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ID0107004900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. — 70. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 21. Juni 1950 2525 70. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 21. Juni 1950. Geschäftliche Mitteilungen 2526C, 2554A Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzentwürfen über Senkung der Tabaksteuer für Zigarren . 2526D Gewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949 2526D Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes 2526D Ausschluß des Umtauschs und der Bareinlösung außer Umlauf gesetzter Postwertzeichen 2526D Erstreckung und Verlängerung der Geltungsdauer des GüterfernverkehrsÄnderungsgesetzes 2526D Anfrage Nr. 78 der Fraktion der SPD betr. Teilnahme Deutschlands an internationalen nichtpolitischen Organisationen (Drucksachen Nr. 949 und 1065) 2526D Zur Tagesordnung 2526D Einspruch der Abg. Renner, Müller (Offenbach), Vesper und Rische gegen ihren Ausschluß auf 20 Sitzungstage . . . . 2526D, 2527A Beratung der Interpellation der Fraktionen der DP und der BP betr. Watenstedt-Salzgitter (Drucksache Nr. 653) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Watenstedt-Salzgitter (Drucksache Nr. 688) 2527A Dr. Mühlenfeld (DP), Interpellant 2527A, 2538B Mayerhofer (BP), Interpellant . . . . 2528A Nuding (KPD), Antragsteller . 2528B, 2538C Blücher, Vizekanzler 2529C Wackerzapp (CDU) 2530C von Thadden (DRP) 2531D Bielig (SPD) 2532C Storch, Bundesminister für Arbeit . 2533D Mensing (CDU) 2534C Löfflad (WAV) 2535B Lange (SPD) 2536A Stegner (FDP) 2537A Abstimmungen 2539A Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Drucksache Nr. 935) 2539C Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Drucksache Nr. 936) 2539D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates (Drucksache Nr. 975) . . 2539D Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . 24f1 A Dr. Schmidt (Niedersachsen) (SPD) . . 2540C Dr. Frey (CDU) 2541C Paul (Düsseldorf) (KPD) 2542A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn (Drucksache Nr. 1023) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost (Drucksache Nr. 976) 2526D, 2542B, 2551B Dr.-Ing. Frohne, Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium 2542C, 2551C Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 2543C Gundelach (KPD) 2551D Cramer (SPD) 2552A Jahn (SPD) 2552D Rümmele (CDU) 2553A Schütz (CSU) 2553D Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU, SPD, FDP, BP, DP und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes -zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops (Drucksache Nr. 1046) 2543D Sabel (CDU) 2543D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP betr. Wahl von Beisitzern für den Spruchsenat beim Hauptamt für Soforthilfe (Drucksache Nr. 1047) 2544B Kunze (CDU) . . . . . . . . . . 2544B Dr. Seelos (BP) 2544C Mellies (SPD) 2544D Paul (Düsseldorf) (KPD) 2545C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen betr. Wiederherstellung von Autobahnen (Drucksachen Nr. 901, 228, 365, 407) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses betr. Bereitstellung von Mitteln für den Straßenbau (Drucksachen Nr. 1048, 441, 461, 767, 916, 947, 960) 2545D, 2551B Günther (CDU), Berichterstatter . . . 2545D Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . . 2546C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 2547A Paul (Düsseldorf) (KPD) 2547C Dr. Ehlers (CDU) 2547D Morgenthaler (CDU) 2548A Dr. Solleder (CSU) 2548C, 2550A Matthes (DP) 2548C Schoettle (SPD) 2549B Rademacher (FDP) (zur Geschäftsordnung) 2549D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über die Anträge der Fraktion der SPD betr. Entlassungen bei der Deutschen Bundesbahn und Bericht über die wirtschaftliche Lage der Deutschen Bundesbahn (Drucksachen Nr. 902, 32, 435, 116, 505) 2550B, 2553D Rümmele (CDU), Berichterstatter . . 2550B Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Drucksache Nr. 1049) . . . 2551B Nächste Sitzung 2554C Die Sitzung wird um 14 Uhr 40 Minuten durch I den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hugo Paul


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)

    Meine Damen und Herren! Die kommunistische Fraktion ist dafür, daß ein Bewertungsbeirat geschaffen wird. Wir sind allerdings der Auffassung, daß in der Vorbereitungsarbeit zur Hauptfestsetzung der Einheitswerte nicht schon von vornherein jene Absicht verfolgt wird, die Einheitswerte heraufzusetzen; das würde nämlich eine weitere Besteuerung der Landwirtschaft mit sich bringen. Wir wünschen eine gerechte Bodenschätzung; wir wünschen, daß die Bodengröße und die soziale Lage der Betriebe dabei berücksichtigt werden. Wir sind weiter der Meinung, in Anbetracht dessen, daß Deutschland in zwei Teile zerfällt, wäre es richtig, wenn berufene Landwirtschaftskräfte aus den westdeutschen Körperschaften sich einmal zusammensetzen würden mit den Landwirtschaftsfachleuten der Deutschen Demokratischen Republik, um für ganz Deutschland einheitliche Richtlinien der Bodenschätzung zu erarbeiten, um wenigstens auf diesem Gebiete eine weitere Vertiefung der Spaltung Deutschlands zu verhindern.
    Wir haben an dem Entwurf des weiteren zu bemängeln, daß der Finanzminister für die einzelnen Abteilungen, die hier genannt werden, die Beisitzer berufen soll, und zwar auf Grund des Vorschlages des Bundesrates. Wir wünschen von unserer Seite, daß vor allen Dingen die bäuerlichen Organisationen - z. B. die Wahlbauern-Genossenschaften und die Landwirtschaftskammern, die jetzt gebildet werden — bei der Abgabe der Vorschläge für diesen Bewertungsbeirat herangezogen werden. Das muß im Entwurf berücksichtigt werden. Wir können nicht mehr nach dem alten Verfahren, wie es früher gehandhabt wurde, weitermachen. Wir werden im Ausschuß diesbezügliche Vorschläge unterbreiten.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Es ist beantragt, die Drucksache dem Finanzausschuß zu überweisen. Ein weiterer Antrag wünscht Überweisung auch an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Kann man sich nicht im Interesse der Beschleunigung darauf einigen, daß die Angelegenheit dem Finanzausschuß überwiesen wird und daß die Fraktionen zu den Sitzungen des Finanzausschusses der landwirtschaftlichen Dinge kundige Mitglieder schicken. Damit würde man allem gerecht. Es erhebt sich kein Widerspruch. Die Angelegenheit wird an den Finanzausschuß überwiesen.
Dann rufe ich als Punkt 5 der Tagesordnung die Drucksache Nr. 1023 auf, deren Behandlung nachträglich vereinbart worden ist. Es handelt sich um die
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn.
Ich schlage Ihnen vor, als Punkt 6 den Punkt 5 der gedruckten Tagesordnung gleichzeitig aufrufen zu dürfen,
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost (Drucksache Nr. 976).
Für beide Anträge soll die Zeit zur Einbringung der Begründung 10 Minuten und die Gesamtdebatte für beide Anträge 40 Minuten betragen. Es erhebt sich kein Widerspruch. Es ist so beschlossen. Wer will das Gesetz seitens der Regierung begründen? Der Herr Staatssekretär Dr. Frohne. Ich erteile ihm das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach den beiden bereits den Ausschüssen des Hohen Hauses zur Beratung vorliegenden Gesetzentwürfen über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen, der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen des Fernverkehrs habe ich nunmehr die Aufgabe, einen Gesetzentwurf über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn einzubringen. Damit ist dann die Reihe der das Verkehrsressort betreffenden Gesetzentwürfe über das ehemalige Reichsvermögen abgeschlossen. Nach Art. 87 des Grundgesetzes werden die Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung geführt. Entgegen der besonderen Regelung des Eigentums an den Bundeswasserstraßen, den Bundesautobahnen und den Bundesstraßen des Fernverkehrs hat man dem Bundeseisenbahnvermögen keine besondere Bestimmung im Grundgesetz zugedacht; vielmehr fällt das Sondervermögen des Reiches, das dem Betrieb der Reichseisenbahnen gewidmet war, nach dem Grundgesetz — und zwar nach Art. 134 Abs. 1, der das Schicksal des Reichsvermögens allgemein regelt — in das Vermögen des Bundes. Das Ihnen vorliegende Gesetz soll hierzu, wie es in Art. 134 Abs. 4 vorgesehen ist, das Nähere regeln.
    Das Gesetz dient nicht der Ausführung des Art. 130 des Grundgesetzes. Es läßt deshalb die gegenwärtigen organisatorischen und verwaltungsrechtlichen Verhältnisse der Bundesbahn im ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiet und bei der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen unberührt. Es greift auch nicht der künftigen Gestaltung der Deutschen Bundesbahn durch das Bundesbahngesetz vor. Diese Feststellung hat bei der Beratung des Entwurfes im Bundesrat eine besondere Rolle gespielt; sie wurde auf Vorschlag des Bundesrates auch in der Begründung verwertet.
    Wenn die Vorlage die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn nun noch vor Erlaß des Bundesbahngesetzes regelt, so findet das seinen wesentlichen Grund in dem weiteren Zweck, den das Gesetz verfolgt. Es soll nämlich hinsichtlich des Bundeseisenbahnvermögens gewisse Rechtswirkungen des Gesetzes Nr. 19 der amerikanischen Militärregierung und der Verordnung Nr. 217 des französischen Oberkommandos in Deutschland aufheben. Diese beiden Gesetze haben über das Reichsvermögen in der amerikanischen und französischen Zone eine vom Grundgesetz abweichende Bestimmung getroffen. In beiden Militärregierungsgesetzen ist das Reichseisenbahnvermögen den Ländern, in denen es gelegen ist, treuhänderisch für den Bund übertragen worden. Nach beiden Gesetzen kann jedoch die gesetzgebende Körperschaft des Bundes binnen eines Jahres nach Errichtung der Deutschen Bundesrepublik diejenigen treuhänderisch auf die Länder übertragenen Vermögenswerte bezeichnen, die sie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz für den Bund in Anspruch nehmen will: andernfalls werden sie endgültig Eigentum der Länder.
    Die Vorlage erwähnt die beiden Militärregierungsgesetze im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich. Ihre enge Verbindung zu ihnen wirkt sich jedoch -


    (Staatssekretär Dr.-Ing. Frohne)

    darauf möchte ich vorsorglich hinweisen — in manchen Bestimmungen aus. Die Notwendigkeit einzelner Bestimmungen des Entwurfs wie z. B. die des § 1 Abs. 3 über das Vermögen von Gesellschaften, an denen die Reichsbahn eine Beteiligung besaß, oder die des § 6 über das Vermögen an derartigen Gesellschaften, die ihren Sitz im sowjetisch besetzten Gebiet haben, ist nur im Zusammenhang mit dem Gesetz Nr. 19 bzw. der Verordnung Nr. 217 voll verständlich: In der Begründung ist die gegenseitige Beziehung der Gesetzentwürfe zu den beiden Militärregierungsgesetzen daher eingehend erörtert worden.
    Was nun die gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen anlangt, so lehnt sich der Text dieses Gesetzes eng an die Gesetzentwürfe über die Bundeswasserstraßen, die Bundesstraßen und insbesondere auch über das Postvermögen an. Entsprechend der Verwaltung des bisherigen Reichseisenbahnvermögens sieht das Gesetz die Verwaltung des Bundeseisenbahnvermögens als Sondervermögen des Bundes vor. Wie dieses Sondervermögen im einzelnen zu verwalten ist, wird später das Bundesbahngesetz bestimmen.
    Ich möchte bei der Kürze der mir zur Verfügung stehenden Zeit nur auf zwei Bestimmungen des Gesetzes besonders hinweisen. Einmal handelt es sich um die im § 2 Absatz 2 ausgesprochene Übernahme von Verpflichtungen der Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern gegenüber der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen auf das Sondervermögen Deutsche Bundesbahn. Die Länder dieser Zone haben nämlich die ehemaligen Reichseisenbahnen in ihrem Bereich in Form einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts der „Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen" betrieben und sind dieser Anstalt gegenüber zur Deckung von etwaigen Fehlbeträgen in der Betriebsrechnung verpflichtet. Nachdem nunmehr das Reichseisenbahnvermögen dem Bund zufallen soll, müssen die Länder billigerweise von dieser Verpflichtung entbunden werden.
    Zum anderen wird in § 6 des Entwurfs die Mehrheitsbeteiligung der Reichsbahn an Gesellschaften geregelt, die zwar nicht ihren Sitz, aber doch Teile ihres Vermögens in der Bundesrepublik oder in West-Berlin haben. Es handelt sich hier insonderheit um das Vermögen der ehemaligen Mitropa. Diese Vermögenswerte sollen in Anlehnung an die für solche Vermögensobjekte vorgesehene Regelung der beiden vorhin erwähnten Militärregierungsgesetze einer neu zu gründenden Gesellschaft übertragen werden. Die Haftung für die Verbindlichkeiten der alten Gesellschaft ist dabei in einer Weise geregelt worden, die den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht wird.
    Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zugestimmt und lediglich eine von der Bundesregierung angenommene Neufassung des letzten Absatzes des allgemeinen Teiles der Begründung vorgeschlagen, durch den besonders hervorgehoben wird, daß die Rechtsverhältnisse der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen durch das Gesetz nicht berührt werden.
    Zum Schluß noch eine Frage zur Termingebundenheit des Gesetzes. Nach neuerlichen Äußerungen von Vertretern der alliierten Hohen Kommission hat die in den beiden Militärregierungsgesetzen festgelegte Jahresfrist nicht schon mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, am 24. Mai 1949, sondern erst am 21. September 1949, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Bundesrepublik durch Bildung ihrer Regierung handlungsfähig geworden ist, zu laufen begonnen. Es sollte daher angestrebt werden, daß Gesetz spätestens bis zum 20. September 1950 der Hohen Kommission vorzulegen.
    Ich bitte das Hohe Haus, den Gesetzentwurf zu genehmigen.