Rede:
ID0106302800

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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 63. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1950 2287 63. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1950 Geschäftliche Mitteilungen 2288B Zwischenbericht über die Wiederherstellung der deutschen Fischereihoheit (Drucksache Nr. 881) 2288B Anfrage Nr. 65 der Fraktion der FDP betr Notstand in den deutschen Badestädten (Drucksachen Nr. 815 und 915) 2288B Beratung der Interpellation der Fraktionen der Deutschen Partei und der Bayernpartei betr. Watenstedt-Salzgitter (Drucksache Nr. 653) und Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Watenstedt-Salzgitter (Drucksache Nr. 688): Renner (KPD) (zur Geschäftsordnung) . 2288C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache Nr. 913) . 2288D, 2292A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2292A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz) (Drucksache Nr. 893) 2288D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Finanzverwaltung (Drucksachen Nr. 888 und 697, Antrag Nr. 911) 2289A, 2292C Mellies (SPD) 2289A Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . . 2292D Zinn (SPD) 2294C Dr. Bertram (Z) 2296B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) : zur Sache 2297A persönliche Bemerkung 2303C Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . . 2297C (C Renner (KPD) 2299A Dr. Koch (SPD) 2300A Dr. Dresbach (CDU) 2301A Eickhoff (DP) 2301D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2302A Seuffert (SPD) 2303B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen (Drucksachen Nr. 907 und 806) 2289B, 2304A Ruhnke (SPD), Berichterstatter . . . . 2304A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken (Drucksachen Nr. 908 und 545) 2289C Wackerzapp (CDU), Berichterstatter 2289C Dr. Oellers (FDP) 2290C, D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 2291C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Beamtenrecht über den Antrag der Abgeordneten Dr. Falkner, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Seelos und Fraktion der Bayernpartei betr. Rechtsverhältnisse der entnazifizierten und der aus den deutschen Ostgebieten geflüchteten kriegsblinden Beamten und Angestellten der öffentlichen Dienste (Drucksachen Nr. 875 und 485) 2305B Dr. Götz (CDU), Berichterstatter . . 2305B Pannenbecker (Z) 2306B Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Drucksache Nr. 906) . . . . 2306B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Berlin über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verlegung von Dienststellen des Bundes nach Berlin (Drucksachen Nr. 825 und 508) 2306C Dr. Reif (FDP), Berichterstatter . . . 2306D Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 2307B Mellies (SPD) . . . 2308A Brookmann (CDU) 2309C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Auf- hebung der Einreisebeschränkungen für deutsche Staatsbürger in das Saargebiet (Drucksachen Nr. 842 und 353) 2310A Beratung des mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Abgeordneten Dr. Richter, Dr. Leuchtgens, Dr. Miessner, von Thadden, Frommhold und Genossen betr. Rückgabe der deutschen Archive (Drucksachen Nr. 844 und 149, Antrag Nr. 923) 2310A Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . . . 2310B Renner (KPD) 2313B Dr. Ehlers (CDU) 2314B Übersicht über Anträge von Ausschüssen des deutschen Bundestages über Petitionen nach dem Stand vom 17. April 1950 (Drucksache Nr. 848) 2315C Schreiben des Abg. Kurt Müller betr. Niederlegung seines Abgeordnetenmandats 2315C Nächste Sitzung 2315D Die Sitzung wird um 14 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz hat dem äußeren Anschein nach zunächst einen mehr technischen Charakter. Die politischen Zweifelsfragen, die diese Materie in sich
    birgt, scheinen zunächst durch Art. 108 des Grundgesetzes geregelt zu sein. Dies ist jedoch nur der äußere Anschein. Für den Gesamtkomplex, um den es sich handelt, wird man den Ausdruck Finanzausgleich verwenden können, wenn man unter Finanzausgleich nicht nur die Verteilung der Steuererträge, sondern auch die Finanzverwaltung, d. h. die Verteilung und Abgrenzung der Besteuerungsrechte, verstehen will.
    Ein kurzer Blick in unsere deutsche Geschichte ergibt, daß die unterlassene Errichtung einer eigenen Steuerverwaltung im alten Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation die Hauptursache für den Zerfall dieses Reiches gewesen ist. Das alte Reich hatte auch Steuererträge zu verlangen. Das alte Reich konnte den Gemeinen Pfennig, der elfmal bewilligt worden ist, und verschiedene andere Abgaben verlangen. Das alte Reich hat Matrikularbeiträge von den Territorialgewalten zu verlangen gehabt. Aber durch die Tatsache, daß dieser Gebietskörperschaft eine eigene Finanzverwaltung fehlte, hat sich das ganze Reich zu einem kraftlosen Schattenstaat, einem monstrum irregulare, wie der alte Staatsrechtslehrer Pufendorf erklärt hat, entwickelt.
    Diese Gefahr hat sich daraus entwickelt, daß dem alten Reich eine eigene Finanzverwaltung fehlte, nicht iedoch daraus, daß ihm das Recht gefehlt hätte, Steuern oder Abgaben zu erheben.
    Dieser kurze Blick in die geschichtliche Wirklichkeit sollte uns davor warnen. eine Gefahr gering zu achten. die wir dann heraufbeschwören, wenn wir tatsächlich jetzt die Steuerverwaltung in der Hand der Länder auch insoweit belassen, als die Steuererträge dem Bunde zustehen.
    Im Parlamentarischen Rat ist die Bedeutung des Art. 108 eingehend behandelt worden. Die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung auf Grund der Protokolle des Parlamentarischen Rats und auf Grund des Wortlauts kann nur dahin erfolgen, daß die Verwaltung der gesamten Bundessteuern, d. h. Umsatzsteuer und Beförderunssteuer. durch eigene Bundesbehörden vollzogen werden soll.
    Bei dem Begriff der Verwaltung muß man davon ausgehen, daß die Bearbeitung einer solchen Angelegenheit in der Hauptsache bei dem Bund, bei der Bundesbehörde liegen muß. Der Entwurf der Regierung gibt nur den Weg, die Verwaltung der Umsatzsteuer, der Beförderungssteuer formal der Oberfinanzdirektion zuzuweisen. Umsatzsteuer und Beförderungssteuer werden nach dem entscheidenden § 10 des Entwurfs formal durch die Oberfinanzdirektion verwaltet. Tatsächlich ist dies aber gar keine Verwaltung. Tatsächlich liegt die Verwaltung bei Landesbehörden, nämlich bei den Finanzämtern. Die örtlichen Finanzämter erhalten die Umsatzsteuervoranmeldung. Sie stellen diese Beträge zum Soll, sie vereinnahmen die entsprechenden Beträge, ermitteln die Besteuerungsgrundlagen und setzen sie fest. Sie ziehen die Steuerpflichtigen zur Nachversteuerung heran usw. Die Oberfinanzpräsidien oder die Oberfinanzdirektionen, wie es jetzt heißt, kennen nicht einmal die Namen der Steuerpflichtigen, geschweige denn die Unterlagen für deren Besteuerung. Mangels der erforderlichen Unterlagen sind sie deshalb auch gar nicht in der Lage, Steuerbescheide zu erteilen oder andere Behörden im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen. Die Oberfinanzdirektionen sind nur in der Lage, die örtlichen Finanzämter zu ersuchen, generell die Umsatzsteuer in der Ortsinstanz für den Bund zu erheben. Das ist aber keine Amtshilfe, wie es uns der Entwurf glauben machen will.


    (Dr. Bertram)

    Der Begriff der Amtshilfe ist im Staatsrecht ein alter und in allen Landesstaatsrechten durchaus ausgepaukter Begriff. Es heißt in dem Kommentar, Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, bearbeitet von Friederichs:
    Die Amtshilfe ist die Vornahme einzelner an sich unselbständiger Amtshandlungen durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden zur Unterstützung einer Verwaltungsbehörde,
    — und jetzt kommt der entscheidende Satz —:
    die die Bearbeitung der Angelegenheit in der Hauptsache in der Hand behält.
    Amtshilfe kann also nur dann vorliegen, wenn die Behörde, die ersucht, die Bearbeitung der Angelegenheit in der Hauptsache selbst in der Hand behält. Und es wird niemand sagen können, daß der Weg, wie ihn hier der Entwurf geht, es der Oberfinanzdirektion überließe, die Bearbeitung der Angelegenheit in der Hauptsache selbst durchzuführen, sondern die Bearbeitung der Angelegenheit wird zur Gänze in der Ortsinstanz durch Landesbehörden durchgeführt. Damit erweist sich der Entwurf als mit dem geltenden Staatsrecht nicht vereinbar. Deshalb verstößt der Entwurf insofern gegen das Grundgesetz. Das Gesetz müßte der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof verfallen. Meine Fraktion wird einen solchen Antrag alsbald nach Errichtung eines Bundesverfassungsgerichts stellen, falls der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung angenommen werden würde, da die politischen Gründe gegen das Gesetz in der vorliegenden Fassung so überwältigend für uns sind, daß wir keinen anderen Weg sehen.
    Wenn sich schon die Steuermoral im Verhältnis zwischen Pflichtigen und Fiskus zur Zeit auf einem niedrigen Stand befindet, so ist mit moralischen Begriffen beim Verhältnis zwischen den Hoheitsträgern überhaupt nur wenig anzufangen. Wer garantiert uns dafür, daß erhobene Bundessteuern nicht unter irgendwelchen vorgeschobenen Aufrechnungsgründen von notleidenden Ländern einbehalten werden? Eine Sicherheit kann uns da nur die unmittelbare Vereinnahmung der entsprechenden, dem Bund zustehenden Gelder durch den Bund geben.

    (Glocke des Präsidenten.)



Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich nehme an, Herr Abgeordneter, Sie wollten den Ländern nicht Böswilligkeit unterstellen?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Nein! Das habe ich auch nicht gesagt, ich habe nur von Aufrechnung durch die notleidenden Länder gesprochen. Es wird ja der Fall sein können, daß die Länder sich nicht anders zu helfen wissen. Wir tragen die Verantwortung dafür, daß unser Bund nicht wie das alte Reich ein kraftloser, ohnmächtiger, von den regionalen Verwaltungen abhängiger Staat, unfähig zur Durchführung der ihm nach dem Grundgesetz obliegenden Aufgaben, wird.
    Die steuertechnischen Gesichtspunkte, die in erster Linie zu dieser Fassung des Entwurfs geführt haben, sind nicht durchschlagend. Wenn bei den Finanzämtern als Ortsinstanz eine Bundeskasse zur Verwaltung von Umsatz- und Beförderungssteuern eingerichtet wird, so könnten die dafür erforderlichen Beamten aus den Kassenabteilungen der Finanzämter entnommen werden. Wir brauchten also keine zusätzlichen Beamten, weil in den Kassenabteilungen der Finanzämter entsprechend weniger Arbeit anfallen wird. Die Voranmeldung des
    Steuerpflichtigen wird, wie bisher, von der Briefeingangsstelle des örtlichen Finanzamts angenommen, und die Poststelle würde dann die Voranmeldung an die Bundeskassenabteilung weiterleiten. Die Zahlungen müßten natürlich auf besondere Konten des Bundes erfolgen. Notwendig wäre lediglich die Anschaffung einiger Buchungsmaschinen. Das ist aber eine Ausgabe, die im Vergleich mit der politischen Notwendigkeit einer selbständigen Bundesfinanzverwaltung auch in der Ortsinstanz nicht schwer wiegt.
    Wir haben deshalb beantragt — und das ist der Sinn unserer Anträge zu 1 und 4 —, daß bei den örtlichen Finanzämtern Bundeskassen eingerichtet werden. Diese würden den größten Teil der Umsatz- und Beförderungssteuern, die auf Grund der Voranmeldung eingehen, selbständig vereinnahmen. Die Landesbehörden würden dann nur noch die Veranlagung durchzuführen und die danach fälligen Steuern einzuziehen haben. Diese Beträge sind aber im Verhältnis zu den auf Grund der Voranmeldung eingehenden Beträgen nur gering. Entscheidend ist, daß bei dem von uns vorgeschlagenen Verfahren eine Bundesbehörde, nämlich die Bundeskasse, die Unterlagen für die Besteuerung in der eigenen Hand behält. Man kann also dann sagen, daß die Bundesbehörde die Umsatz- und Beförderungssteuern in der Hauptsache selbst bearbeitet. Die Inanspruchnahme der Landesbehörden, die dann noch notwendig ist, wäre tatsächlich eine echte Amtshilfe im staatsrechtlichen Sinne dieses Begriffes. Gehen wir den Weg des Entwurfs, so haben wir in Wahrheit eine Delegation von Rechten, die dem Bund vorbehalten sind. Eine solche Delegation aber ist staatsrechtlich unzulässig. Entsprechende Entscheidungen liegen ja aus der Zeit der Weimarer Reichsverfassung vor.
    Ich bin deshalb der Ansicht: um einerseits den politischen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, die in Art. 108 des Grundgesetzes gegeben sind, und um andererseits die Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die mit der Verabschiedung eines so zweifelhaften Gesetzes wie des uns hier vorgelegten entstehen müßte, ist es notwendig, die von uns vorgeschlagenen Abänderungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Nur dann können wir eine gesicherte Rechtsgrundlage erhalten.
    Der zu 6 11 des Gesetzes gestellte Antrag der SPD auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage liegt durchaus in unserem Sinne. Wir stimmen diesem Antrag zu.
    Wir haben ferner zwei etwas untergeordnete Abänderungsanträge gestellt. Zunächst haben wir beantragt, den Ausdruck „Verwaltungsbezirk" zu streichen und durch „Gebietsteile" zu ersetzen, und zwar deshalb, weil im Gebiet von Nordrhein-Westfalen sich die Bezirke der Oberfinanzpräsidien nicht mit den Verwaltungsbezirken des Landes decken. Es handelt sich also lediglich um eine stilistische Berichtigung.
    Weiter haben wir beantragt, daß die Oberfinanzpräsidenten, die ja das Bindeglied zwischen Bund und Landesverwaltung sein sollen, abwechselnd aus der Bundesverwaltung und aus der Landessteuerverwaltung entnommen werden sollen. Wenn hier eire Vorschrift fehlt, so wird es nach meiner Ansicht sehr bald zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen Länderministern und Bundesfinanzminister kommen. Um diese Quelle möglicher Auseinandersetzungen von vornherein zu verstopfen, scheint mir eine solche Regelung notwendig zu sein. Wir haben diesen Antrag aber im wesentlichen nur gestellt, um damit eine Verbesserung des


    (Dr. Bertram)

    Gesetzes zu erreichen. Er ist nicht so wesentlich wie unsere beiden anderen Anträge zu den Ziffern 1 und 4 der Drucksache Nr. 925.