Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Der Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1950/51 kann bis zum Schluß des Rechnungsjahres 1949 durch Gesetz nicht festgestellt werden. Art. 111 des Grundgesetzes enthält zwar eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Leistung von Ausgaben bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das neue Rechnungsjahr. Aus zwei Gründen ist es aber notwendig, der Bundesregierung über diese Bestimmungen des Grundgesetzes hinaus durch Gesetz Ermächtigung zu geben. Denn erstens bringt es der Aufbau und die Übernahme großer neuer Aufgaben zum Beispiel nach Art. 120 des Grundgesetzes — Kriegsfolgelasten — zwangsläufig mit sich, daß im Rechnungsjahr 1950, und zwar weitgehend bereits von seinem Beginn ab, Ausgaben geleistet werden müssen, für die im Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1949 noch keine Mittel vorgesehen sind. Für Fälle dieser Art würde die Ausgabenermächtigung des Art. 111 des Grundgesetzes nicht ausreichen.
Zweitens: Der Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1949 weist Besonderheiten auf, die ihn nicht ohne weiteres als vorläufige Grundlage für die Ausgabenwirtschaft des Rechnungsjahres 1950 geeignet erscheinen lassen. Er umfaßt nur einen Teil des Rechnungsjahres 1949; er umfaßt für die Zeit vom 21. September 1949 bis 31. März 1950 aus den Haushaltsvoranschlägen erstens diejenigen Bundesorgane und Bundesverwaltungen, die keine Vorgänger in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets gehabt haben; zweitens aus dem Haushaltsplan der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets diejenigen Bundesverwaltungen, die einen Vorgänger in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets gehabt haben, und drittens Ergänzungspläne.
Zur Schaffung einer hinreichenden Klarheit über die Ausgabenermächtigung der Bundesregierung erscheint es deshalb notwendig, Art und Maß dieser Ausgabenermächtigung in einem besonderen Gesetz zu regeln. Ich darf besonders auf die Bestimmung des § 8 des Gesetzentwurfs hinweisen. Diese Bestimmung enthält eine neue Kreditermächtigung, und zwar erbittet die Bundesregierung eine Kreditermächtigung bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstrahmen von 1500 Millionen DM. Ich darf auf folgendes aufmerksam machen: Durch das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten, insbesondere durch die Tatsache, daß in der Übergangszeit, d. h. in den Monaten April und Mai, die Einnahmen des Bundes noch sehr gering, die Ausgaben aber in voller Höhe anfallen werden, ist eine In anspruchnahme der bisherigen Kreditermächtigung in Höhe von 800 Millionen unbedingt erforderlich. Um einen gewissen Spielraum für außerordentliche Fälle zu erhalten, ist deshalb die Erhöhung dieses Rahmens auf 1500 Millionen DM erbeten. Ich muß meinen besonderen Dank dafür aussprechen, daß sich sowohl der Bundesrat wie auch Ihr Haushaltsausschuß bereiterklärt haben, dieses Gesetz wegen seiner Dringlichkeit zur möglichst raschen Behandlung zu bringen, und ich bitte, den Haushaltsausschuß in dieser Arbeit zu unterstützen.