Rede von
Dr.
Wilhelm
Niklas
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Ich kann mich sogar wesentlich kürzer fassen; denn das Vieh- und Fleischgesetz ist das kürzeste der vier Marktordnungsgesetze, die Ihnen vorgelegt werden.
Im Mittelpunkt der gesamten Regelung steht der Markt. Zweck des Gesetzes ist es, im Viehverkehr dem Markt wiederum die Bedeutung zukommen zu lassen, die er nun einmal im Laufe des letzten Jahrhunderts erworben hat. Es bringt immer Nachteile mit sich, wenn die Bedeutung des Marktes mißachtet wird. Wir haben das in der Zwangswirtschaft während des ersten und des zweiten Weltkrieges zur Genüge gespürt. Es sollen im Einvernehmen mit den Landesregierungen über das ganze Bundesgebiet verteilt 24 Großviehmärkte geschaffen werden. Auf diesen Großviehmärkten wird sich an den von den Landesregierungen festgesetzten Tagen zu festgesetzten Stunden das Marktgeschehen vollziehen. Verboten bleibt nach alter Übung der Handel über Kopf oder über Haupt, wie die technischen Ausdrücke heißen. Der Handel ist nach wie vor als Handel nach Lebendgewicht vorgeschrieben. Amtliche, von den Kommunalverwaltungen wie bisher zu bestellende Verwäger stellen das Lebendgewicht fest. Es wird ein amtlicher Schlußschein ausgestellt. Das ist die Basis für die weiteren Aktionen. Zunächst dreht es sich darum, an Hand dieser amtlichen Schlußscheine eine amtliche, hieb- und stichfeste Marktnotierung zu ermöglichen, die das wahre Gesicht der tatsächlichen Marktverhältnisse zeigt. Weiter dreht es sich darum, die Marktnotierungen — sozusagen als Fernphotographie — an die Interessenten, vor allem an die Landwirte hinauszugeben, die dem Markt nicht beiwohnen können, um sie an Hand dieser amtlichen Verlautbarungen über den tatsächlichen Verlauf des Marktes und seine Tendenz zu unterrichten.
Zusammenfassend kann ich sagen, daß auf diesem Gebiet alles das neu zusammengefaßt ist, was sich in der kaiserlichen und in der Weimarer Zeit bewährt hat.
Ein weiterer Punkt ist die Vorratsstelle. Hier handelt es sich im Gegensatz zum Getreide-, zum Zucker- und zum Milch- und Fettgesetz nur um eine innerdeutsche Regelung. Sie wissen, der Fleischanfall ist im ganzen Jahr nicht der gleiche. Von Dezember bis Mai liefern die Winterstallmastgebiete, von Juli bis Dezember die Weidemastgebiete. Das Intervall wird durch die Gebiete gedeckt, die eine über das ganze Jahr sich gleichbleibende Viehproduktion haben. Aber der Anfall ist wie gesagt nicht gleich. Infolgedessen muß eine Vorratsstelle da sein. Früher haben das der Handel und das verarbeitende Gewerbe besorgt, die das jetzt wegen Kapitalknappheit nicht mehr tun können. Die Vorratsstelle nimmt die Ausgleiche vor.
Der Bundesrat ist darüber hinausgegangen und hat auch eine Einfuhrstelle vorgesehen. Daneben schlägt er zur Tragung der Kosten dieser Einfuhrstelle eine Steuer für Vieh vor. Es ist dem Bundestag überlassen, zu entscheiden, inwieweit diesem weitergehenden Wunsch des Bundesrats Rechnung zu tragen ist. Die Bundesregierung hat jedenfalls die Auffassung, daß das vorliegende Gesetz alle Maßnahmen enthält, die eine Gewähr dafür bieten, daß die Verhältnisse auf dem Gebiete des Vieh- und Fleischverkehrs geregelte bleiben.