Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Er hat aber seine Tätigkeit zunächst nur im Gebiete des Landes Bayern, später, vom Jahre 1947 ab, in
der gesamten amerikanischen Zone ausüben können. Dort bestand also eine zweite Beschwerdeinstanz, die eine einheitliche Rechtsprechung für die Länder der amerikanischen Zone festlegen konnte. In der britischen Zone ist damals die Leitstelle entstanden, die gesondert für die britische Zone eine zweite Instanz dargestellt hat. In der französischen Zone war eine Beschwerdeinstanz überhaupt nicht gegeben. Im Gesetz war zwar das Beschwerderecht gegen Urteile der Finanzgerichte erster Instanz gegeben; aber der Gerichtshof, an den sich der Beschwerdeführer hätte wenden können, bestand nicht und besteht heute noch nicht.
Es ist ein dringendes Bedürfnis, in der neuen deutschen Bundesrepublik diesen Zustand zu ändern und gegenüber den Urteilen des Finanzgerichts eine zweite Instanz, eine Beschwerdeinstanz für das gesamte deutsche Bundesgebiet zu schaffen, die für die einheitliche Auslegung des deutschen Steuerrechts verantwortlich ist. Der bisherige Zustand muß rasch beendet werden. Infolgedessen wurde dieser Gesetzentwurf jetzt vorgelegt, da der in Ausarbeitung befindliche sehr umfangreiche und sehr komplizierte Gesetzentwurf über die Finanzgerichtsbarkeit noch nicht vorgelegt werden kann. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiete des Steuerrechts im Bundesgebiet möglichst rasch herstellen zu können, bitte ich, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Er hält sich an die bisherigen Vorschriften der Reichsabgabenordnung; diese bleiben vorläufig weiterhin anwendbar. Es erfolgt nur eine Anpassung an das Grundgesetz, insbesondere nach der Richtung, daß die Berufung der Richter durch einen Richterwahlausschuß gemäß Artikel 96 des Grundgesetzes geschieht, weil der Bundesfinanzhof ein oberes Bundesgericht im Sinne von Artikel 96 des Grundgesetzes sein wird.
Die wesentlichen Gesichtspunkte des Gesetzentwurfs sind, kurz und stichwortartig zusammengefaßt, folgende. Erstens: Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs auch in Abgabesachen wird klar herausgestellt. Zweitens: Die Wertgrenze für die Rechtsbeschwerden wird von 500 Mark auf 200 Mark .herabgesetzt. Drittens: Der Bundesfinanzhof soll seine Tätigkeit zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. Diese Frist ist notwendig, weil zunächst der Richterwahlausschuß in Tätigkeit tritt. Viertens: Bayern, das den Reichsfinanzhof in seiner Eigenschaft als oberster Finanzhof für die amerikanische Zone aufrechterhalten und die Lasten dafür getragen hat, wird für die Zukunft von diesen Lasten freigestellt.
Das sind die wesentlichen Gesichtspunkte des Gesetzentwurfs. Ich bitte, den Gesetzentwurf dem zuständigen Ausschuß zu überweisen, damit er möglichst rasch verabschiedet werden kann.