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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. — 65. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juni 1950 2357 65. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 1. Juni 1950. Gedenkworte des Präsidenten anläßlich des Grubenunglücks auf der Zeche Dahlbusch 2359A Geschäftliche Mitteilungen . . . 2359B, 2384C, D Eintritt des Abg. Dr. Semler i. d. Bundestag 2359B Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzentwürfen über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Weizenabmen 2359B die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter 2359C Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer . . . 2359C die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 2359C den Bundesfinanzhof 2359C Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegelung gerichtlicher und notarieller Urkunden 2359C die Ausprägung von Scheidemünzen . 2359C Ergänzung des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung 2359C Antrag des Bundesrats auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 74 Abs. 2 des Grundgesetzes bezüglich der Gesetze zur Änderung des Soforthilfegesetzes (Drucksache Nr. 953) 2359C über die Finanzverwaltung (Drucksache Nr. 990) 2359D Bericht des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines besonderen Referats beim Bundesministerium für Angelegenheiten der Vertriebenen für in Polen und in der Tschechoslowakei lebende Deutsche (Drucksache Nr. 988) 2359D Anfrage Nr. 66 der Fraktion der FDP betr. erlassene Kaffeesteuer (Drucksachen Nr 818 und 963) 2359D Anfrage Nr. 69 der Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung für das Kupferschieferwerk in Sontra (Drucksachen Nr. 864 und 977) 2359D Anfrage Nr. 71 der Fraktion der FDP betr. Liquidation der staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut m. b. H. (Drucksachen Nr. 895 und 979) 2359D Anfrage Nr. 73 der Fraktion der SPD betr. Lehrwerkstätten bei den Reichsbahnausbesserungswerken (Drucksachen Nr. 899 und 969) 2359D Anfrage Nr. 74 der Abg. Dr. Jaeger, Strauß, Spies u. Gen. betr. Verhaftung deutscher Missionsangehöriger in Nordkorea (Drucksachen Nr. 909 und 986) . . . . 2360A Anfrage Nr. 72 der Fraktion der FDP betr. Rückerstattungspflicht von Fürsorgeaufwendungen (Drucksachen Nr. 896 und 987) 2360A Mitteilung betr. elektrotechnische Uhr zur Ankündigung des Schlusses der Redezeit . 2360A Antrag auf Aufsetzung des Antrages der KPD betr. Aufhebung aller gegen die Teilnahme am Pfingsttreffen der Freien Deutschen Jugend in Berlin getroffenen Ausnahmeanordnungen auf die Tagesordnung 2360B Fisch (KPD) (zur Geschäftsordnung) 2360B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über die Mandatsniederlegung des Abg. Kurt Müller (Hannover) (Drucksache Nr. 993) 2360B, D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP), Berichterstatter 2361A Renner (KPD) 2363C Ritzel (SPD) 2364B Euler (FDP) 2365C Erste Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit an alle auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens ausgesiedelten Personen deutscher Volkszugehörigkeit (Drucksache Nr. 889) . . . 2366B Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 2366B Müller (Hessen) (KPD), Antragsteller 2366C Eichler (SPD) 2368A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes für den Wohnungsbau: Das „Deutsche Wohnungswerk" (Drucksache Nr. 897) 2368C, 2378C Dr. Preusker (FDP), Antragsteller . 2378D Klabunde (SPD) 2380C Dr. Gerstenmaier (CDU) 2382A Dr. Bertram (Z) 2382D Paul (Düsseldorf) (KPD) 2383D Freiherr von Fürstenberg (BP) . . 2384B Unterbrechung der Sitzung . . 2384D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mieterschutzgesetzes (Drucksache Nr. 904) . . 2368D, 2384D Dr. Arndt (SPD), Antragsteller 2384D, 2386D Dr. Schneider (FDP) 2385C Ewers (DP) 2386A Paul (Düsseldorf) (KPD) 2386C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit für Dienstvergehen (Drucksache Nr. 905) 2369A Zinn (SPD), Antragsteller . . 2369A, 2372B Dr. Schneider (FDP) 2370A Dr. Miessner (DRP) 2370D Dr. Kleindinst (CSU) 2371B Farke (DP) 2371C Dr. Reismann (Z) 2371D Erste Beratung des Entwurfs eines Preisgesetzes (Drucksachen Nr. 972 und Zu Nr. 972) 2373B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 2373B Dr. Wellhausen (FDP) 2374B Dr. Baumgartner (BP) 2375C Ewers (DP) 2375D Kurlbaum (SPD) 2376C Niebergall (KPD) 2377B Dr. Reismann (Z) 2377B Schoettle (SPD) (zur Geschäftsordnung) 2378B Etzel (Duisburg) (CDU) 2378B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungschutzes (Drucksache Nr. 924) . . 2387C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 2387C, 2394C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 2388D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . . 2389C Fisch (KPD) 2390A Dr. Greve (SPD) 2391A Dr. von Merkatz (DP) 2392C Dr. Kopf (CDU) 2393B Dr. Reismann (Z) 2394A Schoettle (SPD) (zur Abstimmung) 2395B Erste Beratung des von der Fraktion der Bayernpartei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Art. 105 des Grundgesetzes (Drucksache Nr. 929) . 2395C Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Antragsteller 2395C Dr. Solleder (CSU) 2397A Wönner (SPD) 2397B, 2398D Schmidt (Bayern) (WAV) 2398A Dr. Horlacher (CSU) 2398B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) (Drucksache Nr. 968) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Anträge der Fraktion der Bayernpartei betr. Getreidebewirtschaftung und Neuregelung der Mühlenkontingentierung (Drucksachen Nr. 713, 101 (neu) und 115) 2399A, 2400B Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2399A Dr. Mühlenfeld (DP), Berichterstatter 2400B Dr. Baumgartner (BP) 2400C Kriedemann (SPD) 2401C Dr. Horlacher (CSU) 2404B Faßbender (FDP) 2406C Niebergall (KPD) 2407C Wallner (WAV) 2408A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und landwirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950) (Drucksache Nr. 982) 2408B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Ausschluß des Umtausches und der Bareinlösung außer Umlauf gesetzter Postwertzeichen (Drucksachen Nr. 921 und 711) 2408C Cramer (SPD), Berichterstatter . . 2108C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Zahlung von Arbeitslosenunterstützungen (Druck- sachen Nr. 898 und 648) 2409C Ludwig (SPD), Berichterstatter . 2409C Nächste Sitzung 2409D Die Sitzung wird um 9 Uhr 38 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Herrn Kollegen Schneider haben mich doch überrascht. Herr Kollege


    (Dr. Arndt)

    Schneider ist, wie er selber hier ausgeführt hat, Rechtsanwalt in Hessen. Infolgedessen sollte dem Herrn Kollegen Schneider bekannt sein, daß es seit Dezember 1946 im Lande Hessen — in Westdeutschland nur im Lande Hessen — Klagen aus Eigenbedarf überhaupt nicht gibt.

    (Hört! Hört! und Lachen bei der SPD. — Abg. Dr. Becker [Hersfeld]: Das ist falsch!)


    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Ich kann Herrn Kollegen Ewers auch nicht darin zustimmen, daß man sich hier nicht auf das Grundrecht an der eigenen Wohnung berufen dürfte. Das Grundgesetz legt mit Recht Gewicht darauf, daß der Mensch eine Wohnung haben muß, und sagt deshalb ja auch in Absatz 3 von Artikel 13, daß in diese Wohnung nur unter gewissen Umständen eingegriffen werden darf. Sehen Sie, Herr Kollege Ewers, wenn dem Mieter sogar ein einzelner Raum im Wege der Zwangsbewirtschaftung nur unter besonderen Verhältnissen abgenommen werden darf, um wieviel weniger darf ihm dann auch gerade nach dem Sinn des Grundgesetzes die ganze Wohnung abgenommen werden, weil der Vermieter einen vermeintlichen Eigenbedarf hat.
    Die „guten Gründe" schließlich, die angeblich die Nationalsozialisten gehabt haben sollen, um hier eine Änderung des Mieterschutzgesetzes eintreten zu lassen, waren — wie regelmäßig bei den Nazis —schlechte Gründe. Herr Kollege Schneider hat übersehen, daß dieser Änderung eine sehr eigentümliche Gesetzgebung vorausging, nämlich die sogenannte lex Koeppen, die es in der Tat überflüssig machte, im Mieterschutzgesetz noch solche Sicherungen zu haben. Die lex Koeppen ist uns allen ja aber in einer sehr unliebsamen Erinnerung, und wir sind bei der kleinen Justizreform gerade dabei, sie aufzuheben.
    Herr Kollege Ewers hat mit Recht gesagt, daß im Lande Schleswig-Holstein die Zustände insbesondere für die Heimatvertriebenen unerträglich geworden sind. Wir sind in der Lage, Hunderte von Einzelfällen im Ausschuß darzulegen, in denen mit dieser Bestimmung Mißbrauch getrieben wird und die sozial und finanziell Schwächeren an die Wand gespielt werden, so daß es höchste Zeit ist, hier eine solche Abhilfe zu schaffen, wie sie rechtsstaatlichem Denken entspricht.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Es ist Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführend und an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen zur Mitbeteiligung beantragt. Ich bitte diejenigen, die für die Überweisung des Antrags sind, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; damit ist so beschlossen.
Wir kommen nunmehr zu Punkt 5 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Drucksache Nr. 924).
Das Wort zur Einbringung hat Herr Staatssekretär Ritter von Lex.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Hohes Haus! Meine Damen und Herren! In Vertretung des Herrn Bundesministers des Innern darf ich zu dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf Drucksache Nr. 924 folgendes ausführen.
    Nach Art. 73 Nr. 10 des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Das Grundgesetz spricht also von Zusammenarbeit. Daraus ergibt sich, daß weder der Bund noch die Länder befugt sind, den Verfassungsschutz für sich allein zu beanspruchen. Beide sind berechtigt, und beide sind verpflichtet, auf diesem Gebiete tätig zu werden und sich dabei gegenseitig zu unterstützen. Die Regelung dieser Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich Sache des Bundesgesetzgebers. Meine Damen und Herren! Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Grundlage spricht der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf in § 1 aus, daß der Bund und die Länder verpflichtet sind, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
    Verfassungsschutz ist ein Begriff, der sehr weit gespannt werden könnte. Es gibt den strafrechtlichen Verfassungsschutz, der Angriffe gegen die verfassungsmäßige Ordnung, ja zum Teil schon den Versuch, das Unternehmen solcher Angriffe mit schwerer Strafe bedroht und ahndet. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Vorschriften über Hochverrat und Verfassungsstörung, wie sie in einem zur Zeit dem Bundesrat vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs enthalten sind. In Betracht kommen aber auch die in dem gleichen Entwurf vorgesehenen Tatbestände der Verächtlichmachung von Staatsorganen, der Staatsverleumdung und der Verunglimpfung von Staatssymbolen.
    Daneben gibt es den polizeilichen Verfassungsschutz, dessen Aufgabe es ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen rechtzeitig aufzudecken und der strafrechtlichen Ahndung zuzuführen, dessen Aufgabe es aber auch ist, verfassungsfeindliche Aktionen bei Gefahr im Verzuge polizeilich zu unterbinden. Den schwerwiegendsten Fall des polizeilichen Verfassungsschutzes, den der Gefährdung des Bestandes oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Bundes oder eines Landes, hat das Grundgesetz selbst in seinem Art. 91, dem Staatsnotstandsartikel, geregelt.
    Es gibt aber noch eine dritte, auf weite Sicht gesehen vielleicht die wirksamste Form des Verfassungsschutzes. Sie besteht darin, das Volk und im besonderen die Jugend eines Volkes, in der Achtung vor der demokratischen Verfassung des Staates zu erziehen.
    Es liegt in der Natur der demokratischen Staatsform, daß sie wenig Propaganda für sich selbst entfaltet, daß sie mehr durch ihr Wirken überzeugen will. Aber leider nimmt die zersetzende Gegenpropaganda antidemokratischer Kräfte heute zu, so daß eine sachliche Aufklärung der breiten Massen über das Wesen der Demokratie und über ihre Arbeitsweise mehr denn je vonnöten ist. Es ist nicht


    (Staatssekretär Ritter von Lex)

    einzusehen, daß die Demokratie immer bloß in der Defensive bleiben soll. Im Haushaltsplan des Bundesministeriums des Innern sind deshalb für 1950 eine Viertelmillion D-Mark zur Förderung des demokratischen Gedankens beantragt. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um die Staatsbürger, besonders aber die Jugend über die Funktionen der demokratischen Organe und über ihr Zusammenspiel aufzuklären. Diese Aufgabe ist ein Anliegen aller wirklich demokratischen Parteien. Es ist deshalb auch vorgesehen, daß größere Beträge aus diesen Mitteln nur im Benehmen mit dem Ausschuß zum Schutze der Verfassung vergeben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß diese Gelder nicht etwa für Zwecke verwendet werden, die auf eine Propagierung der jeweiligen Regierungspolitik hinauslaufen. Sie sollen ganz allgemein zur Stärkung des demokratischen Gedankens dienen.
    Meine Damen und Herren, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf befaßt sich ausschließlich mit dem polizeilichen Verfassungsschutz. Dies ergibt sich aus Nr. 10 des Art. 73 des Grundgesetzes, die bekanntlich den Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der Kriminalpolizei und der internationalen Verbrechensbekämpfung aufführt und ihrem ganzen Wortlaut nach ausgesprochen polizeilichen Charakter trägt. Andererseits umfaßt aber die in § 1 des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs vorgeschriebene Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern den ges am t en Bereich polizeilicher Befugnisse von Bund und Ländern. Der Bund und die Länder wirken daher nicht nur in der Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes zusammen. Sie sind darüber hinaus auch im Bereich der exekutiv-polizeilichen Befugnisse verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Für den Bund gilt dies, soweit er Exekutivbefugnisse auf dem Gebiet der Kriminalpolizei oder des Grenzschutzes bereits hat oder auf Grund des unter Umständen sehr weittragenden und von mir vorhin kurz erwähnten Art. 91 des Grundgesetzes auf dem Gebiete der Ordnungspolizei erhält. Für die Länder gilt die Verpflichtung, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes mit dem Bund zusammenzuarbeiten, für ihre gesamte polizeiliche Exekutive.
    Meine Damen und Herren, etwas anders ist die Rechtslage für das Bundesamt für Verfassungsschutz, das nach § 2 des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs als eine Bundesoberbehörde errichtet wird. Infolge der ausdrücklichen Beschränkung in Art. 87 Abs. 1 des Grundgesetzes kann diese Behörde lediglich als eine Zentralstelle zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes errichtet werden. Polizeiliche Exekutivbefugnisse oder polizeiliche Kontrollbefugnisse können nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung diesem Amt nicht verliehen werden. Es darf auch nicht einer polizeilichen Dienststelle angegliedert werden.
    Nun wäre es aber falsch, wegen dieser Beschränkung der Zuständigkeit die Bedeutung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu unterschätzen. Die Aufgabe dieses Amtes besteht nach § 3 des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes in der umfassenden Sammlung und in der schnellen Auswertung aller für den Verfassungsschutz wichtigen Unterlagen. Das Amt hat die Aufgabe, die Bundesregierung und über die von den Ländern bestimmten Behörden — in jedem Land soll und muß auch eine Behörde für Verfassungsschutz bestimmt werden — auch die Landesregierungen rasch und zuverlässig über Bestrebungen zu unterrichten, die eine Aufhebung,
    eine Änderung oder eine Störung der verfassungsmäßigen Ordnung oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben.
    Die in den Ländern zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes bestimmten Behörden haben ihrerseits das Bundesamt für Verfassungsschutz laufend über alle für den Verfassungsschutz in Bund und Ländern wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
    Wegen der besonderen politischen Bedeutung seiner Arbeit soll das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundeskanzler unterstellt werden. Da der Bundeskanzler jedoch von Ressortaufgaben möglichst entlastet werden muß, soll er durch das Gesetz ermächtigt werden, seine Befugnisse in der Führung des Amtes in weitestem Umfang, aber jederzeit widerruflich, auf den Bundesminister des Innern zu übertragen.
    Meine Damen und Herren! Der Bundesrat betrachtet, wie aus seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf hervorgeht, das Gesetz als ein Zustimmungsgesetz. Er will außerdem die in § 5 des Gesetzentwurfs vorgesehene Weisungsbefugnis des Bundeskanzlers oder des Bundesinnenministers gegenüber den einschlägigen Dienststellen der Länder auf die Sammlung und Auswertung von Unterlagen beschränken. Der Bundesrat hat hiermit die wirklich nicht ganz einfache Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen Art. 73 Nr. 10 und den Artikeln 83 und 87 des Grundgesetzes aufgeworfen. Diese Frage wird in den Ausschußberatungen noch genau zu klären sein.
    Zusammenfassend darf zu dem Gesetzentwurf folgendes bemerkt werden. Das Grundgesetz fordert für den Verfassungsschutz eine auf gegenseitigen Rechten und gegenseitigen Pflichten beruhende Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Dieser Forderung dürfte der Gesetzentwurf voll entsprechen. Darüber hinaus ist zu erwarten, daß das Gesetz im gemeinschaftlichen Vollzug durch den Bund und durch die Länder zu einem engen Vertrauensverhältnis auf dem für beide Teile lebenswichtigen Gebiet des Verfassungsschutzes führt.
    Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Noch ein letztes Wort. Mindestens ebenso wichtig wie eine einwandfreie gesetzliche Regelung der Materie ist die Besetzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz

    (Zurufe links: Sehr wahr!)

    mit demokratisch unbedingt zuverlässigen

    (Abg. Dr. von Brentano: Sehr gut!)

    und fachlich hochwertigen Kräften. Die Bundesregierung wird alles daransetzen, auch dieser Verpflichtung gerecht zu werden.

    (Lebhafter Beifall.)