Rede:
ID0107305700

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Metadaten
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    Vokabeln: 7
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    7. Wuermeling.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. - 73. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Juli 1950 2625 73 Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. Juli 1950. Geschäftliche Mitteilungen 2626D Zustimmung des Bundesrats zu den Enta würfen eines Gesetzes über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften 2627A Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops . 2627A Gesetzes über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken . 2627A Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes 2627A Gesetzes über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft 2627A Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter . 2627A Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Europarat 2627A Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt 2627A Volkszählungsgesetzes 2627A Zustimmung des Bundesrats zu den Abänderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zum Gesetz über die Notaufnahme von Deut- schen in das Bundesgebiet 2627A Gesetz zur Änderung des Soforthilfegesetzes 2627A Bericht des Bundeskanzlers über die Förderung der bildenden Kunst (Drucksachen Nr. 337 und 1085) 2627B Anfrage Nr. 75 der Abg. Strauß, Spies und Gen. betr. Fortführung der Schulspeisung (Drucksachen Nr. 910 und 1095) 2627B Anfrage Nr. 84 der Fraktion der SPD. betr Auswirkung der Leistungssteigerungen des Sozialversicherungsgesetzes (Drucksachen Nr. 1026 und 1115) 2627B Anfrage Nr. 85 der Abg. Dr. Baade u. Gen betr. Steigerung des Kunstdüngerververbrauchs (Drucksachen Nr. 1028 und 1116) 2627B Anfrage Nr. 86 der Fraktion der FDP betr. Marinepersonal-Dokumentenzentrale (Drucksachen Nr. 1031 und 1104) 2627B Anfrage Nr. 88 der Abg. Dr. Horlacher und Gen. betr. Bekämpfung des Kartoffelkäfers (Drucksachen Nr. 1055 und 1130) . 2627B Redaktionelle Änderung zum Beschluß über den Entwurf eines Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Drucksache Nr. 1074) 2627C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Bundesbahngesetz (Nr. 861 der Drucksachen) 2621C Jahn (SPD), Interpellant 2627D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2628D Rümmele (CDU) 2629B Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Art. 33 des Grundgesetzes (Nr. 863 der Drucksachen) 2629D Dr. Arndt (SPD), Interpellant . . . 2629D Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 2634B Pannenbecker (Z) 2635B Dr. Dresbach (CDU) 2636A Dr. Seelos (BP) 2637D Gundelach (KPD) 2638B Dr. Mühlenfeld (DP) 2639A von Thadden (DRP) . . . . . 2640D Zinn (SPD) 2641C Storch, Bundesminister für Arbeit . . 2643A Dr. Schalfejew, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft (persönliche Bemerkung) 2643B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungslasten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund — Überleitungsgesetz — (Nr. 1064 der Drucksachen) 2643C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2643C Dr. Hoffmann, Finanz- und Wiederaufbauminister des Landes Rheinland-Pfalz 2645D Ewers (DP) 2648C Lausen (SPD) 2649D Dr. Besold (BP) 2650D Dr. Wuermeling (CDU) 2651C Fisch (KPD) 2653A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): zur Sache 2653D zur Abstimmung 2654D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Vorläufige Handelsabkommen vom 4. März 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan (Nr 1086 der Drucksachen) 2655A Bromme (SPD) 2655A Kohl (Stuttgart) (KPD) 2655D Kuhlemann (DP) 2656C Dr. Horlacher (CSU) 2656C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Nr. 913 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 1053 der Drucksachen) 2657A Birkelbach (SPD), Berichterstatter . . 2657B Zweite und dritte Beratung des von der 1 Fraktion der SPD (Nr. 327 der Drucksachen) und von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP und DP beantragten Entwurfs eines Richterwahlgesetzes (Nr. 955 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1088 der Drucksachen) 2657D Zur Geschäftsordnung: Pelster (CDU) 2657D Zinn (SPD) 2658A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Aufhebung der Einreisebeschränkungen für deutsche Staatsbürger in das Saargebiet (Nr. 353, 842 und 1079 der Drucksachen) 2658C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 2658C Niebergall (KPD) 2659B Roth (SPD) 2659C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Sitz der oberen Bundesbehörden (Nr. 1069 der Drucksachen) 2660D Maier (Freiburg) (SPD), Antragsteller 2660D Blücher, Vizekanzler 2662A Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Nr. 1128 der Drucksachen) . 2662D Nächste Sitzung 2662D Die Sitzung wird um 14 Uhr 39 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Anton Besold


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Aus den Ausführungen des Vertreters des Bundesrates haben Sie ersehen, welche besondere Bedeutung dieses Gesetz, namentlich in der Fassung seines § 2, hat. Wenn Sie sich etwas näher mit den Ausführungen im Bundesrat beschäftigen, dann werden Sie feststellen können, daß wohl kaum ein Gesetz bisher eine so ausführliche und eingehende Debatte im Bundesrat ausgelöst hat wie gerade dieser Gesetzentwurf zur Überleitung der Besatzungslasten. Nun wird vom Herrn Bundesfinanzminister in seinen Ausführungen im Bundesrat darauf gedrängt, daß es ein eiliges und dringendes Gesetz sei, daß rasch, sicher und reibungslos gehandelt werden müsse. Zweifellos ist es der Fall, daß diese Probleme raschestens gelöst werden müssen. Aber dabei darf unter gar keinen Umständen übersehen werden, welche Gefahr diese Fassung des § 2 insbesondere für die Länder hat. Die Einführung der Interessenquote in dieser Form bedeutet nichts anderes als eine uneingeschränkte Vorwegnahme der Möglichkeit des Bundes nach Art. 106 Abs. 3, Ausgaben, für die keine Deckung da ist,


    (Dr. Besold)

    über die Länder zu decken. In dieser Form ist es unmöglich, dieses Gesetz über die Bühne laufen zu lassen.
    Wenn man schon immer und immer — heute haben wir es auch wieder gehört — davon spricht, daß gerade diese Interessenquote geeignet sei, die Länder zur Sparsamkeit zu zwingen, so möchte ich auf der anderen Seite betonen, daß diese unkontrollierte Beteiligung der Länder an Lasten, die ausschließlich den Bund betreffen, für den Bund ein Anlaß ist, nicht die Sparsamkeit zu pflegen. Es muß doch der Grundsatz gelten, daß auch der Bund von seinen Einkünften seine Ausgaben bestreiten muß, bevor er die Länder in Anspruch nimmt. Er hat dann eben seine Ausgaben einzuschränken. Gerade in bezug auf die vorliegende Regelung von Sachverhalten und finanziellen Dingen muß dem Bund gesagt werden, daß er durch Zuständigkeiten, die er im Übermaß den Ländern wegnimmt, unnötige finanzielle Verpflichtungen übernimmt. Ich denke nur an die Ausweitung des Bundesinnenministeriums, an die Mehrausgaben von Frankfurt — Bonn, an die unnötige Ausweitung der Zuständigkeiten des Rundes auf kulturellem Gebiet usw. Auch für den Bund muß als oberster Grundsatz gelten: äußerste Sparsamkeit! Es wäre „pädagogisch" genau so unrichtig, wenn man dem Bund von vornherein eine Generalermächtigung geben würde, sich für Ausgaben, die er allein zu bestreiten hat, an die Länder zu halten,
    Im übrigen verstehen wir nicht, daß der Vorschlag Schleswig-Holsteins, den § 2 nur für das Rechnungsjahr 1950 gelten zu lassen, nicht angenommen worden ist. Wir sehen durchaus ein, daß gerade dieses Rechnungsjahr für den Bund das schwierigste ist, weil die Verlagerung der Einnahmen und Ausgaben durch die ganzen Umstellungen auch finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat. Es kann aber nicht, wie der § 2 in der jetzigen Fassung vorsieht, über alle weiteren Jahre hinweg hier eine Heranziehung der Länder für Ausgaben des Bundes festgelegt werden, die er allein und ausschließlich zu tragen hat. Schleswig-Holstein hat im Bundesrat einen solchen Antrag gestellt, und die Mehrheit im Bundesrat hat ihre Zustimmung gegeben, daß im Abs. 1 eingefügt wird, diese Fassung des § 2 solle nur für das Rechnungsjahr 1950/51 gelten.
    Des weiteren verstehen wir nicht, wenn der Herr Bundesfinanzminister selbst davon spricht, daß es notwendig ist, diese Interessenquote mit dem horizontalen Finanzausgleich zu verbinden, und sagt: „Alle Herren in diesem Saal sind sich darüber einig, daß das, was in diesem Gesetz noch an Unvollkommenheiten vorhanden ist, durch einen horizontalen Ausgleich unter den Ländern bereinigt werden muß", und wenn trotzdem nicht in § 2 auch die Fassung aufgenommen wird, die ebenfalls Schleswig-Holstein in dieser Beziehung vorgeschlagen hat. Durch Hereinnahme dieser beiden Abänderungsvorschläge würde vielleicht eine Möglichkeit gegeben sein, das Gesetz anzunehmen, oder aber es müßte eine ganz andere Lösung gefunden werden.
    Auf jeden Fall sehen Sie aus den Ausführungen des Vertreters des Bundesrats und der Redner, die heute gesprochen haben, welch ungeheure Bedeutung für das Verhältnis des Bundes zu den Ländern diese Fassung des § 2 hat, abgesehen davon, daß die derzeitige Fassung auch, wie ebenfalls schon betont worden ist, gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Mit dieser Fassung des § 2 kann das Gesetz von unserer Partei nicht angenommen werden.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Wuermeling.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz-Josef Wuermeling


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei dem uns hier vorliegenden Gesetz handelt es sich meines Erachtens um eine finanztechnische Gesetzesvorlage, bei deren Behandlung wir wohl kaum in der Lage sind, entscheidende politische Probleme wie etwa die Eingliederung Berlins in das Bundesgebiet zu lösen. Ich möchte mich deshalb in meinen Ausführungen auf den einzigen finanztechnischen Gesichtspunkt beschränken, bei dem überhaupt innerhalb des Bundesrates verschiedene Meinungen zur Erörterung gestanden haben, und zwar ist das die Frage der Interessenquoten der Länder, also der Beteiligung der Länder an den Kriegsfolge- und Besatzungslasten des Bundes.
    Wir haben darüber in dem Protokoll des Bundesrates sehr umfangreiche und aufschlußreiche Ausführungen lesen können, und auch eben sind in der Rede des Herrn Finanzministers von Rheinland-Pfalz zusätzliche Gesichtspunkte vorgetragen worden. Aber ich glaube, daß es für uns als Abgeordnete des Bundestages, die im Augenblick neu vor dieses Problem gestellt werden, doch von Wichtigkeit ist, die reichhaltigen und vielfach verschlungenen Ausführungen der Finanzsachverständigen, der Finanzminister, einmal zu entflechten, um ein klares Gerippe herauszustellen, damit schließlich auch der einfache Steuerzahler draußen im Lande einen Begriff davon bekommt, worum es eigentlich geht.
    In diesem Sinne möchte ich einmal folgendes herausstellen. Im Bundesrat hat allgemeine Einigkeit darüber bestanden, daß die Länder die im § 2 vorgesehenen Anteile an den Besatzungs- und sonstigen Kriegsfolgelasten in ihrer Gesamtheit tragen sollen, weil die Bundesmittel allein nicht ausreichen, um diese Kosten zu decken, weil eben der Bund das Geld nicht hat.

    (Zuruf von der SPD: Und die Länder?)

    Weiter hat Einigkeit darüber bestanden, daß der Weg über den Art. 106 Abs. 3, also die Heranziehung nach der Höhe des Aufkommens aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer, nach dem Grundgesetz an sich zulässig ist. Verschieden waren die Meinungen im Bundesrat lediglich darüber, ob auch ein anderer Weg der Heranziehung der Länder, eine andere Schlüsselung der Beiträge der Länder zulässig und zweckmäßig ist, nämlich der Weg, nach dem die Länderanteile statt nach dem Schlüssel des Einkommensteueraufkommens, also nach dem Schlüssel der Leistungsfähigkeit, nach dem tatsächlichen Anfall der entsprechenden Lasten in diesen Ländern verteilt werden sollten. Die einen wollen also die in Betracht kommenden 1,135 Milliarden, die die Länder zu tragen haben, nach dem Schlüssel der Steuerkraft unterverteilen, und die anderen wollen sie nach dem zufälligen lokalen Anfall dieser Lasten in den einzelnen Ländern unterverteilen.
    Meine Damen und Herren! Ich hätte den Wunsch, daß wir hier im Bundestag die Verhandlungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Kampfes der Interessenten gegeneinander führen. Ich meine, wir sollten versuchen, einen Standpunkt herauszuschälen, der objektiv dem Wollen des Grundgesetzes entspricht, und einen Standpunkt, von dem aus im übrigen zugleich eine sachgemäße und gerechte Lösung möglich ist. Ich glaube, es handelt sich hier um einen typischen Fall, wo nicht der Interessenstandpunkt des Landes, dem der einzelne Abgeordnete gerade angehört, für die Entscheidung des einzelnen maßgebend sein darf, sondern wo ein jeder


    (Dr. Wuermeling)

    von uns als Wahrer des Rechtes und des wohlverstandenen Interesses des gesamten Volkes zu urteilen hat. Wir wollen also nicht als Vertreter der finanzkräftigen oder finanzschwachen Länder urteilen, sondern als Vertreter des gesunden, im Grundgesetz verankerten Föderalismus, der die Finanzhoheit der Länder einerseits respektiert, andererseits aber die Bundeslast der Kriegsfolgen gerecht auf die Gesamtheit der Länder verteilt.
    Wenn ich in diesem Sinne einmal den Versuch mache, die bisher geltend gemachten Gesichtspunkte einander gegenüberzustellen, so glaube ich, daß wir damit eine gewisse Vorarbeit für die Ausschußarbeiten leisten können.
    Ich möchte zunächst die Frage behandeln, ob es zulässig ist, außerhalb des Weges des Art. 106 Abs. 3, also der Heranziehung nach dem Einkommensteueraufkommen, auch noch den anderen vom Gesetzentwurf hier vorgesehenen Weg zu gehen. Der Art. 106 des Grundgesetzes hat mehrere Absätze. Der erste und der zweite Absatz legen fest, welche Steuern dem Bunde zufallen und welche Steuern den Ländern zufallen. Der Absatz 3 behandelt die Frage, was zu geschehen hat, wenn der Bund mit seinen Steuereinnahmen nicht auskommt, und legt dann fest, daß, wenn der Bund nicht auskommt, der Fehlbetrag nach dem Schlüssel des Aufkommens aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer umzulegen ist. Damit wird der Standpunkt derjenigen begründet, die den Wunsch haben, diesen letzteren Schlüssel zugrunde zu legen.
    Der Art. 120, auf den sich die Vertreter der anderen Auffassung berufen, besagt, daß der Bund Träger der Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes ist. Daraus folgern nun die einen, daß nur der Rahmen der Lasten, der Inhalt der Lasten durch dieses Bundesausführungsgesetz festgelegt werden soll und kann, während die andere Seite den Standpunkt vertritt, daß auch der Schlüssel, nach dem ein Teil dieser Lasten auf die Länder unterverteilt werden soll, durch dieses Ausführungsgesetz abweichend von Art. 106 Abs. 3 geregelt werden kann.
    Meine Damen und Herren! Ich glaube, zu einem Punkt der Vorlage müßte wohl Einigkeit bestehen, darüber nämlich, daß die Vertreter der letzteren Auffassung nicht auf dem richtigen Wege sind; denn im Art. 120 befindet sich der Zusatz „nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes" nur bei dem Passus „Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten", nicht aber bei dem später nach dieser Einfügung stehenden Passus „die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge". Danach scheint mir eins klar zu sein, daß man diese letztgenannte Position, die die Ziffer 6 des § 2 der Vorlage bildet, nicht außerhalb des Art. 106 Abs. 3 behandeln kann.
    Im übrigen müssen der Haushaltsausschuß und der Finanzausschuß die Rechtsfrage, ob es nun zulässig ist, einen anderen Weg als den des Art. 106 Abs. 3 zu gehen, eingehend prüfen. Wir haben uns in unserer Fraktion ein endgültiges Bild über diese Frage bisher noch nicht gemacht. Die Gesichtspunkte, die zu beachten sind, glaube ich kurz angedeutet zu haben.
    Aber nun die zweite Frage: der Zweckmäßigkeit des einzuschlagenden Weges! Soll man den Weg von Art. 106 Abs. 3 gehen, oder soll man den Weg gehen,
    den die Regierungsvorlage vorschlägt? Ich glaube, daß ich nicht irre, wenn ich annehme, daß die Scheu, den Art. 106 Abs. 3 hier anzuwenden, etwas aus dem Gefühl entsprungen ist: wir wollen unter keinen Umständen einen Anfang damit machen, Lasten des Bundes damit zu decken, daß Anteile der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Anspruch genommen werden. Ich teile diesen Wunsch durchaus, und ich glaube, insbesondere meine Fraktion teilt diesen Wunsch weitgehend, weil wir ja Anhänger des föderalistischen Prinzips sind. Aber ich glaube, wir dürfen darauf hinweisen, daß es doch noch ein Unterschied ist, ob man sagt, daß ein bestimmter Prozentsatz der Einkommen- und Körperschaftsteuer laufend für irgendwelche Bundeszwecke zur Verfügung gestellt wird, oder ob man eine bestimmte Summe, wie das die Gesetzesvorlage hier tut, absolut unabhängig davon zunächst festlegt und dann diese Summe nach dem Schlüssel des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer unterverteilt. Da scheint mir zumindest der Gesichtspunkt des föderalistischen Prinzips — Sicherung der Einkommensteuer für die Länder — wesentlich unwichtiger zu sein als im andern Falle.
    Weiter wird zur Zweckmäßigkeitsfrage das sogenannte Erziehungsprinzip geltend gemacht. Man will die Länder an der Niedrighaltung der Kosten interessieren, weil man befürchtet, wenn die Länder sich sagen könnten, daß die ganze Sache, wie man früher sagte, „auf Regierungsunkosten" geht, dann würden sie nicht so sparsam arbeiten, wie wenn sie es allein zu bezahlen hätten. Der Gedanke ist zweifellos gesund. Er wird zwischen Ländern und Gemeinden seit Jahren und Jahrzehnten gehandhabt. Aber er wird ja auch praktisch gehandhabt, wenn die Summe, die die Länder insgesamt zu tragen haben, nach bestimmten Anteilen auf die Länder unterverteilt wird, nur daß das Interesse des einzelnen Landes in diesem Falle nicht ganz so groß ist wie in dem Fall, wo der eigene Kostenanfall der alleinige Schlüssel ist, nach dem sich die Höhe der eigenen Zahlung richtet.
    Meine Damen und Herren! Der Gesichtspunkt, der nun dafür geltend gemacht wird, daß man nicht den Vorschlag der Regierungsvorlage wählt, ist der, daß man die Länder bei der Tragung der Bundeslasten nach ihrer Leistungsfähigkeit heranziehen müsse. Dieser Gesichtspunkt stellt auf einem ande-red Gebiete so etwas wie einen sozialen Gedanken dar, und vielleicht wird man sich doch entschließen, diesem Gedanken vor den anderen mehr technischen Erwägungen den Vorrang zu geben. Das um so mehr, als wir ja die französische Zone — das darf doch wohl objektiv festgestellt werden — bei dem in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Schlüssel weit mehr belasten als die anderen Zonen, ausgerechnet die Zone, die doch in den letzten Jahren durch viel höhere Besatzungslasten schon eine ganz erhebliche Vorleistung auf diesem Gebiete erbracht hat. Die Besatzungslasten der französischen Zone sind ja neuerdings noch einmal um 200 Millionen erhöht worden, während die der Bizone um 700 Millionen gesenkt worden sind. Wenn wir dem Vorschlag der Regierungsvorlage folgen, würde also hier erneut eine zusätzliche Bestrafung der französischen Zone stattfinden.
    Das sind die Gesichtspunkte, die ich hier kurz vortragen möchte und die, wie ich glaube, in den Ausschüssen einer eingehenden Prüfung unterzogen werden müssen. Wenn ich zum Schluß meine persönliche Auffassung äußern darf, dann möchte ich folgendes empfehlen: Man sollte vermeiden, verfassungsrechtliche Risiken einzugehen, und man sollte


    (Dr. Wuermeling)

    sich im übrigen für die Regelung des Art. 106 Abs. 3 schon deshalb entscheiden, weil es sich hier um die im Grundgesetz verankerte Unterverteilung zusätzlichen Bundesbedarfs handelt und es doch wohl am besten ist, wenn wir diesen Gedanken des Grundgesetzes verwirklichen.

    (Bravo! bei der CDU/CSU.)