Rede von
Georg
Pelster
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wir haben die eingehende Begründung des Berichterstatters gehört. Schon vor zwei Tagen haben wir uns mit derselben Materie befaßt. Obwohl der Rechtsausschuß nochmals zu der Sache Stellung genommen und festgelegt hat, daß es bei seiner Auffassung, d. h. bei der alten Fassung, wie der Ausschuß sie beschlossen hat, bleiben soll, sind eine Reihe von Mitgliedern dieses Hauses, die verschiedenen Fraktionen angehören, der Meinung, daß trotz und alledem eine Änderung des Gesetzes dahingehend notwendig ist, mehrere Richterwahlausschüsse tätig sein zu lassen.
Was soll es denn heißen, wenn nur von einem Ausschuß gesprochen wird? Damit ist doch nicht die Zahl gemeint! Die Mitglieder des Ausschusses wechseln, soweit es sich um Mitglieder kraft Amts handelt. Das müssen immer Fachleute sein. Die Mitglieder kraft Wahl aus diesem Hause brauchen es nicht zu sein, die werden ein für allemal für alle Sach- und Fachgebiete genommen. Wenn wir es so machen, wie es hier drinsteht, dann kommt es so, daß diese Mitglieder durch die Länderminister, die Mitglieder kraft Amtes sind, zugunsten der Bürokratie an die Wand gespielt werden. Es ist unmöglich, zu verlangen, daß die Mitglieder, die der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören, Kenntnisse auf dem Gebiet des gesamten Finanzwesens, Kenntnisse auch auf dem Gebiet der sozialen Gerichtsbarkeit usw. haben sollen. Der Minister wird jeweils ausgewechselt. Soweit es sich um Arbeitsrecht handelt, nimmt man den Bundesarbeitsminister, soweit es sich um Sozialrecht handelt, den dafür zuständigen Fachminister. Man nimmt also nicht den Finanzminister oder den Justizminister, sondern den Arbeitsminister. Ebenso können aber nach meiner Meinung auch die Mitglieder kraft Wahl ausgewechselt werden.
Wir schlagen deshalb vor, § 1 dahin zu ändern, daß es heißt statt „dem Richterwahlausschuß" „einem Richterwahlausschuß", genau wie es im Grundgesetz steht, und dabei auch ganz klar festzulegen, wer zuständiger Minister ist.
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes wird festgelegt, daß der zuständige Minister für das Oberste Bundesgericht und für die ordentliche Gerichtsbarkeit der Minister der Justiz ist, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Minister des Innern, für die Finanzgerichtsbarkeit der Bundesminister der Finanzen und für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit der Bundesminister für Arbeit. Dementsprechend braucht dann § 2 nur in der Form geändert zu werden, daß für das Oberste Bundesgericht und für jedes obere Bundesgericht je ein Richterwahlausschuß gebildet wird. In den §§ 5, 6 und 8 muß es dann lediglich statt „der Bundesminister der Justiz" heißen „der zuständige Bundesminister". § 9 muß dann noch in der Form geändert werden, daß der zuständige Bundesminister oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt, und zwar schon allein aus dem Grunde, weil dieser Stellvertreter über das Rechtsgebiet besser im Bilde ist als etwa der Bundesflüchtlingsminister, der evtl. für den Bundesarbeitsminister eintreten soll. Wir halten das für nicht gut möglich, sondern es muß dann schon der sachkundige Stellvertreter des Ministers bei dessen Behinderung den Vorsitz führen.
Der Antrag ist von Mitgliedern verschiedener Parteien unterschrieben. Ich überreiche ihn und bitte das Hohe Haus, diesem Antrag zuzustimmen.