Rede von
Hans
Ewers
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Herr Präsident! -Meine Damen und Herren! Ich nehme an - notfalls möchte ich den Antrag stellen —, daß dieser Antrag dem Rechtsausschuß und vielleicht noch einem anderen Ausschuß überwiesen wird. Meine Fraktion begrüßt die Tendenz dieses Antrags. Bei' 'denjenigen Pachtverträgen, bei denen die Pacht vom Umsatz gezahlt wird, liegt ja in der Regel ein gesellschaftsähnliches Verhältnis vor, indem sozusagen der Eigentümer die Grundflächen und die Baulichkeiten und der Pächter oder Mieter seine gewerblichen Unternehmen einbringt - weil der Raum zur Arbeit kommen muß —, um aus beiden zusammen dann eine Wirtschaftseinheit zu machen, bei der eine angemessene Verteilung des Reingewinnes oder des Umsatzes vorzunehmen ist. Ob aber diese Fälle hinsichtlich der Frage erschöpfend sind, wieweit der gewerbliche Raumschutz schon heute aufgehoben werden kann, ist mir sehr zweifelhaft. Meines Erachtens hat der Herr Vorredner von der kommunistischen Fraktion insoweit recht, als man die sogenannten kleinen Vertragsverhältnisse, also die kleinen Läden, auch dann, wenn sie etwa in der Pachthöhe vom Umsatz abhängig sein sollten, nicht ohne weiteres ausschließen kann. Dazu sind wohl in weitesten Gebieten des deutschen Vaterlandes die inneren Stadtteile zu sehr zerstört, als daß man heute schon insoweit etwa an eine freie Wirtschaft denken könnte. Ob aber ein gleiches nicht für alle Pacht- und Mietverhältnisse über eine Monatsmiete von, sagen wir, 200 DM hinaus zutrifft, ob insoweit nicht angesichts der Entwicklung der gewerblichen Betriebe und des Eigenbedarfs, sowie der Möglichkeit, sich räumlich anderweitig umzustellen — bei der, wie ich hoffe, auch auf diesem Bausektor eine weiterhin zu belebende Bautätigkeit eintritt —, inzwischen andere Verhältnisse obwalten, als sie zur Zeit des Krieges vorhanden waren, das bedarf ernster Prüfung.
Im Ausschuß sollte also insbesondere geprüft werden, ob man nicht überhaupt die Raumbewirtschaftungs-Zwangsvorschriften für Räume von einer gewissen Miethöhe an aufheben muß. Der Grundsatz muß jedenfalls bei dem Mieterschutzgesetz der bleiben, daß der Wohnraum geschützt werden sollte, daß dagegen derjenige, der sich gewerblich betätigt, den Raum für seinen Gewerbebetrieb, für sein Geschäft, für sein Unternehmen sich irgendwie auf normale Weise zu beschaffen hat.
Ich bitte also, im Ausschuß insbesondere dieser Frage nachzugehen, wieweit eine Auflockerung dieser Bestimmungen bei der heutigen Lage des Angebots und der Nachfrage in Frage kommen kann.