweiten Absatzes des § 514 vor.
    § 515 erfuhr durch den Ausschuß insofern eine Änderung, als die Zurücknahme der Berufung, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichen eines Schriftsatzes erfolgt.
    Die alte Fassung des § 516 über die besondere Frist für die Berufung wurde wiederhergestellt.
    Der Ausschuß hat sich sodann nach Wiederherstellung der Berufungsbegründungsfrist sehr eingehend mit der Frage beschäftigt, ob die Pflicht zur Vorauszahlung der Prozeßgebühr bei Einlegung der Berufung oder Revision wieder eingeführt werden soll. Diese Frage, deren Entscheidung der Unterausschuß dem gesamten Rechtsausschuß vorlegte, wurde im Interesse der Rechtssicherheit dahin entschieden, daß die Vorauszahlungspflicht zu entfallen hat.

    (Bravo! rechts.)

    Die alten Bestimmungen des § 519 hatten zu erheblichen Zweifeln Anlaß gegeben, insbesondere auch in Fällen, in denen einer Partei das Armenrecht noch nicht gewährt war. Wenn der Zahlungsnachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht war, so galt nach dem damals geltenden Recht die Berufung als nicht gesetzlich begründet. Daraus ergab sich schließlich die Folge, daß die Berufung verworfen wurde. Eine derartige Bestimmung hielt der Rechtsausschuß mit der Rechtssicherheit nicht für vereinbar. Die Anberaumung eines Verhandlungstermines ist daher nicht mehr vom Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr abhängig.
    Aus der Wiederherstellung der §§ 529 und 531 ergab sich zwangsläufig die Rückkehr zur alten Fassung des § 532, der bisher in der französischen Zone noch nicht gilt. Dem gerichtlichen Geständnis wird somit wieder Wirksamkeit für die Berufungs-


    (Neumayer)

    instanz beigelegt, selbst wenn es nur für die erste Instanz abgegeben war.
    Die in § 538 alter Fassung zwingend vorgeschriebene Zurückverweisung in den dort besonders aufgeführten Fällen wurde wiederhergestellt; ebenso die nach dem früheren § 539 bestehende Möglichkeit, eine Sache wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels vor das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Diese letztere Vorschrift gehört zu den Rechtsgarantien, die die genaue Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften verbürgen sollen und auf die eine geordnete Rechtspflege nicht verzichten kann. Eine gewisse Lockerung von dem Zwang der Zurückverweisung wurde durch den neu eingefügten § 540 gegeben, dem der Ausschuß ebenfalls beitritt.
    Die Festsetzung der Revisionssumme wurde von dem Unterausschuß dem Gesamtausschuß zur Entscheidung vorgelegt. Die überwiegende Mehrheit sprach sich für eine Revisionssumme von 6000 DM aus, so daß insofern eine Änderung des § 546 des Entwurfs eintritt, der 10 000 DM vorsieht. Während nach § 546 alter Fassung die Zulässigkeit der Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sich nur nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes richtet, soll jetzt die Anrufung des Bundesgerichtshofes in erster Linie von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. Dies ist eine sehr bedeutsame Neuerung, die die Revisionsmöglichkeiten erheblich erhöht und auch dadurch zur Verstärkung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes beiträgt. Um nämlich eine gewisse Einseitigkeit zu vermeiden, die darin liegt, daß frühere Bestimmungen Parteien eine gewisse Bevorzugung einräumten, die Prozesse von hohen Werten führten, stellt der Entwurf neben die Zulässigkeit der Revision nach der Wertbemessung auch die besondere Zulassung der Revision ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Sie wird immer dann auszusprechen sein, wenn wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Klärung der Rechtslage durch das Revisionsgericht angebracht erscheint. Die Revision muß zugelassen werden, wenn der Berufungsrichter von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht.
    Meine Damen und Herren! Nach eingehenden Beratungen entschied sich sodann der Ausschuß für die im Entwurf nicht vorgesehene Wiedereinführung der sogenannten Sprungrevision. Wenn man auch nicht verkannte, daß von diesem Recht — nach statistischen Feststellungen — bisher kein bedeutender Gebrauch gemacht worden ist, so hielt man die Wiedereinführung doch für richtig; denn es wird immer wieder Fälle geben, in denen kein Streit über das tatsächliche Vorbringen besteht und die Entscheidung des gesamten Rechtsstreites nach der einheitlichen Überzeugung beider Parteien von der Beantwortung einer oder mehrerer Rechtsfragen abhängt. Der Rechtsausschuß beantragt daher, dem von ihm eingefügten § 566 a, der also die Sprungrevision wieder zuläßt, in der vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen.
    Die Anschlußrevision, die durch § 4 Abs. 11 der Vierten Vereinfachungsverordnung beseitigt worden ist, wurde durch Annahme des § 556 in der alten Fassung wiederhergestellt.
    Was das Beschwerdeverfahren betrifft, so gibt der Entwurf der Beschwerdeinstanz — ähnlich wie das auch im Berufungsverfahren geschehen ist — wieder die Möglichkeit, die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Gesichtspunkte nachzuprüfen. Die Einschränkungen, die bisher hier bestanden, wurden wieder beseitigt.
    Im Zusammenhang damit steht auch die Frage, ob der judex a quo, also der Richter, der bereits entschieden hatte, im Verfahren der sofortigen Beschwerde zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt sein soll. Der gesamte Ausschuß hat nach längerer Beratung eine derartige Bestimmung abgelehnt, so daß § 577 damit wieder in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen wurde.
    Eine längere Aussprache entspann sich sodann über die Frage, ob gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde zugelassen werden solle. Von den Befürwortern dieser Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, daß gegen die Versagung des Armenrechtes in oberlandesgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Beschwerde an das Revisionsgericht gegeben werden müsse. Der Ausschuß konnte sich dagegen dieser Auffassung mit seiner Mehrheit nicht anschließen. Für ihn war vor allem maßgebend, daß das Revisionsgericht in solchen Fällen den Sachverhalt nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht nachprüfen müßte. Dies würde aber außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereiches eines Revisionsgerichtes liegen und außerdem zu einer nicht vertretbaren Mehrbelastung führen. Der Gesamtausschuß, dem diese Frage vorgelegt wurde, entschloß sich daher, dem Regierungsentwurf beizutreten und eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte prinzipiell abzulehnen. Im Zusammenhang damit verfiel auch der Vorschlag des Bundesrats, die sofortige Beschwerde für den Fall zu gestatten, daß das Oberlandesgericht die Revision für nicht zulässig erklärt, der Ablehnung, und zwar aus den gleichen ökonomischen Gründen, die auch im wesentlichen für die Ablehnung der Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts im oberlandesgerichtlichen Verfahren maßgebend waren.
    Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu einem anderen Gebiet, nämlich zu der Frage, ob die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen beibehalten werden soll. Auch diese Frage wurde dem gesamten Rechtsausschuß vorgelegt. Es wurde gegen diese Vorschrift insbesondere geltend gemacht, daß die Staatsanwaltschaft seit längerer Zeit in Ehesachen nicht mehr in Erscheinung getreten sei und daß kein Bedürfnis bestehe, sie wieder zu beteiligen. Der Ausschuß trat jedoch in seiner Mehrheit dem Regierungsentwurf bei und entschloß sich, § 607 in seiner alten Fassung wiederherzustellen. Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen bleibt demnach bestehen, jedoch wurden die durch die Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 27. Juli 1938 vom sogenannten Standpunkt der Volksgemeinschaft aus eingeführten Bestimmungen beseitigt. Maßgebend für den Ausschuß war die Auffassung, daß die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates gestellt werden und daher insbesondere im Interesse etwa vorhandener Kinder vermieden werden müsse, daß Ehen grundlos geschieden werden.
    Die Frage, ob im landgerichtlichen Verfahren und auch im Rechtsmittelverfahren die Partei selbst zur Rücknahme der Klage oder zum Verzicht auf ein Rechtsmittel berechtigt sein soll, verneinte der Ausschuß. Denn wenn der Anwaltsprozeß die Partei vor unbesonnenen Erklärungen schützen soll, so kann auf diesen Schutz gerade für so entscheidende Fragen nicht verzichtet werden. In diesem Sinne änderte daher der Ausschuß den Regierungsentwurf in § 271 ab.


    (Neumayer)

    Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu der Frage der Blutgruppenuntersuchung. Diese Frage hat zu längeren Erörterungen geführt. Es entstand nämlich hier vor allem die Frage, ob die in § 372 a des Entwurfs statuierte Pflicht zur Duldung von Blutprobenuntersuchungen in das Gesetz aufgenommen werden solle. Zunächst wurde festgestellt, daß der Parlamentarische Rat die Auffassung vertreten hat, die Einführung einer Pflicht zur Duldung von Untersuchungen widerspreche nicht dem Grundgesetz. Dieser Auffassung schloß sich der Gesamtrechtsausschuß an. Die in den Bestimmungen des § 372a vorgesehenen Kautelen gegen gesundheitsschädliche Rückwirkungen reichen nach Auffassung des Ausschusses aus und gewährleisten, daß das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht beeinträchtigt wird. Es ist der Rechtspflege nicht möglich, an den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vorüberzugehen. Die Rechtspflege muß diese Erkenntnisse nützen; denn oberster Grundsatz muß ihr immer sein, die Wahrheit, die objektive Wahrheit aufzuklären, und hierzu dienen in hervorragendem Maße die medizinischen Erkenntnisse, die im Laufe der letzten Jahrzehnte gefunden worden sind. Daraus ergibt sich auch, daß es keine unvertretbare Zumutung bedeutet, wenn eine Pflicht zur Duldung einer Blutuntersuchung statuiert wird.
    Auch gegen den zweiten Abschnitt des § 372a, der bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung die Ausübung unmittelbaren Zwanges, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung vorsieht, bestanden nach eingehender Erörterung bei der Mehrheit des Ausschusses keine Bedenken. Der im Verlauf der Debatte vorgeschlagene Beugezwang reicht nach Auffassung des Ausschusses nicht aus, da die bloße Androhung von Geldstrafen in den meisten Fällen nur zu Verzögerungen führen würde. Die Mehrheit des Ausschusses entschloß sich daher, auch den Abs. 2 des § 372a anzunehmen, zumal auch bei Zeugen die zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann. In Zusammenhang damit beschloß der Ausschuß, in § 15 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die Worte „durch Augenschein" entsprechend der Regierungsvorlage einzufügen.
    Gestatten Sie mir nun noch, meine Damen und Herren, eine Reihe kleinerer Änderungen zu erwähnen, die Ihnen der Ausschuß vorschlägt. Nach eingehender Erörterung kam der gesamte Ausschuß in seiner Mehrheit zu der Überzeugung, daß in allen in Frage kommenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung an Stelle der Worte „Bundesgebiet" oder „Deutsches Reich" die Bezeichnung „Inland" gesetzt werden soll. Die §§ 904 und 905 der Zivilprozeßordnung, die sich mit der Unzulässigkeit der Haft im Anschluß an ein Offenbarungseidverfahren bei den Mitgliedern der Parlamente befassen, wurden dahin geändert, daß die dort festgelegten Bestimmungen auch für die Mitglieder einer Zweiten Kammer, sofern eine solche in dem einen oder andern Lande bestehen sollte, gelten sollen.
    In den §§ 219 Abs. 2, 375 Abs. 2, 376 Abs. 4 und 479 Abs. 2 sind in der Vorlage die dort vorgesehenen besonderen Rechte des Bundespräsidenten auch auf die Staatsoberhäupter der Länder ausgedehnt worden. Der Ausschuß war allerdings in weiten Teilen der Auffassung, daß es sich hier nur um echte Staatsoberhäupter handeln könne und handeln dürfe und daß man durch die Beibehaltung dieses Ausdrucks einer Entscheidung der Frage selbst nicht vorgreifen wolle; denn nach Auffassung des Ausschusses muß ein echtes Staatsoberhaupt für die Dauer seiner Wahlperiode vom Parlament völlig unabhängig sein und darf vor allem auch nicht Mitglied der Exekutive sein. Ob diese Voraussetzungen bei den jetzt amtierenden Staatsoberhäuptern des einen oder anderen Landes. gegeben sind, hatte der Ausschuß nicht zu entscheiden. Man entschloß sich, ohne irgendwie präjudizieren zu wollen, die Bezeichnung Staatsoberhaupt in die angeführten Vorschriften aufzunehmen, da das Grundgesetz an sich die rechtliche Möglichkeit zuläßt, in deutschen Ländern ein Staatsoberhaupt zu schaffen.
    In § 311 hat der Ausschuß als neuen Abs. 1 die Vorschrift eingefügt, daß das Urteil im Namen des Volkes ergeht. Die §§ 376 und 408 wurden in der Fassung des Bundesrates angenommen, indem der Ausschuß der Auffassung beitrat, daß das zusammenfassende Wort „Dienstzeit" für die Pflicht der Amtsverschwiegenheit dem Ausdruck „Amtsführung" vorzuziehen sei. In § 481 wurde ein neuer Abs. 2 eingefügt, wonach der Eid auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
    Die Regelung des Regierungsentwurfs bezüglich der Entscheidung über die Prozeßkosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fand die einmütige Billigung des Ausschusses. Das Gericht kann nunmehr seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach-
    und Streitstandes treffen, ohne daß, wie dies bisher der Fall war, der ganze Prozeß durchgeführt zu werden braucht, ohne daß also gewissermaßen fiktiv der Prozeß, als ob er in der Hauptsache noch anhängig wäre, durchgeführt werden muß, um festzustellen, wen bei Durchführung die Kostenpflicht getroffen hätte und wen nicht. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist daher die jetzt vorgesehene Entscheidung nach billigem Ermessen dem Verfahren nach den früheren Vorschriften vorzuziehen.
    Im übrigen wurde in verschiedenen Bestimmungen eine Reihe mehr redaktioneller Änderungen vorgenommen, auf die im einzelnen einzugehen ich mir wohl versagen darf.
    Im gesamten Gesetzestext wurden auch sprachliche Verbesserungen gegenüber der alten Fassung der Zivilprozeßordnung angebracht, auf die ich hier ebenfalls nicht einzugehen brauche.
    Ich komme nun noch kurz auf einige Änderungen anderer Gesetze zu sprechen, die ebenfalls die bürgerliche Rechtspflege betreffen. So mußten die §§ 7 und 8 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung geändert werden. Wenn in einem Lande ein oberstes Landesgericht errichtet ist — und dies ist meiner Kenntnis nach bis jetzt in Bayern der Fall —, so wird das Rechtsmittel der Revision zunächst bei diesem Gericht eingelegt. Das ist eine Bestimmung, die auch früher gegolten hat und auch früher niemals zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten geführt hat. Dieses oberste Landesgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit für die Behandlung und Entscheidung der Revision. Erklärt es sich für unzuständig, weil die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben sei, so sind diesem die Prozeßakten zu übersenden. Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit ist auch für den Bundesgerichtshof bindend.
    Im übrigen werden die früheren Zuständigkeiten des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone auf den Bundesgerichtshof übertragen. Verfahren, die bei dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängig sind,


    (Neumayer)

    gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichtshof über. Dagegen bleibt aus prozeßökonomisehen Gründen für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig sind, dieses Gericht nach den bisher geltenden Vorschriften zuständig, auch soweit nach den Vorschriften des neuen Gesetzes der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Damit hier kein Mißverständnis entsteht, betone ich: dies gilt also nur für Verfahren, die dort bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig sind.
    Bis zum Inkrafttreten einer Bundesrechtsanwaltsordnung sollen für die Zulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof besondere in den Übergangsvorschriften näher ausgeführte Bestimmungen gelten. Die Zulassung beim Bundesgerichtshof erfolgt durch den Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Vereinigung der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet.
    In den Übergangsvorschriften interessiert vielleicht auch die Bestimmung, daß der Anerkennung von Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wurde, die Vorschrift des § 606 ZPO nicht entgegensteht, wenn der Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist und die Anerkennung der von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung beantragt. Diese Übergangsvorschrift tritt übrigens spätestens am 31. Dezember 1952 außer Kraft.
    Nun mußten noch einige kleinere Änderungen für Rheinland-Pfalz getroffen werden. Die Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 wurde in § 22 Abs. 5 dahin geändert, daß, soweit nach den bisherigen Vorschriften außer den Notaren auch die Ortsgerichte für Beurkundungen und Beglaubigungen zuständig sind, es dabei verbleibt. Infolgedessen mußte für Rheinland-Pfalz noch eine Sonderbestimmung aufgenommen werden, wonach Beurkundungen und Beglaubigungen dieser Gerichte, die sie in der Zeit vom 6. September 1949 — das ist der Tag des Inkrafttretens der Notarordnung — bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen haben, nicht deshalb unwirksam sind, weil die Zuständigkeit der Gerichte nach § 22 Abs. 4 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 nicht mehr gegeben war.
    Eine Änderung des § 12 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte hielt der Ausschuß nicht für veranlaßt. Wenn auch nicht bestritten werden konnte, daß die Festlegung der Beschwerdesumme auf 50 DM insofern eine Härte bedeutet, als der Rechtsanwalt nur dann gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen kann, wenn die Differenz 50 DM übersteigt, so glaubte doch der Rechtsausschuß, im Interesse der Entlastung Beschwerden nur bei einem gewissen Streitwert zulassen zu dürfen. Nachdem die Beschwerdesumme allgemein auf 50 DM festgesetzt worden war, konnte sich der Ausschuß nicht dazu entschließen, eine Ausnahme für die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung zu begründen.
    Über eine eventuelle Änderung der Gebührenordnung für Sachverständige wurde ebenfalls eingehend gesprochen. Es wurde darauf hingewiesen, daß die jetzigen Stundensätze mit einer Höchstgebühr von 6 DM in der heutigen Zeit sehr gering erscheinen. Der Sachverständigenverband insbesondere hat eine Änderung angeregt, da sonst erstklassige Sachverständige unter Umständen ihre Mitwirkung versagen würden. Der Rechtsausschuß nahm trotzdem § 20 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige in der Fassung der Regierungsvorlage an, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, daß im übrigen weder eine Erhöhung der Gerichtsgebühren noch eine Erhöhung der Anwaltsgebühren vorgenommen wurde.
    Die in Art. 8 des Gesetzes verfügte Aufhebung einer Reihe von Vorschriften wurde durch einen besonderen Ausschuß nachgeprüft, so daß ich mir Ausführungen hierüber wohl ersparen kann.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe mich bemüht, die wichtigsten Bestimmungen, die eine Änderung erfahren haben, hier herauszustellen. Ich bin mir bewußt, daß ich nur Stückwerk leisten konnte und geleistet habe. Es ist hier ein umfassendes Gesetzeswerk, eine Gesetzesvorlage geschaffen worden, die nicht im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht, die aber in stiller, zäher Arbeit fertiggestellt wurde und die, wie wir alle nicht bezweifeln, dazu dienen wird, in Deutschland wieder die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz in Reichseinheit zu gewährleisten.
    Meine Damen und Herren! Es soll nach dieser Vorlage jeder in Deutschland das Gefühl und das Bewußtsein haben, daß er bei Gericht wieder unparteiisches Recht gesprochen bekommt.
    Ich möchte meine Ausführungen nicht schließen, ohne den Mitarbeitern meines Ausschusses, ohne auch insbesondere dem hochverehrten Vorsitzenden des gesamten Rechtsausschusses, Herrn Geheimrat Laforet, den Dank für die unermüdliche Arbeit auszusprechen, für die vorbildliche Leitung der Verhandlungen und für die aufopfernde Tätigkeit, der sich sämtliche Mitglieder des Ausschusses unterzogen haben.

    (Beifall in der Mitte.)

    Mein Dank gilt auch und insbesondere den Herren des Justizministeriums, dem Herrn Minister selbst und den Herren, die uns, mit ihrer Sachkenntnis jederzeit zur Verfügung stehend, beraten haben.
    Meine Damen und Herren! Die Form ist nun geprägt, möge sie lebend sich entwickeln. Das Instrument ist geschaffen. Möge die Rechtsprechung es nutzen, Recht zu finden und Recht zu bilden.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort zum Abschnitt Strafprozeßordnung hat Herr Abgeordneter Dr. Greve.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Nach den Ausführungen, die der Herr Generalberichterstatter 'des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht gemacht hat, bleibt mir für den Teil, über den ich zu berichten habe, zwar noch sehr viel zu berichten übrig; aber das, was allgemein gesagt worden ist, gilt auch für den Teil dieses Vereinheitlichungsgesetzes, der vielleicht am meisten im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht, nämlich für die Strafprozeßordnung.
    Die Regierung hat in der Begründung Ausführungen über die Änderung der Strafprozeßordnung gemacht, die von dem Plenum in erster Lesung gebilligt worden sind und die auch die Arbeit des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht und auch den Unterausschuß Strafprozeßordnung bei seiner Arbeit geleitet haben. Das Justizministerium hat in dieser Begründung auf eine


    (Dr. Greve)

    ganze Reihe von Vorschriften hingewiesen, deren Lösung notwendig ist, weil auch auf dem Gebiete der Strafprozeßordnung manche Unzuträglichkeiten in Erscheinung getreten waren.
    Das Justizministerium hat insbesondere herausgestellt, daß alte Vorschriften, die aus der Zeit nach 1933 stammen, insoweit geändert wurden, als sie auf typisch nationalsozialistisches Gedankengut zurückgingen. Es hat aber auch darauf hingewiesen, daß Änderungen deswegen notwendig geworden sind, weil über das Maß des Erträglichen hinaus eine Vereinfachung durchgeführt worden war.
    Ich darf mir erlauben, zunächst nur einige der wichtigsten Punkte zu erwähnen, bei denen wir sowohl im Unterausschuß als auch im Gesamtausschuß der Stellungnahme der Bundesregierung gefolgt sind. Es handelt sich in erster Linie um die Frage des verstärkten Rechtsschutzes auf dem Gebiete der Untersuchungshaft und der vorläufigen Festnahme, um die Wiedereinführung des Haftprüfungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Folgebestimmungen, um die Besserstellung des Angeklagten und seines Verteidigers gegenüber der Stellung, die sie zur Zeit des Nationalsozialismus gehabt haben; es handelt sich um die Wiederherstellung der obligatorischen Voruntersuchung und der Voruntersuchung, die unter ganz bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, wenn sie der Angeklagte beantragt, es handelt sich um die Wiederherstellung des Zwanges für das Gericht, das Verfahren durch den Eröffnungsbeschluß einzuleiten, und damit um die Tatsache, daß der Staatsanwaltschaft weitgehend der Einfluß auf die Durchführung des Verfahrens genommen wird, den sie in der Zeit des Nationalsozialismus gehabt hat. Es handelt sich weiter um eine Reihe von Ausführungen, auf die im einzelnen hier einzugehen nicht notwendig ist.
    Darüber hinaus hat allerdings — vielleicht in Abweichung von der Arbeit der beiden Ausschüsse, über die meine beiden Herren Vorredner berichtet haben — der Strafprozeßunterausschuß sich unter dem Zwang der Notwendigkeit entschlossen, eine Reihe weiterer wesentlicher Änderungen vorzunehmen, und zwar deswegen, weil man glaubte, damit nicht bis zur großen Justizreform warten zu sollen. Selbstverständlich haben wir uns nur auf das beschränkt, was nach unserer Auffassung zu tun notwendig war. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat sich fast einstimmig dem angeschlossen, was vom Unterausschuß vorgeschlagen worden ist.
    Wenn ich in diesem Zusammenhange vorab einmal diejenigen Fragen aufwerfe, um die es sich handelt, dann deswegen, weil ich sie im Zusammenhang erwähnen möchte. Es handelt sich um die Frage der Ablehnung des Richters wegen Befangenheit, ferner um die Frage des Eides, der gerade im Strafprozeß eine ausschlaggebende Rolle spielt, womit ich in keiner Weise in Abrede stellen will, daß der Eid im Zivilprozeßverfahren nicht auch seine Bedeutung hätte. Aber gerade im Strafprozeß haben wir damit zu rechnen, daß diese Fragen viel mehr der Kritik der Öffentlichkeit unterworfen sind, als es im Zivilprozeßverfahren der Fall ist. Es tauchten gerade beim Eid die Frage des obligatorischen Eides, des Voreides oder des Nacheides und das Problem auf, wem man den Eid als Verfügungsmittel in die Hand geben soll: dem Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagten auf der einen Seite oder dem Gericht auf der anderen Seite. Dabei ist das, was ich Ihnen
    nachher als Ergebnis zu berichten habe, keine Lösung, die als endgültig betrachtet wird, es ist aber eine Lösung, von der wir glauben, daß sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die große Justizreform durchgeführt sein wird, das schafft, was eben nach unserer Auffassung notwendig ist.
    Wir hatten uns weiter mit der Frage der körperlichen Untersuchung von Beschuldigten und anderen Personen zu befassen, mit dem Fragerecht an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige, das auch anders gestaltet worden ist, als es die Regierung uns vorgeschlagen hat. Wir hatten uns mit der Frage der Strafverfügungen und ihrer Stellung im Strafsystem überhaupt zu befassen, mit dem Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. Das letztere Verfahren haben wir entgegen dem Vorschlag der Regierungsvorlage aus der Strafprozeßordnung gestrichen.
    Uns beschäftigte schließlich auch ein Problem, das allerdings von uns keiner Lösung entgegengeführt worden ist, nämlich die Frage, ob es überhaupt zugelassen werden sollte, daß im Strafprozeß für gewisse Fälle eine einzige Tatsacheninstanz auch fürderhin bestehen bleiben sollte. Ich erledige vorab den letzten Punkt, weil er in meinen Ausführungen, die ich an Hand der einzelnen Bestimmungen zu machen haben werde, nicht mehr wiederholt werden wird.
    Meine Damen und Herren! Es war die allgemeine Auffassung aller an den Beratungen Beteiligten, daß es wünschenswert wäre, daß in keinem Verfahren — vor allen Dingen nicht in den Verfahren, in denen es sich um die Behandlung sogenannter Kapitalverbrechen handelt — eine einzige Tatsacheninstanz als ausreichend zu erachten sei. Es war die allgemeine Auffassung — und dieser Wunsch ist auch an das Justizministerium herangetragen worden —, daß man sich bei der Vorbereitung der großen Justizreform sehr eindringlich mit dem Gedanken befassen möge, daß unser Verfahrensrecht in Deutschland in keinem Falle auf eine einzige Tatsacheninstanz abgestellt werden sollte, daß wir in Zukunft in jedem Falle zwei Tatsacheninstanzen wünschen. Der derzeitige Entwurf der Strafprozeßordnung, der Ihnen heute zur Verabschiedung vorliegt, beläßt es bei einer Tatsacheninstanz, deren Urteile nur in den Fällen mit der Revision angefochten werden können, in denen die Große Strafkammer oder das Schwurgericht erstinstanzlich zuständig sind. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Großen Strafkammer und der Schwurgerichte ist gerade in den Fällen gegeben, in denen es sich um schwere Verbrechen handelt. Wir haben also ein System, das vielleicht gerade für denjenigen, der nicht Jurist ist, überhaupt nicht verständlich ist, daß nämlich in allen den Fällen, in denen es sich um minder schwere Verbrechen oder Vergehen handelt, zwei Tatsacheninstanzen und möglicherweise eine Revisionsinstanz und in den schwereren Fällen von Verbrechen nur eine Tatsacheninstanz und eine Revisionsinstanz vorhanden sind.
    Es ist allerdings von meinem Kollegen Kiesinger in seinem Bericht schon darauf hingewiesen worden, daß der Bundesgerichtshof noch in zwei Fällen in erster und letzter Instanz zuständig ist, in den Fällen des Hochverrats und der Parlamentssprengung. Hier gibt es keine Möglichkeit, gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs ein Rechtsmittel einzulegen. Die davon Betroffenen haben nur die Möglichkeit, im Wiederaufnahmeverfahren das zu er-


    (Dr. Greve)

    reichen, was sonst möglicherweise in einem Rechtsmittelverfahren hätte erreicht werden können.
    Bevor ich zu der Erörterung der einzelnen Punkte komme, darf ich darauf hinweisen, daß gerade an den Unterausschuß, der die Strafprozeßordnung zu beraten hatte, von Außenstehenden, von beteiligten, aber auch von unbeteiligten Kreisen sehr viele Wünsche herangetragen worden sind, damit den speziellen Wünschen dieser Beteiligten oder auch Unbeteiligten stattgegeben würde. Es waren die Anwälte, die durch ihre Kammervorstände bzw. durch den Deutschen Anwaltsverein Wünsche an uns herantrugen. Es waren die Rechtspfleger, die das gleiche taten, der Deutsche Gemeindetag, der Deutsche Industrie- und Handelstag, der Berufsverband der freien Berufe und eine Reihe von Einzelpersonen.
    Meine Damen und Herren! Es war natürlich außerordentlich schwierig, hier einen Weg zu finden und einen Weg zu gehen, der sowohl berechtigten Wünschen Rechnung trug, aber auch alles das außer Betracht ließ, was nun einmal nicht unsere Aufgabe sein konnte, nämlich reinen Berufsinteressen in irgendeiner Form Rechnung zu tragen. Wenn gewisse Kreise der Anwaltschaft, der Rechtspfleger oder auch sonstige Kreise ihre Wünsche durch die Vorlage, über die Sie hier heute zu beraten haben, nicht erfüllt sehen, dann ist das bestimmt nicht auf ein Unverständnis gegenüber den Wünschen zurückzuführen, sondern nur darauf, daß wir uns in unserer Aufgabe auf das Allernotwendigste zu beschränken hatten. Ich glaube allerdings, daß der Herr Bundesjustizminister und seine Beamten nicht immer der Auffassung gewesen sind, daß wir uns die notwendige Beschränkung auferlegt haben, sondern daß er vielleicht manches gern der großen Justizreform vorbehalten hätte, was wir schon geregelt haben. Immerhin ist die Vorlage, die Ihnen heute zugeleitet worden ist, das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen Parlament und Bundesjustizministerium, und zwar in ihrer Gesamtheit, auch wenn der einzelne von uns in diesem oder jenem Punkte vielleicht eine andere Auffassung vertritt, als sie im Gesetz ihren Niederschlag gefunden hat.
    Meine Damen und Herren! Da die Strafprozeßordnung ohnehin in einem Umfang geändert worden ist, wie das weder beim Gerichtsverfassungsgesetz noch bei der Zivilprozeßordnung der Fall ist, fällt es mir außerordentlich schwer, mich im Hinblick auf die Zeit so zu beschränken, wie es von Ihnen vielleicht gewünscht wird. Es wird außerordentlich schwierig sein, Ihnen in der Zeit, die mir zur Verfügung steht, einen Überblick über das zu geben, was wir getan haben. Ich muß deswegen schon im vorhinein um Nachsicht bitten.
    Meine Damen und Herren! Ich komme zur Darstellung der einzelnen Bestimmungen, und zwar nur der wichtigsten, bei denen eine Änderung oder Ergänzung der Strafprozeßordnung vorgeschlagen wird. In § 15 der Vorlage der Regierung heißt es, daß das obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung auch einer anderen Kammer des gleichen Gerichts übertragen kann. Der Ausschuß war der Auffassung, daß dies keine glückliche Lösung sei. Wir kommen auf einen ähnlichen Fall später noch zurück. Die Gerichtsbehörden sind unteilbar, und es ist deswegen nicht möglich, die Gerichte in einzelne Kammern anders als nach organisatorischen Gesichtspunkten aufzuteilen. Die Bestimmung ist nach Auffassung des Ausschusses im übrigen auch nicht folgerichtig; denn wenn alle Richter an der Ausübung des Richteramtes rechtlich und tatsächlich verhindert sind, so ist auch jede einzelne Kammer verhindert, so daß also zwischen einzelnen Kammern überhaupt nicht mehr unterschieden werden kann. Der Ausschuß sah sich also veranlaßt, den vorgeschlagenen Satz 2 des § 15 zu streichen.
    Zu § 24 der Strafprozeßordnung, über den Sie in dem Gesetzentwurf auf Seite 40 keine Bemerkungen finden, sind Ausführungen gemacht worden, die sich der Ausschuß nicht zu eigen gemacht hat. Es handelt sich in diesem Falle um die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Ausschuß ist bei der Fassung der Regierungsvorlage geblieben, obwohl von einzelnen Mitgliedern die Auffassung vertreten wurde, daß Richter, die in ganz bestimmten Fällen über ganz bestimmte Vorgänge aus der Zeit von 1933 bis 1945 zu entscheiden haben würden, möglicherweise wegen ihrer eigenen Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu einzelnen Gliederungen derselben nicht mit dem Grad von Unbefangenheit an die Entscheidung eines solchen Vorganges herangehen könnten, wie es bei anderen Richtern, die diese Einstellung nicht gehabt haben, der Fall sein würde.
    Ich muß Ihre Aufmerksamkeit nun auf die Bestimmungen des § 25 lenken, in dem eine Änderung gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommen worden ist. Nach der neuen Fassung ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teils der Hauptverhandlung zulässig. Gerade in diesem Falle lagen uns Anregungen aus der Anwaltschaft vor, die so weit gingen, daß die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit sogar bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung möglich sein soll, wenn nämlich die Tatsache, daß Besorgnis der Befangenheit besteht, sich erst in einem späteren Stadium der Verhandlung herausstellt.
    Über diese Fragen haben eingehende Erörterungen sowohl im Unterausschuß als auch im Hauptausschuß stattgefunden, und wenn wir uns zu der Formulierung, die Ihnen im § 25 vorgelegt wird, entschlossen haben, dann, meine Damen und Herren, aus dem Grunde, weil die Beibehaltung des bisherigen Zustandes nach Auffassung aller Mitglieder des Ausschusses nicht möglich ist, weil man andererseits im Rahmen dieser Justizreform nicht so weit gehen wollte, wie es die Anwälte vorschlugen. Es ist eine Mittellösung gefunden worden, nach der in Zukunft der Angeklagte oder sein Verteidiger auch nach der Vernehmung des Angeklagten, in der sehr oft gerade zum Ausdruck kommen kann, ob ein Richter befangen ist oder nicht, die Möglichkeit hat, denselben abzulehnen. Ich glaube, daß die Lösung, die hier gefunden worden ist, eine zwar nicht allen Wünschen Rechnung tragende, aber doch eine solche ist, von der man annehmen kann, daß sie bis zur großen Justizreform tragbar ist.
    In den §§ 49 und 50 sind Ausführungen über die Vernehmung des Bundespräsidenten, über die Vernehmung der Mitglieder der Bundesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften gemacht. Der Ausschuß hat sich hier im wesentlichen den redaktionellen Änderungen der Vorlage der Regierung angeschlossen. Ich darf in diesem Zusammen-


    (Dr. Greve)

    hang die Meinung des Ausschusses dahingehend kundtun, daß die Formulierung im § 49, in dem es heißt:
    Der Bundespräsident und das Staatsoberhaupt eines deutschen Landes sind in ihrer Wohnung zu vernehmen,
    nicht dahin zu verstehen ist, daß die derzeitigen in Süddeutschland so genannten Staatspräsidenten als Staatsoberhäupter eines deutschen Landes im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind. Die in Süddeutschland so genannten Staatspräsidenten sind nach Auffassung des Ausschusses nichts anderes als Ministerpräsidenten, zumal sie zum Teil sogar Ressortminister sind.
    Eine wesentliche und sicher auch von weiten Kreisen begrüßte Ergänzung ist die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 4, nach der Redakteure, Verleger und Drucker einer periodischen Druckschrift sowie die bei der technischen Herstellung der Druckschrift beschäftigten Personen über die Person des Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
    Meine Damen und Herren! Es wurde ein Vorschlag gemacht, auch die Redakteure und Sprecher des Rundfunks in die Bestimmung mit einzubeziehen. Das ist, weil hier wesentliche technische und rechtliche Schwierigkeiten zu klären sind, nicht möglich gewesen. Es muß dieser Fall der Regelung im Rahmen der großen Justizreform vorbehalten bleiben.
    § 57 enthält eine sehr wesentliche Änderung, und ich darf Ihre Aufmerksamkeit auf die Fassung hinlenken, die Ihnen der Ausschuß vorschlägt. Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte und zulässige Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides sowie die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
    Meine Damen und Herren, es handelt sich hier um den Eid im Strafprozeß. Ich erwähnte schon, daß, ich glaube, alle, aber bestimmt fast alle Mitglieder des Ausschusses die Auffassung vertreten haben, daß die beste Regelung der früher im deutschen Strafprozeß übliche Voreid auch jetzt wieder sein würde, d. h. daß der Zeuge an den Richtertisch herantritt und vor seiner Aussage zu beeiden hat, daß er die reine Wahrheit usw. sagen werde. In den letzten Jahren hat sich — darin sind sich auch alle an ,der Rechtspflege Beteiligten einig — eine Nachlässigkeit im Hinblick auf die Bedeutung des Eides und eine geringschätzige Auffassung . von der Bedeutung des Eides bei allen, die für eine solche Auffassung überhaupt in Frage kommen, herausgebildet, daß oft das, was vor den Gerichten, selbst unter der Androhung der nachträglichen Beeidigung, ausgesagt worden ist, so offenkundig die Unwahrheit war, daß wir es bei dem bisherigen System, das die Beeidigung lediglich in das Ermessen des Gerichtes stellte, nicht belassen konnten. Diejenigen, die als Zeugen vor den Gerichten auftraten, wußten ganz genau, sie würden ja doch nicht beeidigt. Diejenigen Fälle, in denen eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen — besonders kommen Zeugen in Frage — stattgefunden hat, waren so verschwindend gering, daß gegenüber dem Zustand von früher hier dringend eine Änderung geboten erschien.
    Diese Änderung hätten wir am liebsten in der Form vorgenommen, daß wir den Voreid eingeführt hätten. Da uns dies im Hinblick auf die Beobachtung der Verhältnisse, die Beobachtung der Entwicklung nicht tunlich erschien, sondern wir die endgültige Regelung auch dieser Frage der großen Justizreform vorbehalten wollten, haben wir eine Mittellösung gefunden, nach der die Zeugen einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen sind, d. h., daß das Gericht heute grundsätzlich jeden Zeugen nach seiner Vernehmung zu beeidigen hat, daß nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Vereidigung nach dem Ermessen des Gerichtes abgesehen werden kann. Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie in § 61. Absehen kann das Gericht nach seinem Ermessen nur dann noch von der Vereidigung, wenn es sich um Personen handelt, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr überschritten, aber das 18. noch nicht vollendet haben, sowie bei Verletzten und bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder Beschuldigten sind, und wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.
    Gerade über die Ziffer 3 des § 61 der Strafprozeßordnung sind sehr lange und sehr ins einzelne gehende Ausführungen von allen Beteiligten gemacht worden. Es handelte sich hier zum Teil um Wörter, ob man beispielsweise in Ziffer 3 sagen sollte „soweit das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt" oder ob man sagen sollte „wenn das Gericht ...", ob man dann sagen sollte „und" oder „oder".
    Meine Damen und Herren, es würde zu weit führen, hier alles das im einzelnen vorzutragen, was zu diesen verschiedenen Punkten gesagt worden ist. Der Ausschuß hat sich allein von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß einmal das Gericht grundsätzlich jeden Zeugen vereidigen und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen nicht dazu gezwungen sein soll, diese Vereidigung vorzunehmen. Diese Voraussetzungen sind in § 61 Ziffern 1, 2 und 3 aufgeführt.
    Ich mache besonders darauf aufmerksam, daß in der Ziffer 3 für die Gerichte nicht die Möglichkeit gegeben ist, mit einer sehr weitgehenden Auslegung wieder den Zustand herzustellen, den wir bisher im Strafprozeß gehabt haben. Das Gericht muß der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimessen, und es muß auch nach seiner Überzeugung unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sein, wenn es, außer in den Fällen 1 und 2, von der Vereidigung eines Zeugen absehen will. Wenn aber — das sei an dieser Stelle gesagt — das Gericht der Auffassung ist, daß der Aussage keine wesentliche Bedeutung zuzumessen und keine wesentliche Aussage unter Eid zu erwarten ist, dann wird es jedem Gericht schwer fallen, in den Entscheidungsgründen auf diese Aussage Bezug zu nehmen. Das wird dem Gericht vor allen Dingen deswegen unmöglich sein, weil es sonst die Beeidigung des Zeugen hätte vornehmen müssen.
    Es ist uns nicht entgangen, daß über diesen Punkt Meinungsverschiedenheiten entstehen werden, daß man auch versuchen wird, den §§ 59 und 61 durch die Auslegung eine Bedeutung zu geben, die vielleicht doch wieder dahinfährt, daß man weitgehend von der Vereidigung von Zeugen absieht.


    (Dr. Greve)

    Aber, meine Damen und Herren, wenn Sie in der derzeitigen Fassung die entsprechenden Paragraphen annehmen, dann ist damit der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, den bisherigen Zustand zu beenden und den Weg über das, was wir hier jetzt niedergelegt haben, freizumachen zu dem Voreid, zu dem System, das wir früher im Strafprozeß gehabt haben. Das ist jedenfalls der Wunsch des Ausschusses. Wenn das Parlament in seiner Gesamtheit diesem Wunsche Rechnung trägt, dann wird auch keine andere Möglichkeit der Auslegung dieser Paragraphen gegeben sein, als sie der klare Wortlaut allein zuläßt.
    Ich gehe über zu § 79 Abs. 1 Satz 2. Wenn hier gesagt wird, daß der Sachverständige nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden kann und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers zu vereidigen ist, dann ist damit zum Ausdruck gebracht, daß hier der Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers konstitutive Wirkung hat.' Insofern bedeutet diese Ergänzung „auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Vereidigers ist er zu vereidigen" eine sachliche Änderung von wesentlicher Bedeutung. Nach Auffassung des Ausschusses ist unter gar keinen Umständen einzusehen, warum auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ein Sachverständiger nicht soll vereidigt werden können.
    Die §§ 81a, 81b, 81c und 81d stellen Neuerungen in unserem Prozeßrecht dar, die allerdings nicht ohne irgendwelche Vorarbeiten von uns in die Prozeßordnung hineingenommen worden sind. Die körperliche Untersuchung von Beschuldigten und von anderen Personen, die in diesen Paragraphen ihre gesetzliche Regelung gefunden hat, ist schon im ehemaligen Reichstag erörtert worden. Die hier gefundene Fassung der §§ 81a, 81b, 81c und 81d, die zum Teil, wie ich aus meiner eigenen Fraktion weiß, auf erhebliche Widerstände gestoßen ist, ist das Ergebnis einer sehr langwierigen und sehr schwierigen gemeinsamen Beratung von Regierungsvertretern und Ausschußmitgliedern. Ich weiß, daß es durchaus möglich ist, über diese Dinge eine andere Auffassung zu haben. Ich weiß, daß insbesondere die Bestimmung des § 81c, nach der auch andere Personen als der Beschuldigte untersucht werden können, einer sehr gründlichen Überlegung bedarf. Wir kommen aber nach Auffassung des Ausschusses — und ich habe hier nur für den Ausschuß zu berichten, wenngleich ich mich persönlich in diesem Falle auch mit der Auffassung des Ausschusses identifiziere — nicht darum herum, daß es gewisse gesellschaftliche Interessen, Interessen des Staates gibt, die dem Recht auf körperliche Unversehrtheit entgegenstehen. Meine Damen und Herren, hierüber haben sich schon die Mitglieder des Parlamentarischen Rates unterhalten. Es mag keiner auf den Gedanken kommen zu sagen, daß dieser Eingriff eine Verletzung des Grundgesetzes bedeute. Gewiß ist nach Art. 2 des Grundgesetzes das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet. Es ist aber in demselben Art. 2 des Grundgesetzes zum Ausdruck gebracht, daß Ausnahmen davon durch Gesetz zulässig sind. Hier handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, und Sie haben zu überlegen, ob Sie in den Fällen der §§ 81a, 81b und 81c das Interesse der Gesellschaft und das Interesse des Staates, auch das Interesse an der objektiven Findung der Wahrheit nicht über das Interesse des einzelnen stellen sollen. Der Ausschuß vermochte jedenfalls nicht anzuerkennen, daß in diesen Fällen der §§ 81a, 81b, 81c und 81d, die als ein Ganzes aufzufassen sind, das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 des Grundgesetzes berührt wird.
    Wenn darin, daß die körperliche Untersuchung oder der körperliche Eingriff auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder sogar der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erfolgt, eine Gefahr erblickt wird, dann, meine Damen und Herren, will ich darauf hinweisen, daß natürlich jede Maßnahme, die die Staatsanwaltschaft oder die Polizei ergreift, eine Gefahr bedeutet, daß aber die Zahl derjenigen Fälle, in denen nicht auf Anordnung des Richters, sondern bei Gefahr im Verzuge auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei etwas geschieht, im Verhältnis zu den Fällen sehr gering sein wird, in denen so schwerwiegende Eingriffe vorgenommen werden, wie man sie hier befürchtet.
    In den Entgegnungen, die zu diesem Punkt gemacht worden sind, werden im wesentlichen nicht Bedenken gegenüber den Juristen erhoben, meine sehr verehrten Damen und Herren, sondern — das muß ich einmal zur Schonung der Juristen sagen — gegenüber den Medizinern. Zwar werden auch Bedenken gegenüber diesem oder jenem Richter erhoben werden. Aber im wesentlichen richten sich die Bedenken dagegen, daß von seiten der Mediziner Eingriffe zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, die nach Lage der Dinge nicht gerechtfertigt sind.
    Diese Bedenken mögen im Hinblick auf das, was in den Jahren nach 1933 in Deutschland geschehen ist, zum Teil durchaus berechtigt sein; ich will das nicht verkennen. Aber, meine Damen und Herren, vergessen Sie nicht, daß es sich hier um etwas handelt — ich gebe die Auffassung des Ausschusses wieder —, was im Interesse aller Beteiligten eingeführt worden ist.
    Die folgenden Ziffern sind insofern für die Beratung hier nicht von wesentlicher Bedeutung, als die Vorschläge der Regierung unverändert angenommen worden sind. Im Falle des § 114 a handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Tatsache, daß jemand in Haft genommen worden ist. Der § 114 a geht zurück auf eine Bestimmung des Grundgesetzes. Es wurde erörtert, ob von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft von Amts wegen unverzüglich ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist. Die Auffassung, daß dies nicht von Amts wegen zu geschehen habe, sondern daß es in die freie Entscheidungsbefugnis des Verhafteten selbst gestellt sein könne, ob er von seiner Inhaftnahme einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen wolle, ist nach dem Grundgesetz nicht möglich. Die Bedenken, daß möglicherweise die Verhaftung eines Menschen ganz bestimmte unangenehme Folgen persönlicher, wirtschaftlicher und beruflicher Art mit sich bringen könne und aus diesem Grunde die Bekanntgabe der Verhaftung nicht tunlich sei, konnten nicht geteilt werden. Es ist einwandfrei festgestellt worden, daß nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers von Amts wegen von der Verhaftung einer Person unverzüglich seinen Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens Nachricht zu geben ist. Und das aus gutem Grunde. Wenn in einem Falle jemand, der in Haft genommen worden ist, nicht wünscht, daß seine Familie davon Kenntnis erhält, dann hat er durchaus die Möglich-


    (Dr. Greve)

    keit, die Tatsache, daß er in Haft genommen worden ist, einer Person seines Vertrauens kundzutun. Wenn er sich hierzu eines Anwalts bedient oder irgendeiner anderen Person, die eben sein Vertrauen hat, so ist damit auch die Verschwiegenheit. auf die der Betreffende selbst möglicherweise Wert legen könnte, gewährleistet, und es ist ihr Rechnung getragen. Die Einführung des § 114 a in dieser Fassung bedeutet die Ergänzung oder die Folgemaßnahme aus der entsprechenden Bestimmung des Grundgesetzes.
    Eine der wesentlichsten Änderungen, auf die gestern schon in einer Pressekonferenz Senatspräsident Rotberg vom Bundesjustizministerium hingewiesen hat, ist die Fassung der Bestimmung des § 136 a, auf die ich Ihre ganz besondere Aufmerksamkeit lenken möchte. Herr Präsident Rotberg hat zum Ausdruck gebracht, daß wir in Deutschland damit mit unserem Strafprozeß in die Reihe der modernsten Staaten Europas gerückt sind. Das ist zweifelsohne richtig. Wenn wir uns entschlossen haben, die Bestimmung des § 136 a in die Strafprozeßordnung aufzunehmen, dann einmal deswegen, weil wir es aus allgemein menschlichen Gründen für notwendig hielten, etwas Derartiges gesetzlich zu fixieren, zum anderen aber auch, weil wir aus der hinter uns liegenden Erfahrung keine andere Möglichkeit sahen, um Wiederholungen zu vermeiden.
    Meine Damen und Herren! Die Bestimmung:
    Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten —
    stellt tatsächlich das Äußerste dar, was auf diesem Gebiete von uns getan werden kann. Hiermit bringen wir zum Ausdruck, daß keine Mittel angewandt werden dürfen, die heute weithin zur Erforschung der Wahrheit angewendet werden. Es soll eben auch zur Feststellung dessen, was ein Beschuldigter möglicherweise in Wirklichkeit getan hat, keine Narko-Analyse angewandt werden, und es sollen keine sogenannten Wahrheitsspritzen verabfolgt werden, nur um einen Beschuldigten in einen Zustand zu versetzen, von dem man annimmt, daß er in ihm möglicherweise entgegen dem normalen Zustand die Wahrheit sagt, daß damit die Möglichkeit gegeben wird, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen, was bei Anwendung normaler Mittel nicht möglich gewesen wäre.
    In diesem Zusammenhang sind die weiteren Bestimmungen in § 136 a von Bedeutung: Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
    und
    Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
    Ich glaube, wenn man überhaupt diesen Weg gehen wollte, den wir mit dieser Bestimmung gegangen sind, dann konnte man nicht weiter gehen, als wir gegangen sind. Es ist das letzte, was überhaupt möglich ist, um Maßnahmen auszuschließen, die wir nicht anwenden wollen nur zu dem Zweck, um unter Druck und durch alle möglichen Mittel die Wahrheit — die angebliche Wahrheit — zu erforschen.
    Meine Damen und Herren! Die notwendige Mitwirkung des Verteidigers, die in § 140 gesetzlich geregelt ist, gibt mir Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß wir im allgemeinen die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers, wie ich eingangs auch schon ausgeführt habe, wesentlich verbessert haben gegenüber der Stellung des Angeklagten und seines Verteidigers in der Zeit von — sagen wir ruhig einmal, um die ganze Zeit zu umfassen —1933 bis 1945. Die notwendige Verteidigung haben wir auch für die Fälle eingerichtet, daß der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung sich in Haft befunden und diese länger als drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Stellung eines Verteidigers beantragt. Auch in diesen Fällen wollen wir den 'Schutz des Angeklagten so weit gehen lassen, daß — auf seinen Antrag hin — die notwendige Verteidigung gesichert ist. Wir haben uns hier durchaus in Übereinstimmung mit der Bundesregierung bzw. mit dem Bundesjustizministerium befunden.
    Gegenüber der Fassung des § 145 der Regierungsvorlage hat der Ausschuß eine andere Fassung beschlossen. Es handelt sich darum, daß in den Fällen, in denen eine Verteidigung notwendig ist und der Verteidiger aus irgendeinem Grund seine Verteidigung niederlegt oder als Verteidiger aus einem sonstigen Grund nicht in Frage kommt, der Vorsitzende dem Angeklagten einen neuen Verteidiger zu bestellen hat. Das Gericht soll jedoch in einem solchen Falle die Aussetzung der Verhandlung beschließen können, damit dem Verteidiger die Möglichkeit gegeben wird, sich die Kenntnis des Prozeßstoffes zu verschaffen, die notwendig ist, um ihn die Verteidigung ordnungs- und sachgemäß führen zu lassen. Wenn der Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt wird, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
    Meine Damen und Herren, ich darf Ihre Aufmerksamkeit dann auf eine Bestimmung lenken, die in § 154 b enthalten ist. In diesem § 154 b heißt es:
    Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen.
    So hieß es in der Fassung, die uns die Regierung vorgelegt hatte, allerdings noch mit der Ergänzung, daß der Amtsrichter zustimmen mußte. Wir sind hier im Laufe der Verhandlungen noch einer Anregung der Herren Vertreter des Bundesjustizministeriums gefolgt und haben an den eben von mir verlesenen Satz angefügt:
    wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
    Es kann sich immerhin um eine sehr schwerwiegende strafbare Handlung handeln, die es nicht angebracht erscheinen läßt, hier grundsätzlich das zu tun, was in dem ersten Teil des Satzes des § 154 b zum Ausdruck gekommen ist. In den Fällen muß es auch möglich sein, die strafbare Handlung zu verfolgen.


    (Dr. Greve)

    In § 156 ist ebenfalls eine Änderung vorgenommen worden, daß nämlich die öffentliche Klage nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden kann. Wenn die Voruntersuchung oder auch das Hauptverfahren eröffnet ist, dann hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, daß er freigesprochen wird, falls sich herausstellt, daß die vorgebrachten Beweismittel für eine Verurteilung nicht ausreichen. Es soll dann nicht mehr möglich sein, daß lediglich durch Zurücknahme der Klage das Verfahren abgeschlossen wird.
    In § 178, in dem Bestimmungen darüber enthalten sind, daß die Voruntersuchung in Strafsachen stattfindet, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes, des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug oder des Schwurgerichts gehören, haben wir folgende Ergänzung vorgenommen:
    In den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Sachen entfällt die Voruntersuchung, wenn der Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand einfach liegt und die `Voruntersuchung nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift die Durchführung einer Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben.
    Meine Damen und Herren, gerade über diese Frage sind Ausführungen verschiedener Art gemacht worden, und zwar nach der Richtung hin, ob dem Antrage des Angeschuldigten stattzugeben sei oder nicht. Es lag auch eine Fassung des Bundesrats vor. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung konnte der Ausschuß jedoch nicht annehmen, sondern er beließ es im wesentlichen bei der Regierungsvorlage, und zwar mit der Maßgabe, daß die Änderungen vorgenommen werden, die ich Ihnen soeben vorgetragen habe. Insbesondere gilt das für die Bestimmung: „wenn der Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist" sowie für die Bestimmung: „dem Antrag ist stattzugeben".
    Eine Änderung wurde in § 193 Abs. 2 insofern vorgenommen, als nunmehr ein Zeuge oder Sachverständiger vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden kann, wenn wegen großer Entfernung — das ist die Fassung, die die Strafprozeßordnung früher gehabt hat — ihm nicht zugemutet werden kann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen.
    Nun bitte ich, zu Ziffer 70 auf Seite 52 der Drucksache Nr. 1138 eine Änderung vorzunehmen. Ich weiß nicht, ob sie dem Herrn Präsidenten bereits mitgeteilt worden ist. Unter Ziffer 70 heißt es links: „§ 197 Abs. 1 erhält folgende Fassung", und dann kommt der Text. Rechts heißt es: „70. Unverändert". Das ist nicht zutreffend. Der Ausschuß hat eine Änderung der Fassung der Regierungsvorlage beschlossen, und zwar lautet die vom Ausschuß beantragte Fassung:
    Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge.
    Auch hierüber ist es zu einer sehr lebhaften Debatte gekommen, nämlich darüber, ob im Falle der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter, der eine sehr maßgebende Rolle im Laufe des Verfahrens spielt, mit seinem abschließenden Bericht die Voruntersuchung beenden und die Akten der Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung der strafbaren Handlung übersenden soll. Der Ausschuß hat sich — ich glaube, einstimmig — zu der Auffassung bekannt, daß der Untersuchungsrichter keinen abschließenden Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Voruntersuchung anfertigen soll, weil dieser abschließende Bericht eine subjektive Würdigung des Vorganges enthalten muß. Auch bei objektiver Darstellung des Sachverhalts und der Ergebnisse der Voruntersuchung kommt selbstverständlich der Untersuchungsrichter zu einer ganz bestimmten Stellungnahme, muß dazu kommen. Die Zusammenstellung der wesentlichen Ergebnisse der Voruntersuchung in einem Bericht schließt die Gefahr der Beeinflussung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Beurteilung des Vorganges durch sie in sich. Es soll der Staatsanwaltschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, die wesentlichen Ergebnisse der Voruntersuchung ohne einen Abschlußbericht des Untersuchungsrichters nach ihrer tatsächlichen und nach ihrer rechtlichen Seite hin aus eigenem zu beurteilen, zu würdigen und sich dementsprechend darüber schlüssig zu werden, ob eine Anklage erhoben werden muß oder nicht.
    Es wurde von einem Kollegen — ich glaube, es war der Kollege Ewers — darauf hingewiesen, daß dieselbe Gefahr bei dem Schlußbericht der polizeilichen Ermittlungen besteht, daß man tunlichst nicht den Fehler begehen solle, der sich hier sehr oft zeigt. Aus diesem Grunde hat sich entgegen der Ihnen in der Drucksache vorgelegten Fassung auf unveränderte Annahme der Ausschuß dazu entschlossen, Ihnen die Formulierung vorzuschlagen, die ich eben verlesen habe.
    Meine Damen und Herren! Die dann vorgeschlagenen Änderungen, die die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens betreffen, sind sicherlich sehr wesentlich. Sie bringen zum Ausdruck, daß nicht mehr lediglich auf die Erhebung der Anklage hin das Hauptverfahren durchgeführt wird, sondern nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hat sich zunächst das Gericht mit dem Vorgang zu befassen, und das Gericht hat durch einen — wie es früher üblich war — eigenen Eröffnungsbeschluß, der auch dem Angeklagten zugestellt wird, das Hauptverfahren zu eröffnen. Es wird also, wie ich schon eingangs sagte, ein wesentliches Moment dessen beseitigt, was unter dem Nationalsozialismus üblich war, nämlich die Beherrschung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft schließt ihre Tätigkeit zunächst mit der Erhebung der Anklage ab. Dann ist es in die Hand des Richters gelegt, darüber zu entscheiden, ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll oder nicht. Erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Staatsanwalt wieder die Möglichkeit gegeben, in der Hauptverhandlung oder, wenn es das Gesetz sonst in bestimmten Fällen zuläßt, tätig zu werden. Der Eröffnungsbeschluß hat seinen guten Grund und seinen guten Sinn auch heute wieder, wie er ihn früher gehabt hat. Das Gericht soll selbst feststellen, ob jemand mit Recht zur Anklage gezogen wird oder nicht, ob gegen jemand das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht.
    Die Einzelbestimmungen, die sich aus dieser Veränderung gegenüber dem bisherigen Zustand ergeben, sind ganz zwangsläufig. Ich kann es mir daher ersparen, auf Einzelheiten einzugehen.
    Nur auf eine Bestimmung möchte ich noch Ihre Aufmerksamkeit lenken: das ist die Fassung des


    (Dr. Greve)

    § 208, in dem zum Ausdruck kommt, daß, wenn die Staatsanwaltschaft beantragt, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen kann, nachdem es den Angeschuldigten aufgefordert hat, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragt oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen will. Wenn also die Staatsanwaltschaft beantragt, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, das Gericht aber das Verfahren eröffnen will, muß das Gericht vorerst dem Angeklagten die Möglichkeiten geben, die ich Ihnen eben auf Grund der Bestimmungen des § 208 vorgelesen habe. Das ist wichtig, weil sonst dem Angeklagten die Möglichkeit der Voruntersuchung genommen wäre, wenn sie nämlich von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurde.
    Die nun folgenden Bestimmungen sind vom Ausschuß — von ganz geringen Änderungen abgesehen — im wesentlichen so übernommen worden, wie sie die Regierung vorgelegt hatte, mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 des § 223, die eine andere Fassung erhalten haben. Die Vernehmung von Zeugen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter hat eidlich zu erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Das entspricht der Regelung, die in den §§ 59 bis 62 über den Eid im allgemeinen ihren Niederschlag gefunden hat.
    Wichtig ist dann die Bestimmung des § 240. Es war bisher Übung in jedem Verfahren, daß der Vorsitzende sowohl den beisitzenden Richtern als auch dem Angeklagten und dem Verteidiger
    gestattete, selbständig Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten. Es war auch bisher in der Strafprozeßordnung die Bestimmung enthalten, daß auf gemeinsamen Antrag von Staatsanwalt und Verteidiger diesen die Möglichkeit des Kreuzverhörs gegeben ist. Immerhin war es in das Ermessen des vorsitzenden Richters gestellt, ob er die entsprechenden Fragen direkt stellen lassen wollte oder nicht. Wir haben hier eine gesetzliche Fixierung getroffen, die im wesentlichen der Usance Rechnung trägt, die sich bei den Gerichten herausgebildet hat. Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Geschworenen und Schöffen zu gestatten. Lediglich eines ist auch nach unserer Auffassung nicht zulässig und dementsprechend im letzten Satz des Abs. 2 des § 240 geregelt, die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig. Das ist eine notwendige Schutzbestimmung, damit nicht Angeklagte und Mitangeklagte verabreden, durch Fragespiel irgend etwas dem Gericht vorzutragen oder zur Kenntnis aller Beteiligten zu bringen, was möglicherweise zu einer Verwirrung des Verfahrens selbst führt und was der Findung der Wahrheit durchaus würde abträglich sein können.
    In § 244 ist vom Ausschuß eine Änderung vorgenommen worden, die sehr wesentlich ist. Es hieß früher: das Gericht hat von Amts wegen alles zu tun, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist, während in der Fassung des Ausschusses jetzt gesagt wird, daß das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat,
    die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es ist nämlich nicht so, daß das Gericht alles zu tun hat, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist, sondern das Gericht hat seine Arbeit zur Erforschung der Wahrheit nur auf die Feststellung derjenigen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und nicht mehr. Was für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist, geht das Gericht nichts an, auch wenn damit eine Erforschung der Wahrheit verbunden sein sollte. Was dem einzelnen Richter zu wissen wünschenswert erscheint, ist hier nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend ist nur, was für die Entscheidung von Bedeutung ist. Was für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist, hat das Gericht nicht festzustellen, auch wenn es zu wissen möglicherweise wünschenswert ist, wünschenswert nur im engeren Sinne. Wenn es für die Entscheidung darauf ankommt, dann ist es eben von Bedeutung und nicht allein wünschenswert.
    Die weiteren Änderungen, die im § 244 enthalten sind, ergaben sich ganz zwangsläufig und bedeuten keine Änderungen, auf die im einzelnen eingegangen werden müßte.
    Ich möchte Ihr Augenmerk noch auf die Bestimmung des § 260 Abs. 1 Satz 1 lenken, in dem gesagt ist, daß die Hauptverhandlung mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils schließt. Diese neue Fassung haben wir deswegen gewählt, weil die Beratung der Verkündung des Urteils im allgemeinen unmittelbar voraufgehen soll. Es soll nicht so sein, daß der Vorsitzende eines Gerichts die Hauptverhandlung schließt, daß das Gericht sein Urteil im wesentlichen schon fertigmacht, bevor die Plädoyers des Staatsanwalts und der Anwälte gehalten werden, der Angeklagte sein Schlußwort gesprochen hat, das Gericht sich dann zurückzieht, nach kurzer Zeit wiederkommt und sein Urteil verkündet, das in Wirklichkeit schon vor den Plädoyers des Staatsanwalts und der Anwälte gefunden worden ist.
    Meine Damen und Herren, ich will die heutigen Richter in keiner Weise verdächtigen, daß sie es im allgemeinen so machen. Ich glaube, auch sagen zu können, daß solche Fälle, wenn sie heute bekannt geworden wären, gerügt worden wären. Wir haben aber aus der Zeit, die hinter uns liegt, genügend Erfahrungen, die uns Veranlassung geben, auch in einem solchen Fall zum Ausdruck zu bringen, daß wir uns den Schluß der Hauptverhandlung so denken, daß eben im Anschluß an die Beendigung der Beweisaufnahme die Plädoyers des Staatsanwalts und der Anwälte stattfinden, daß dann der Angeklagte sein letztes Wort bekommt und das Gericht sich zur Beratung zurückzieht, aus der es dann mit dem Urteil, das es zu verkünden hat, zurückkehrt. Es darf nicht sein, daß vorher irgendwelche Urteile fertiggemacht werden, so daß der Angeklagte und sonstige Prozeßbeteiligte den Eindruck bekommen müssen, als würde hier nach Gesichtspunkten Recht gesprochen, die wir überwunden zu haben glaubten.
    Nach § 268 ergeht in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage jedes Urteil in Zukunft wieder im Namen des Volkes — nicht im Namen des Rechts —, im Namen des Volkes deswegen, weil vom Volk die Staatsgewalt ausgeht und weil die rechtsprechende Gewalt ein Teil der Staatsgewalt ist.
    Wesentlich ist dann, daß die Verkündung des Urteils durch die Verlesung der Urteilsformel und die Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach


    (Dr. Greve)

    dem Schluß der Verhandlung stattzufinden hat. Auch hier hat es zu Auseinandersetzungen geführt, ob es möglich ist, daß in sehr umfangreichen Prozessen bereits am vierten Tage nach Schluß der Verhandlung das Urteil verkündet werden kann. Wir sind uns dahin schlüssig geworden, daß es im Interesse aller am Prozeß Beteiligten, insbesondere aber des Angeklagten, auch in den schwierigsten Fällen möglich sein muß, innnerhalb von vier Tagen nach Schluß der Verhandlung das Urteil zu verkünden und den Beteiligten die Urteilsgründe zu eröffnen, zumal da die Gründe, die in der Sitzung nach der Verkündung des Urteils eröffnet werden, nicht dem vollen Umfang der Gründe entsprechen, die später schriftlich abgesetzt werden.
    Es darf natürlich nicht so sein, daß die mündlichen Urteilsgründe ihrem tatsächlichen und rechtlichen Inhalt nach von den Gründen abweichen, die später schriftlich abgesetzt werden. Es ist aber nicht notwendig, daß in einem sehr schwierigen und sehr umfangreichen Prozeß in der mündlichen Urteilsbegründung mit aller Minutiösität auf das eingegangen wird, was später vielleicht in der schriftlichen Urteilsbegründung zum Ausdruck gebracht werden muß. Das übergeordnete Interesse, insbesondere dasjenige des Angeklagten, erfordert, daß das Urteil sobald wie möglich im Anschluß an die Beendigung der Hauptverhandlung verkündet wird. Aus diesem Grunde muß es möglich sein, auch in den schwierigsten und umfangreichsten Fällen am vierten Tage nach Schluß der Verhandlung das Urteil zu fällen.
    Meine Damen und Herren! Mir fällt in diesem Zusammenhang ein, daß ich möglicherweise auf etwas nicht eingegangen bin, was wir ebenfalls geändert haben, nämlich auf die Unterbrechung einer Hauptverhandlung. Wir haben uns an die Bestimmungen angelehnt, die wir früher gehabt haben, nämlich daß spätestens am elften Tage eine unterbrochene Verhandlung fortgesetzt werden muß, andernfalls die Verhandlung von neuem zu beginnen hat. Auch diese Regelung ist nach Auffassung des Ausschusses vernünftig und trägt allen Möglichkeiten Rechnung.
    Im nächsten Abschnitt der Strafprozeßordnung sind Fragen behandelt, bei denen sich der Ausschuß mit der Bundesregierung im wesentlichen in Übereinstimmung befindet.
    Was die Frage der Rechtsmittel, die in den §§ 296 bis 358 behandelt werden, angeht, so brauche ich auf Einzelheiten nicht einzugehen.
    Auch die Bestimmungen, die über die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt von der Regierung vorgelegt worden sind, haben die Billigung des Ausschusses gefunden.
    In § 354 Abs. 2 mußte der Ausschuß zu einer anderen Regelung kommen — ich beziehe mich hiermit auf das, was ich eingangs schon gesagt habe —, als sie die Regierung vorgeschlagen hat. In den Fällen nämlich, in denen ein Gericht eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an ein anderes Gericht zurückverweisen will, hatte die Regierung auch die Möglichkeit vorgesehen, daß die betreffende Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Gerichtes zurückverwiesen wird, dessen Urteil aufgehoben worden ist. Mit dieser Regelung haben wir uns nur im Ausnahmefall einverstanden erklären können. Der Ausschuß schlägt Ihnen vor, es bei der bisherigen Regelung zu belassen, weil man ein Gericht als ein Ganzes auffassen muß und weil man grundsätzlich nicht einer Kammer die Möglichkeit geben soll, nach anderen Möglichkeiten der Entscheidung zu suchen, als die andere Kammer desselben Gerichtes sie gefunden hat oder nicht gefunden hat. Wir meinen, daß in den Fällen, in denen ein Rechtsmittelgericht der Auffassung ist, daß eine Sache zur erneuten Verhandlung an ein anderes Gericht — im engeren Sinne des Wortes — zurückverwiesen werden muß, dieses Gericht nicht die andere Kammer eines Landgerichtes sein kann, sondern daß in solchen Fällen ein anderes Gericht, und zwar ein benachbartes Gericht erneut entscheiden muß.
    Nur in zwei Fällen müssen wir auf Grund der derzeitigen Verhältnisse in Deutschland eine anders geartete Regelung zulassen, nämlich in den Fällen, in denen es sich darum handelt, daß Urteile von Hamburger oder Bremer Gerichten aufgehoben werden sollen, weil beispielsweise das Land Bremen und auch das Land Hamburg nur ein Landgericht haben, es aber auf Grund der Bestimmungen, die nach dem Grundgesetz zu beachten sind, dem Oberlandesgericht Hamburg in den Fällen, in denen es beispielsweise ein Urteil des Landgerichts Hamburg aufheben will, nicht möglich ist, ein anderes Landgericht auszusuchen, weil ihm nur ein einziges Landgericht, nämlich das Landgericht Hamburg, nachgeordnet ist. In diesen Fällen also, in denen einem Gericht nur ein einziges Gericht nachgeordnet ist, das für eine Rückverweisung in Frage kommt, soll es möglich sein, auch an eine andere Kammer desselben Gerichts zu verweisen.
    Meine Damen und Herren, bei den dann folgenden Bestimmungen hat es keine verschiedenen Auffassungen bei der Bundesregierung und uns gegeben. Lediglich in § 363 hat der Ausschuß eine andere Auffassung vertreten als die Bundesregierung. Der Ausschuß wünscht, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Änderung der Entscheidung über Maßregeln der Sicherung und Besserung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, zulässig ist. Demgemäß ist die Bestimmung in § 363 geändert worden, und ich habe Ihnen vorzuschlagen, die Fassung des Ausschusses zu akzeptieren.
    Wir kommen nun zu Bestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung, und zwar zu den Vorschriften bei besonderen Verfahrensarten, d. h. Vorschriften über den Strafbefehl und die Strafverfügung. Es bleibt nach der Vorlage, wie sie Ihnen vom Ausschuß vorgelegt wird, bei dem Verfahren bei Strafbefehlen. Bei dem Verfahren bei Strafverfügungen hat der Ausschuß jedoch lediglich den § 412 a, und zwar auch in veränderter Fassung, bestehen lassen, während die bisherigen §§ 413 bis 429 aus dem Gesichtspunkt heraus, daß nach Auffassung der überwiegenden Mehrheit des Ausschusses Strafen in Zukunft nur noch durch die Gerichte ausgesprochen werden können, samt und sonders gefallen sind. Es ist, nachdem die rechtsprechende Gewalt eine ganz andere Stellung im Rahmen unseres staatlichen Organismus erhalten hat, als es bisher der Fall gewesen ist, nicht mehr möglich, daß die Polizei richterliche Funktionen wahrnimmt. Die Strafverfügungen, die in Zukunft vom Richter erlassen werden, sollen auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Fällen, in denen es sich um Übertretungen handelt, von den Polizeibehörden bearbeitet werden, und sie sollen, statt daß sie der Staatsanwaltschaft zur Weiterverfolgung zugeleitet werden, von der Polizeibehörde direkt dem Amtsrichter zur Festsetzung der Strafe mit einem entsprechenden Strafvorschlag


    (Dr. Greve)

    zugeleitet werden können. Der Richter ist jedoch nicht an den Vorschlag der Polizeibehörde gebunden. Der Richter ist vollkommen frei, sowohl im Hinblick darauf, ob er bestrafen will oder nicht, als auch in bezug darauf, ob er die von der Polizei vorgeschlagene oder eine andere Strafe festsetzen will. Eigene polizeiliche Strafverfügungen gibt es in Zukunft in Deutschland nicht mehr, soll es auch nach Auffassung des Ausschusses nicht mehr geben.
    Die darüber hinaus von der Regierung vorgeschlagene Beibehaltung der §§ 413 bis 418 a hat der Ausschuß gestrichen, weil in diesen Bestimmungen enthalten sind, die nach Ansicht des Ausschusses überflüssig und auch zum Teil deswegen nicht mehr möglich sind, weil damit das Prinzip, das der Ausschuß aufgestellt hat, durchbrochen werden würde.
    Das gleiche, meine Damen und Herren, trifft für den gesamten bisherigen Dritten Abschnitt des Sechsten Buches über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle zu. Hierüber ist im Ausschuß ein harter Meinungsstreit entbrannt. Es wurde die Auffassung vertreten, daß es gerade in den Fällen, in denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhehebung öffentlicher Abgaben und Gefälle handelt, nicht notwendig sei, den ordentlichen Weg zu gehen, sondern nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung oder nach den Bestimmungen zu verfahren, wie sie im übrigen bezüglich der polizeilichen Strafverfügungen gelten. Hier hätten die Gemeinden ein weites Betätigungsfeld zur Erledigung von geringfügigen Verstößen und Zuwiderhandlungen, und man solle es auch weiterhin den Gemeinden überlassen, nach den bisherigen Bestimmungen zu verfahren. Meine Damen und Herren, das war leider nicht möglich, wenn wir den Gesichtspunkt der Unteilbarkeit der rechtsprechenden Gewalt in allen Fällen, in denen es sich um Bestrafung handelt, aufrechterhalten wollen. Es ist nur die eine Ausnahme gemacht worden, daß diejenigen Fälle, die bisher nach der Reichsabgabenordnung zu behandeln waren, auch weiterhin nach der Reichsabgabenordnung behandelt werden. Darüber sind in § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung nähere Bestimmungen enthalten, die Sie aus der Nr. 185 b auf Seite 73 der Drucksache Nr. 1138 ersehen können. Der gesamte Dritte Abschnitt des Sechsten Buches ist somit gestrichen worden. Der Ausschuß bittet, es bei der Streichung zu belassen, da keine Notwendigkeit besteht, in all den Fällen, die hier bisher geregelt worden sind, das Verfahren aufrechtzuerhalten. Jede Gemeinde, jede Dienststelle, die sich bisher mit der Verfolgung derartiger Zuwiderhandlungen befaßte, muß in Zukunft den üblichen, nach dem Gesetz vorgeschriebenen Weg wählen.
    Was nun die §§ 449 bis 474 a über die Strafvollstreckung und die Kosten des Verfahrens angeht, so sind hier wesentliche Änderungen nicht vorgenommen worden. Lediglich § 470 ist dahin gefaßt, daß in den Fällen, in denen das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt wird, der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
    Meine Damen und Herren, damit ist die Berichterstattung über die Strafprozeßordnung selbst erledigt. Ich habe, wie gesagt, naturgemäß nur auf die allerwichtigsten Änderungen hinweisen können. Eine Vielzahl von Änderungen sowohl sachlicher als auch formeller Art ist erfolgt, auf die einzugehen hier nicht möglich gewesen ist, weil der Umfang der vorgenommenen Änderungen dem entgegenstand.
    Das Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung mußte durch die Streichung des Dritten Abschnitts des Sechsten Buches geändert werden. Nach der jetzigen Fassung des § 6 treten die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen. Das ist das, was ich eben schon erwähnte. Unberührt bleiben allein landesgesetzliche Vorschriften erstens über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, und zweitens über Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Reichsabgabenordnung verweisen. Um insoweit keine Lücke eintreten zu lassen, mußten wir die landesrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten, wenn sie auf die Reichsabgabenordnung Bezug nehmen. Soweit sie nicht auf die Reichsabgabenordnung verweisen, sind sie außer Kraft getreten, und es ist kein Raum mehr für die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens.
    Meine Damen und Herren, in den Schlußvorschriften sind einzelne Bestimmungen enthalten, die auch die Strafprozeßordnung berühren. Es handelt sich hier um die Nummern 44, 45, 46 und 47, deren Inhalt hier im einzelnen nicht vorgetragen zu werden braucht.
    Für mich ist wichtig, Ihnen noch eines zu berichten. Ich glaube allerdings, daß es schon vom Herrn Kollegen Kiesinger erwähnt worden ist. Es handelt sich darum, daß nach Nr. 81 die Gesetze eines Landes unberührt bleiben, die auf Grund des im Art. 1 Nr. 10 aufgehobenen § 13 a des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangen sind. Das Land WürttembergBaden kann künftig diese Gesetze ändern, aber die Zuständigkeit der Friedensgerichte nicht erweitern. Das bedeutet, daß die Friedensgerichte im Land Württemberg-Baden ihre Tätigkeit fortsetzen können. Es war der Wunsch an uns herangetragen worden, dem Land Hessen die Möglichkeit zu geben, ebenfalls die Friedensgerichtsbarkeit einzuführen, weil bereits ein entsprechender Gesetzesvorschlag in Bearbeitung genommen worden ist. Der Ausschuß hat sich, nachdem er ursprünglich für das Land Württemberg-Baden die Beibehaltung der Friedensgerichte abgelehnt hat, auf den Standpunkt gestellt, daß es dabei sein Bewenden haben soll und daß man dem Land Württemberg-Baden die Möglichkeit läßt, weiterhin Erfahrungen mit der Tätigkeit der Friedensgerichte und der Anerkennung ihrer Sprüche zu sammeln, daß man aber nicht die Einrichtung der Friedensgerichte auch auf das Land Hessen ausdehnen soll, selbst dann nicht, wenn ein entsprechender Gesetzesvorschlag bereits im Lande Hessen in Arbeit ist. Ich glaube, daß diese Lösung, die der Ausschuß gefunden hat, keine ungerechte Lösung gegenüber dem Lande Hessen ist; denn das Land Hessen hätte genau so wie das Land WürttembergBaden die Möglichkeit gehabt, innerhalb derselben Zeit Friedensgerichte einzurichten. Unseres Erachtens ist es nicht möglich gewesen, anders als so zu verfahren, zumal da alle Mitglieder des Ausschusses die Auffassung vertreten haben — auch


    (Dr. Greve)

    wenn von einzelnen Herren und Damen dieses Hauses aus Württemberg-Baden die Auffassung vertreten sein sollte, daß die Friedensgerichte eine endgültige Einrichtung sind —, daß die endgültige Regelung dieser Angelegenheit auch für das Land Württemberg-Baden im Rahmen der großen Justizreform erfolgen muß. Wenn man im Rahmen der Beratung und Beschlußfassung über die große Justizreform zu der Einrichtung von Friedensgerichten kommen sollte, dann müssen sich diese Friedensgerichte nach der Auffassung des Ausschusses einheitlich über das ganze Bundesgebiet erstrecken. Eine Ausnahmeregelung soll es nach der Durchführung der großen Justizreform für kein Land mehr geben, weil die Einheitlichkeit des Rechtswesens auch auf diesem Gebiet über allen Sonderwünschen steht.
    Meine Damen und Herren, in den Schlußbestimmungen sind weiter keine erwähnenswerten Veränderungen gegenüber dem, was Ihnen die Regierung vorgeschlagen hat, enthalten. Mir selbst obliegt es, lediglich noch darauf hinzuweisen, daß die Schlußbestimmungen, die in Art. 8 des Gesetzes enthalten sind, nicht allein vom Ministerium aufgestellt worden sind, sondern daß der Gesamtausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht drei seiner Mitglieder beauftragt hatte, im Einvernehmen mit den zuständigen Sachbearbeitern des Bundesjustizministeriums festzustellen, ob die Aufhebung von Vorschriften, wie sie Ihnen jetzt vorliegt, notwendig, umfassend und richtig ist. Die Durchführung dieser Aufgabe ist zweifelsohne keine sehr leichte gewesen. Wenn auch der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht Ihnen gegenüber die Verantwortung dafür zu übernehmen hat — und sie auch übernimmt —, daß die Vorschriften in Art. 8 des Gesetzes zutreffend sind, so darf ich sowohl für die Herren Vertreter des Justizministeriums als auch für uns selbst um Nachsicht bitten, wenn sich in Zukunft doch noch herausstellen sollte, daß diese oder jene Vorschrift aufzuheben vergessen worden ist. Es ist bei der Fülle der Bestimmungen, die seit dem Jahre 1933 erlassen worden sind und die seit 1945 die Einheit auf dem Gebiete der Gesetzgebung in Deutschland zersplittert haben, eine fast unmögliche Arbeit, alles das festzustellen, was aufgehoben werden muß.
    Meine Damen und Herren! Damit bin ich am Ende meines Berichts. Ich muß um Nachsicht dafür bitten, daß er etwas weniger zusammenhängend als vielleicht die anderen Berichte erstattet worden ist. Ich hatte ursprünglich vor,

    (Zuruf: Noch mehr zu reden?)

    um den Bericht so vollkommen zu gestalten, wie es meines Erachtens notwendig ist, sehr viel längere Ausführungen hier zu machen. Das würde wahrscheinlich allein vier bis fünf Stunden gedauert haben. Aber ich hoffe, Sie sind mir dankbar, wenn ich jetzt schließe und auf meinen Platz gehe.

    (Beifall und Heiterkeit.)