Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ziehen Sie den Antrag zurück, Herr Horlacher? Ich habe den Eindruck, daß die Ausführungen des Herrn Finanzministers sehr überzeugend waren.
— Dann lasse ich über diesen Abänderungsantrag abstimmen.
— Ich verlese ihn:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„Dieses Gesetz tritt am 1. August 1950 in Kraft." Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit. Die Mehrheit ist offensichtlich dagegen. Abgelehnt.
— Bestreiten Sie das? Gut! Dann wollen wir noch einmal in die Abstimmung eintreten. Wer für den Abänderungsantrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Es ist keine sichere Feststellung möglich.
— Ich habe schon einmal wiederholt, Verzeihung! Wir müssen durch Hammelsprung abstimmen, es läßt sich nicht anders machen.
Wer für den Abänderungsantrag ist, den bitte ich, durch die Ja-Tür, wer dagegen ist, den bitte ich, durch die Nein-Tür zu gehen; die Damen und Herren, die sich enthalten wollen, durch die Mitteltür.
Die Schriftführer bitte ich, sich an die Türen zu begeben.
Meine Damen und Herren, darf ich Sie bitten, den Raum freizumachen! Wir können sonst nicht mit dem Hammelsprung beginnen. — Herr Kollege Neuburger, würden Sie Ihren Streit nicht lieber draußen im Korridor austragen?
Meine Damen und Herren! Wir beginnen mit der Abstimmung.
Ich bitte, die Türen zu schließen. Die Abstimmung ist geschlossen.
Meine Damen und Herren! Die Abstimmung hat folgendes Ergebnis gezeitigt: für den Abänderungsantrag 148, dagegen 134 Stimmen, 9 Stimmenthaltungen. § 2 in der Fassung des Abänderungsantrages ist angenommen.
Ich rufe nun § la auf. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich bitte um Entschuldigung, daß ich § 2 vor § la aufgerufen habe. Ich darf wohl Ihr Einverständnis annehmen, daß wir im Text die Reihenfolge umstellen: erst § la und dann § 2. — Es ist so beschlossen.
Wer für Einleitung und Überschrift ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe. — Angenommen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung
des Gesetzentwurfs. Ich eröffne die allgemeine
Aussprache. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich rufe auf § 1. — Keine Wortmeldungen. Ich lasse abstimmen. Wer für § 1 in der Fassung der Beschlüsse zweiter Beratung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe. — Ist angenommen.
Ich rufe auf § 1 a. Wer für § 1 a in der Fassung der zweiten Beratung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe. — Ist angenommen.
§ 2 in der Fassung der zweiten Beratung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe. — Ist angenommen.
Einleitung und Überschrift. — Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe. — Angenommen.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer für die Annahme des Entwurfs in der nunmehr beschlossenen Fassung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe. — Das Gesetz ist gegen einige wenige Stimmen angenommen.
Damit kommen wir zu der Entschließung. Der Antrag Strauß, Dr. Horlacher, Dr. Solleder und Genossen lautet:
Der Bundestag wolle folgende Entschließung zu diesem Gesetz fassen:
Der Bundesfinanzminister wird ermächtigt, ab 1. August 1950 die Biersteuer nurmehr in der Höhe zu erheben, wie sie in dem Änderungsgesetz vorgesehen ist. Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen darüber hinausgehende Steuer wird gestundet.
Ich eröffne die Aussprache. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Aussprache.
Ich lasse abstimmen. Wer für die Annahme dieser Entschließung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe. — Gegen einige wenige Stimmen angenommen.
Ich rufe auf Punkt 5 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes über den Entwurf eines Gesetzes über die Finanzverwaltung (Nr. 1146, 697 und 888 der Drucksachen).
Berichterstatter ist Herr Minister Dr. Spiecker. Ich erteile ihm das Wort zur Berichterstattung.
Dr. Spiecker, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen, Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Tatsache, daß erstmalig ein Mitglied des Bundesrats diesem Hohen Hause Bericht erstatten darf, ist nicht nur eine Ehre für mich, sondern vor allem Ausdruck und, wie ich hoffe, verheißungsvolles Symptom für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den beiden durch das Grundgesetz geschaffenen gesetzgebenden Körperschaften.
Zu dem vom Bundestag in seiner 64. Sitzung am 12. Mai 1950 angenommenen Entwurf eines Gesetzes über die Bundesfinanzverwaltung hat der Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes verlangt. Er hat beantragt, den § 16 Abs. 1 dahin zu ändern. daß die Befugnis des Bundesministers der Finanzen, aus dem Aufgabenkreis der Hauptzollämter einzelne Arten von Geschäften allgemein oder für eine oder mehrere Abgaben an Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu übertragen und die Übertragung gegebenenfalls zurückzunehmen, an die Zustimmung der zuständigen Landesregierung geknüpft wird.
Der Bundesrat hat ferner verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im § 6 vorgesehene Einrichtung einer Bundesbauabteilung bei der Oberfinanzdirektion geltend gemacht und aus Gründen der Zweckmäßigkeit vorgeschlagen, die Aufgaben der Bundesbauverwaltung den Landesbaubehörden der Mittelinstanz auftragsweise zu übertragen.
Der Vermittlungsausschuß hat sich in seiner zweiten, dritten und vierten Sitzung am 20. und 28. Juni sowie am 12. Juli dieses Jahres mit diesen Fragen eingehend befaßt. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des § 16 wurde sofort einstimmig gutgeheißen und insoweit der Änderungsvorschlag unter Ziffer II der Bundestagsdrucksache Nr. 1146 gemacht. Eine besondere Begründung für diesen auf Zweckmäßigkeitsgründen beruhenden Vorschlag erübrigt sich.
In der Rechtsfrage, ob eine bundeseigene Bauverwaltung im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung verfassungsrechtlich zulässig ist, waren die Auffassungen im Vermittlungsausschuß geteilt. Es wurden beachtliche Rechtsgründe für beide Auffassungen vorgetragen. Einerseits wurde auf die historische Entwicklung verwiesen. Im Jahre 1923 wurden die Bauabteilungen als Teil einer selbständigen, dem Reichsfinanzministerium lediglich unterstellten Reichsbauverwaltung in der Mittelinstanz bei den Oberfinanzpräsidien geschaffen. Sie waren nicht nur für die Errichtung und Unterhaltung der Bauten der Finanzverwaltung, sondern für die Bauten aller Ressorts und Verwaltungszweige zuständig. Daraus wurde gefolgert, daß die Bauabteilungen nicht als Teil der Finanzverwaltung, sondern als selbständige Verwaltung anzusehen sind, die nach den Bestimmungen des Art. 87 GG nicht als bundeseigene Verwaltung geführt werden darf. Andererseits wurde hervorgehoben, daß Art. 87 GG nicht herangezogen werden könne, da nicht die Ausführung von Bundesgesetzen in Frage stehe, sondern lediglich die sich aus dem Bundeseigentum ergebende Verwaltung bundeseigener Bauten. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer bundeseigenen Bauverwaltung folge daher nur aus der Natur der Sache, wie beispielsweise auch bei Bundesbahn und Bundespost. Würde man, so wurde weiter argumentiert, eine bundeseigene Verwaltung verfassungsrechtlich für unzulässig halten, so würde gleiches auch für eine Bundesauftragsverwaltung gelten, da eine solche für die Bauverwaltung im Grundgesetz weder ausdrücklich bestimmt noch ausdrücklich zugelassen sei.
Da der Vermittlungsausschuß nicht in der Lage ist, derartige verfassungsrechtliche Zweifelsfragen eindeutig und mit bindender Wirkung zu klären, haben sich die weiteren Beratungen vornehmlich auf die Frage einer zweckmäßigen Lösung des Problems erstreckt. Dabei wurde erwogen, daß die vom Bundestag beschlossene Fassung nicht einmal die Möglichkeit vorsieht, in geeigneten Fällen die Aufgaben der Bundesbauverwaltung einer Landesbehörde in der Mittelinstanz auftragsweise zu übertragen. Das würde dem Interesse kleinerer Länder widersprechen und möglicherweise zusätzliche Kosten und vermehrten Personalaufwand herbeiführen. Andererseits mußte das berechtigte Interesse des Bundes berücksichtigt werden, durch den Bundesfinanzminister den erforderlichen Einfluß auf die Verwaltung seiner Bauten zu nehmen und insoweit nicht etwa von einem abweichenden organisatorischen Aufbau der Landesbauverwaltung abhängig zu sein, besonders dann, wenn in einzelnen Ländern die Bauverwaltung aus der Landesfinanzverwaltung herausgenommen werden sollte.
Die Berücksichtigung dieser verschiedenartigen Interessen hat schließlich zu dem Ihnen vorgelegten Vorschlag des Vermittlungsausschusses unter Ziffer I der Drucksache Nr. 1146 geführt, der sich um einen gerechten Ausgleich bemüht und, insbesondere durch die Bemühungen des Vorsitzenden unseres Ausschusses, einstimmig gefaßt worden ist. Der Vorschlag geht von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit bundeseigener Bauabteilungen aus, denen, wie das nach der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs bereits der Fall ist, die Erledigung von Bauaufgaben eines Landes übertragen werden kann. Andererseits können auch die Länder nach wie vor bei der Oberfinanzdirektion Landesbauabteilungen einrichten und mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzen. Solchen Landesbauabteilungen soll nun der Bund — und das ist die Neuregelung — auf Antrag der Landesfinanzverwaltung auch die Bauaufgaben des Bundes übertragen. Hier ist eine Soll-Vorschrift gewählt worden, um einerseits einen absoluten Zwang zu vermeiden, andererseits aber dem Bundesfinanzminister eine gewisse Richtlinie des Gesetzgebers mit auf den Weg zu geben. Indessen wird durch die Soll-Vorschrift das verwaltungsmäßige Ermessen des Bundesfinanzministers nicht völlig beseitigt; vielmehr gilt die Soll-Vorschrift nur unter der Voraussetzung, daß eine solche Übertragung im Interesse des betreffenden Landes geboten ist und überwiegende Interessen des Bundes nicht entgegenstehen. Die Prüfung, ob das der Fall ist, liegt dem Bundesfinanzminister ob.
Der Vermittlungsausschuß hat davon Abstand genommen, für den Fall abweichender Auffassungen zwischen Bundes- und Landesfinanzverwaltung eine schiedsrichterliche Instanz vorzusehen. Einerseits erschienen schiedsrichterliche Entscheidungen über Ermessensfragen im Rahmen der Exekutive als Fremdkörper; andererseits war zu berücksichtigen, daß es sich hier vorwiegend um politische Entscheidungen handelt, deren zweckmäßige Lösung der politischen Verhandlung und der politischen Einsicht des Bundesfinanzministers und der beteiligten Landesfinanzminister überlassen werden kann.
Der letzte Satz des Vermittlungsvorschlags zu § 6 Abs. 4 stellt ferner das selbständige Weisungsrecht derjenigen Finanzverwaltung klar, in deren Auftrag die Bauaufgaben durchzuführen sind. Der Vermittlungsvorschlag zu § 6 Abs. 5 stellt schließlich das Weisungsrecht auch für diejenigen Fälle klar, in denen örtliche Aufgaben der Bundesbau- und Bundesvermögensverwaltung durch Landesbehörden wahrgenommen werden. Außerdem enthält der Vermittlungsvorschlag zu Abs. 5 und 6 nur noch reine redaktionelle Änderungen. Ich hoffe, daß das Hohe Haus dem Antrag des Vermittlungsausschusses heute zustimmt, damit der Bundesrat am Freitag in die Lage versetzt wird, auch seinerseits die Zustimmung zu erteilen.