Rede von
Heinrich-Wilhelm
Ruhnke
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen verleiht nunmehr dem Bund das Recht, über das Münzregal selbständig zu verfügen. Bisher war dieses Recht von der Militärregierung der Bank deutscher Länder zugestanden. Das Gesetz behandelt lediglich die Ausprägung von Scheidemünzen und beschränkt sich darauf, die Vorschriften darüber im einzelnen festzulegen.
Die rein praktische Durchführung dieses Gesetzes ist so gedacht, daß die Bank deutscher Länder ihren Bedarf an Münzen beim Bundesfinanzministerium anmeldet und daß davon das Bundesfinanzministerium das Münzmaterial in Gestalt von Münzplättchen bei' der Industrie beschafft und sie den im Bundesgebiet vorhandenen vier Münzstätten in Hamburg, Karlsruhe, Stuttgart und München zuteilt. Die Münzstätten prägen die ihnen gelieferten Plättchen aus und liefern die fertigen Münzen an die Bank deutscher Länder ab. Die Bank deutscher Länder erstattet dem Bund den Nennwert der fertigen Münzen und bringt diese in den Verkehr.
Wichtig ist noch, daß der Höchstbetrag pro Kopf der Bevölkerung 30 DM ist. Hierbei ist zu beachten, daß über einen Betrag von 20 DM pro Kopf der Bevölkerung hinaus die Bank deutscher Länder ihre Zustimmung geben muß. Weiter ist zu beachten, daß die Bank deutscher Länder bei der Frage des Materials sowie bei der Verteilung des auszuprägenden Höchstbetrages auf die einzelnen Münzsorten mit zu hören ist. Der Nennwert der bereits ausgeprägten Münzen muß dem Bund von der Bank deutscher Länder unter Abzug der Herstellungskosten erstattet werden.