Rede von
Dr.
Wilhelm
Laforet
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Arndt hat mit Recht darauf hingewiesen, daß Ihnen eine grundsätzliche Frage zur Entscheidung vorliegt, und wir haben allen Anlaß gehabt, diese Frage im Rechtsausschuß eingehend zu prüfen. Es dreht sich nicht um eine haushaltsrechtliche Frage. Es unterliegt gar keinem Zweifel, daß im Rahmen des Haushaltsrechts eine volle Überwachungstätigkeit des Parlaments gegenüber der Exekutive besteht. Es dreht sich meiner Auffassung nach auch nicht darum, ob das Parlament durch einen Ausschuß eine Überwachung besonderer Art ausüben kann, sondern es geht darum, ob überhaupt dem Parlament abgesehen von dem Haushaltsrecht diese Überwachungsbefugnis im einzelnen zusteht. Dies ist der Kern der Frage, und die Frage muß losgelöst werden von jedem Anlaß, der dazu geführt hat; denn das politische Bild kann morgen ein ganz anderes sein. Das jetzt entstehende Verfassungsgewohnheitsrecht muß ohne Rücksicht auf die Frage gestaltet werden, aus der sich die Rechtsfrage entwickelt hat.
Der Herr Kollege Kiesinger hat als Meinung der weit überwiegenden Mehrheit des Rechtsausschusses den Standpunkt dargelegt, daß eine Überwachung ,dieser Art durch das Parlament nicht möglich ist. Dem Parlament steht jederzeit die Kritik am Kanzler zu, und zwar mit allen Folgerungen. Dem Parlament steht jederzeit das volle Prüfungsrecht zu. Wir waren uns über die Betonung dieses Prüfungsrechts und dieser Prüfungspflicht auch im Ausschuß völlig einig. Es dreht sich nur darum, ob Einzelmaßnahmen für die Zukunft getroffen, ob, wenn auch nur mittelbar, Weisungen erteilt werden können. Daß abgeschlossene Tatbestände untersucht werden können, unterliegt gar keinem Zweifel. Ich glaube, auch die antragstellende Fraktion hat die Folgerung daraus gezogen, daß, wenn man den ersten Standpunkt der Unzulässigkeit eines solchen Überwachungsausschusses aus dem Grundsatz der Scheidung der Gewalten ablehnen muß, die zweite Folgerung daraus zu ziehen ist, den Weg zu gehen, der jetzt eingeschlagen worden ist, nämlich einen Untersuchungsausschuß zu bilden. Dazu haben Sie die Befugnis, und wir haben die Pflicht, Ihrem Antrage auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach den Vorschriften des Grundgesetzes zu entsprechen.
Ich halte es in Übereinstimmung mit dem Herrn Kollegen Dr. Arndt für zweckmäßig, daß wir zuerst die Rechtsfrage erledigen, nämlich daß der erst eingeschlagene Weg, auch wenn er von anderen Ausschüssen in der Praxis vorübergehend eingeschlagen worden ist, in dem Augenblick, in dem die Sache sich zur Rechtsaustragung zuspitzt, nicht weiter beschritten werden darf, losgelöst von diesem Fall und losgelöst von aller Politik aus Rechtsgründen.