Rede von
Dr.
Helmut
Bertram
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Meine Damen und Herren, ich kann mich hier sehr kurz fassen. Die Angelegenheit hat bereits dem Wirtschaftsrat vorgelegen. Im Wirtschaftsrat ist in der Drucksache Nr. 928 ein Initiativantrag des Länderrates vom 17. Januar 1949, Entwurf zu einem Sachleistungsgesetz, besprochen worden. Der Wirtschaftsrat hat beschlossen, diese Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, da sie Sache des Bundes sei. In der Begründung zu dem Initiativantrag des Länderrates heißt es wörtlich und ich glaube, dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen —:
Das Reichsleistungsgesetz, gegen dessen Anwendbarkeit sich nach 1945 sowohl bei der Verwaltung wie bei den Gerichten Bedenken erhoben, ist seinem Inhalt nach nicht als eigentlich nationalsozialistisches Gesetz angesehen worden. Es fällt somit nicht unter die solches Recht aufhebende Bestimmung der Militärregierung. Die Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Dennoch kann an dem Bedürfnis, dieses rechtsstaatlichen Prinzipien weitgehend entsagende Gesetz durch ein von politischen Bedenken unbelastetes Gesetz abzulösen, ebensowenig gezweifelt werden wie an der Notwendigkeit, staatliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre so lange zu ermöglichen, bis die unmittelbaren Kriegsfolgen behoben sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse sich normalisiert haben.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich normalisiert, und es ist deshalb nicht mehr erforderlich, derartige Rechtseingriffe in die Privatrechtssphäre ohne eine entsprechende Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte zuzulassen. Es ist ja jetzt so, daß die Verwaltungsgerichte nicht in der Lage sind, bei Beorderungen zur Verfügung oder bei sonstigen Eingriffen die Zulässigkeit dieser Beorderungen im einzelnen zu überprüfen. Sie sind nicht berechtigt, die Ermessensgrenzen zu überprüfen, sondern lediglich befugt, bei Frmessensmißbrauch oder Willkür einzuschreiten. Das heißt also, daß heute jedem von uns oder jedem sonst ein Gegenstand weggenommen werden kann, wenn nicht gerade Ermessenswillkür oder Ermessensmißbrauch vorliegt, und diese mangelhafte Rechtskontrolle ist in erster Linie der Grund, warum das jetzige Reichsleistungsgesetz in einem Staat, der sich als Rechtsstaat bezeichnen will, nicht mehr fortbestehen kann. Ich bin deshalb der Ansicht, daß unser Antrag in dieser Hinsicht im Ausschuß geklärt werden müßte und die Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes nach sich ziehen sollte.