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ID0104714800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag -- 47. Sitzung. Bonn, Donnerstag, ¿ei f6. März 1950 1589 47. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 16. März 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . 1590A, 1635D Anfrage Nr. 32 der Fraktion der BP betr. Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Drucksachen Nr. 409 und 694) . . . . 1590B Anfrage Nr. 49 der Fraktion der BP betr. Verminderung der Überlastung der Landwirtschaft (Drucksachen Nr. 570 und 706) 1590B Anfrage Nr. 50 der Zentrumsfraktion betr. Deutsche Bundesbahn (Drucksachen Nr. 573 und 695) . . . . . . . . . . 1590B Anfrage Nr. 55 der Fraktion der SPD betr. Lehrstellen bei der Bundesbahn (Drucksachen Nr. 583 und 696) 1590C Anfrage Nr. 51 der Abg. Dr. Solleder, Kahn, Dr. Horlacher und Gen. betr. Preisbildung des Hopfens (Drucksachen Nr. 574 und 701) 1590C Zur Tagesordnung 1590C Antrag der Fraktion der SPD betr. Geschäftsführung des Präsidenten . . . 1590D Zur Geschäftsordnung: Ritzel (SPD) 1591A Schröter (CDU) 1592A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes gegen die Feinde der Demokratie (Drucksache Nr. 563) 1592B Donhauser (BP) 1592C, 1607B Dr. Greve (SPD), Antragsteller . . 1593A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . . , . . 1597C Dr. Kiesinger (CDU) 1598B Frau Wessel (Z) 1600B Euler (FDP) 1601D Fisch (KPD) 1603A Dr. von Merkatz (DP) 1604D Clausen (SSW) 1606B von Thadden (DRP) s 1608B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege (Drucksache Nr. 564) . . . 1609D Zinn (SPD), Antragsteller . 1610A, 1617C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . . . . . 1611D Dr. Schneider (FDP) 1613A Dr. Mühlenfeld (DP) (zur Geschäftsordnung) . . . 1614D Ewers (DP) 1615A Dr. Kopf (CDU) 1616A Gundelach (KPD) 1617A Erste 'Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung der von der Bundesregierung auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes erlassenen Ausführungsverordnung (Drucksache Nr. 589) 1618B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Treibstoffpreise (Drucksache Nr. 620) 1618B Zur Sache: Rademacher (FDP), Antragsteller 1618C, 1623D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 1619C Vesper (KPD) . . . . . . . . 1620A Loritz (WAV) . . . . . . . . 1620C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1621B Etzel (CDU) 1621B, 1624B Aumer (BP) . . . . . . . . . 1621 D Dr. Bertram (Z) 1623A Zur Geschäftsordnung: Rademacher (FDP) 1624C Dr. Horlacher (CSU) 1624C Euler (FDP) . . . . . . . . 1625A Dr. Preusker (FDP) 1625A Ritzel (SPD) 1625B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesfinanzhof (Drucksache Nr. 630) 1625C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1625D Kiesinger (CDU) (zur Geschäftsordnung) . . . 1626C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesstelle über den Warenverkehr im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Drucksache Nr. 586) (berichtigt) . . . 1626B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 1626D Rische (KPD) 1627D Juncker (FDP) . . . . . . 1628D Kalbitzer (SPD) . . . . . . . 1629B Aumer (BP) 1630B Etzel (CDU) . . . . . . . . 1630D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes (Drucksachen Nr. 702 und 554) 1631A Dr. Weber (CDU), Berichterstatter 1631B Dr. Etzel (BP) 1632A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über den Antrag des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz vom 9. Januar 1950 betr. Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Marx (Drucksache Nr. 605) 1633A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verhaftung des Landtagsabgeordneten Lehmann (Drucksache Nr. 689) 1633B Kurt Müller (KPD), Antragsteller 1633B Neumann (SPD) . . . . . . . 1634B Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Drucksache Nr. 655) (neu) 1635D Nächste Sitzung 1635D Die Sitzung wird um 14 Uhr 36 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der dem Bundestag vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes, Drucksache Nr. 554, ist vom Bundestag in seiner 44. Sitzung am. 2. März federführend an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Wirtschaft überwiesen worden. Der Rechtsausschuß hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 15. März beraten, und ich habe als Berichterstatter des Ausschusses die Ehre, Ihnen das Ergebnis der Beratungen vorzutragen. Der Wirtschaftsausschuß ist über das Ergebnis dieser Beratungen unterrichtet und hat nach Mitteilung seines Vorsitzenden keine Einwendungen gegen das Gesetz und die heute erfolgende Beratung erhoben.
    Das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts, das sogenannte Wirtschaftsstrafgesetz, ist anerkanntermaßen eines der besten und sorgfältigst durchgearbeiteten Gesetzgebungswerke der letzten Jahre. Angesichts dessen, daß es sich nur um eine Verlängerung und Erstreckung des Wirtschaftsstrafgesetzes handelt, ist es nicht geboten, auf den materiellen Inhalt des Gesetzes näher einzugehen. Immerhin sei soviel gesagt, daß die Bedeutung dieses Gesetzes darin lag und liegt, daß einmal das in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen der Kriegs- und Nachkriegszeit zerstreute Wirtschaftsrecht aufgehoben und, soweit es nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen notwendig und zeitgemäß war, in einem Gesetz .zusammengefaßt und damit gleichzeitig übersichtlich und klar gestaltet wurde — deshalb auch Gesetz zur „Vereinfachung" des Wirtschaftsstrafrechts —, sodann, daß weiterhin sowohl im materiellen wie auch im verfahrensrechtlichen Teil neue Rechtsgedanken sich gezeigt haben, wie zum Beispiel in der Behandlung des Irrtums in § 31 und der Einführung des Bußgeldverfahrens an Stelle der Ordnungsstrafen mit richterlichem Überprüfungsrecht, also Herbeiführung eines rechtsstaatlichen Zustandes. Angesichts der ebenso ausgezeichneten wie ausführlichen. Begründung des Gesetzes kann ich mir wohl weitere Darlegungen über die Gründe, weshalb das Gesetz weitergelten und erstreckt werden soll, ersparen und auf diese Begründung verweisen.
    In den Erörterungen des Ausschusses war nur die Frage, ob nicht einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch die wirtschaftliche Entwicklung bereits überholt und damit gegenstandslos geworden sind oder in nächster Zeit werden und bereits jetzt eliminiert werden sollten, oder ob das Gesetz unverändert auf eine gewisse Zeit weitergelten und inzwischen den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollte. Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß das Gesetz, das sich in der Praxis gut bewährt hat, vorerst noch unverändert weitergelten soll. Eine Erörterung entstand nur darüber, ob die Weitergeltung nur auf ein halbes Jahr oder, wie der Entwurf es vorsieht, auf ein Jahr, also bis zum 31. März 1951, festgesetzt werden soll. Der Wirtschaftsrat hatte die Geltungsdauer bis auf den 31. März 1950 festgesetzt. Er wollte die Entscheidung dem Bundestag vorbehalten, und dieser sollte sich schlüssig werden, ob nach der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage die Weitergeltung noch notwendig bzw. ob eine Abänderung oder Neufassung geboten ist. Der Ausschuß hat sich in seiner ganz überwiegenden Mehrheit für eine unveränderte Weitergeltung des Gesetzes bis zum 31. März 1951 ausgesprochen. Es wird dabei nicht verkannt, daß eine Reihe von Bestimmungen durch die wirtschaftliche Entwicklung inzwischen weniger aktuell und bedeutungsvoll, wenn auch -- leider -- noch nicht ganz bedeutungslos geworden ist. Man darf erwarten, daß diese Entwicklung in diesem Jahr zu einem gewissen Abschluß kommen wird, so daß das Gesetz dann von den zeitbedingten Bestimmungen befreit werden kann.
    Eine Reihe von materiellen Bestimmungen wird aber, worauf die Begründung hinweist, auch dann bestehen bleiben. Vor allem wird aber das Verfahrensrecht seine Bedeutung und Geltung weiter behalten, zumal auf dieses bereits in einer Reihe von weiteren Gesetzen verwiesen wird und nacht den Erklärungen der Vertreter der Regierung in Gesetzen, die sich in Vorbereitung befinden, Bezug genommen werden wird.
    In Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage hat sich der Ausschuß für eine Verlängerung auf die Dauer von einem Jahr ausgesprochen, wie sie in § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschlagen wird. Der Ausschuß hat in der nunmehrigen Fassung der Drucksache Nr. 702, .die heute verteilt worden ist, nur insofern eine Ergänzung vorgenommen, als er die Daten der sogenannten Erstreckungsverordnung, nämlich 24. Januar 1950 und die Seitenzahl des Bundesgesetzblattes, in der die Erstreckungsverordnung auf die Länder Baden, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau ausgedehnt wird, eingefügt hat.


    (Dr. Weber)

    § 1 Absatz 2 sieht die Erstreckung des Gesetzes auf das Land Rheinland-Pfalz vor. Hier galt bisher ein Landesgesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 3. September 1949, das aber ebenfalls am 31. März 1950 außer Kraft tritt. Dieses Gesetz stimmt nun fast wörtlich mit dem Wirtschaftsstrafgesetz der Bizone überein. Das Land Rheinland-Pfalz hatte auch nur deshalb der Erstreckung gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes widersprochen, weil sein Gesetz eben nahezu wörtlich mit dem Gesetz der Bizone übereinstimmt und es sowieso am 31. März 1950 außer Kraft tritt. Damit ist dann der Weg für eine einheitliche Regelung dieser Materie im ganzen Bundesgebiet frei.
    Dementsprechend habe ich dem Hohen Hause namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht den Antrag zu unterbreiten, wie er in Drucksache Nr. 702 niedergelegt ist. Er lautet:
    Der Bundestag wolle beschließen:
    den Entwurf eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes — Nr. 554 der Drucksachen — in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung zu genehmigen.

    (Beifall bei der CDU.)



Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen und frage, ob das Wort zur zweiten Beratung in der Einzelbesprechung gewünscht wird.
Herr Abgeordneter Dr. Etzel, bitte!

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen rind Herren! Die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs für die in ihm vorgesehene Verlängerung bis zum 31. März 1951 macht in der Hauptsache drei Erwägungen geltend. Erstens habe das Wirtschaftsstrafgesetz die in vielen Gesetzen verstreuten einzeln en Wirtschaftsstrafbestimmungen gesammelt und vereinheitlicht, alle nicht mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbarenden Strafbestimmungen beseitigt, eine strenge Trennung zwischen echten Wirtschaftsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zwischen kriminellen Strafen und Bußgeldern vorgenommen und die Straflosigkeit bei unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Bestimmung anerkannt. Das ist die eine Gruppe. Zweitens habe das Wirtschaftsstrafgesetz die Bestimmungen über die Gefährdung der Bedarfsdeckung, die Verbote der Kompensation und der Preistreiberei als selbständige, von den jeweiligen Bewirtschaftungs-
    und Preisregelungsvorschriften unabhängige Straftatbestände geschaffen. Damit komme dem Wirtschaftsstrafgesetz der Charakter eines selbständigen Gesetzgebungswerkes zu. Drittens
    — so sagt die Begründung -- bezögen sich einige Vorschriften des Kapitalverkehrsgesetzes, des Energienotgesetzes und des Importausgleichsgesetzes auf das Wirtschaftsstrafgesetz, und es sei beabsichtigt, dieses auch bei Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz über die Devisenbewirtschaftung und die Kontrolle des Güterverkehrs für anwendbar zu erklären. Tatsächlich aber
    — das ist der entscheidende Punkt — beruht der überwiegende Teil des Wirtschaftsstrafgesetzes auf der Unterstellung der Fortdauer früherer oder noch geltender Wirtschafts- und Preisregelungsbestimmungen. Da diese Fortdauer aber
    bereits im Zeitpunkte der Verabschiedung des Wirtschaftsstrafgesetzes am 24. Mai 1949 durchaus unsicher war, hat der Wirtschaftsrat selbst die Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes zunächst nur bis zum 31. März 1950 befristet.
    Inzwischen ist die Entwicklung weiter — und zwar sehr rasch — fortgeschritten. - Die Begründung zu dem nur bis zum 30. Juni dieses Jahres geltenden Importausgleichsgesetz führt wörtlich folgendes aus:
    Von diesem Zeitpunkte des 30. Juni 1950 an wird eine einschneidende Änderung eintreten, die das gesamte Bewirtschaftungssystem, die Preispolitik, die Subventionen und damit auch die Importausgleiche grundlegend beeinflussen wird.
    Da das Importausgleichsgesetz selbst bereits am 30. Juni dieses Jahres abläuft, war die erwähnte Berufung der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs auf das Importausgleichsgesetz weder veranlaßt noch berechtigt.
    Der Bundesrat hat bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs der Erwartung Ausdruck gegeben, daß während der Verlängerung der Geltungsdauer unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der inzwischen gesammelten Erfahrungen die weitere Notwendigkeit seiner Strafbestimmungen und deren etwaige Revision geprüft werden. Im Hinblick darauf, daß nach dem 30. Juni dieses Jahres eine umstürzende Änderung in der Bewirtschaftung. und in der Preisregelung eintreten soll, besteht keine Veranlassung, die Geltungsdauer auf ein ganzes Jahr zu verlängern. Eine Verlängerung, die von uns in einem Abänderungsantrag auf den 30. September dieses Jahres begrenzt wird, würde ausreichen, um nach dem 30. Juni die notwendigen Erfahrungen zu sammeln und den beteiligten Fachministerien die Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzubereiten, in dem die nicht auf einem bestimmten Bewirtschaftungssystem und besonderen Preisregelungsvorschriften beruhenden, also von ihnen unabhängigen Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes zusammengefaßt werden.
    Wir wollen in der Gesetzgebung endlich eine Flurbereinigung und eine Entrümpelung. Ich glaube, es ist die Forderung berechtigt, daß nunmehr mit der Methode Schluß gemacht wird, den Zerfallmoder überholter, veralteter, nicht mehr zeitgemäßer Bewirtschaftungsbestimmungen in einer immer wieder vorgenommenen Verlängerung der betreffenden Gesetze weiterzuschleppen.
    Ich plädiere also namens meiner Fraktion dafür: der Bundestag möge beschließen, die Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes auf den 30. September 1950 zu begrenzen.

    (Beifall bei der BP.)