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ID0106408000

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 64. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Mai 1950 2317 64. Sitzung Bonn, Freitag, den 12. Mai 1950. Geschäftliche Mitteilungen . 2317D, 2345C, 2355D Anfrage Nr. 30 der Abg. Spies, Strauß, Bauereisen u. Gen. betr. Verwendung von Beamten und Angestellten aus den Ländern bei den Bundesbehörden (Drucksachen Nr. 389 und 938) 2318A Zur Tagesordnung . . . . 2318A Beratung der Interpellation der Abgeordneten Scharnberg und Fraktion der CDU/ CSU betr. Schmuggel und Schwarzhandel in Genußmitteln (Drucksache Nr. 690) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Senkung der Kaffeesteuer (Drucksache Nr. 800) und mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Senkung der Kaffee- und Teesteuer (Drucksache Nr. 877) 2318B Scharnberg (CDU), Interpellant . . . 2318C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2319D Dr. Besold (BP), Antragsteller . . . 2324C Peters (SPD), Antragsteller 2326B Strauß (CSU) 2327A Kalbitzer (SPD) 2329D Stegner (SPD) . . . . . . . . . . 2331C Ewers (DP) 2333A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 2334A Dr. Bertram (Z) 2335A Rische (KPD) 2335D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft (Drucksache Nr. 922) 2318A, 2337A Abstimmung in der zweiten Beratung und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Finanzverwaltung (Drucksachen Nr. 888 und 697) 2318B, 2337B, 2345C, 2354C Zinn (SPD) (zur Geschäftsordnung) . 2338C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2338D, 2355A Dr. von Brentano (CDU) 2339A Dr. Koch (SPD) 2354C Dr. Bertram (Z) 2355B Euler (FDP) 2355B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die vorläufige Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplanes und über die vorläufige Haushaltsführung im Rechnungsjahr 1949 (Drucksachen Nr. 891 und 633) 2339A Bausch (CDU), Berichterstatter . . . 2339B Schoettle (SPD) 2346C Dr. Ehlers (CDU) 2348C Dr. Leuchtgens (DRP) 2350D Krause (Z) 2352A Frau Heiler (CDU) 2352C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2352D r Blank (Oberhausen) (FDP) 2353A Einzelplan X — Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Dr. Blank (Oberhausen) (FDP), Berichterstatter 2341B Einzelplan XXIII — Allgemeine Finanzverwaltung: Seuffert (SPD), Berichterstatter . . 2343A Einzelplan XXV — Finanzielle Hilfe für Berlin: Dr. Krone (CDU), Berichterstatter . . 2345B Einzelplan XIII — Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen: Loibl (CSU) 2345D Abstimmungen 2353B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Aufhebung des § 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 17. Februar 1950 über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte (Drucksache Nr. 827) 2354A Renner (KPD), Antragsteller 2354B Nächste Sitzung 2355D Die Sitzung wird um 9 Uhr 4 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid (Tübingen) eröffnet.
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    Rede von Heinz Renner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)

    Meine Damen und Herren! Der Inhalt unseres Antrages ist folgender:
    Der § 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 17. Februar 1950 über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte wird wegen seiner Verfassungswidrigkeit aufgehoben.
    Lassen Sie mich unseren Antrag kurz begründen.
    Der Art. 132 Abs. 1 des Grundgesetzes läßt die Versetzung von Beamten und Richtern, die auf Lebenszeit angestellt sind, in den Ruhestand oder in den Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen nur zu, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Es heißt weiter: „Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung." Die Anwendung des Art. 132 des Grundgesetzes ist also davon abhängig gemacht, daß die eine oder die andere Eignung, die persönliche oder die fachliche, für die Ausübung des Amtes fehlt.
    Der Art. 132 Abs. 2 des Grundgesetzes schafft aber für Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit sie anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, ein Sonderrecht. Der Abs. 1 des Art. 132 darf für diesen Personenkreis keine Anwendung finden, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt. Der Mangel der fachlichen Eignung läßt also bei diesem Personenkreis die Anwendung des Abs. 1 des Art. 132 nicht zu.
    Der § 4 der angezogenen Verordnung der Bundesregierung vom 17. Februar 1950 hebt aber das in Art. 132 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte Sonderrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, auf. Nach § 4 der besagten Verordnung finden die Maßnahmen des Art. 132 Abs. 1 bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, auch dann bereits Anwendung, wenn ihnen die fachliche Eignung für das Amt in einem solchen Maße fehlt, daß die ordnungsmäßige Erledigung ihrer Aufgaben ausgeschlossen ist.
    Der Sinn unseres Antrages ist der, zum Ausdruck zu bringen, daß wir darin eine Verletzung des Grundgesetzes erblicken. Das Grundgesetz hat dieses Sonderrecht den anerkannten Verfolgten des Nationalsozialismus ausdrücklich zugebilligt, weil ihre Fortbildung infolge der erlittenen Verfolgung oder Inhaftierung und infolge der damit verbundenen körperlichen und seelischen Schädigung naturnotwendig leiden mußte. Es erscheint uns einfach als eine unerträgliche Zumutung, die Beurteilung der fachlichen Eignung eines anerkannten Opfers des Faschismus von der Meinung übergeordneter Beamter abhängig zu machen, die Faschisten waren.


Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Sie haben die Ausführungen des Herrn Antragstellers gehört. Gemäß dem vorhin genannten Beschluß gilt die Drucksache Nr. 827 als an den Ausschuß für Beamtenrecht überwiesen.
Wir kommen damit zur
Dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes
über die Finanzverwaltung (Drucksache Nr. 888).
Ich eröffne die Beratung. Wird das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Dr. Koch bittet

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Harald Koch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Ich möchte Ihnen den Abänderungsantrag begründen, der Ihnen unter Drucksache Nr. 941 zugegangen ist. In der gestrigen Sitzung, in der wir den Antrag auf Offenlegung der Steuerlisten begründet hatten, war verschiedentlich von den Diskussionsrednern auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Einfluß auf die Steuerveranlagung und auf die Einsprüche durch die Steuerausschüsse zu nehmen.
    Das Recht der Steuerausschüsse ist in § 25 des Gesetzes über die Finanzverwaltung geregelt. Wir lesen in Abs. 1, daß das Finanzamt sich durch den Steuerausschuß beraten lassen kann. Wir möchten dieses Recht des Ausschusses verstärken, indem wir diese Worte ersetzen durch die Worte:
    Der Steuerausschuß hat das Recht, jederzeit beratend mitzuwirken.
    Wir möchten es also nicht mehr in das Ermessen des Finanzamtsleiters, der auch Vorsitzender des Steuerausschusses ist, gesetzt sein lassen, ob er in diesem Stadium des Verfahrens den Steuerausschuß beratend heranzieht, sondern wir möchten dem Steuerausschuß selber das Recht einräumen, sich in die Veranlagung schon in diesem Stadium des Verfahrens einzuschalten.
    Meine Damen und Herren! Ich glaube, wir hatten unter diesen Umständen alle Veranlassung, heute vormittag der dritten Lesung zu widersprechen. Ich darf auch darauf aufmerksam machen, daß das Gesetz keinerlei materielles Recht enthält, so daß es unseres Erachtens nicht darauf ankam, hier eine besondere Eilbedürftigkeit festzustellen. Unter diesen Umständen besteht, glaube ich, auch keine Veranlassung, eine besondere Sitzung des Bundestages auf den kommenden Dienstag zu beantragen.
    Erlauben Sie mir zum Schluß noch ein Wort an den Herrn Bundesfinanzminister. Wir haben eine


    (Dr. Koch)

    Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung enthält Vorschriften über Beachtung der Minderheitsrechte. Wenn die Minderheit von einem in dieser Geschäftsordnung garantierten Recht Gebrauch macht, so steht es meines Erachtens dem Herrn Bundesfinanzminister schlecht an, von mangelnder Courtoisie zu sprechen.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Ich bin zu höflich, und wir alle halten zuviel von der Courtoisie, als daß wir dem Herrn Finanzminister die Aktivlegitimation bestreiten wollen, sich mit irgendeiner Gruppe hier im Hause über Courtoisie zu unterhalten.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Aber ich glaube, mit Recht feststellen zu können, daß jedenfalls meine Fraktion für derartige Unterhandlungen passiv nicht legitimiert ist. Ich glaube, wir sollten alle zur Courtoisie bekennen, und ich möchte Ihnen auch im Namen meiner Fraktion versprechen, in Minderheitscourtoisie mit Ihnen zu wetteifern, wenn wir leichte Anzeichen einer Mehrheitscourtoisie bemerken sollten.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD.)