Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Der vorliegende Antrag bedeutet nur einen kleinen Teilausschnitt aus der Aufgabe, die mfr an sich gestellt ist, das Mieterschutzgesetz
den veränderten Verhältnissen anzupassen, nicht aufzuheben; im Gegenteil, insoweit vielleicht sogar im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkte, besonders im Hinblick auf die Lage der Vertriebenen
zu festigen. Dabei ist eine Reihe von Problemen aufgetaucht. In Hessen zum Beispiel ist der § 4 des Mieterschutzgesetzes, der den Eigenbedarf des Eigentümers bevorzugt, aufgehoben, ein Zustand, der als Einzelregelung eines Landes ja auf die Dauer nicht tragbar ist. Auch Württemberg-Baden hat auf dem Gebiete des Mieterschutzes eine eigene Gesetzgebung geschaffen. Wir stehen vor der Frage, ob wir uns insoweit für das ganze Bundesgebiet koordinieren wollen. Andere Probleme sind drängend: die Frage des Mieterschutzes für Untermietverhältnisse, besonders bei möblierten Zimmern oder bei Räumen, in denen der Untermieter einen Haushalt führt. Die Frage des Verfahrens ist zu prüfen, die Frage, ob nicht bei den Amtsgerichten Mietschöffengerichte, bei den Landgerichten Mietkammern eingerichtet werden sollen. Darüber steht dann das große Problem, ob nicht auf dem Gebiete der gewerblichen Räume, die in einzelnen Ländern schon weitgehend der Bewirtschaftung entzogen worden sind, eine Lockerung des Mieterschutzes durchgeführt werden soll.
Nicht möglich erscheint es mir, daß in dem Sinne des hier vorliegenden Antrages eine Sonderregelung nach der Art der Pachtvergütung geschaffen wird. Der Antrag erstrebt die Herausnahme von gewerblichen Räumen und von unbebauten Grundstücken aus dem Mieterschutz,
2162 Futscher Bundestag. — 59. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. April 1950
wenn die Pacht nach dem Umsatz festgelegt worden ist. Praktisch wird diese Frage wohl nur bei Bierwirtschaften, bei Schankstätten, möglicherweise noch bei der Verpachtung von Garderoben in Konzertsälen und ähnlichen Unternehmungen. Ich halte es nicht für angebracht, für diesen Sachverhalt eine besondere gesetzliche Regelung zu schaffen und insoweit die gewerblich benutzten Räume und die unbebauten Grundstücke aus dem Mieterschutz herauszunehmen.