Rede von: Unbekanntinfo_outline
a) die öffentliche Ausschreibung, b) die beschränkte Ausschreibung und c) die freihändige Vergebung.
Die öffentliche Ausschreibung von Bauvorhaben ist infolge der erforderlichen gründlichen Prüfung der meist sehr zahlreich eingehenden Angebote nicht nur zeitraubend, sondern verursacht auch der Wirtschaft selbst erhebliche Kosten. Insbesondere hat sie den Nachteil, daß bei öffentlichen Ausschreibungen in erster Linie die Firmen zum Zuge kommen, die in Bonn selbst oder
in der nächsten Umgebung ihren Sitz haben, weil auswärtige Firmen, die weiter entfernt sind, eben durch die Tatsache der Entfernung meist größere Kosten haben und dadurch bei einer öffentlichen Ausschreibung ungünstiger placiert sind. Die öffentliche Ausschreibung hat den Nachteil, daß sie die Heranziehung von Firmen aus Notstandsgebieten geradezu erschwert. Auch bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und anderen Artikeln gilt dasselbe, wenn auch in geringerem Umfang. Für den Erwerb von künstlerischen Gegenständen ist ein aus Sachverständigen zusammengesetzter Gutachterausschuß eingesetzt.
Mit Rücksicht auf die Nachteile der unbeschränkten öffentlichen Ausschreibung ist in den meisten Fällen der beschränkten Ausschreibung der Vorzug zu geben. Früher wurden im allgemeinen dabei drei bis sechs Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert. Von uns wird nunmehr die Zahl der aufzufordernden Firmen erheblich vergrößert, um eine größere Streuung der Aufträge zu ermöglichen.
Die dritte Methode, die der freihändigen Vergebung, gehört zu den Ausnahmen. Eigentlich soll sie möglichst überhaupt nicht erfolgen, es sei denn, daß eine besondere Dringlichkeit vorliegt oder eine individuelle Leistung gefordert wird. Grundsätzlich sehen wir also zu, daß wir im Wege der beschränkten Ausschreibung in die Lage kommen, vor allem Firmen, die nicht nur hier, sondern in den Notstandsgebieten ihren Sitz haben, zu berücksichtigen.
Wir haben dafür folgendes Verfahren entwickelt: Die Bauverwaltung des Bundesministeriums der Finanzen hat mit den Wirtschaftsvertretern der Länder in Bonn vereinbart, daß jeder Ländervertreter mehrere Exemplare der Ausschreibungsunterlagen erhält, sofern die Aufträge für sein Land geeignet sind. Zur dauernden Kontrolle einer gerechten und gleichmäßigen Verteilung der Aufträge durch die einzelnen Länder werden beim Baureferat des Bundesministeriums der Finanzen und bei der zentralen Beschaffungsstelle Aufzeichnungen über die erteilten Aufträge, über die Höhe der Vergebungssummen und die Art der Vergebung geführt, so daß wir einen ständigen Überblick darüber haben, in welche Länder die Beschaffungsaufträge geflossen sind.Soviel mir bekannt, arbeiten das Postministerium und die Bundesbahn nach den gleichen Grundsätzen, und es ist selbstverständlich, daß zwischen Bundesbahn und Post und uns eine dauernde Abstimmung hierüber erfolgt.
Zum letzten Punkt des Herrn Interpellanten, nämlich der Frage der Besatzungskosten, darf ich folgendes sagen: Die Besatzungskosten sind vorn Bund erst vom 1. April 1950 ab zu tragen. Vorher gehen sie den Bund nichts an. Sie gehen auch nicht indirekt auf den Bund über. Wir haben aber heute morgen gerade in der Konferenz der Finanzminister der Länder mit den Finanzministern das Verfahren erörtert, auf welche Weise die Besatzungskosten in Zukunft vom Bund kontrolliert werden und in welcher Weise ein Weisungsrecht des Bundes gegenüber den Länderbehörden, die sich mit den Besatzungskosten befassen, einzurichten ist. Wir glauben, hier einen praktischen Weg gefunden zu haben, um ohne ein Gesetz, dessen Verabschiedung ja drei bis vier Monate dauern würde, bereits ab 1. April die Handhabung der Besatzungskosten durch die Länder mit genügender Kontrolle und, wie gesagt, mit einem Weisungsrecht des Bundesministers der Finanzen gegenüber den Länderbehörden sicherzustellen. Es wird so werden, daß nach wie vor die Länderbehörden oder die von den Ländern eingesetzten Behörden die Besatzungskosten weiter verwalten, es sei denn, daß sich dabei Unzuträglichkeiten ergeben sollten, was keineswegs anzunehmen ist, da in den langen Jahren seit 1945 die Regelung der Besatzungskosten sich in den einzelnen Ländern eingespielt hat. Für die Besatzungkosten im Raum Bonn wird daher nach wie vor zunächst das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig sein mit der eben von mir erwähnten Maßgabe, daß die Verausgabung dem Weisungsrecht und der Kontrolle des Bundesministers der Finanzen und selbstverständlich des Bundesrechnungshofes unterliegen wird.