Rede:
ID0107911700

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 1079

  • date_rangeDatum: 26. Juli 1950

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 79. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Juli 1950 2833 79. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. Juli 1950. Wünsche des Bundestages zur Besserung des Gesundheitszustandes des Präsidenten Dr Köhler 2835B Geschäftliche Mitteilungen . . . 2835B, 2921A, C, Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz über die Finanzverwaltung 2835C Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr zu dem Beschluß des Bundestags in der 70. Sitzung wegen Ausbaus von Autobahnen (Drucksachen Nr. 228, 365, 407, 901 und 1227) 2835C Anfrage Nr. 90 der Fraktion der SPD betr. Regelung von Besatzungspersonenschäden (Drucksachen Nr. 1094 und 1217) . . . . 2835C Anfrage Nr. 92 der Fraktion der BP betr. Erfüllung der Bestimmungen des Art. 36 des Grundgesetzes (Drucksachen Nr. 1098 und 1225) 2835C Anfrage Nr. 93 der Fraktion der BP betr. Einfuhr gerahmter Bilder aus Holland (Drucksachen Nr. 1099 und 1226) . . . . 2835D Änderung der Tagesordnung . . . . 2835D, 2866B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, BP, DP und des Zentrums betr. Entschließung zum Europäischen Bundespakt (Nr. 1193 der Drucksachen) 2836B Fisch (KPD) 2836D Frommhold (DRP) 2837B Wahl der Vertreter und Stellvertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Beratenden Versammlung des Europarates 2837C, 2888B Tichi (WAV) 2837D Dr. Seelos (BP) 2838A Dr. Reismann (Z) 2838D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über die Anträge der Fraktion der DP betr. deutsche Kriegsgefangene und Internierte in der Sowjetunion und der Abg. Mende u. Gen. betr. Verurteilung deutscher Kriegsgefangener zu Zwangsarbeit in der Sowjetunion (Drucksachen Nr. 1233, 378 und 385) 2835D, 2839C Dr. Gerstenmaier (CDU), Berichterstatter 2839C Kohl (Stuttgart) (KPD) 2841B Dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Nr. 420, 1123 der Drucksachen) und des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Befreiung nichtöffentlicher Schulen und Erziehungsanstalten von der Umsatzsteuer (Nr. 656, 1123 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse der zweiten Beratung (Nr. 1215 der Drucksachen) . . 2841D, 2862A, 2918D Dr. Wellhausen (FDP) 2842A Ewers (DP) 2842B Pelster (CDU) 2842C Paul (Düsseldorf) (KPD) 2843C Schuler (CDU) 2843D Dr. Koch (SPD) 2844C Freudenberg (FDP) 2846A Mensing (CDU) (persönliche Bemerkung) 2846B Abstimmungen 2862A, 2864D Namentliche Abstimmung 2862B Zur Abstimmung: Euler (FDP) 2862B, D, 2863C Fisch (KPD) 2862D Schoettle (SPD) 2863A, 2864C Dr. Horlacher (CSU) 2863B Dr. Bucerius (CDU) 2863D Kunze (CDU) 2864A Bausch (CSU) 2864A Ritzel (SPD) 2864B Mensing (CDU) 2864D Dr. Wellhausen (FDP) 2865A Dr. Koch (SPD) 2865A Beratung der Interpellation der Fraktionen der BP und des Zentrums sowie der Gruppe der DRP betr. Aufwertung des Kapitals der Altsparer (Nr. 1131 der Drucksachen) 2846D Dr. Besold (BP), Interpellant . . . 2846D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2848B, 2852A Ruhnke (SPD) 2849C Dr. Semler (CSU) 2850A Kohl (Stuttgart) (KPD) 2851A Krause (Z) 2851B Dr. Hoffmann (FDP) 2851D Dr. Seelos (BP), Interpellant . . . . 2852B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbeding- ter Vermögensverluste (Nr. 1140 der Drucksachen) 2852D Wackerzapp (CDU), Antragsteller . 2852D Dr. Trischler (FDP) 2854D Tichi (WAV) 2855A Seuffert (SPD) 2855D, 2861C Farke (DP) 2857D Dr. Kather (CDU) 2858A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2859B Dr. Reismann (Z) 2859D Dr. Oellers (FDP) 2860D Paul (Düsseldorf) (KPD) 2861A Euler (FDP) (zur Geschäftsordnung) 2861D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes (Nr. 1141 der Drucksachen) 2865B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2865B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Nr. 1152 der Drucksachen) . . 2866B Dr. Oellers (FDP) (zur Geschäftsordnung) 2866B weite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts (Nr. 530 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1183 der Drucksachen) 2866C Dr. Laforet (CSU), Berichterstatter 2866D, 2913A Gerichtsverfassungsgesetz: Zur Sache: Kiesinger (CDU), Berichterstatter 2868A, 2898A Wagner (SPD) 2888D, 2890A Fisch (KPD) 2889A, 2893B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 2890A, 2891B Dr. Schneider (FDP) 2890C, 2891C Ewers (DP) 2890D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 2892A Dr. von Merkatz (DP) 2892C Dr. Laforet (CSU) 2892D Loritz (WAV) 2893A Abstimmungen 2888D, 2890B, 2891C, 2893C, 2899A Zivilprozeßordnung: Zur Sache: Neumayer (FDP), Berichterstatter . 2872B Dr. Reismann (Z) 2898B, 2899A, D, 2902D, 2904C Dr. von Brentano (CDU) . . . 2899A, 2904B Kiesinger (CDU) 2899B Dr. Greve (SPD) . . 2899B, 2900D, 2904A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 2899C, 2903C Ewers (DP) 2900A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 2900C I Dr. Preusker (FPD) 2901A Dr. Oellers (FDP) 2901B, C Dr. Schneider (FDP) 2901D, 2902B Zur Geschäftsordnung: Euler (FDP) 2901C Abstimmungen 2901A, D, 2905A Strafprozeßordnung: Zur Sache: Dr. Greve (SPD), Berichterstatter 2877D, 2912B Fisch (KPD) 2905A Wagner (SPD) 2905D, 2909B Dr. Reismann (Z) 2906C, 2910C Dr. von Brentano (CDU) . . 2907C, 2911A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 2907D Dr. von Merkatz (DP) 2908A Loritz (WAV) 2908B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 2908D Kiesinger (CDU) 2911B Zur Geschäftsordnung: Loritz (WAV) 2909D Kohl (Stuttgart) (KPD) 2911D Abstimmungen 2910A, 2912A Sitz des Bundesgerichtshofs: Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 2887D Zur Geschäftsordnung: Dr. von Merkatz (DP) 2894B, C Dr. Arndt (SPD) 2894B Ewers (DP) 2895A Dr. Oellers (FDP) 2896C, 2897B Gengler (CDU) 2897A Abstimmungen 2898C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Personalausweise (Nr. 1032 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) (Nr. 1143 der Drucksachen) . . . . 2913B Schmücker (CDU), Berichterstatter 2913B Ewers (DP) 2914A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen (Nr. 1018 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1200 der Drucksachen) 2866C, 2913 A, 2914C Dr. Bucerius (CDU), Berichterstatter 2914D Meyer (Bremen) (SPD) 2915C Gundelach (KPD) 2916D Rademacher (FDP) 2917B Ahrens (DP) 2918A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über den An- trag der Fraktion der KPD betr. Freigabe der von den Besatzunsmächten beschlagnahmten Erholungsstätten (Nr. 1144, 981 der Drucksachen) 2918D Bazille (SPD), Berichterstatter . . 2919A Farke (DP) 2919A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Jaeger, Graf von Spreti, Schütz u. Gen. betr. Vorlage eines Gesetzes über den allmählichen Abbau der Beschränkung der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes (Nr. 1145, 919 der Drucksachen) 2919B Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 2919B Ewers (DP) 2919C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Förderung der bildenden Künste durch Steuermaßnahmen (Nr. 1159, 299 der Drucksachen) 2919D Dr. Besold (BP) (zur Geschäftsordnung) 2920A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. Horlacher, Dr. Laforet u. Gen. betr. Senkung des Bierpreises (Nr. 1160, 161 der Drucksachen) . . 2920A Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Hilfsmaßnahmen für unwettergeschädigte Gebiete (Nr. 1149 der Drucksachen) 2920B Dr.-Ing. Decker (BP), Antragsteller 2920B Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Nr. 1205 der Drucksachen) . . 2920D Rademacher (FDP) (zur Geschäftsordnung) 2920D Nächste Sitzung 2921C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung 2923 Die Sitzung wird um 9 Uhr 23 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Namentliche Abstimmung über Artikel I Ziffer 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen Nr. 1123 und 1215) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Hohl Nein Dr. Holzapfel entschuldigt Hoogen — Dr. Adenauer entschuldigt Hoppe Ja Albers Ja Dr. Horlacher Nein Arndgen Ja Horn Nein Bauereisen Nein Huth . . . . . . . . . . Nein Bauknecht Nein Dr. Jaeger Nein Dr. Baur (Württemberg) — Junglas Ja Bausch enthalten Kahn Nein Becker (Pirmasens) Nein Kaiser . . . . . . . . . — Blank (Dortmund) Ja Karpf Ja Bodensteiner Ja Dr. Kather Nein Frau Brauksiepe — Kemmer Nein Dr. von Brentano Ja Kemper Nein Brese . . . . . . . . . . . Nein Kern Ja Frau Dr. Brökelschen . . . . . krank Kiesinger Nein Dr. Brönner Nein Dr. Kleindinst. . . . . . Nein Brookmann Nein Dr. Köhler krank Dr. Bucerius . . . . . . . . Nein Dr. Kopf entschuldigt Degener Ja Dr. Krone (Berlin) Frau Dietz Nein Kühling Nein Dr. Dresbach . . . . . . . . Ja Kuntscher Nein Eckstein Nein Kunze Ja Dr. Edert . . . . . .. . . Nein Dr. Laforet Nein Dr. Ehlers . . . . . . . . . Nein Dr. Dr. Lehr . . . . . . . . Nein Ehren Leibfried . . . . . . . . . Nein entschuldigt Dr. Erhard — Lenz Ja Etzel (Duisburg) . . . . . . . Nein Leonhard .. . . . . . . . Nein Etzenbach Nein Loibl Nein Even Ja Lübke Nein Feldmann . . . . . . . . . Nein Lücke enthalten Dr. Frey Nein Massoth . . . . . . . . . . Nein Fuchs Nein Mayer (Rheinland-Pfalz) . . . . Nein Fürst Fugger von Glött . . Nein Mehs Nein Funk Nein Mensing Nein Gengler Ja Morgenthaler Nein Gerns Nein Muckermann Nein Dr. Gerstenmaier enthalten Mühlenberg Ja Gibbert Nein Dr.Dr. Müller (Bonn) Ja Giencke Nein Naegel enthalten Glüsing Nein Neber Nein Gockeln entschuldigt Nellen Ja Dr. Götz Nein Neuburger Ja Frau Dr. Gröwel Ja Nickl Nein Günther Nein Frau Niggemeyer Nein Hagge Nein Dr. Oesterle Nein Frau Heiler . . . . . . . . Nein Dr. Orth krank Heix Ja Pelster Ja Dr. Henle entschuldigt Pfender . . . . . . . . . . Ja Hilbert Nein Dr. Pferdmenges Nein Höfler Nein Dr. Povel entschuldigt Name Abstimmung Name Abstimmung Frau Dr. Probst Nein Cramer — Dr. Pünder Nein Dannebom Ja Raestrup Ja Diel Ja Frau Dr. Rehling Nein Frau Döhring Ja Frau Rösch Nein Eichler Ja Rümmele enthalten Ekstrand Ja Sabel Ja Erler Ja Schäffer . . . . . . . . . . Nein Fischer Ja Scharnberg . . . . . . . . Nein Freidhof Ja Dr. Schatz Ja Freitag Ja SchiLl Nein Geritzmann Ja Schmitt (Mainz) — Gleisner . . . . . . . . . Ja Schmitz — Görlinger . . . . . . . . . Ja Schmücker Nein Graf Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) . Nein Dr. Greve Ja Schröter Nein Dr. Gülich . . . . . . . . krank Schüttler entschuldigt Happe Ja Schütz Ja Heiland Ja Schuler . . . . . . . . . . Nein Hennig Ja Schulze-Pellengahr . . . . . . Ja Henßler . . . . . . . . . . Ja Dr. Semler — Herbig Ja Dr. Serres Ja Herrmann Ja Siebel Nein Hoecker Ja Dr. Solleder . . . . . . . . Nein Höhne Ja Spies Nein Frau Dr. Hubert — _ Graf von Spreti . . . . . . . Nein Imig entschuldigt Stauch Nein Jacobi Ja Frau Dr. Steinbiß Nein Jacobs Ja Storch — Jahn — Strauß Nein Kalbfell Ja Struve Nein Kalbitzer krank Stücklen — Frau Keilhack Ja Dr. Tillmanns (Berlin) Keuning Ja Dr. Vogel . . . . . . . .. . Nein Kinat Ja Wacker Nein Frau Kipp-Kaule Ja Wackerzapp Nein Klabunde Ja Dr. Wahl Nein von Knoeringen Ja Frau Dr. Weber (Essen) . . . . Ja Knothe — Dr. Weber (Koblenz) Nein Dr. Koch Ja Dr. Weiß . . . . . . . . . Nein Frau Korspeter Ja Winkelheide Ja Frau Krahnstöver Ja Dr. Wuermeling . . . Nein Kriedemann entschuldigt Kurlbaum Ja SPD Lange Ja Frau Albertz Ja Lausen Ja Frau Albrecht krank Leddin Ja Löbe (Berlin) Altmaier Ja Lohmüller . . . . . . . . . Ja Dr. Arndt Ja Ludwig Ja Arnholz . . . . . . . . . . Ja Lütkens Ja Dr. L Dr. Baade Ja Maier (Freiburg) Ja Dr. Bärsch Ja Baur (Augsburg) Ja Marx Ja Bazille — Matzner Ja Behrisch Ja Meitmann krank Bergmann Ja Mellies Ja Dr. Bergstraeßer Ja Dr. Menzel Ja Berlin Ja Mertins . . . . . . . . . . Ja Bettgenhäuser Ja Meyer (Hagen) Ja Bielig Ja Meyer (Bremen) Ja Birkelbach Ja Frau Meyer-Laule Ja Blachstein Ja Mißmahl krank Dr. Bleiß Ja Dr. Mommer . . . . . . . . Ja Böhm Ja Dr. Mücke Ja Brandt (Berlin) Müller (Hessen) Ja Dr. Brill . . . . . . . . . . Ja Müller (Worms) entschuldigt Bromme Ja Frau Nadig Ja Brünen . . . . . . . . . . Ja Neumann (Berlin) Brunner Ja Dr. Nölting Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Nowack (Harburg) Ja Juncker entschuldigt Ohlig Ja Dr. Kneipp Nein Ollenhauer Ja Kohl (Württemberg) Nein Paul (Württemberg) Ja Kühn Nein Peters Ja Langer Nein Pohle Ja Margulies Nein Priebe Ja Mayer (Stuttgart) Nein Reitzner Ja Mende Nein Richter (Frankfurt) Ja Dr. Middelhauve entschuldigt Ritzel Ja Neumayer Nein Roth Ja Dr. Dr. Nöll von der Nahmer . Nein Ruhnke Ja Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) . . Nein Runge Ja Dr. Oellers Nein Sander Ja Onnen Nein Sassnick Ja Dr. Pfleiderer Nein Frau Schanzenbach — Dr. Preiß Nein Dr. Schmid (Tübingen) Ja Dr. Preusker Nein Dr. Schmidt (Niedersachsen) . . . Ja Rademacher Nein Dr. Schöne Ja Rath Nein Schoettle Ja Dr. Freiherr von Rechenberg . . Frau Schroeder (Berlin) . . . . (Berlin) Dr. Reif (Berlin) Dr. Schumacher Ja Revenstorff Nein Seuffert Ja Rüdiger Nein Stech Ja Dr. Schäfer Nein Steinhörster Ja Dr. Schneider Nein Stierle Ja Stahl Nein Stopperich Ja Stegner Nein Striebeck Ja Dr. Trischler Nein Frau Strobel Ja Dr. Wellhausen Nein Dr. Suhr (Berlin) Wildermuth . . . . . . Nein Temmen Ja Wirths Nein Tenhagen Ja Dr. Zawadil . . . . . . . . Nein Troppenz Ja Dr. Veit — DP Wagner Ja Wehner Ja Ahrens Nein Weinhold Ja Welke krank Bahlburg Nein Weltner Ja Dr. von Campe . . . . . . . Nein Dr. Wenzel Ja Eickhoff Nein Wönner Ja Ewers Nein Zinn entschuldigt Farke Nein Zühlke Ja Hellwege krank Frau Kalinke Nein Kuhlemann Nein FDP Matthes Nein Dr. von Merkatz . . . . . . . Nein Dr. Mühlenfeld . . . . . . . Nein Dr. Atzenroth Nein Dr. Seebohm — Dr. Becker (Hersfeld) Nein Tobaben Nein Dr. Blank (Oberhausen) . . . . Nein Walter Nein Blücher — Wittenburg . . . . . . . . Nein Dannemann Nein Dr. Dehler — BP Dirscherl Nein Euler Nein Faßbender Nein Freiherr von Aretin . . . . . Nein Freudenberg Nein Aumer . . . . . . . . . . Nein Dr. Friedrich Nein Dr. Baumgartner . . . . . . — Frühwald Nein Dr. Besold Nein Gaul Nein Dr.-Ing. Decker Nein Dr. von Golitschek Nein Donhauser Nein Grundmann Nein Eichner . . . . . . . • • • Nein Dr. Hammer Nein Dr. Etzel (Bamberg) Nein Dr. Hasemann Nein Dr. Falkner . . . . . . . . Nein Dr. Dr. Höpker-Aschoff . . . . Nein Dr. Fink — Dr. Hoffmann - Freiherr von Fürstenberg . . . Nein Frau Hütter Nein Mayerhofer . . . . . . . . Nein Frau Dr. Ilk Nein Parzinger . . . . . . . . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Rahn Nein Weickert Ja Dr. Seelos Nein Wittmann — Volkholz Nein Wartner Nein Zentrum KPD Frau Arnold . . . . . . . . Nein Dr. Bertram krank Agatz entschuldigt Determann Ja Fisch Ja Dr. Glasmeyer Nein Gundelach Ja Dr. Hamacher . . . . . . . . Nein Harig Ja Krause Nein Kohl (Stuttgart) Ja Pannenbecker . . . . . . . . — Müller (Hannover) — Dr. Reismann Nein Müller (Offenbach) — Ribbeheger . . . . . . . . Ja Niebergall . . . . . . . . . entschuldigt Frau Wessel Nein Nuding entschuldigt Paul (Düsseldorf) Ja DRP Reimann — Renner — Frommhold Nein Rische . . . . . . . . . . — Goetzendorff Ja Frau Thiele entschuldigt Hedler — Vesper — Dr. Leuchtgens Nein Dr. Miessner Paschek — WAV Dr. Richter (Niedersachsen) . . . — von Thadden Nein Fröhlich Ja Löfflad Nein SSW Loritz Nein Dr. Ott Nein Clausen Nein Reindl Nein Schmidt (Bayern) Nein Schuster Nein SRP Tichi Nein Wallner entschuldigt Dr. Dorls — Zusammenstellung der Abstimmung: Abgegebene Stimmen 335 Davon: Ja 154 Nein 176 Stimmenthaltung 5 Zusammen wie oben . . . . . . . . 335
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Kurt Georg Kiesinger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe Ihnen das Ergebnis der Beratungen des Rechtsausschusses zur Vorlage der Regierung über Änderungen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung zu berichten. Sie finden eine Zusammenstellung der Regierungsvorlage und der Beschlüsse des Rechtsausschusses auf den Seiten 3 bis 22 der Drucksache Nr. 1138. Außerdem enthält Art. 8 des Gesamtgesetzes auf den Seiten '79 bis 88 der Drucksache Nr. 1138 eine Anzahl wichtiger Schluß- und Übergangsvorschriften aus dem Bereich der Gerichtsverfassung. Diese Drucksache enthält die Änderungsvorschläge zum bisherigen Recht der Gerichtsverfassung. Den der Regierungsvorlage und dem Beschluß des Ausschusses entsprechenden vollständigen Wortlaut des GVG finden Sie in der Anlage 1 zur Drucksache Nr. 1138. Ferner darf ich Sie auf Anlage II zu Drucksache Nr. 530, Seite 1 bis 6, verweisen, welche die Änderungsvorschläge des Deutschen Bundesrates zu der Regierungsvorlage enthält; sie wurden in die Beratungen des Rechtsausschusses einbezogen und zu einem erheblichen Teil übernommen.
    Meine Damen und Herren! Bei Gelegenheit ähnlicher Berichterstattung über die spröde Materie des gerichtlichen Verfassungs- und Verfahrensrechtes äußerte einmal der österreichische Jurist Josef Unger die Befürchtung, dem Juristen viel zuwenig, und dem Nicht-Juristen viel zuviel zu bieten; er müsse versuchen, zwischen diesen Klippen das Schifflein seiner Rede hindurchzusteuern, so gut es eben gehe. Ich befinde mich in derselben Verlegenheit und will versuchen, den etwa anwesenden stoffhungrigen Juristen nicht zu wenig und dem tapferen Häuflein der übriggebliebenen Nicht-Juristen nicht zu viel des Langweilenden zu bieten.
    Die leitenden Prinzipien für das gesamte Gesetzgebungswerk hat Ihnen soeben Professor Laforet dargestellt. Sie finden in der Begründung des Regierungsentwurfs eine Darstellung des seit dem nationalsozialistischen Zusammenbruch im Bereich der Länder der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone eingetretenen uneinheitlichen, unsicheren und verworrenen Rechtszustandes, der einer Bereinigung dringend bedarf.
    Das Recht der Gerichtsverfassung enthält Vorschriften über das Richteramt, über die Gerichte der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit, ihre Organisation und ihre -sachliche Zuständigkeit in Zivil- und Strafsachen. Abgesehen von den in
    § 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen besonderen Gerichten handelt es sich also um Organisationen und sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, der Schöffengerichte, der Landgerichte, der Schwurgerichte, der Kammern für Handelssachen, der Oberlandesgerichte und des nun an die Stelle des früheren Reichsgerichts tretenden Bundesgerichtshofes. Über diese Materie handeln die wichtigen ersten neun Titel oder 140 Paragraphen des Entwurfs. Ein besonderer zehnter Titel regelt die Staatsanwaltschaft. Die dann folgenden Titel — Geschäftsstelle, Zustellungs-
    und Vollstreckungsbeamte, Rechtshilfe, Öffentlichkeit und Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, Gerichtsferien — sind von geringerem Interesse und können in dem von mir zu erstattenden Bericht summarisch behandelt werden.
    Ich will die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand vorwegnehmen. Sie sind folgende: erstens volle Wiederherstellung des unabhängigen Berufsrichtertums; zweitens einheitliche Regelung der Beteiligung von NichtJuristen — Laien — an der Rechtspflege; Auswahl von Schöffen und Geschworenen nach einem neuen demokratischen Verfahren; drittens Einführung der sogenannten Präsidialverfassung bei sämtlichen Gerichten — auch bei gewissen großen Amtsgerichten — an Stelle des durch den Nationalsozialismus auch hier eingeführten sogenannten „Führergrundsatzes"; viertens Wiederherstellung des Kollegialprinzips bei den Landgerichten in Zivilsachen an Stelle der Entscheidung durch nur einen Richter wie bisher; fünftens einheitliche Regelung der Schwurgerichte nach dem Rechtszustand vor 1933, nach der sogenannten Emmingerschen Reform; sechstens Errichtung des Bundesgerichtshofes als höchstem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Stelle des früheren Reichsgerichts und siebtens einheitliche Neuregelung der Zuständigkeit und des Rechtszuges in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen.
    Zur Frage der Wiederherstellung des unabhängigen Berufsrichtertums darf ich Sie auf den ersten Titel des Gesetzes verweisen. In § 6 ist auf Anregung des Bundesrats ausdrücklich die Bestimmung „Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt" als Bundesrecht wieder neu gefaßt worden; denn die Ernennung der Richter auf Lebenszeit ist ja eine der stärksten Garantien für ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit. Allerdings haben wir im Anschluß an den bisherigen Rechtszustand in § 10 Zugeständnisse an die Notwendigkeiten der Praxis machen müssen, d. h. es ist nach wie vor so wie auch vor 1933 möglich, daß bei bestimmten Gerichten Hilfsrichter verwendet werden, ohne gemäß § 6 zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein: die bekannten Assessoren-Richter, die natürlich nicht in dem Maße unabhängig sind, wie ein planmäßig auf Lebenszeit angestellter Richter. Das ist in Kauf genommen worden bei den Amtsgerichten und bei den Landgerichten; nicht in Kauf genommen worden ist es dagegen bei den höheren Gerichten, also bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof. Dort können nur lebenslänglich angestellte Richter verwendet werden. Auch die Verwendung von Gerichtsreferendaren in richterlicher Tätigkeit ist nach alter Tradition wieder aufgenommen worden, derart nämlich, daß Gerichtsreferendare mit einzelnen richterlichen Geschäften betraut werden können. Einem Antrag des Lan-


    (Kiesinger)

    des Baden, nach dort bestehender 70jähriger Tradition befähigten Referendaren auch kommissarisch, also generell, richterliche Aufgaben zu übertragen, ist im Hinblick auf das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit nicht stattgegeben worden. Hinsichtlich der Stellung des bewährten Berufsstandes der Rechtspfleger in diesem Zusammenhang hat sich der Auschuß auf den Standpunkt gestellt, trotz der Eingaben dieses Berufsstandes in diesem Augenblick keine Neuregelung zu treffen, d. h. getreu dem allgemeinen Prinzip seiner Arbeit jetzt keine große, sondern nur eine kleine Justizreform durchzuführen und die Dinge beim gegenwärtigen Rechtszustand zu belassen.
    Über die Vorbildung der Richter enthält der § 2, wobei einige nicht unbeträchtliche Neuerungen insbesondere in § 2 Absatz (3) geschaffen worden sind, die übliche Vorschrift über Vorbildung durch ein juristisches Studium, wobei als Übergangsbestimmung zugunsten unserer kriegsgefangenen Studenten die Bestimmung aufgenommen wurde, daß die Landesjustizverwaltung die Teilnahme an wissenschaftlichen Lehrgängen in einem Kriegsgefangenenlager auf die Studienzeit anrechnen kann. Dasselbe gilt auch für das Studium an einer anderen Hochschule. Dies ist ein Zugeständnis an bayerische Verhältnisse; denn dort sind an den beiden Hochschulen in Bamberg und Regensburg juristische Fakultäten eingerichtet. Wenn diese Übergangsvorschrift nicht geschaffen worden wäre, dann würden die Studenten, die da studiert haben oder jetzt noch studieren, in große Schwierigkeiten kommen. Um deren Notlage — sie ist ja allgemein bekannt — zu berücksichtigen, hat der Rechtsausschuß sogar die Frist, innerhalb derer sie noch auf den alten Hochschulen weiter studieren können, bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.
    Der Vorbereitungsdienst der Referendare an den Gerichten und an anderen Behörden und Instituten ist ausgedehnt worden, und zwar auf mindestens 3 1/2 und höchstens 4 Jahre. Die Zahl der Ausbildungsstationen ist erheblich erweitert worden, derart nämlich, daß nicht nur eine reine Justizausbildung möglich ist, sondern daß die Referendare neben ihrem Dienst bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Notaren und Rechtsanwälten auch bei Verwaltungsbehörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts und im übrigen in einer dem Ausbildungszweck dienenden Weise beschäftigt werden können. Das wäre also denkbar etwa bei Banken; es besteht aber auch die Möglichkeit, wie es zum Beispiel in Hessen üblich ist und sich, wie es scheint, bewährt hat, Referendare bei Rechtsberatungsstellen der Gewerkschaften zu beschäftigen, wobei eine gewisse Fühlungnahme von beiden Seiten offenbar gute Dienste geleistet hat. Allerdings mußte auch hierbei wieder auf die Lage der jüngeren Generation, auf die bisher bestehenden Vorschriften Rücksicht genommen werden; daher ist eine Übergangsvorschrift getroffen worden, die Landesjustizverwaltung kann eine von diesen Bestimmungen abweichende Regelung des Vorbereitungsdienstes, die bis zum 31. Dezember 1949 ausgesprochen ist, aufrechterhalten. Soviel über die Vorbereitungszeit der Referendare.
    Wichtig ist auch § 8, wonach die Richter, wie es alten Rechtes ist, nicht wider ihren Willen und nur in bestimmten Formen versetzt oder abgesetzt werden können. Nach bisherigem Recht nach dem
    Zusammenbruch war es nämlich möglich, daß der Oberlandesgerichtspräsident jeden Richter seines Bezirks an ein beliebiges Gericht oder zur Staatsanwaltschaft abordern konnte. Das ist natürlich eine Bestimmung, die mit der Unabhängigkeit des Richterstandes unverträglich ist. Abgesehen von einer Übergangsbestimmung in Nr. 80 ist deswegen dieser Rechtszustand beseitigt worden.
    Sehr viel Debatte hat es dann im Titel Gerichtsbarkeit gegeben zur Frage der Streichung des § 13 a. § 13 a hatte es durch übereinstimmende Gesetze der Länder der amerikanischen Zone gestattet, daß bei Rechtsstreitigkeiten bis zu 150 DM Streitwert in Zivilsachen und in Strafsachen einschließlich der Privatklagesachen mit Zuständigkeit des Amtsgerichts die Landesgesetze Friedensrichter oder Friedensgerichte zuständig machen konnten. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Nur ein einziges Land der amerikanischen Zone, Württemberg-Baden, hatte von der Einrichtung der Friedensgerichte Gebrauch gemacht, und dieses Land kämpft nun zäh um die Aufrechterhaltung dieser Friedensgerichte. Aus allen Kreisen der Bevölkerung, von der Anwaltschaft abgesehen, ist dafür plädiert worden, daß diese Friedensgerichte erhalten bleiben sollen, und zwar im Interesse einer Entlastung des Richterstandes und im Interesse einer volksnahen Justiz. Dagegen sind von anderer Seite Bedenken erhoben worden, daß diese Friedensgerichte unter Umständen gewisse Gefahren in sich trügen, daß die Laien, die da tätig würden, vielleicht nach Verwandtschaft, Sippschaft und Freundschaft entscheiden könnten, insbesondere gegenüber zugezogenen Flüchtlingen. Andere Länder stellten auch in Aussicht, solche Friedensgerichte einzuführen. Wir kamen schließlich zu einer Kompromißregelung: in Württemberg-Baden sollen die Friedensgerichte weiter tätig sein. Sie sollen beobachtet werden, das Für und Wider soll sich dann in der kommenden Zeit ergeben, und die endgültige Entscheidung dieser sehr wichtigen Frage, ob wir tatsächlich für diese sogenannten Bagatellsachen — wobei das Wort Bagatelle höchst problematisch ist — die Friedensgerichte in Zukunft anerkennen werden, soll dann bei der großen Justizreform getroffen werden.
    § 12 tauft übrigens das im Grundgesetz Art. 96 vorgesehene Obere Bundesgericht für die ordentliche Gerichtsbarkeit auf den Namen „Bundesgerichtshof".
    Ich komme zum dritten Titel über die Amtsgerichte. Ich erwähnte schon, daß auch bei gewissen Amtsgerichten nunmehr das Präsidialprinzip eingeführt würde — § 22 a —. Das ist eine Neuerung; vor 1933 hat es das nicht gegeben. Sie ist in der britischen Zone eingeführt worden und hat sich dort bewährt. Bei den Amtsgerichten hat die Frage der Zuständigkeit nach dem Streitwert erhebliche Debatten verursacht. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte ist ja seit dem ersten Weltkrieg von zunächst 500 Mark auf 800 Mark, auf 1000 Mark und zuletzt durch Kontrollratsgesetz Nr. 4 auf 2000 Mark erhöht worden. Das bedeutete, daß zuletzt die große Masse der Rechtsstreitigkeiten bei den Amtsgerichten anfiel. Der Rechtsausschuß hatte sich mit der Frage zu befassen, ob nunmehr eine Senkung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf 1000 Mark, wie es der Regierungsentwurf und der Bundesrat vorsahen, vorgenommen werden, oder ob es bei 2000 Mark bleiben sollte. Die Argumente für die Belassung bei 2000 Mark waren: die Amtsgerichte lägen für


    (Kiesinger)

    das rechtsuchende Publikum regelmäßig näher, die Entscheidungen der Amtsgerichte erfolgten schneller, und da kein Anwaltszwang bei den Amtsgerichten bestehe, seien die Prozesse auch billiger. Die Gegenargumente waren, man müsse bei einem gewissen Streitwert doch dafür sorgen, daß besonders sorgfältige Entscheidungen fielen; und drei Paar Augen sähen nun einmal mehr als nur ein Paar Augen. Deswegen solle man gerade jetzt, wo für die Landgerichte in Zivilsachen wieder das Kollegialprinzip eingeführt werde, also drei Richter entscheiden, die Zuständigkeit der Landgerichte erweitern. Schließlich hat sich die Mehrheit des Rechtsausschusses auch unter Berücksichtigung zahlreicher Eingaben, die an ihn gelangt sind, für die Beibehaltung der Streitwertgrenze von 2000 Mark entschieden.
    Hinsichtlich der Zuständigkeit der Amtsgerichte verweise ich auf die §§ 24 und 25, Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen. Dabei sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der Amtsrichter allein entscheidet, und die, in denen das Schöffengericht entscheidet. Wichtig ist der auf Antrag des Bundesrates angenommene Abs. 2 des § 24, wonach das Amtsgericht nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als auf zwei Jahre Zuchthaus und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen darf. Damit ist eine sichere Abgrenzung der Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen erreicht worden.
    Ich komme zum vierten Titel: Schöffengerichte. Die Schöffengerichte waren seit der Vereinfachungsverordnung vom 1. September 1939 aufgehoben. Sie sind dann nach 1945 in den einzelnen Ländern wieder eingeführt worden, und es handelte sich darum, diesen uneinheitlichen Rechtszustand wieder zu vereinheitlichen. Auf Anregung des Bundesrats wurde im § 29 ein im Regierungsentwurf enthaltener Satz, daß mindestens ein Schöffe ein Mann sein müsse, gestrichen, weil dieser Grundsatz gegen das Gleichheitsprinzip, das im Grundgesetz garantiert ist, verstößt.
    Dasselbe gilt übrigens nachher von der entsprechenden Bestimmung des § 84. Bei der Frage der Unfähigkeit zum Schöffenamt war zu prüfen, ob die politische Belastung auch weiterhin ein Grund für die Unfähigkeit zum Schöffenamt sein sollte. Der Ausschuß hat sich schließlich auf die Formulierung in Ziff. 83 a der Übergangsvorschriften geeinigt, wonach es bei den in den Landern erlassenen Vorschriften hierüber sein Bewenden hat. Er hat nicht, wie es in der Bundesverfassung stand, diese Vorschriften bundesrechtlich aufrechterhalten, sondern hat einfach auf den bestehenden Rechtszustand in den Ländern verwiesen. Den Hinweis auf kleinere weitere Änderungen darf ich mir in diesem Zusammenhang schenken.
    Dagegen ist von großer Bedeutung die Neuregelung über die Auswahl der Schöffen und gleichzeitig der Geschworenen. Der Regierungsentwurf sah hier an Stelle des früheren umständlichen und langwierigen Verfahrens der Urliste eine Vorschlagsliste durch die Gemeindevertretungen vor, und zwar derart, daß die Gemeindevertretungen eine Vorschlagsliste für die Schöffen aufstellen und diese an den Amtsrichter übersenden. Bei dem Amtsrichter besteht nach diesem Vorschlag ein Ausschuß, bestehend aus dem Amtsrichter, einem Verwaltungsbeamten, der durch die Landesregierung zu bestellen ist, und sieben Vertrauensmännern, die durch Selbstverwaltungsverbände gewählt werden sollten.
    Im Ausschuß sind dann Gegenvorschläge gemacht worden, die vor allen Dingen auf folgender Erwägung beruhten. Man sagte, es müsse in den Gemeinden ein bestimmtes Mehrheitsprinzip für die Aufstellung dieser Schöffenliste gefunden werden, denn sonst könnte es, wenn im Gemeinderat die Schöffenliste etwa mit einfacher Mehrheit aufgestellt wird, passieren, daß die Schöffenliste nur durch eine einzige Partei gestellt würde. Daher die Einführung der Zweidrittelmehrheit im § 36!
    Schließlich gab es noch Auseinandersetzungen über den Ausschuß beim Amtsrichter, der die endgültige Schöffenwahl aus den Schöffenlisten vornehmen sollte. Man einigte sich darauf, daß der Amtsrichter und der von der Landesregierung ernannte Verwaltungsbeamte dabei sein sollen, daß aber die Zahl der Wähler auf zehn erhöht werde, und man hat auch hier das Prinzip einer Zweidrittelmehrheit eingeführt. So dürfte die Garantie gegeben sein, daß bei der Auswahl der Schöffen nach diesem einfacheren Verfahren alle Volkskreise in einer wünschenswerten Weise zum Amte des Schöffen herangezogen werden.
    Ich komme zum Abschnitt über die Landgerichte. Daß das Präsidialprinzip eingeführt wurde, § 64, wurde schon erwähnt. Die Zuständigkeit der Landgerichte in Zivilsachen und in Strafsachen entspricht auch dem Rechtszustand vor 1933. Die Zivilkammern sind wieder mit drei Richtern besetzt. Damit erhält überhaupt die Unterscheidung zwischen Amtsgericht und Landgericht jetzt erst wieder ihren Sinn. Denn der kann nur darin bestehen, daß die größere Rechtsgewähr bei den Landgerichten in der Besetzung mit drei Richtern gesehen wird.
    Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Mitgliedern. Es gibt eine kleine und eine große Strafkammer. Die kleine Strafkammer wird mit einem Vorsitzenden und zwei Schöffen vorgeschlagen, die große Strafkammer mit drei Richtern und zwei Schöffen. Das letztere mußte geregelt werden, weil es in den verschiedenen Ländern anders ist. In Bayern z. B. war der Rechtszustand so, daß bei der großen Strafkammer bisher zwei Berufsrichter und drei Schöffen mitgewirkt haben. Zu der kleinen Strafkammer hatte der Bundesrat den Vorschlag gemacht, sie mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen. Er begründete dies mit der Hebung der Autorität der kleinen Strafkammern gegenüber den Amtsgerichten, weil praktisch der Posten des einen Berufsrichters, der nur zwei Schöffen zur Seite hat, nicht sehr begehrt sei und zu befürchten sei, daß auf diese Stelle nicht begabte und energische Richter, sondern ältere und etwas müde gewordene Richter abgeschoben würden. Der Rechtsausschuß konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen und hat diesen Antrag des Bundesrates also nicht berücksichtigt.
    In § 78 des Entwurfes finden Sie die Möglichkeit der sogenannten detachierten Strafkammer, also der Strafkammer außerhalb des Sitzes des Landgerichts. Der Regierungsentwurf hatte auch detachierte Zivilkammern vorgesehen. Aber der Rechtsausschuß konnte sich diesem Vorschlag nicht anschließen. Er konnte die Notwendigkeit und Nützlichkeit detachierter Zivilkammern nicht einsehen.
    Ich komme zu den Schwurgerichten. Die Schwurgerichte sind nun wieder entsprechend dem Rechtszustand vor 1933 eingerichtet. Nach der sogenannten Emmingerschen Strafrechtsreform sind die Geschworenen nicht nur berufen, über die Schuld-


    (Kiesinger)

    frage abzustimmen, sondern sie stimmen über die Schuld und das Strafmaß gemeinschaftlich mit den Berufsrichtern ab.
    Die Zuständigkeit der Schwurgerichte ist derartig geregelt, daß nunmehr im wesentlichen die Delikte mit Todesfolge zu der Zuständigkeit der Schwurgerichte gehören. Sie finden diese im Katalog des § 80 aufgezählt.
    Ich muß noch auf ein Versäumnis im Rechtsausschuß hinweisen. In § 84 Abs. 2 steht wie in § 29 eine diskriminierende Bestimmung, die gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen gerichtet ist:
    Mindestens die Hälfte der zu einer Tagung heranzuziehenden Geschworenen müssen Männer sein.
    Diese Bestimmung muß gestrichen werden.
    Ich komme zu den Kammern für Handelssachen. Hier kann ich mich kurz fassen. Auch hier ist jetzt wieder eine kollegiale Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Beisitzern eingeführt.
    Zu den Oberlandesgerichten, §§ 115 ff. des Gesetzes: Bei den Oberlandesgerichten ist ebenfalls im wesentlichen der alte Zustand wiederhergestellt. § 116 Abs. 2 enthält wieder die Möglichkeit detachierter Senate, und zwar hier sowohl detachierter Zivil- als auch Strafsenate, wegen des sehr viel größeren Umfanges der Bezirke der Oberlandesgerichte.
    Eine Sonderregelung in den Übergangsbestimmungen hat die eigentümliche Institution des sogenannten Nebensitzes Karlsruhe des Oberlandesgerichts Stuttgart erhalten, welche für eine bestimmte Zeit noch weiterexistieren darf.
    § 118 regelt den Grundsatz — ich erwähnte ihn schon —, daß beim Oberlandesgericht auch zu Hilfsrichtern nur auf Lebenszeit ernannte Richter berufen werden können. Dies hat in den Ländern Hessen und Bremen zu Schwierigkeiten geführt, weil nach den dort bestehenden Gesetzen die Regelung eine andere ist. Um den Ländern eine Übergangsmöglichkeit zu schaffen, wurde daher in den Übergangsvorschriften Nr. 84 a das Inkrafttreten dieser Bestimmungen in den genannten Ländern auf 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hinausgeschoben.
    Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ist im übrigen dieselbe wie vor der ersten und zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung. Wegen der Einzelheiten darf ich auf den Gesetzestext verweisen.
    Ich komme zum neunten Titel, dem Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof tritt an die Stelle des früheren Reichsgerichts. Die Kapitel des Gerichtsverfassungsgesetzes über das frühere Reichsgericht sind an sich nie ausdrücklich aufgehoben worden. Sie sind aber durch die politische Entwicklung und durch die Kontrollratsgesetzgebung obsolet geworden. Der Bundesgerichtshof ist nunmehr als oberes Bundesgericht für Zivil-und Strafsachen mit denselben Zuständigkeiten und in derselben Form wie das frühere Reichsgericht zur Errichtung vorgeschlagen. Wichtig ist hierbei § 130 Abs. 2, wonach der Bundesminister der Justiz ermächtigt wird, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Bundesgerichtshofes zu bilden; eine Bestimmung, an der sich besonders die Stadt Berlin interessiert gezeigt hat. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes ist, wie gesagt, die gleiche wie die des früheren Reichsgerichts. Der Bundesgerichtshof ist also in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor allen Dingen Revisionsgericht gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte und — das wurde noch eingefügt — gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 56 a der Zivilprozeßordnung und in Beschwerdesachen. In Strafsachen ist er ausschließliche Instanz in den Fällen des Hochverrats und der Parlamentssprengung und Revisionsinstanz.
    Im zehnten Titel, Staatsanwaltschaft, ist ebenfalls der frühere Rechtszustand wiederhergestellt. Ich darf zwei Besonderheiten erwähnen: erstens, daß der Oberbundesanwalt keine Weisungsbefugnis gegenüber den Landesstaatsanwaltschaften hat, was aus der Regelung des Grundgesetzes folgt, wonach die Justiz Ländersache ist.
    Nicht unbedeutend ist ferner eine Änderung in § 152 Abs. 2 des Gesetzes. Nach dem Regierungsentwurf hat die Landesjustizverwaltung die Beamtenklassen zu bezeichnen, auf die die Vorschrift des § 152 Abs. 1 Anwendung findet, d. h. die sogenannten Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Hier drohte die Gefahr, daß eine besondere Verwaltung sich eine besondere Polizei schuf. Man hat sich also dagegen gewehrt, daß die Landesjustizverwaltung das tun könne, und hat entsprechend dem früheren Rechtszustand dieses Recht der Landesregierung gegeben. Gleichzeitig hat man aber der Landesjustizverwaltung zugestanden, daß sie dabei mitwirkungsbefugt ist. Deswegen heißt es:
    Die Landesregierung bezeichnet im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die
    Beamtenklassen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist.
    Ich habe schon erwähnt, daß die folgenden Vorschriften vom elften Titel ab weniger Interesse bieten; sie laufen auf den früheren Rechtszustand hinaus. Ich erwähne den § 170, demzufolge nach dem Standpunkt des Ausschusses — übrigens auch der Regierungsvorlage — die Verhandlungen in Ehesachen nicht öffentlich sind. Der Bundesrat hatte hierzu die Formulierung vorgeschlagen:
    In Ehesachen ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn eine der Parteien es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält. Die Begründnung des Bundesrates war die, daß, wenn das Gericht die strikte Vorschrift der Nichtöffentlichkeit nicht beachte, bei dem Gerichtsbetrieb, wie er sich praktisch vollziehe, wenn etwa Anwälte im Gerichtssaal zurückbleiben, häufig ein Revisionsgrund geschaffen werde. Der Ausschuß hat aber doch in Abwägung der Gründe und Gegengründe geglaubt, an dem Grundsatz festhalten zu müssen, daß in Ehesachen die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen bleiben soll.

    (Frau Abg. Dr. Weber [Essen]: Sehr richtig!)

    Der Ausschuß hat dann in Abweichung vom Regierungsentwurf im siebzehnten Titel den Abschnitt über Gerichtsferien neu eingeführt. Die Vorstellungen im breiten Publikum über die Gerichtsferien sind ja recht irrig. Es ist nicht so, daß in dieser Zeit die Gerichte schließen und die Richter in Ferien gehen. Die Notwendigkeit, die Gerichtsferien nach alter Weise einzuführen, d. h. in einem bestimmten Zeitraum, vom 15. Juli bis 15. September, nur in sogenannten Feriensachen, also wichtigen und eilbedürftigen Sachen, Termine abzuhalten, war nicht nur eine Rücksichtnahme — und zwar eine wohlverständliche Rücksichtnahme — auf die Anwaltschaft, sondern auch eine Rücksichtnahme auf die Richter selbst. Das Gegenargument, daß bei der gegenwärtigen Überlastung


    (Kiesinger)

    der Gerichte die Ferien der Richter über das ganze Jahr verteilt werden müßten, überzeugte nicht völlig. Überdies wollte man auch den Richtern die Möglichkeit lassen, die Ferien mit ihrer Familie, also mit ihren Kindern, die dann Schulferien haben, zu verbringen.
    Die wesentlichen Übergangsvorschriften die für das GVG in Betracht kommen, habe ich bereits erwähnt.
    Es mußte dann noch eine sorgfältige Prüfung derjenigen Vorschriften vorgenommen werden, die im Zuge dieser kleinen Justizreform aufgehoben werden mußten. Sie finden die Zusammenstellung, die auch für das Gerichtsverfassungrecht gilt, auf Seite 179 der Drucksache Nr. 1138. Ich kann mir ersparen, darauf in diesem Zusammenhang einzugehen. Es ist eine große Fülle von Vorschriften, die da aufgehoben werden müssen, und gerade diese Fülle aufzuhebender Vorschriften zeigt, wie dringlich die vorgenommene Flurbereinigung war.
    Ein letztes Wort noch zu der Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. Sie finden diese auf Seite 22 der Drucksache Nr. 1138. Hier ist im § 8 die Möglichkeit der Einrichtung eines Obersten Landesgerichts vorgesehen, wie es früher in Bayern bestanden hat und wie es in Bayern seit dem 11. Mai 1948 wieder besteht. Der auf Antrag des Bundesrats eingeführte § 10, Nr. 81 a, bestrebt sich, die Verhältnisse bei diesem Obersten Landesgericht einerseits dem Bundesgerichtshof anzugleichen und zugleich auf die bei der Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts getroffenen Regelungen Rücksicht zu nehmen.

    (Beifall bei der CDU.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort zur Berichterstattung über die Zivilprozeßordnung hat Herr Abgeordneter Neumayer.
Ich darf inzwischen darauf aufmerksam machen, daß eine dringende Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht für die Zeit ab 15 Uhr im Sitzungszimmer 102 einberufen ist.

(Abg. Schoettle: Wollen Sie nicht auch gleich bekanntgeben, Herr Präsident, daß der Haushaltsausschuß auf 3 Uhr einberufen ist?)

— Auch der Haushaltsausschuß ist auf 15 Uhr einrufen, Zimmer 02.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Neumayer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Unterausschuß für bürgerliche Rechtspflege, dessen Vorsitz zu führen ich die Ehre hatte, hat sich in langen Sitzungen und in eingehenden Beratungen mit der Regierungsvorlage beschäftigt und hat offen gebliebene Zweifelsfragen schließlich dem Gesamtrechtsausschuß zur Entscheidung vorgelegt. Wissenschaft und Praxis kamen in dem Unterausschuß gleichermaßen zu Wort, und ich darf sagen, daß hier in stiller, gründlicher Arbeit eine Tätigkeit entfaltet worden ist, die sich, wie wir hoffen, zum Segen der Vereinheitlichung unseres deutschen Rechtes auswirken wird.
    Meine Damen und Herren! Ich schmeichle mir nicht, den spröden Stoff des Verfahrensrechtes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hier anschaulich vortragen zu können. Dieser spröde Stoff hat schon — und tut es wohl auch heute noch — den jungen Studenten ein leichtes Gruseln eingeflößt. Ich will mich daher im wesentlichen darauf beschränken,
    Ihnen die Änderungen hier vorzutragen, die in der Zivilprozeßordnung vorgenommen worden sind und die von besonderer Bedeutung sind.
    Meine Damen und Herren! Der Unterausschuß ging von dem Leitmotiv aus, daß es seine höchste Aufgabe sei, die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz wieder zu gewährleisten. Sie finden in dem Art. 2 der Drucksache Nr. 1138 eine Zusammenstellung der Änderungen, die in der Zivilprozeßordnung vorgenommen worden sind. Es lassen sich einige größere Gruppen herausschälen, die zusammengefaßt werden können. Diese Gruppen sind zunächst das Zustellungswesen; sie umfassen außerdem das Güteverfahren bei den Amtsgerichten, sie beziehen sich auf die Rechtsmittel und auch auf das Verfahren in Ehesachen.
    Der Rechtsausschuß hat den Grundsatz der mündlichen Verhandlung, wie dies auch in der Regierungsvorlage vorgesehen ist, auferechterhalten. Er erblickte darin eine der bedeutendsten Garantien für die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz. Eine Ausnahme von diesem Prinzip der Verhandlungsmaxime ist nur für die Entscheidung nach Lage der Akten beim Ausbleiben einer Partei und bei Einverständnis beider Parteien nach § 128 Abs. 2 vorgesehen.
    Von wesentlicher Bedeutung für die Rechtssicherheit ist auch die Frage der Ablehnung von Gerichtspersonen. Meine Damen und Herren! Nach der Vereinfachungsverordnung war die alte Bestimmung der Zivilprozeßordnung abgeschafft worden und die Entscheidung über Ablehnungsgesuche war der Dienstaufsichtsstelle übertragen worden. Ich glaube, mich nicht weiter darüber verbreiten zu müssen, daß hierin eine große Gefahr für die Rechtssicherheit liegt. Der Gedanke an die Lenkung der Rechtsprechung läßt sich hier nicht zurückdrängen. Deshalb hat die Regierungsvorlage den alten Zustand wieder hergestellt, und auch der Ausschuß hat sich der Regierungsvorlage angeschlossen, wonach § 45 der Zivilprozeßordnung in seiner früheren Fassung wiederhergestellt worden ist.
    Ich komme nun zu dem Zustellungswesen. Meine Damen und Herren! Der Ausschuß hat sich auch hier im wesentlichen den Vorschlägen des Regierungsentwurfs angeschlossen, wonach nunmehr auch im landgerichtlichen Verfahren die Zustellung und Ladung von Amts wegen durchgeführt werden soll. Bis zur vierten Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 lagen im landgerichtlichen Verfahren Zustellung und Ladung in den Händen der Parteien. Durch § 2 der genannten Verordnung wurde der Amtsbetrieb, der im amtsgerichtlichen Verfahren bereits seit der Novelle von 1909 gilt, auch im landgerichtlichen Verfahren eingeführt. Diese Maßnahme hat sich nach übereinstimmendem Urteil aller Fachkreise durchaus bewährt. Der Ausschuß sah daher keine Veranlassung, die von dem Entwurf vorgesehene Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes zu ändern. Während aber nach der Vereinfachungsverordnung die Einführung des Amtsbetriebes nur dem Grundsatz nach angeordnet war, ist nunmehr eine ausdrückliche Änderung aller von dieser Umstellung berührten Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorgenommen worden. Infolgedessen mußten eine Reihe Paragraphen neu gefaßt und andere wieder aufgehoben werden. Die §§ 214-216, 239 Abs. 2 und 3, 241, 244, 246 Abs. 2 wurden neu gefaßt, die §§ 235 und 236 Abs. 2 aufgehoben. Auch eine Reihe weiterer Vorschriften mußten wegen der Einführung des Amtsbetriebes




    (Neumayer)

    leine Änderung erfahren, so die §§ 63, 132 und 133. Während diese Paragraphen in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen wurden, erhielten die §§ 70 Abs. 1 und 250 Abs. 1 durch den Ausschuß die von dem Bundesrat vorgeschlagene Fassung, die aber nur eine redaktionelle Änderung der Regierungsvorlage darstellt. Auch eine Änderung der Abs. 2 und 3 des § 253 'erwies sich mit Rücksicht auf die Einführung des Amtsbetriebes als notwendig. Sie gilt übrigens bereits in der britischen Zone. Auch die Einfügung der neuen §§ 261 a und 261 b ist eine Folge des Amtsbetriebes.
    Hervorzuheben ist, daß die in der Praxis sehr bewährte Zustellung von Anwalt zu Anwalt, also bei reinen Parteischriftsätzen, auch weiterhin aufrechterhalten bleibt. Nur wenn dem Gegner gleichzeitig mit dem Parteischriftsatz eine gerichtliche Anordnung zugestellt werden soll, genügt die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht, und es muß auch hier die Zustellung von Amts wegen eintreten.
    Im übrigen sei zu den Zustellungen noch bemerkt, daß § 180 Abs. 2 aufgehoben bleibt; denn das frühere Recht, die Annahme der Zustellung außerhalb der Geschäftsstelle oder der Wohnung zu verweigern, konnte leicht mißbraucht werden. Auch die durch § 1 der Zustellungsverordnung vom 9. Oktober 1940 erweiterte Möglichkeit der Heilung von Zustellungsmängeln wurde in § 187 beibehalten. Für die in § 190 Abs. 3 und § 191 Nr. 6 vorgesehene vereinfachte Zustellung wählte der Ausschuß die nur redaktionelle Änderung des Bundesrates. Diese durch die 4. Vereinfachungsverordnung festgelegten Änderungen sind dem Bedürfnis der Praxis entsprechend neu gefaßt worden; sie gelten bereits in der amerikanischen und in der britischen Zone, nicht aber in der französischen Zone.
    Die Hinzufügung eines zweiten Satzes zu § 195 Abs. 2 wurde vom Ausschuß unverändert gebilligt. Danach kann die Übergabe der Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt. Die ebenfalls der Vereinfachung des Zustellungsrechtes dienende Vorschrift des § 195 a wurde beibehalten. Das gleiche gilt für den unter § 3 der Zustellungsverordnung vom 9. Dezember 1940 in die Zivilprozeßordnung eingefügten § 212 b, der ebenfalls der Vereinfachung des Zustellungsrechtes dient.
    Soviel über die Veränderungen, die in dem Zustellungsrecht durch die Annahme des Grundprinzips, daß auch im landgerichtlichen Verfahren alle Zustellungen von Amts wegen zu erfolgen haben, vorgenommen werden mußten.
    Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu einer zweiten wichtigen Änderung, die in der Zivilprozeßordnung vorgenommen worden ist, und zwar betrifft diese Änderung das Güteverfahren vor den Amtsgerichten. Der Ausschuß ist hier der einhelligen Auffassung gewesen, daß das obligatorische Güteverfahren, das durch die Verordnung vom 13. Februar 1924 in das amtsgerichtliche Verfahren eingefügt worden war, sich nicht bewährt, sich vielmehr als ein Hemmschuh, als ein Verzögerungsmoment in der Prozeßdurchführung erwiesen hat. Die Bedenken, die gegen das Güteverfahren geltend gemacht werden, beruhen vor allem auf der Tatsache, daß eine scharfe Zäsur zwischen Güteverfahren und Streitverfahren eintritt, so daß selbst bei einem Anerkenntnis des Beklagten ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen konnte. Diese
    scharfe Zäsur hat zweifellos dazu beigetragen, den Rechtsstreit zu verzögern, indem bei Eintritt in das Streitverfahren der ganze Prozeßstoff nochmals vorgetragen werden muß. Der Ausschuß trat daher dem Regierungsvorschlag bei und entschied sich für die Abschaffung des Güteverfahrens, das in der britischen und französischen Zone noch gilt, während es in der amerikanischen Zone bereits aufgehoben ist.
    Um aber dem Gütegedanken besonderen Ausdruck zu verleihen, wurde in § 495 eine Vorschrift eingebaut, die den Richter verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Ich glaube hier aussprechen zu dürfen, daß sich der Gütegedanke bei den Gerichten allgemein durchgesetzt hat, so daß es wohl heute jedem Richter als selbstverständlich erscheint, wenn irgend möglich, zu versuchen, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erreichen und damit den Prozeß durch einen Vergleich zu erledigen.
    Die §§ 495 a, 499 a bis 499 g, 500 a waren nunmehr, nachdem die Bestimmungen über das Güteverfahren wegfielen, aufzuheben.
    Das gleiche gilt von den §§ 496 Abs. 3 und 4, 497 Albs. 1, 498 Abs. 1, 499 Abs. 1 und 500. In diesen Paragraphen waren die Bestimmungen, die das Güteverfahren betreffen, zu streichen. In § 500 mußten sie auf das Streitverfahren umgestellt werden.
    In allen diesen Vorschriften hat der Ausschuß den Regierungsentwurf unverändert angenommen. Dasselbe gilt für den neu eingefügten § 510 c, der die durch die Entlastungsverordnung vom 13. Mai 1924 in § 20 bestimmten Vorschriften übernimmt. Im amtsgerichtlichen Verfahren ist demnach das obligatorische Schiedsurteilsverfahren bei einem Streitwert bis zu 100 DM beibehalten worden. Diese Vorschrift hat sich in der Praxis durchaus bewährt, so daß für den Ausschuß keine Bedenken bestanden, sie der Übersichtlichkeit halber in die Zivilprozeßordnung selbst aufzunehmen.
    Neu ist die im Interesse der Rechtssicherheit aufgenommene Vorschrift, daß der Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung im Schiedsurteilsverfahren ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen werden muß. Durch diese ausdrückliche Bestimmung tritt zweifellos eine Verstärkung der Rechtssicherheit ein. Auch trat der Ausschuß dem Entwurf insofern bei, als dieser dem Richter ausdrücklich die Befugnis verleiht, auch im Schiedsurteilsverfahren ein Versäumnisurteil zu erlassen. Dagegen wurden die Vorschriften der Entlastungsverordnung über das Schiedsurteilverfahren, das auf Parteiantrag eintritt, nicht übernommen, weil dieses Verfahren nur eine geringe praktische Bedeutung erlangt hat.
    Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu den sehr wichtigen Abschnitten über das Rechtsmittelverfahren. Durch die verschiedenen Vereinfachungsverordnungen war eine erhebliche Einschränkung der Rechtsmittel durchgeführt worden. Der Ausschuß hielt es im Anschluß an den Entwurf für notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes die alten Rechtsgarantien wiederherzustellen. Das bedeutet, daß zunächst die Berufungsmöglichkeit gegen die landgerichtlichen Urteile in vollem Umfange wieder eingeführt und von den Einschränkungen befreit wurde, die ihr bisher auferlegt waren. Die Kriegsgesetzgebung hatte das Berufungsverfahren gegenüber dem früheren Rechtszustand grundlegend um-


    (Neumayer)

    gestaltet. Die dritte und vierte Vereinfachungsverordnung hatte dem Verfahren den Charaker eines ausschließlichen Nachprüfungsverfahrens gegeben und deshalb neues Vorbringen im Berufungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
    Gegen diese weitgehenden Beschränkungen der Berufung sind aus der Praxis und auch von der Wissenschaft schwerwiegende Bedenken erhoben worden. Der Ausschuß empfiehlt daher, gestützt auf die Erfahrungen der Praxis und auf die aus weitesten Kreisen der Richter und Rechtsanwälte geäußerten Wünsche, die Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes, wie er durch die Novelle vom 27. Oktober 1933 geschaffen worden war. Damit soll es möglich sein, nun auch in der Berufungsinstanz neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen. Um aber dieses Novenrecht nicht zu überspannen und um der Gefahr einer Verlagerung des Schwergewichts der Entscheidung von der ersten in die zweite Instanz vorzubeugen, sieht § 529 eine gewisse Beschränkung dieses Novenrechtes vor. Der Ausschuß sah davon ab, eine Änderung des Regierungsentwurfs vorzuschlagen, weil sich in der Anwendung des § 529 bereits eine feste Gerichtspraxis entwickelt hatte.
    Als Berufungssumme wird der Betrag von 100 DM in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorgeschlagen. Der Ausschuß ist nur sehr ungern an eine Beschränkung der Berufungsmöglichkeit durch die Abhängigmachung von einem gewissen Streitwert herangegangen, weil er der Überzeugung ist, daß hierdurch in gewissem Sinne gegen die Grundsätze des Rechtsstaats verstoßen wird. Wenn er Ihnen trotzdem als Berufungssumme einen Streitwert von 100 DM empfehlen zu sollen glaubt, so tut er dies aus rein prozeßökonomischen Gründen und auch deshalb, weil heute noch eine Reihe von Gerichten nur sehr schwach besetzt sind.
    Meine Damen und Herren! Mit der Wiedereinführung des durch die Novelle vom 27. Oktober 1933 geschaffenen Rechtszustandes sind auch Widerklagen in gewissem Umfange wieder zulässig. Der anhängige Prozeß wird also — ich rede immer nur vom Rechtsmittelverfahren — wieder, soweit eine gewisse, als notwendig empfundene gemäßigte Konzentration dies zuläßt, alle noch offenstehenden Streitpunkte auch tatsächlicher Art in der Berufungsinstanz aufklären können. Infolgedessen war auch hinsichtlich der Nachholung von Parteierklärungen der frühere Zustand wiederherzustellen.
    Die bisherige Regelung, wonach über die Ausschließung oder Zulassung neuen Vorbringens das Berufungsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung durch besonderen Beschluß zu entscheiden hatte, ist nicht übernommen worden. Dieses besondere Beschlußverfahren hat sich nicht bewährt. Es war durch § 7 der dritten Vereinfachungsverordnung eingeführt worden und bedeutete eine Zäsur des Verfahrens, die sich nur als eine Verzögerung auswirken konnte.
    Dagegen ist in § 626 für den Eheprozeß eine gewisse Lockerung der Bestimmungen des § 529 gegeben worden. Es ist bekannt, daß die Parteien gerade im Eheprozeß oft aus triftigen Gründen davon absehen, bereits in erster Instanz von allen ihnen auf dem Gebiet des tatsächlichen Vorbringens zur Verfügung gestellten Möglichkeiten Gebrauch zu machen. In Übereinstimmung mit der Lehrmeinung entschied sich daher der Ausschuß für eine unbeschränkte Zulässigkeit der Widerklage im Eheprozeß. Die in der Dritten Vereinfachungsverordnung gegebene Möglichkeit, offensichtlich unbegründete Berufungen durch Beschluß zu verwerfen, mußte aufgehoben werden. Denn diese kriegsbedingte Änderung bedeutete eine wesentliche Einschränkung der Rechtsgarantien. Es muß als eine Einschränkung der Rechtsgarantien angesehen werden, wenn eine Berufung im Beschlußwege wegen Unbegründetheit verworfen werden kann. Dies ist nach den nunmehr in der Vorlage vorgesehenen Bestimmungen nicht mehr möglich.
    Auch die früheren Vorschriften über die Anschlußberufung wurden wiederhergestellt, nachdem sie durch § 4 Abs. 4 der Vierten Vereinfachungsverordnung beseitigt waren.
    Durch den Entwurf war nun dem § 514 ein zweiter Absatz beigefügt worden, wonach in Ehesachen auch eine nicht durch einen Anwalt vertretene Partei selbständig einen Verzicht auf das Recht der Berufung abgeben kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und um voreilige und nicht genügend durchdachte Erklärungen einer Partei zu verhüten, hat sich der Ausschuß in dieser Hinsicht dem Entwurf nicht angeschlossen. Er vertrat vielmehr den Standpunkt, daß zur Abgabe solcher Erklärungen nur der Anwalt befugt sein soll, weil er als der sicherste Garant dafür betrachtet werden kann und muß, daß auch wirklich das, was im Interesse der Partei liegt, geschieht oder beantragt wird. Zu den wichtigsten und einschneidensten Erklärungen, die in einem Prozeß abgegeben werden können, gehört zweifellos der Verzicht auf die Berufung. Deswegen hat der Ausschuß die Vorlage der Regierung in diesem Punkte abgelehnt und schlägt die Streichung des zweiten Absatzes des § 514 vor.
    § 515 erfuhr durch den Ausschuß insofern eine Änderung, als die Zurücknahme der Berufung, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichen eines Schriftsatzes erfolgt.
    Die alte Fassung des § 516 über die besondere Frist für die Berufung wurde wiederhergestellt.
    Der Ausschuß hat sich sodann nach Wiederherstellung der Berufungsbegründungsfrist sehr eingehend mit der Frage beschäftigt, ob die Pflicht zur Vorauszahlung der Prozeßgebühr bei Einlegung der Berufung oder Revision wieder eingeführt werden soll. Diese Frage, deren Entscheidung der Unterausschuß dem gesamten Rechtsausschuß vorlegte, wurde im Interesse der Rechtssicherheit dahin entschieden, daß die Vorauszahlungspflicht zu entfallen hat.

    (Bravo! rechts.)

    Die alten Bestimmungen des § 519 hatten zu erheblichen Zweifeln Anlaß gegeben, insbesondere auch in Fällen, in denen einer Partei das Armenrecht noch nicht gewährt war. Wenn der Zahlungsnachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht war, so galt nach dem damals geltenden Recht die Berufung als nicht gesetzlich begründet. Daraus ergab sich schließlich die Folge, daß die Berufung verworfen wurde. Eine derartige Bestimmung hielt der Rechtsausschuß mit der Rechtssicherheit nicht für vereinbar. Die Anberaumung eines Verhandlungstermines ist daher nicht mehr vom Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr abhängig.
    Aus der Wiederherstellung der §§ 529 und 531 ergab sich zwangsläufig die Rückkehr zur alten Fassung des § 532, der bisher in der französischen Zone noch nicht gilt. Dem gerichtlichen Geständnis wird somit wieder Wirksamkeit für die Berufungs-


    (Neumayer)

    instanz beigelegt, selbst wenn es nur für die erste Instanz abgegeben war.
    Die in § 538 alter Fassung zwingend vorgeschriebene Zurückverweisung in den dort besonders aufgeführten Fällen wurde wiederhergestellt; ebenso die nach dem früheren § 539 bestehende Möglichkeit, eine Sache wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels vor das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Diese letztere Vorschrift gehört zu den Rechtsgarantien, die die genaue Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften verbürgen sollen und auf die eine geordnete Rechtspflege nicht verzichten kann. Eine gewisse Lockerung von dem Zwang der Zurückverweisung wurde durch den neu eingefügten § 540 gegeben, dem der Ausschuß ebenfalls beitritt.
    Die Festsetzung der Revisionssumme wurde von dem Unterausschuß dem Gesamtausschuß zur Entscheidung vorgelegt. Die überwiegende Mehrheit sprach sich für eine Revisionssumme von 6000 DM aus, so daß insofern eine Änderung des § 546 des Entwurfs eintritt, der 10 000 DM vorsieht. Während nach § 546 alter Fassung die Zulässigkeit der Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sich nur nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes richtet, soll jetzt die Anrufung des Bundesgerichtshofes in erster Linie von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. Dies ist eine sehr bedeutsame Neuerung, die die Revisionsmöglichkeiten erheblich erhöht und auch dadurch zur Verstärkung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes beiträgt. Um nämlich eine gewisse Einseitigkeit zu vermeiden, die darin liegt, daß frühere Bestimmungen Parteien eine gewisse Bevorzugung einräumten, die Prozesse von hohen Werten führten, stellt der Entwurf neben die Zulässigkeit der Revision nach der Wertbemessung auch die besondere Zulassung der Revision ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Sie wird immer dann auszusprechen sein, wenn wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Klärung der Rechtslage durch das Revisionsgericht angebracht erscheint. Die Revision muß zugelassen werden, wenn der Berufungsrichter von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht.
    Meine Damen und Herren! Nach eingehenden Beratungen entschied sich sodann der Ausschuß für die im Entwurf nicht vorgesehene Wiedereinführung der sogenannten Sprungrevision. Wenn man auch nicht verkannte, daß von diesem Recht — nach statistischen Feststellungen — bisher kein bedeutender Gebrauch gemacht worden ist, so hielt man die Wiedereinführung doch für richtig; denn es wird immer wieder Fälle geben, in denen kein Streit über das tatsächliche Vorbringen besteht und die Entscheidung des gesamten Rechtsstreites nach der einheitlichen Überzeugung beider Parteien von der Beantwortung einer oder mehrerer Rechtsfragen abhängt. Der Rechtsausschuß beantragt daher, dem von ihm eingefügten § 566 a, der also die Sprungrevision wieder zuläßt, in der vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen.
    Die Anschlußrevision, die durch § 4 Abs. 11 der Vierten Vereinfachungsverordnung beseitigt worden ist, wurde durch Annahme des § 556 in der alten Fassung wiederhergestellt.
    Was das Beschwerdeverfahren betrifft, so gibt der Entwurf der Beschwerdeinstanz — ähnlich wie das auch im Berufungsverfahren geschehen ist — wieder die Möglichkeit, die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Gesichtspunkte nachzuprüfen. Die Einschränkungen, die bisher hier bestanden, wurden wieder beseitigt.
    Im Zusammenhang damit steht auch die Frage, ob der judex a quo, also der Richter, der bereits entschieden hatte, im Verfahren der sofortigen Beschwerde zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt sein soll. Der gesamte Ausschuß hat nach längerer Beratung eine derartige Bestimmung abgelehnt, so daß § 577 damit wieder in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen wurde.
    Eine längere Aussprache entspann sich sodann über die Frage, ob gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde zugelassen werden solle. Von den Befürwortern dieser Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, daß gegen die Versagung des Armenrechtes in oberlandesgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Beschwerde an das Revisionsgericht gegeben werden müsse. Der Ausschuß konnte sich dagegen dieser Auffassung mit seiner Mehrheit nicht anschließen. Für ihn war vor allem maßgebend, daß das Revisionsgericht in solchen Fällen den Sachverhalt nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht nachprüfen müßte. Dies würde aber außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereiches eines Revisionsgerichtes liegen und außerdem zu einer nicht vertretbaren Mehrbelastung führen. Der Gesamtausschuß, dem diese Frage vorgelegt wurde, entschloß sich daher, dem Regierungsentwurf beizutreten und eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte prinzipiell abzulehnen. Im Zusammenhang damit verfiel auch der Vorschlag des Bundesrats, die sofortige Beschwerde für den Fall zu gestatten, daß das Oberlandesgericht die Revision für nicht zulässig erklärt, der Ablehnung, und zwar aus den gleichen ökonomischen Gründen, die auch im wesentlichen für die Ablehnung der Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts im oberlandesgerichtlichen Verfahren maßgebend waren.
    Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu einem anderen Gebiet, nämlich zu der Frage, ob die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen beibehalten werden soll. Auch diese Frage wurde dem gesamten Rechtsausschuß vorgelegt. Es wurde gegen diese Vorschrift insbesondere geltend gemacht, daß die Staatsanwaltschaft seit längerer Zeit in Ehesachen nicht mehr in Erscheinung getreten sei und daß kein Bedürfnis bestehe, sie wieder zu beteiligen. Der Ausschuß trat jedoch in seiner Mehrheit dem Regierungsentwurf bei und entschloß sich, § 607 in seiner alten Fassung wiederherzustellen. Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen bleibt demnach bestehen, jedoch wurden die durch die Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 27. Juli 1938 vom sogenannten Standpunkt der Volksgemeinschaft aus eingeführten Bestimmungen beseitigt. Maßgebend für den Ausschuß war die Auffassung, daß die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates gestellt werden und daher insbesondere im Interesse etwa vorhandener Kinder vermieden werden müsse, daß Ehen grundlos geschieden werden.
    Die Frage, ob im landgerichtlichen Verfahren und auch im Rechtsmittelverfahren die Partei selbst zur Rücknahme der Klage oder zum Verzicht auf ein Rechtsmittel berechtigt sein soll, verneinte der Ausschuß. Denn wenn der Anwaltsprozeß die Partei vor unbesonnenen Erklärungen schützen soll, so kann auf diesen Schutz gerade für so entscheidende Fragen nicht verzichtet werden. In diesem Sinne änderte daher der Ausschuß den Regierungsentwurf in § 271 ab.


    (Neumayer)

    Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu der Frage der Blutgruppenuntersuchung. Diese Frage hat zu längeren Erörterungen geführt. Es entstand nämlich hier vor allem die Frage, ob die in § 372 a des Entwurfs statuierte Pflicht zur Duldung von Blutprobenuntersuchungen in das Gesetz aufgenommen werden solle. Zunächst wurde festgestellt, daß der Parlamentarische Rat die Auffassung vertreten hat, die Einführung einer Pflicht zur Duldung von Untersuchungen widerspreche nicht dem Grundgesetz. Dieser Auffassung schloß sich der Gesamtrechtsausschuß an. Die in den Bestimmungen des § 372a vorgesehenen Kautelen gegen gesundheitsschädliche Rückwirkungen reichen nach Auffassung des Ausschusses aus und gewährleisten, daß das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht beeinträchtigt wird. Es ist der Rechtspflege nicht möglich, an den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vorüberzugehen. Die Rechtspflege muß diese Erkenntnisse nützen; denn oberster Grundsatz muß ihr immer sein, die Wahrheit, die objektive Wahrheit aufzuklären, und hierzu dienen in hervorragendem Maße die medizinischen Erkenntnisse, die im Laufe der letzten Jahrzehnte gefunden worden sind. Daraus ergibt sich auch, daß es keine unvertretbare Zumutung bedeutet, wenn eine Pflicht zur Duldung einer Blutuntersuchung statuiert wird.
    Auch gegen den zweiten Abschnitt des § 372a, der bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung die Ausübung unmittelbaren Zwanges, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung vorsieht, bestanden nach eingehender Erörterung bei der Mehrheit des Ausschusses keine Bedenken. Der im Verlauf der Debatte vorgeschlagene Beugezwang reicht nach Auffassung des Ausschusses nicht aus, da die bloße Androhung von Geldstrafen in den meisten Fällen nur zu Verzögerungen führen würde. Die Mehrheit des Ausschusses entschloß sich daher, auch den Abs. 2 des § 372a anzunehmen, zumal auch bei Zeugen die zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann. In Zusammenhang damit beschloß der Ausschuß, in § 15 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die Worte „durch Augenschein" entsprechend der Regierungsvorlage einzufügen.
    Gestatten Sie mir nun noch, meine Damen und Herren, eine Reihe kleinerer Änderungen zu erwähnen, die Ihnen der Ausschuß vorschlägt. Nach eingehender Erörterung kam der gesamte Ausschuß in seiner Mehrheit zu der Überzeugung, daß in allen in Frage kommenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung an Stelle der Worte „Bundesgebiet" oder „Deutsches Reich" die Bezeichnung „Inland" gesetzt werden soll. Die §§ 904 und 905 der Zivilprozeßordnung, die sich mit der Unzulässigkeit der Haft im Anschluß an ein Offenbarungseidverfahren bei den Mitgliedern der Parlamente befassen, wurden dahin geändert, daß die dort festgelegten Bestimmungen auch für die Mitglieder einer Zweiten Kammer, sofern eine solche in dem einen oder andern Lande bestehen sollte, gelten sollen.
    In den §§ 219 Abs. 2, 375 Abs. 2, 376 Abs. 4 und 479 Abs. 2 sind in der Vorlage die dort vorgesehenen besonderen Rechte des Bundespräsidenten auch auf die Staatsoberhäupter der Länder ausgedehnt worden. Der Ausschuß war allerdings in weiten Teilen der Auffassung, daß es sich hier nur um echte Staatsoberhäupter handeln könne und handeln dürfe und daß man durch die Beibehaltung dieses Ausdrucks einer Entscheidung der Frage selbst nicht vorgreifen wolle; denn nach Auffassung des Ausschusses muß ein echtes Staatsoberhaupt für die Dauer seiner Wahlperiode vom Parlament völlig unabhängig sein und darf vor allem auch nicht Mitglied der Exekutive sein. Ob diese Voraussetzungen bei den jetzt amtierenden Staatsoberhäuptern des einen oder anderen Landes. gegeben sind, hatte der Ausschuß nicht zu entscheiden. Man entschloß sich, ohne irgendwie präjudizieren zu wollen, die Bezeichnung Staatsoberhaupt in die angeführten Vorschriften aufzunehmen, da das Grundgesetz an sich die rechtliche Möglichkeit zuläßt, in deutschen Ländern ein Staatsoberhaupt zu schaffen.
    In § 311 hat der Ausschuß als neuen Abs. 1 die Vorschrift eingefügt, daß das Urteil im Namen des Volkes ergeht. Die §§ 376 und 408 wurden in der Fassung des Bundesrates angenommen, indem der Ausschuß der Auffassung beitrat, daß das zusammenfassende Wort „Dienstzeit" für die Pflicht der Amtsverschwiegenheit dem Ausdruck „Amtsführung" vorzuziehen sei. In § 481 wurde ein neuer Abs. 2 eingefügt, wonach der Eid auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
    Die Regelung des Regierungsentwurfs bezüglich der Entscheidung über die Prozeßkosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fand die einmütige Billigung des Ausschusses. Das Gericht kann nunmehr seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach-
    und Streitstandes treffen, ohne daß, wie dies bisher der Fall war, der ganze Prozeß durchgeführt zu werden braucht, ohne daß also gewissermaßen fiktiv der Prozeß, als ob er in der Hauptsache noch anhängig wäre, durchgeführt werden muß, um festzustellen, wen bei Durchführung die Kostenpflicht getroffen hätte und wen nicht. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist daher die jetzt vorgesehene Entscheidung nach billigem Ermessen dem Verfahren nach den früheren Vorschriften vorzuziehen.
    Im übrigen wurde in verschiedenen Bestimmungen eine Reihe mehr redaktioneller Änderungen vorgenommen, auf die im einzelnen einzugehen ich mir wohl versagen darf.
    Im gesamten Gesetzestext wurden auch sprachliche Verbesserungen gegenüber der alten Fassung der Zivilprozeßordnung angebracht, auf die ich hier ebenfalls nicht einzugehen brauche.
    Ich komme nun noch kurz auf einige Änderungen anderer Gesetze zu sprechen, die ebenfalls die bürgerliche Rechtspflege betreffen. So mußten die §§ 7 und 8 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung geändert werden. Wenn in einem Lande ein oberstes Landesgericht errichtet ist — und dies ist meiner Kenntnis nach bis jetzt in Bayern der Fall —, so wird das Rechtsmittel der Revision zunächst bei diesem Gericht eingelegt. Das ist eine Bestimmung, die auch früher gegolten hat und auch früher niemals zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten geführt hat. Dieses oberste Landesgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit für die Behandlung und Entscheidung der Revision. Erklärt es sich für unzuständig, weil die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben sei, so sind diesem die Prozeßakten zu übersenden. Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit ist auch für den Bundesgerichtshof bindend.
    Im übrigen werden die früheren Zuständigkeiten des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone auf den Bundesgerichtshof übertragen. Verfahren, die bei dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängig sind,


    (Neumayer)

    gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichtshof über. Dagegen bleibt aus prozeßökonomisehen Gründen für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig sind, dieses Gericht nach den bisher geltenden Vorschriften zuständig, auch soweit nach den Vorschriften des neuen Gesetzes der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Damit hier kein Mißverständnis entsteht, betone ich: dies gilt also nur für Verfahren, die dort bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig sind.
    Bis zum Inkrafttreten einer Bundesrechtsanwaltsordnung sollen für die Zulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof besondere in den Übergangsvorschriften näher ausgeführte Bestimmungen gelten. Die Zulassung beim Bundesgerichtshof erfolgt durch den Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Vereinigung der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet.
    In den Übergangsvorschriften interessiert vielleicht auch die Bestimmung, daß der Anerkennung von Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wurde, die Vorschrift des § 606 ZPO nicht entgegensteht, wenn der Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist und die Anerkennung der von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung beantragt. Diese Übergangsvorschrift tritt übrigens spätestens am 31. Dezember 1952 außer Kraft.
    Nun mußten noch einige kleinere Änderungen für Rheinland-Pfalz getroffen werden. Die Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 wurde in § 22 Abs. 5 dahin geändert, daß, soweit nach den bisherigen Vorschriften außer den Notaren auch die Ortsgerichte für Beurkundungen und Beglaubigungen zuständig sind, es dabei verbleibt. Infolgedessen mußte für Rheinland-Pfalz noch eine Sonderbestimmung aufgenommen werden, wonach Beurkundungen und Beglaubigungen dieser Gerichte, die sie in der Zeit vom 6. September 1949 — das ist der Tag des Inkrafttretens der Notarordnung — bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen haben, nicht deshalb unwirksam sind, weil die Zuständigkeit der Gerichte nach § 22 Abs. 4 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 nicht mehr gegeben war.
    Eine Änderung des § 12 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte hielt der Ausschuß nicht für veranlaßt. Wenn auch nicht bestritten werden konnte, daß die Festlegung der Beschwerdesumme auf 50 DM insofern eine Härte bedeutet, als der Rechtsanwalt nur dann gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen kann, wenn die Differenz 50 DM übersteigt, so glaubte doch der Rechtsausschuß, im Interesse der Entlastung Beschwerden nur bei einem gewissen Streitwert zulassen zu dürfen. Nachdem die Beschwerdesumme allgemein auf 50 DM festgesetzt worden war, konnte sich der Ausschuß nicht dazu entschließen, eine Ausnahme für die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung zu begründen.
    Über eine eventuelle Änderung der Gebührenordnung für Sachverständige wurde ebenfalls eingehend gesprochen. Es wurde darauf hingewiesen, daß die jetzigen Stundensätze mit einer Höchstgebühr von 6 DM in der heutigen Zeit sehr gering erscheinen. Der Sachverständigenverband insbesondere hat eine Änderung angeregt, da sonst erstklassige Sachverständige unter Umständen ihre Mitwirkung versagen würden. Der Rechtsausschuß nahm trotzdem § 20 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige in der Fassung der Regierungsvorlage an, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, daß im übrigen weder eine Erhöhung der Gerichtsgebühren noch eine Erhöhung der Anwaltsgebühren vorgenommen wurde.
    Die in Art. 8 des Gesetzes verfügte Aufhebung einer Reihe von Vorschriften wurde durch einen besonderen Ausschuß nachgeprüft, so daß ich mir Ausführungen hierüber wohl ersparen kann.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe mich bemüht, die wichtigsten Bestimmungen, die eine Änderung erfahren haben, hier herauszustellen. Ich bin mir bewußt, daß ich nur Stückwerk leisten konnte und geleistet habe. Es ist hier ein umfassendes Gesetzeswerk, eine Gesetzesvorlage geschaffen worden, die nicht im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht, die aber in stiller, zäher Arbeit fertiggestellt wurde und die, wie wir alle nicht bezweifeln, dazu dienen wird, in Deutschland wieder die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz in Reichseinheit zu gewährleisten.
    Meine Damen und Herren! Es soll nach dieser Vorlage jeder in Deutschland das Gefühl und das Bewußtsein haben, daß er bei Gericht wieder unparteiisches Recht gesprochen bekommt.
    Ich möchte meine Ausführungen nicht schließen, ohne den Mitarbeitern meines Ausschusses, ohne auch insbesondere dem hochverehrten Vorsitzenden des gesamten Rechtsausschusses, Herrn Geheimrat Laforet, den Dank für die unermüdliche Arbeit auszusprechen, für die vorbildliche Leitung der Verhandlungen und für die aufopfernde Tätigkeit, der sich sämtliche Mitglieder des Ausschusses unterzogen haben.

    (Beifall in der Mitte.)

    Mein Dank gilt auch und insbesondere den Herren des Justizministeriums, dem Herrn Minister selbst und den Herren, die uns, mit ihrer Sachkenntnis jederzeit zur Verfügung stehend, beraten haben.
    Meine Damen und Herren! Die Form ist nun geprägt, möge sie lebend sich entwickeln. Das Instrument ist geschaffen. Möge die Rechtsprechung es nutzen, Recht zu finden und Recht zu bilden.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)