Rede von
Dr.
Maria
Probst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine sehr geehrten Herren und Damen! Wenn ich als Antragstellerin zur Drucksache Nr. 467 nochmals das Wort erbeten habe, so deshalb, um noch einmal auf die besondere Dringlichkeit gerade dieses Antrags hinzuweisen. Es handelt sich hier wieder um jenen Personenkreis, für den ich schon einmal hier gesprochen habe, und zwar im Zusammenhang mit dem Überbrückungsgesetz. Sie erinnern sich, meine Herren und Damen, daß Sie damals einstimmig den Beschluß des Hohen Hauses herbeigeführt haben, daß Sie diesem Personenkreis der kinderreichen Kriegerwitwen in bezug auf die Beseitigung des Artikels 595 RVO Ihre besondere Hilfe angedeihen lassen wollen. Es ist heute wieder der gleiche Fall. Gerade dieser Personenkreis, der ja am meisten Anspruch auf unsere Hilfe hat, bedarf unserer Hilfe. Die Rechte dieser Familien sind ja im Grundgesetz begründet. Es kommt nun darauf an, eire weitere außerordentlich 0 schwere Härte zu beseitigen. Durch Artikel 36 Absatz 4 wird ein Begriff der Familiengemeinschaft eingeführt, der praktisch dazu führt, daß die Waisenrente des Kindes von der Soforthilfe der Mutter mit dem Betrag abgezogen wird, der über den Betrag der Soforthilfe des Kindes hinausgeht. Das sind pro Kind jedesmal 7 Mark. Wir müssen bedenken: im Falle einer Kriegerwitwe, die 5 Kinder hat, wird die Hälfte von den 70 Mark der Soforthilfe abgezogen. Durch diese Fassung des Artikels 6 Absatz 4 wird also der Sinn und Zweck des Soforthilfegesetzes in das Gegenteil verkehrt. Wir müssen darum zu einer Abänderung kommen, und ich bitte das Hohe Haus, dem Antrag des Lastenausgleichsausschusses auf Abänderung des Artikels 36 Absatz 4 seine Zustimmung zu geben.