Rede von
Hans
Ewers
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich halte es verfahrensmäßig für im höchsten Maße mißlich, wenn Gesetze, die für die Rechtsanwendung vor Gericht geschaffen werden, hier durch Anträge in ihrem Wortlaut berührt werden und dann nicht klar ist, welche Konsequenz die beantragten Änderungen haben, jedenfalls für den Juristen, der diese Anträge in diesem Augenblick zum erstenmal hört. Ich bin der Ansicht, daß solche Anträge schriftlich vorgelegt werden müßten. Ich beantrage daher, weil ich die Konsequenzen des Antrages der SPD nicht übersehen kann, die Vorlage dem Rechtsausschuß mit der Maßgabe zurückzuüberweisen, den Wortlaut mit dem Wohnungsausschuß abzustimmen oder, falls das mißlingt, getrennte Berichte zu geben, über die man sich dann entscheiden muß.
Ich persönlich habe zu dem Antrag den Vorbehalt zu machen, daß in dem Falle, wenn die „vollständige" Wiederherstellung von Wohnräumen vor Inkrafttreten des Gesetzes vollendet ist, dann doch in aller Regel der Mieter auch sofort eingezogen sein wird. In diesem Falle kann es also doch wohl praktisch gar nicht in Betracht kommen, daß die Wohnung, wie § 4 voraussetzt, nicht in Benutzung genommen ist. Ich bin der Meinung, da liegt ein Widerspruch vor, der sich im Augenblick nicht aufklären läßt. Das Plenum ist nicht der richtige Ort, um solche Zweifel zu beseitigen.
Erfolgt die Zurückverweisung, so darf ich auf folgende in der Gesetzgebung meines Wissens bisher noch nie vorgekommene Anomalie hinweisen. In § 2 ist, nachdem in § 1 eine Verordnung endgültig aufgehoben ist, so daß der Jurist, der dieses Gesetz anwendet, sie nie mehr einzusehen braucht, weil sie nicht mehr existiert, dennoch auf Bestimmungen Bezug genommen, die in dieser nunmehr aufgehobenen Verordnung stehen. Ich halte das gesetzestechnisch für einen schweren Mangel. Die Vertragsverhältnisse, die nunmehr bestehen bleiben, müssen in dem Text des neuen Gesetzes, das an die Stelle des alten tritt, genau aufgeführt sein. Man kann nicht auf Bestimmungen eines aufgehobenen Gesetzes Bezug nehmen. Auch dieser technische Mangel sollte meines Erachtens Anlaß geben, den Gesetzentwurf an den Rechtsausschuß zurückzuverweisen, damit dieser prüfen kann, ob diese Rüge rein gesetzestechnisch nicht ihre volle Berechtigung hat. Ich bitte also, da man die von Herrn Meyer eingebrachten Anträge der SPD-Fraktion nicht ganz übersehen kann, und der von mir erwähnte juristisch-technische Mangel noch nicht beseitigt ist, um Zurückverweisung an den Rechtsausschuß mit der Maßgabe, daß er Übereinstimmung mit dem Wohnungsausschuß herbeizuführen hat oder aber getrennte Berichte mit getrennten Anträgen vorzulegen sind.