Rede von
Dr.
Adolf
Arndt
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem verehrten Herrn Kollegen Dr. Laforet sind meine Freunde und ich vollkommen darüber einig, daß das Parlament der Verwaltung gegenüber kein Weisungs recht hat. Weisungsrechte können ausschließlich in der Form eines Gesetzes ausgeübt werden und nicht anders. Darum hat es sich aber auch gar nicht gehandelt, Herr Kollege Dr. Laforet. Es ist unsererseits bei der ersten Begründung des Antrages, im Ausschuß und auch jetzt wieder klargestellt worden, daß es sich nicht um Weisungen, sondern um Überwachung handelt. Da aber verstehe ich nicht, wie Sie dem Parlament das Überwachungsrecht absprechen können. Herr Kollege Kiesinger, ich glaube, doch mit Ihnen darin einig zu sein, daß das Parlament das Überwachungsrecht oder — sprechen wir lateinisch — das Kontrollrecht hat. Darüber sind auch sämtliche Autoren des Staatsrechts einig. Aus der Bestimmung, ,daß der Bundestag befugt ist, die Anwesenheit der Regierungsmitglieder zu beschließen, ist stets hergeleitet worden, daß er ein Kontrollrecht oder auf deutsch ein Überwachungsrecht hat.
Die einzige Streitfrage, die zwischen uns besteht, ist die, ob dieses Kontrollrecht allein durch das Plenum selbst ausgeübt werden kann oder auch mit Hilfe und durch Vorbereitung eines Ausschusses. Das klingt sehr theoretisch; in Wirklichkeit ist es sehr praktisch. Sie sind sich ja doch alle darüber klar, daß dieses Haus als Vollversammlung mit 402 Abgeordneten gar nicht in der Lage ist, sein Kontrollrecht auszuüben, daß es dazu eben der Arbeitsmethode der Ausschußeinsetzung bedarf.
Aus diesem Grunde sind die Auffassungen, wie sie hier von dem Herrn Kollegen Laforet und von dem Herrn Kollegen Kiesinger für den Ausschuß vorgetragen worden sind, rechtlich einfach nicht haltbar, sondern laufen darauf hinaus, daß das Haus sich eines seiner wesentlichsten Rechte, nämlich des Kontrollrechts begibt.