Rede von
Dr.
Max
Solleder
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Der Antrag geht dahin, daß der Bundestag folgendes Gesetz beschließen wolle:
Einziger Paragraph
§ 36 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1942 — RGBl. I S. 172 — erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten
entsprechend für Pachtverhältnisse über
Räume und über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen sich der Pachtzins für gewerblich genutzte Räume und unbebaute Grundstücke ausschließlich nach den mengen- und wertmäßigen Umsätzen, die der Pächter erzielt, bemißt.
Ich darf Ihnen den Sinn des Antrages darlegen. Durch § 36 des Gesetzes vom Jahre 1942 wurden die Bestimmungen des Mieterschutzes auf die gewerblichen Räume ausgedehnt. Diese Bestimmung ist an und für sich dem Mieterschutzgesetz, das ja aus der Wohnraumnot entstanden ist, fremd gewesen. Es' mag der Tendenz der damaligen Kriegszeit entsprochen haben, die Wirtschaft dem totalen Krieg zu unterstellen und die Verhältnisse so zu regeln, daß der einzelne keine Veränderungsmöglichkeiten hatte. Ich gebe zu, daß die Lockerung des gewerblichen Mieterschutzes äußerst vorsichtig gehandhabt werden muß, weil unsere Wirtschaftsverhältnisse heute noch nicht so geklärt sind, daß von vornherein eine Beseitigung dieser Bestimmungen verlangt werden kann. Aber offensichtliche Auswüchse und Mißstände müssen beseitigt werden. Ein derartiger Mißstand ist z. B. vorhanden, wenn ein Unternehmer sagen wir, etwa eine Brauerei, eine Gaststätte offensichtlich zu dem Zweck verpachtet, das in der Brauerei erzeugte Bier in der Gaststätte umzusetzen. Geht dieser Pachtvertrag z. B. auf das Jahr 1939 zurück, so ist zu sagen, daß man bei Abschluß des Pachtvertrages natürlich gewisse Vorstellungen über den mengenmäßigen Umsatz hatte; und das war die Grundlage des Vertrags. Nehmen wir an, daß in der Zwischenzeit, in der der Pachtschutz eingeführt worden ist, dieser oder jener den Absatz des Bieres aufgibt und sich auf den Absatz von Wein oder Schnaps verlegt, weil ihm das lukrativer erscheint. Es wird also ein vertragsmäßig gewollter Zustand durch diese Schutzbestimmung illusorisch gemacht. Ich könnte diese Beispiele beliebig erweitern. So kenne ich beispielsweise den Fall der Verpachtung einer Apotheke, die lediglich von dem Gesichtspunkt der Raumfrage aus unter Pacht- bzw. Mieterschutz fällt und infolgedessen nicht aufgehoben werden kann. Es wurde deshalb in die beantragte Bestimmung eingefügt, daß insoweit eine Lockerung der gewerblichen Pachtschutzbestimmungen erfolgen soll, als der Pachtzins nach den aus dem Pachtobjekt erzielten mengen- und wertmäßigen Umsätzen bemessen ist. Damit ist die Gefahr abgebogen, daß man allzu scharf in diese Lockerungsbestrebungen hineingreift, und andererseits ist einem bestellenden Mißstand abgeholfen.
Nicht ganz die gleichen aber doch ähnliche Bestimmungen haben inzwischen verschiedene Länder getroffen, so daß man vielleicht gelegentlich der dritten Beratung den Antrag dahin ergänzen könnte, daß, soweit ländermäßig bereits einschlägige Bestimmungen bestehen, dieselben durch dieses Gesetz nicht berührt werden.