Rede:
ID0105114000

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 9
    1. \n: 1
    2. Das: 1
    3. Wort: 1
    4. hat: 1
    5. der: 1
    6. Abgeordnete: 1
    7. Freiherr: 1
    8. von: 1
    9. Aretin.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 51. Sitzung. Bonn, freitag„ den 24. März 1950 1811 51. Sitzung Bonn, Freitag, den 24. März 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . 1812A, 1814C Zur Tagesordnung . . . . . . . . . 1812A Einsprüche der Abgeordneten Wehner und Heiland gegen ihren Ausschluß in der 49. Sitzung (Drucksachen Nr. 757 und 758) 1812A, B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über den Antrag der Fraktion der KPD (Drucksache Nr. 689) und über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD (Drucksache Nr. 707) betr. Verhaftung des Landtagsabgeordneten Lehmann . 1812C Zur Geschäftsordnung: Renner (KPD) . . . . . . . . 1812C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 1812C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans und über die vorläufige Rechnungsprüfung sowie über die vorläufige Haushaltsführung im Rechnungsjahr 1949 (Vorläufige Haushaltsordnung und vorläufiges Haushaltsgesetz 1949) (Drucksachen Nr. 682 und 223) Einzelplan XIV — Haushalt des Bundesministeriums für Wohnungsbau (Drucksachen Nr. 678 und 754) . . 1812D Gengler (CDU), Berichterstatter . 1812D Klabunde (SPD) 1813C Dr. Leuchtgens (DRP) 1814D, 1815D, 1818B Graf von Spreti (CSU) 1815B Schoettle (SPD) 1816C Strauß (CSU) . . . . . . 1817A Jacobs (SPD) 1817C Loritz (WAV) . . . . . . . 1818A Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 1819A Abstimmungen 1819C Einzelplan XV — Haushalt des Bundesministeriums für Angelegenheiten der Vertriebenen (Drucksache Nr. 679) . 1819C Schuster (WAV), Berichterstatter . 1819D Dr. Decker (BP) 1820B Dr. Ehlers (CDU) . . . . . . . 1820D Welke (SPD) ... . . . . . 1822B Kohl (Stuttgart) (KPD) . . . . 1825C Krause (Z) . .. . . . . . 1827A Dr. Leuchtgens (DRP) 1829C Dr. Trischler (FDP) . . . . . 1831B Dr. von Campe (DP) . . . 1833D, 1838C Dr. Kather (CDU) . . . 1835C, 1839A Loritz (WAV) . . . . . . . . 1837A Dr. Nowack (FDP) 1838A Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 1839C Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . . . . . . 1842B Abstimmungen 1854B Einzelplan XVI — Haushalt des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Drucksache Nr. 680) . . . 1842C Dr. Decker (BP), Berichterstatter . 1842C Mellies (SPD) . . . . . . . . 1843A Fisch (KPD) . . . . . . . . . 1844D Dr. Krone (CDU) 1849C Dr. Hamacher (Z) . . . . . . 1851B Brandt (SPD) 1852B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 1853D Loritz (WAV) . . . . . . . 1854A Abstimmungen 1854C Einzelplan XVII — Haushalt des Bundesministeriums für Angelegenheiten des Bundesrates (Drucksache Nr. 681) 1854D Renner (KPD) : als Berichterstatter 1854D als Abgeordneter 1860A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . . 1855C Dr. Bärsch (SPD) . . . . . . . 1856A Dr. Ehlers (CDU) . . . . . 1859A Ewers (DP) 1861D Euler (FDP) 1862C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 1862D Abstimmungen 1863B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bekanntmachungen (Drucksachen Nr. 733 und 512) . . 1863C Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . 1863D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes (Drucksache Nr. 599) 1864C Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern . . . . . 1864C Dr. Kopf (CSU) . . . . . . . . 1865C Freiherr von Aretin (BP) . . . . 1867A Dr. Laforet (CSU) 1867B Euler (FDP) 1867D Zinn (SPD) 1868D Clausen (SSW) 1869D Dr. Leuchtgens (DRP) 1870D Nächste Sitzung 1871C I Die Sitzung wird um 10 Uhr 23 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
  • folderAnlagen
    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Kopf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Der heutige Bestand der Bundesrepublik Deutschland verdankt seine Beschaffenheit nicht organischem Wachstum; er verdankt sie auch keineswegs einer planmäßigen und zielhaften Gestaltung. Er verdankt vielmehr den jetzigen Zustand seiner inneren Gliederung dem Ausgang des Krieges auf der einen Seite, der Ziehung der Zonengrenzen auf der anderen Seite und Anordnungen der Militärregierungen. Den Urhebern des Grundgesetzes war es daher klar, daß der jetzige Zustand, der das Gegenteil einer organischen Gliederung darstellt, einer Berichtigung bedarf. Sie haben daher in dem Artikel 29 des Grundgesetzes den allgemeinen Weg und im Artikel 118 den speziellen Weg für den südwestdeutschen Raum eröffnet, um die Gliederung der Bundesrepublik Deutschland in eine organische Gliederung umzugestalten. Man hat dabei mit vollem Recht das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerungskreise der beteiligten Landesteile zugrunde gelegt und hat diesen Bevölkerungskreisen die Möglichkeit gegeben, ihren Neugestaltungswillen durch Volksbegehren und Volksentscheid zum Ausdruck zu bringen.
    Man ist nur in einer einzigen Bestimmung nicht im Einklang mit diesem Prinzip der Selbstbestimmung geblieben, und zwar in Abs. 4 des Art. 29, in dem es heißt, daß, wenn das Gesetz in einem Gebietsteil abgelehnt wird, es nach erneuter Verabschiedung im Bundestag der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiet bedarf. Ich kann nicht verhehlen, daß wir in der Südwestecke Deutschlands ein gewisses Unbehagen verspüren würden, wenn wir uns vor die Notwendigkeit gestellt sehen würden, Neugliederungsfragen aus dem äußersten Norden Deutschlands, die Frage der Wiederherstellung Oldenburgs, die Frage des Gebietsaustausches zwischen Hessen und Rheinland-Pfalz von uns aus zu entscheiden. Wir würden glauben, daß uns für diese Fragen die notwendige Sachkenntnis und die notwendige Informationsmöglichkeit abgehen, und finden es daher bedauerlich, daß diese letzte und endgültige Entscheidung nicht in erster Linie ausschließlich den betroffenen Gebietsteilen und ihrer Bevölkerung überlassen bleibt. Wir müssen aber das Grundgesetz so in Anwendung bringen, wie es geschaffen ist.


    (Dr. Kopf)

    Nun haben die Erklärung des Herrn Bundesministers und die Mitteilung des Telefongesprächs mit der Hohen Kommission eine erfreuliche Klarheit über eine Frage geschaffen, über die Frage der Fristen. Nach Art. 29 muß ja der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens innerhalb einer einjährigen Frist nach Inkrafttreten des Grundgesetzes gestellt werden. Das Neugliederungsgesetz, das uns vorliegt, bemüht sich, dieser Frist gerecht zu werden. Die Durchführung des Volksbegehrens soll bis zum 15. April 1950 beantragt werden, und die Eintragungsfrist für alle zugelassenen Volksbegehren soll am 14. Mai 1950 beginnen und am 23. Mai 1950 ablaufen. Diese enge zeitliche Begrenzung wäre nach unserer Auffassung mit großen technischen Schwierigkeiten verbunden. Es ist nun aber Klarheit darüber geschaffen worden, daß diese einjährige Frist bis heute nicht zu laufen begonnen hat. Ihre Laufzeit hat nicht begonnen, weil nach dem Vorbehalt der Hohen Kommission, der in dem Begleitschreiben zur Genehmigung des Grundgesetzes enthalten war, die Neugliederung Deutschlands mit Ausnahme des Südwestraumes bis zum Friedensvertrag zurückgestellt werden soll. Wir wissen daher nunmehr aus der authentischen Mitteilung der Hohen Kommission, die uns durch den Herrn Bundesinnenminister vermittelt wurde, daß eine Notwendigkeit zu einer besonderen Eile und vor allem zur Einhaltung dieser zu knapp bemessenen und technisch nicht einzuhaltenden Fristen nicht gegeben ist.
    Ich glaube, daß wir diese Feststellung eigentlich in gewisser Hinsicht begrüßen sollten. Denn die Neugliederung Deutschlands, die ja kommen muß, muß mit Einsicht und Umsicht, mit sorgfältigen Erwägungen und nach genauen Vorbereitungen getroffen werden. Sie kann in dem kurzen Ablauf weniger gehasteter Tage nicht getroffen werden.
    Wenn ich mir nun einige wenige Bemerkungen zu dem Inhalt des Neugliederungsgesetzes erlauben darf, so bezieht sich das zunächst einmal auf die Gestaltung des § 16. Es ist von verschiedenen Seiten bereits im Bundesrat der Wunsch geäußert worden, daß abstimmungsberechtigt nicht nur diejenigen Personen sein sollen, die am Tage der Abstimmung im Abstimmungsgebiet wahlberechtigt sind. Es ist vielmehr die Forderung erhoben worden, zur Abstimmung auch diejenigen Personen zuzulassen, die im Abstimmungsgebiet geboren sind oder die längere Jahre ihren Wohnsitz im Abstimmungsgebiet gehabt haben.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Diese Forderung entspricht einem Grundsatz, der auch bereits in den Bestimmungen des Versailler Vertrages für die dort vorgesehenen Abstimmungen, und zwar in Schleswig, in Ostpreußen, in Oberschlesien und im Saargebiet, niedergelegt worden war. Ich glaube, daß dieser Grundsatz ganz allgemein auch unserem Neugliederungsgesetz einverleibt werden sollte. Ich möchte Herrn Geheimrat Laforet nicht vorgreifen, der den speziellen Anwendungsfall dieses Grundsatzes uns nachher noch zu entwickeln beabsichtigt.
    Es ist ein zweiter Wunsch geäußert worden, und zwar von seiten der Vertreter Hessens. Er geht dahin, eine Bestimmung einzufügen, nach der, soweit preußische Gebiete verschiedenen Ländern zugeteilt worden sind, diejenigen Teile einer preußischen Provinz einen besonderen Gebietsteil bilden, die dem gleichen Land eingegliedert oder mit einem gleichen neu gebildeten Land zusammengeschlossen worden sind. Dies bezieht sich speziell auf Kreise, die früher der Provinz Hessen-Nassau angehört haben. Der Bundesrat hat die Aufnahme dieser Bestimmung abgelehnt. Die Ausschüsse werden aber erneut zu prüfen haben, ob und inwieweit sich die Aufnahme dieser Bestimmung empfiehlt.
    Schließlich ist noch eine letzte Bestimmung zu erwägen. Die Regierungsvorlage hat im § 26 vorgesehen, daß dieses Gesetz im Geltungsbereich des Art. 118 des Grundgesetzes keine Anwendung findet. Sie hat diesen Grundsatz damit begründet, daß für das Südwestgebiet Art. 118 des Grundgesetzes eine Sonderregelung getroffen hat, die die Anwendung des Gesetzes für dieses Gebiet ausschließt. Der Bundesrat hat diese Bestimmung gestrichen. Er hat zwar auch ausgesprochen, daß für die Länder des Südwestraums die Regelung des Art. 118 derjenigen des Art. 29 vorgeht. Er hat aber dann darauf Bezug genommen, daß möglicherweise dem Verfahren des Art. 118 seitens der Hohen Kommissare Bedenken entgegengestellt würden. Es soll daher diesen Ländern nicht die Möglichkeit verschlossen sein, auf dem Wege des Art. 29 nach dem Verfahren dieses Gesetzes auch im Südwestraum Volksbegehren und Volksentscheid herbeizuführen.
    Die Meinungen über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung dieser Bestimmung sind auch in unserer Fraktion geteilt. Es wird vor allem von seiten der württembergischen Freunde die Streichung dieser Bestimmung gewünscht. Auf der anderen Seite aber besteht bei anderen Vertretern unserer Fraktion der Wunsch, daß gerade durch diese Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, daß die spezielle Regelung des Art. 118 für den Südwestraum der generellen Regelung des Art. 29 vorgeht. Es wird geltend gemacht, es sei nicht einzusehen, warum auf diese allgemeine Regelung zurückgegriffen werden soll, da Art. 118 die Möglichkeit gibt, auch im Falle des Scheiterns von Verhandlungen durch ein Bundesgesetz eine endgültige Regelung im südwestdeutschen Raum herbeizuführen. Es wird also Sache des Ausschusses sein, auch die Frage der Wiederherstellung des § 26 des Neugliederungsgesetzes zu prüfen und hierzu geeignete Vorschläge zu machen.
    Wir beantragen, die Regierungsvorlage dem Neugliederungsausschuß zu überweisen, zugleich aber auch dem Rechtsausschuß. Die Vorlage enthält schwierige rechtliche Probleme, wie der Herr Minister auch eben betont hat. Die Mitarbeit des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht wird gerade bei dieser Vorlage nicht zu entbehren sein. Wir hoffen dabei aber zugleich, daß, wie immer auch die endgültige Formulierung dieses Gesetzes ausfallen mag, das festzulegende Verfahren ausgeübt wird im Geist einer echten Loyalität und in einer Form, die es ermöglicht, den wahren Willen der Bevölkerung zum Ausdruck zu bringen. Dann wird diese Neugliederung auch zu einer inneren Befriedung der Bundesrepublik beitragen.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

(zum Abgeordneten Dr. Laforet, der sich zur Rednertribüne begeben will): Ich kann Ihnen unter diesen Umständen das Wort nicht erteilen. Die gesamte Redezeit für Ihre Fraktion ist in Anspruch genommen.

Das Wort hat der Abgeordnete Freiherr von Aretin.


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Freiherr Anton von Aretin


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen über dieses Gesetz, das in der ersten Lesung heute zur Verabschiedung kommen soll, werden sich im wesentlichen mit den Fragen befassen müssen, die in der französischen Zone durch die Grenzziehungen entstanden sind. Bei der Durchsicht des Gesetzes ergibt sich in erster Linie das Problem, wieweit man den allgemeinen Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Völker, nach dem die in dem Land Geborenen über ihre Heimat abstimmungsberechtigt sind, nicht auch Anwendung finden lassen soll auf die Vorgänge innerhalb unseres eigenen deutschen Vaterlandes. Nach Art. 25 des Grundgesetzes finden die im Völkerrecht anerkannten Grundsätze auch Anwendung — und sind damit auch materielles Recht — innerhalb der Bundesrepublik. Daher wird diese Forderung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 25 begründet werden können. Man könnte demgegenüber einwenden, daß es ziemlich belanglos sei, ob und inwieweit man den im Heimatland Geborenen das Stimmrecht gebe. Hierzu darf ich auf die Zahlen verweisen, die sich bei der Volksabstimmung in Ost-Oberschlesien nach dem ersten Weltkrieg herausgestellt haben. Damals waren von 100 Stimmberechtigten 81 in dem Gebiet geboren und noch ansässig; 3 waren ansässig, folglich stimmberechtigt, ohne da geboren zu sein, und 16 waren in dem Abstimmungsgebiet zwar geboren, aber wieder fortgezogen. Nun sind diese 16 % zur Abstimmung wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Diese 16 % haben damals in Ostoberschlesien die Entscheidung gebracht. Ich glaube, man wird aus diesen Zahlen ersehen, daß es eine Ungerechtigkeit gegen diejenigen, die in einem Lande geboren sind, bedeuten würde, sie von dem Selbstbestimmungsrecht über ihre Heimat auszuschließen.
    Meine Damen und Herren! Nach völkerrechtlichen Grundsätzen ist der Inwohner der Träger der Souveränität eines Landes. In Grenzen gilt diese Souveränität auch für unsere innergebietliche, innerdeutsche Frage. Und wenn wir schon der Auffassung sind, daß das Personalprinzip gilt und nicht der Einwohner das Anhängsel an das Land ist, dann müßten wir das Stimmrecht auch den Ausgezogenen geben können. .In diesem Sinne weicht leider Gottes der Antrag der Regierung nicht wesentlich ab von der Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1922, die damals zu Art. 18 der Weimarer Verfassung ergangen ist. Diese ist damals bereits heftig befehdet und umstritten worden.
    Die entsprechenden Abänderungsanträge werde ich namens meiner Fraktion im Ausschuß und im Plenum zu stellen haben. Heute erlaube ich mir, hier den Antrag zu stellen, die Drucksache Nr. 599 federführend an den Ausschuß für innergebietliche Neuordnung zu überweisen.