Rede von
Dr.
Anton
Besold
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(BP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Aus den Ausführungen des Vertreters des Bundesrates haben Sie ersehen, welche besondere Bedeutung dieses Gesetz, namentlich in der Fassung seines § 2, hat. Wenn Sie sich etwas näher mit den Ausführungen im Bundesrat beschäftigen, dann werden Sie feststellen können, daß wohl kaum ein Gesetz bisher eine so ausführliche und eingehende Debatte im Bundesrat ausgelöst hat wie gerade dieser Gesetzentwurf zur Überleitung der Besatzungslasten. Nun wird vom Herrn Bundesfinanzminister in seinen Ausführungen im Bundesrat darauf gedrängt, daß es ein eiliges und dringendes Gesetz sei, daß rasch, sicher und reibungslos gehandelt werden müsse. Zweifellos ist es der Fall, daß diese Probleme raschestens gelöst werden müssen. Aber dabei darf unter gar keinen Umständen übersehen werden, welche Gefahr diese Fassung des § 2 insbesondere für die Länder hat. Die Einführung der Interessenquote in dieser Form bedeutet nichts anderes als eine uneingeschränkte Vorwegnahme der Möglichkeit des Bundes nach Art. 106 Abs. 3, Ausgaben, für die keine Deckung da ist,
über die Länder zu decken. In dieser Form ist es unmöglich, dieses Gesetz über die Bühne laufen zu lassen.
Wenn man schon immer und immer — heute haben wir es auch wieder gehört — davon spricht, daß gerade diese Interessenquote geeignet sei, die Länder zur Sparsamkeit zu zwingen, so möchte ich auf der anderen Seite betonen, daß diese unkontrollierte Beteiligung der Länder an Lasten, die ausschließlich den Bund betreffen, für den Bund ein Anlaß ist, nicht die Sparsamkeit zu pflegen. Es muß doch der Grundsatz gelten, daß auch der Bund von seinen Einkünften seine Ausgaben bestreiten muß, bevor er die Länder in Anspruch nimmt. Er hat dann eben seine Ausgaben einzuschränken. Gerade in bezug auf die vorliegende Regelung von Sachverhalten und finanziellen Dingen muß dem Bund gesagt werden, daß er durch Zuständigkeiten, die er im Übermaß den Ländern wegnimmt, unnötige finanzielle Verpflichtungen übernimmt. Ich denke nur an die Ausweitung des Bundesinnenministeriums, an die Mehrausgaben von Frankfurt — Bonn, an die unnötige Ausweitung der Zuständigkeiten des Rundes auf kulturellem Gebiet usw. Auch für den Bund muß als oberster Grundsatz gelten: äußerste Sparsamkeit! Es wäre „pädagogisch" genau so unrichtig, wenn man dem Bund von vornherein eine Generalermächtigung geben würde, sich für Ausgaben, die er allein zu bestreiten hat, an die Länder zu halten,
Im übrigen verstehen wir nicht, daß der Vorschlag Schleswig-Holsteins, den § 2 nur für das Rechnungsjahr 1950 gelten zu lassen, nicht angenommen worden ist. Wir sehen durchaus ein, daß gerade dieses Rechnungsjahr für den Bund das schwierigste ist, weil die Verlagerung der Einnahmen und Ausgaben durch die ganzen Umstellungen auch finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat. Es kann aber nicht, wie der § 2 in der jetzigen Fassung vorsieht, über alle weiteren Jahre hinweg hier eine Heranziehung der Länder für Ausgaben des Bundes festgelegt werden, die er allein und ausschließlich zu tragen hat. Schleswig-Holstein hat im Bundesrat einen solchen Antrag gestellt, und die Mehrheit im Bundesrat hat ihre Zustimmung gegeben, daß im Abs. 1 eingefügt wird, diese Fassung des § 2 solle nur für das Rechnungsjahr 1950/51 gelten.
Des weiteren verstehen wir nicht, wenn der Herr Bundesfinanzminister selbst davon spricht, daß es notwendig ist, diese Interessenquote mit dem horizontalen Finanzausgleich zu verbinden, und sagt: „Alle Herren in diesem Saal sind sich darüber einig, daß das, was in diesem Gesetz noch an Unvollkommenheiten vorhanden ist, durch einen horizontalen Ausgleich unter den Ländern bereinigt werden muß", und wenn trotzdem nicht in § 2 auch die Fassung aufgenommen wird, die ebenfalls Schleswig-Holstein in dieser Beziehung vorgeschlagen hat. Durch Hereinnahme dieser beiden Abänderungsvorschläge würde vielleicht eine Möglichkeit gegeben sein, das Gesetz anzunehmen, oder aber es müßte eine ganz andere Lösung gefunden werden.
Auf jeden Fall sehen Sie aus den Ausführungen des Vertreters des Bundesrats und der Redner, die heute gesprochen haben, welch ungeheure Bedeutung für das Verhältnis des Bundes zu den Ländern diese Fassung des § 2 hat, abgesehen davon, daß die derzeitige Fassung auch, wie ebenfalls schon betont worden ist, gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Mit dieser Fassung des § 2 kann das Gesetz von unserer Partei nicht angenommen werden.