- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der dem Bundestag vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes, Drucksache Nr. 554, ist vom Bundestag in seiner 44. Sitzung am. 2. März federführend an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Wirtschaft überwiesen worden. Der Rechtsausschuß hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 15. März beraten, und ich habe als Berichterstatter des Ausschusses die Ehre, Ihnen das Ergebnis der Beratungen vorzutragen. Der Wirtschaftsausschuß ist über das Ergebnis dieser Beratungen unterrichtet und hat nach Mitteilung seines Vorsitzenden keine Einwendungen gegen das Gesetz und die heute erfolgende Beratung erhoben.
Das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts, das sogenannte Wirtschaftsstrafgesetz, ist anerkanntermaßen eines der besten und sorgfältigst durchgearbeiteten Gesetzgebungswerke der letzten Jahre. Angesichts dessen, daß es sich nur um eine Verlängerung und Erstreckung des Wirtschaftsstrafgesetzes handelt, ist es nicht geboten, auf den materiellen Inhalt des Gesetzes näher einzugehen. Immerhin sei soviel gesagt, daß die Bedeutung dieses Gesetzes darin lag und liegt, daß einmal das in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen der Kriegs- und Nachkriegszeit zerstreute Wirtschaftsrecht aufgehoben und, soweit es nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen notwendig und zeitgemäß war, in einem Gesetz .zusammengefaßt und damit gleichzeitig übersichtlich und klar gestaltet wurde — deshalb auch Gesetz zur „Vereinfachung" des Wirtschaftsstrafrechts —, sodann, daß weiterhin sowohl im materiellen wie auch im verfahrensrechtlichen Teil neue Rechtsgedanken sich gezeigt haben, wie zum Beispiel in der Behandlung des Irrtums in § 31 und der Einführung des Bußgeldverfahrens an Stelle der Ordnungsstrafen mit richterlichem Überprüfungsrecht, also Herbeiführung eines rechtsstaatlichen Zustandes. Angesichts der ebenso ausgezeichneten wie ausführlichen. Begründung des Gesetzes kann ich mir wohl weitere Darlegungen über die Gründe, weshalb das Gesetz weitergelten und erstreckt werden soll, ersparen und auf diese Begründung verweisen.
In den Erörterungen des Ausschusses war nur die Frage, ob nicht einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch die wirtschaftliche Entwicklung bereits überholt und damit gegenstandslos geworden sind oder in nächster Zeit werden und bereits jetzt eliminiert werden sollten, oder ob das Gesetz unverändert auf eine gewisse Zeit weitergelten und inzwischen den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollte. Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß das Gesetz, das sich in der Praxis gut bewährt hat, vorerst noch unverändert weitergelten soll. Eine Erörterung entstand nur darüber, ob die Weitergeltung nur auf ein halbes Jahr oder, wie der Entwurf es vorsieht, auf ein Jahr, also bis zum 31. März 1951, festgesetzt werden soll. Der Wirtschaftsrat hatte die Geltungsdauer bis auf den 31. März 1950 festgesetzt. Er wollte die Entscheidung dem Bundestag vorbehalten, und dieser sollte sich schlüssig werden, ob nach der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage die Weitergeltung noch notwendig bzw. ob eine Abänderung oder Neufassung geboten ist. Der Ausschuß hat sich in seiner ganz überwiegenden Mehrheit für eine unveränderte Weitergeltung des Gesetzes bis zum 31. März 1951 ausgesprochen. Es wird dabei nicht verkannt, daß eine Reihe von Bestimmungen durch die wirtschaftliche Entwicklung inzwischen weniger aktuell und bedeutungsvoll, wenn auch -- leider -- noch nicht ganz bedeutungslos geworden ist. Man darf erwarten, daß diese Entwicklung in diesem Jahr zu einem gewissen Abschluß kommen wird, so daß das Gesetz dann von den zeitbedingten Bestimmungen befreit werden kann.
Eine Reihe von materiellen Bestimmungen wird aber, worauf die Begründung hinweist, auch dann bestehen bleiben. Vor allem wird aber das Verfahrensrecht seine Bedeutung und Geltung weiter behalten, zumal auf dieses bereits in einer Reihe von weiteren Gesetzen verwiesen wird und nacht den Erklärungen der Vertreter der Regierung in Gesetzen, die sich in Vorbereitung befinden, Bezug genommen werden wird.
In Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage hat sich der Ausschuß für eine Verlängerung auf die Dauer von einem Jahr ausgesprochen, wie sie in § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschlagen wird. Der Ausschuß hat in der nunmehrigen Fassung der Drucksache Nr. 702, .die heute verteilt worden ist, nur insofern eine Ergänzung vorgenommen, als er die Daten der sogenannten Erstreckungsverordnung, nämlich 24. Januar 1950 und die Seitenzahl des Bundesgesetzblattes, in der die Erstreckungsverordnung auf die Länder Baden, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau ausgedehnt wird, eingefügt hat.
§ 1 Absatz 2 sieht die Erstreckung des Gesetzes auf das Land Rheinland-Pfalz vor. Hier galt bisher ein Landesgesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 3. September 1949, das aber ebenfalls am 31. März 1950 außer Kraft tritt. Dieses Gesetz stimmt nun fast wörtlich mit dem Wirtschaftsstrafgesetz der Bizone überein. Das Land Rheinland-Pfalz hatte auch nur deshalb der Erstreckung gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes widersprochen, weil sein Gesetz eben nahezu wörtlich mit dem Gesetz der Bizone übereinstimmt und es sowieso am 31. März 1950 außer Kraft tritt. Damit ist dann der Weg für eine einheitliche Regelung dieser Materie im ganzen Bundesgebiet frei.
Dementsprechend habe ich dem Hohen Hause namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht den Antrag zu unterbreiten, wie er in Drucksache Nr. 702 niedergelegt ist. Er lautet:
Der Bundestag wolle beschließen:
den Entwurf eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes — Nr. 554 der Drucksachen — in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung zu genehmigen.