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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 52. Sitzung. Bonn, Montag, den 27. März 1950 1873 52. Sitzung Bonn, Montag, den 27. März 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . 1874C, 1925C Zur Tagesordnung . . . . . . 1784D, 1892B Erste Beratung des von der Fraktion der Deutschen Partei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beendigung der Entnazifizierung (Drucksache Nr. 609) 1874D Dr. von Merkatz (DP), Antragsteller . . . . . . . . 1875A Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Wuermeling, Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 618) . . . . . . . 1875D Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Befreiung nichtöffentlicher Schulen und Erziehungsanstalten von der Umsatzsteuer (Drucksache Nr. 656) . . . . . 1876A Dr. Bertram (Z), Antragsteller . . 1876A Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes, des Leistungspflichtgesetzes im Lande Hessen sowie des Notleistungsgesetzes in WürttembergHohenzollern (Drucksache Nr. 657) . . 1877B Dr. Bertram (Z), Antragsteller . . 1877B Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache Nr. 704) 1877D Loritz (WAV) . . . . . . . 1878A Renner (KPD) 1878B Erste Beratung des von der Fraktion der Freien Demokratischen Partei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Zahlung der Pensionsvorschüsse und Unterhaltsbeihilfen an die im Art. 131 des Grundgesetzes angeführten Personengruppen (Drucksache Nr. 668) . . . 1878D Dr. Nowack (FDP), Antragsteller 1878D Krause (Z) 1879D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Drucksachen Nr. 685 und 350) . . . 1879D Brookmann (CDU), Berichterstatter 1879D Frau Korspeter (SPD) 1880D Frau Dr. Brökelschen (CDU) 1882B, 1889D Krause (Z) . . . . . . . . 1884A Kohl (KPD) 1884D Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 1886C Priebe (SPD) 1887C Euler (FDP) . . . 1888B Farke (DP) 1888C Frau Döhring (SPD) 1889A Zweite und dritte Beratung des Gesetzes über die Versorgung der Familienangehörigen von Kriegsgefangenen und Internierten (Drucksachen Nr. 760 und 522) 1890B Langer (FDP), Berichterstatter . . 1890C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für die unständigen Hafenarbeiter (Hafensonderbetrieb) (Drucksache Nr. 632) . . . . . . . 1891 B Storch, Bundesminister für Arbeit . 1891C Unterbrechung der Sitzung . . 1892A Erste Beratung des von der Fraktion der Bayernpartei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Wiedereinführung der Todesstrafe (Drucksache Nr. 619) 1892C Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Antragsteller . . . . . . . 1892C, 1919A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 1895D Wagner (SPD) 1896D Dr. Kleindinst (CSU) 1904B Dr. Hammer (FDP) 1905A Dr. Laforet (CSU) 1906B Frau Meyer-Laule (SPD) . . . 1906D Loritz (WAV) 1908A Ewers (DP) 1909C Dr. von Merkatz (DP) 1911B Neumayer (FDP) 1912B Renner (KPD) 1914C Dr. Miessner (DRP) 1917D Dr. Schmid (SPD) 1918B Zur Geschäftsordnung: Euler (FDP) 1913D Schröter (CDU) 1914A Renner (KPD) . . . . . . . 1914 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Drucksache Nr. 628) 1921A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter (Drucksache Nr. 699) 1921A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Ausschluß des Umtauschs und der Bareinlösung außer Umlauf gesetzter Postwertzeichen (Drucksache Nr. 711) . . . . . . . 1921B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesfinanzhof (Drucksachen Nr. 770 und 630) . . . 1921B, 1925A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter . . . . . . . . 1921B Dr. Schneider (FDP) . . . . . . 1921D Euler (FDP) (zur Geschäftsordnung) 1925A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP und BP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse von Bundestagsabgeordneten aus dem Beamtenverhältnis (Drucksache Nr. 720) 1923B Dr. Kleindinst (CSU), zur Geschäftsordnung . . . . . . 1923C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über den Entwurf einer Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (Drucksache Nr. 745) 1923D Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 1923D Nächste Sitzung 1925C Die Sitzung wird um 10 Uhr 13 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren! Bevor wir diesen Antrag eingereicht haben, . haben wir uns an den Herrn Bundesminister der Finanzen gewandt, ob er vielleicht bereit sei, von Regierungsseite her eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuergesetzes einzuführen. Mit der Antwort vom 17. Februar 1950 hat uns aber der Herr Bundesfinanzminister mitgeteilt, daß seitens der Regierung eine entsprechende Abänderung der jetzt geltenden Regelung nicht beabsichtigt sei.
    Dabei ist die jetzt geltende Regelung denkbar ungerecht, unsozial und erst durch die Unterdrückungsmaßnahmen des Dritten Reiches gegenüber den Privatschulen eingeführt worden. Bis zum 16. 10. 1934 waren die Befreiungen und Ausnahmen, wie wir sie mit unserem Antrag verlangt haben, geltendes Recht. Erst seit diesem Zeitpunkt sind sie im Zuge der nationalsozialistischen Schulpolitik abgeschafft worden. Die Regelung ist vor allem auch deshalb ungerecht, weil Überschüsse der Privatschulen dem Freistellenfonds der einzelnen Schulen zufließen. Die Einführung der Umsatzsteuerpflicht hat also nur dazu geführt, daß sich die etwaigen Überschüsse vermindert haben, dadurch die Freistellenfonds geringer wurden und eine entsprechend geringere Zahl von minderbemittelten Schülern in diese Schulen aufgenommen werden konnte. Der Staat leistet für die öffentlichen Schulen bei jedem Schüler erhebliche Zuschüsse. Diese braucht er bei den Privatschulen nicht zu leisten; er erspart also bei den Privatschulen erhebliche Beträge. Eine Förderung der Privatschulen durch die Wiedereinführung der Umsatzsteuerermäßigung bedeutet also praktisch keine Mehrbelastung der Staatsfinanzen, sondern eine Entlastung der Staatsfinanzen, weil die öffentlichen Schullasten in stärkerem Maße zurückgehen.
    Eine Sonderbehandlung der Privatschulen im Vergleich zu den öffentlichen Schulen verstößt auch gegen das Grundgesetz. Art. 7 des Grundgesetzes, der ausdrücklich eine Gleichstellung von Privatschulen und öffentlichen Schulen fordert, läßt meiner Ansicht nach eine derartig unterschiedliche Behandlung überhaupt nicht zu.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Ich bin der Ansicht, daß die Finanzgerichte bei der Überprüfung der geltenden Regelung mit dieser geltenden Regelung kurzen Prozeß machen würden.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Die tatsächliche Handhabung der Steuererhebung für die Privatschulen ist auch im Bundesgebiet keineswegs gleichmäßig. Sie ist denkbar unterschiedlich. Während durch Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1949 für die Zeit vorn 1. Januar 1950 bis zum 31. März 1950 eine Befreiung der staatlich anerkannten Privatschulen von der Umsatzsteuer verfügt worden ist, während auch im Lande Hessen die Hermann Lietz-Schulen von der Umsatzsteuer vorläufig befreit worden sind, ebenso die Ordensschulen in Hessen, und während in Bayern Stundungen dem Landerziehungsheim in Neubeuren und Schongau gegenüber ausgesprochen worden sind, sind in anderen Ländern gleichgeartete Fälle von der Umsatzsteuer nicht befreit worden, so daß wir hier eine denkbar große Ungerechtigkeit auch gegenüber gleichartigen Schulen innerhalb des ganzen Bundesgebietes zu beklagen haben.
    Was insbesondere die Umsatzsteuer für die Internatskosten betrifft, so haben die Internate infolge der schwierigen Nachkriegsverhältnisse in weitgehendem Maße öffentliche Aufgaben übernehmen müssen: die Unterbringung von Flüchtlingskindern, von elternlosen Kindern, von Kindern aus geschiedenen Ehen, von Kindern berufstätiger Mütter oder von Kindern, die in Orten leben, wo sie keine höheren Schulen besuchen können. Diese Unterbringung kann für die höhere Schule tatsächlich nur in Internaten erfolgen. Wir können es uns meines Erachtens heute nicht leisten, bei derartigen Hochbegabungen eine entsprechende Ausbildung lediglich daran scheitern zu lassen, daß nicht die genügenden Internatsplätze vorhanden sind. Der Wiederaufstieg des deutschen Volkes hängt davon ab, daß unser Bildungswesen allen Hochbegabungen die Möglichkeit verschafft, ihr Studium zu vollenden. Außerdem können Internate Kinder aus gefährdeten Umwelteinflüssen zu sozial wertvollen Menschen erziehen, während sie sonst leicht zu Einzelgängern werden, die ihren Mitmenschen nicht dienen wollen und nur ihrem eigenen Vorteil nachgehen.
    Wenn ferner von seiten des Finanzministeriums darauf hingewiesen worden ist, daß die Umsatzsteuer grundsätzlich jeden Verbrauch ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Unternehmers belastet, so ist das zwar im Grundsätzlichen richtig, trifft aber unseren Fall nicht. Nach § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ist die Ausübung der öffentlichen Gewalt keine gewerbliche Tätigkeit. Ob die Ausübung der Unterrichtsgewalt nun in einer öffentlichen Schule oder in einer staatlich anerkannten Privatschule erfolgt, ändert doch nichts daran, daß es sich um die Ausübung öffentlicher Gewalt handelt. Deshalb ist § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes meines Erachtens ohne weiteres anwendbar. Und § 18 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen verstößt bereits gegen § 3 des Umsatzsteuergesetzes. Auch hier würden die Finanzgerichte voraussichtlich die geltende Regelung außer Kraft setzen. Jedenfalls ist in der Literatur dieser Standpunkt eingehend begründet und vertreten worden.
    Ein Einnahmeausfall ist infolge der Ersparnis an Schul- und Fürsorgelasten für die gesamte öffentliche Haushaltswirtschaft nicht zu befürchten, wenn auch möglicherweise eine Verschiebung


    (Dr. Bertram)

    zwischen Bund, Ländern und Gemeinden eintritt.
    Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, daß die Umsatzsteuer jetzt allgemein auf 3 % erhöht worden ist. Eine solche Erhöhung der Umsatzsteuer auf 3 % würde selbst dann zu Ausnahmen zwingen, wenn der von der Finanzverwaltung geltend gemachte Grund an sich richtig wäre; er ist aber, wie ich bereits ausführte, falsch. Begünstigungen und Befreiungen sind aber im übrigen auch sonst dem Umsatzsteuerrecht in keiner Weise fremd. Einzelheiten will ich mir ersparen. Ich weise auf Ein- und Ausfuhrgroßhandel, Lieferung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder die Erhöhung der Umsatzsteuer für Warenhäuser hin, eine typische persönliche Erhöhung. Es ist also gar nicht richtig, wenn die Finanzverwaltung uns vortragen läßt, derartige persönliche Begünstigungen und Erhöhungen seien dem Umsatzsteuerrecht fremd. Ich glaube, daß die Einwendungen der Finanzverwaltung von der Furcht bestimmt sind, daß bei einer Ausdehnung solcher persönlichen Befreiungen die Luxusumsatzsteuer dann vor der Tür stände, die ja eine derartige persönliche Erhöhung möglich machen würde, und daß man dieser Luxusumsatzsteuer generell ablehnend gegenüberstehe. Ich glaube aber, bei einem so kleinen Komplex, wie es die öffentlich anerkannten Privatschulen sind, kann diese Befürchtung tatsächlich völlig unbeachtet bleiben. Ich bin deshalb der Ansicht, daß dieses Gesetz nur dem geltenden Recht Rechnung tragen würde.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Auch hier ist im Ältestenrat verabredet worden, keine Debatte zu führen. Erhebt sich Widerspruch dagegen? — Das ist nicht der Fall; es ist so beschlossen. Ich schlage vor, den Entwurf an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zu überweisen. — Das Haus ist damit einverstanden; der Antrag ist überwiesen.
Ich rufe auf Punkt 4 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes, des Leistungspflichtgesetzes im Lande Hessen sowie des Notleistungsgesetzes in Württemberg-Hohenzollern

(Drucksache Nr. 657).

Das Wort zur Begründung hat der Herr Abgeordnete Dr. Bertram.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren, ich kann mich hier sehr kurz fassen. Die Angelegenheit hat bereits dem Wirtschaftsrat vorgelegen. Im Wirtschaftsrat ist in der Drucksache Nr. 928 ein Initiativantrag des Länderrates vom 17. Januar 1949, Entwurf zu einem Sachleistungsgesetz, besprochen worden. Der Wirtschaftsrat hat beschlossen, diese Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, da sie Sache des Bundes sei. In der Begründung zu dem Initiativantrag des Länderrates heißt es wörtlich und ich glaube, dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen —:
    Das Reichsleistungsgesetz, gegen dessen Anwendbarkeit sich nach 1945 sowohl bei der Verwaltung wie bei den Gerichten Bedenken erhoben, ist seinem Inhalt nach nicht als eigentlich nationalsozialistisches Gesetz angesehen worden. Es fällt somit nicht unter die solches Recht aufhebende Bestimmung der Militärregierung. Die Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Dennoch kann an dem Bedürfnis, dieses rechtsstaatlichen Prinzipien weitgehend entsagende Gesetz durch ein von politischen Bedenken unbelastetes Gesetz abzulösen, ebensowenig gezweifelt werden wie an der Notwendigkeit, staatliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre so lange zu ermöglichen, bis die unmittelbaren Kriegsfolgen behoben sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse sich normalisiert haben.
    Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich normalisiert, und es ist deshalb nicht mehr erforderlich, derartige Rechtseingriffe in die Privatrechtssphäre ohne eine entsprechende Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte zuzulassen. Es ist ja jetzt so, daß die Verwaltungsgerichte nicht in der Lage sind, bei Beorderungen zur Verfügung oder bei sonstigen Eingriffen die Zulässigkeit dieser Beorderungen im einzelnen zu überprüfen. Sie sind nicht berechtigt, die Ermessensgrenzen zu überprüfen, sondern lediglich befugt, bei Frmessensmißbrauch oder Willkür einzuschreiten. Das heißt also, daß heute jedem von uns oder jedem sonst ein Gegenstand weggenommen werden kann, wenn nicht gerade Ermessenswillkür oder Ermessensmißbrauch vorliegt, und diese mangelhafte Rechtskontrolle ist in erster Linie der Grund, warum das jetzige Reichsleistungsgesetz in einem Staat, der sich als Rechtsstaat bezeichnen will, nicht mehr fortbestehen kann. Ich bin deshalb der Ansicht, daß unser Antrag in dieser Hinsicht im Ausschuß geklärt werden müßte und die Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes nach sich ziehen sollte.