Rede von
Dr.
Hermann
Höpker-Aschoff
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Ich habe leider an einer Sitzung des Vermittlungsausschusses teilnehmen müssen und habe infolgedessen den Verlauf der Debatte nicht im einzelnen verfolgen können. Ich möchte aber zu den rechtlichen Ausführungen des Herrn Finanzministers von Rheinland-Pfalz über die Auslegung des Art. 120 des Grundgesetzes einige Bemerkungen machen.
Wir haben uns im Parlamentarischen Rat wohl überlegt, was der Art. 120 zu bedeuten hat, und haben in diesen Artikel hineingeschrieben, daß die Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten an sich vom Bund getragen werden sollen, daß dies aber nach Maßgabe eines Bundesgesetzes geschehen solle. Der Ausdruck: nach Maßgabe eines Bundesgesetzes oder, wie er in Art. 120 wörtlich lautet, „nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes" ist damals in den Beratungen des zuständigen Fachausschusses und des Hauptausschusses so interpretiert worden, daß er bedeuten soll: durch ein solches Bundesgesetz kann bestimmt werden, ob der Bund die ganzen Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten oder nur einen Teil übernehmen soll. Es ist damals schon von den Interessenquoten die Rede gewesen, und es wurde darauf hingewiesen, daß es notwendig sein könnte, die Länder mit Interessenquoten an diesen Kosten zu beteiligen, weil die Beteiligung mit einer solchen Interessenquote auf eine sparsame und sorgfältige Verwaltung der Länder hinwirken würde. Ich vermag also nicht einzusehen, daß aus dem Grundgesetz irgendwelche rechtlichen Bedenken gegen den uns von dem Herrn Bundesfinanzminister vorgelegten Gesetzentwurf hergeleitet werden können.
Ich möchte aber hierzu noch sagen: ich bewundere den Herrn Finanzminister, daß es ihm gelungen ist, in dieser so schwierigen Frage eine Verständigung mit dem Bundesrat, wenn auch nur mit einer Mehrheit des Bundesrats, zu erreichen.
Es werden ja nicht nur rechtliche Einwendungen geltend gemacht, sondern der Herr Finanzminister von Rheinland-Pfalz hat auch Bedenken erhoben, die mit der Frage des horizontalen Finanzausgleichs zusammenhängen. Er hat gemeint, .daß die Interessenquote gemäß der Steuerkraft des Landes verteilt werden müßte. Ich glaube, dabei ist eins übersehen, nämlich die Tatsache, daß hier, wenn auf der einen Seite ein großer Teil der Steuern, auf der andern Seite aber auch ein großer Teil von Ausgaben auf den Bund übergehen, schon an sich ein horizontaler Finanzausgleich eingeschlossen ist. Meine Damen und Herren, die Sache ist doch so, daß die schwachen Länder weniger Steuern verlieren als die starken, umgekehrt aber von einer größeren Last befreit werden als die starken. Also schon in diesem Übergang von Einnahmen und Ausgaben von den Ländern auf den Bund liegt ein starker horizontaler Finanzausgleich.
Es mag sein, daß dieser horizontale Finanzausgleich noch nicht ausreicht und daß wir im weiteren Verlaufe — das Beispiel von Schleswig-Holstein zeigt dies ja — noch an eine Verfeinerung des horizontalen Finanzausgleichs denken müssen. Aber dann muß nach meinem Dafürhalten der Weg gegangen werden, auf den der Herr Bundesfinanzminister schon hingewiesen hat, nämlich der Weg über den Art. 106 Abs. 4 des Grundgesetzes: ein Ausgleich unter den Ländern auf der Landesebene.
Zusammenfassend möchte ich also nur sagen: ich kann nicht anerkennen, daß das Grundgesetz irgendwie ein Hindernis für die Durchführung dessen wäre, was uns vom Bundesfinanzminister mit dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagen wird. Ich möchte noch einmal betonen, daß der Übergang der Steuern und Lasten auf den Bund schon einen sehr starken horizontalen Finanzausgleich in sich schließt.