Rede:
ID0104411400

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Metadaten
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    Vokabeln: 8
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. März 1950 1471 44. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 2. März 1950 Geschäftliche Mitteilungen 1472A, 1477B, 1500C Fortsetzung der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Gefallenenliste ehemaliger deutscher Wehrmachtsangehöriger (Drucksache Nr. 480) . . . . 1472B Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 1472B, 1475D Renner (KPD), Antragsteller . . . 1473A Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksachen Nr. 569, 497 und 175); Anträge Drucksachen Nr. 594, 596, 600, 617) . . . . 1476B Gundelach (KPD) . . . . 1476C, 1490C Dr. Menzel (SPD) 1477C, 1486B, 1488A, 1491B Dr. Wuermeling (CDU) . . . . . 1482A Dr. Falkner (BP) . . . . 1483A, 1493D Dr. Bucerius (CDU) 1483D Frau Albrecht (SPD) 1484B, 1487B, 1488B Dr. Kleindinst (CSU) 1484D, 1487B, 1493C Frau Wessel (Z) 1485B, 1489C, 1493B Dr. Miessner (DRP) 1486A Farke (DP) . . . . . . . . 1489D Huth (CDU) . . . . . . . . 1490A Euler (FDP) 1490C, 1491B Dr. Schmid (SPD) 1490D Frau Dr. Ilk (FDP) . . . . . . 1491C Frau Dr. Weber (CDU) . . . . 1492A Arnholz (SPD) 1493D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes (Drucksache Nr. 554) . . . . 1494D Dr. Oellers (FDP) 1494D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksachen Nr. 579 und 458) . . 1495A Dr. Kopf (CDU), Berichterstatter . 1495 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Drucksachen Nr. 587 und 447) . . . . . . . 1496A Neumayer (FDP), Berichterstatter . 1496A Dr. Laforet (CSU) 1496D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Drucksachen Nr. 58U und 445) . 1497A Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter . 1497B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Mündlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Ausschusses zur Überwachung der Grundsätze bei der Auftragsvergebung für Bauten und Einrichtungen des Bundes im Raume der vorläufigen Bundeshauptstadt (Drucksachen Nr. 578, 443, 199 (geändert)) 1497D Kiesinger (CDU), Berichterstatter 1498A Dr. Arndt (SPD) (zur Geschäftsordnung) 1498B Unterbrechung der Sitzung . 1498C Dr. Ehlers (CDU) (zur Geschäftsordnung) 1498D Dr. Arndt (SPD) 1499A, 1501A Dr. Laforet (CSU) 1500C Dr. Reismann (Z) 1501B Kiesinger (CDU) 1501C Interpellation der Fraktion der SPD betr. Grundsätze bei der künftigen Vergebung von Aufträgen für die Einrichtung der vorläufigen Bundeshauptstadt Bonn (Drucksache Nr. 524) . . . . . . . 1502A Erler (SPD), Interpellant . . . . 1502A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 1502D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge (Drucksache Nr. 523) 1503C Erler (SPD), Antragsteller . . . . 1503D Graf von Spreti (CSU) . . . . . 1504C Dr. Laforet (CSU) 1505A Nächste Sitzung 1505C Die Sitzung wird um 13 Uhr 49 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Wilhelm Laforet


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Arndt hat mit Recht darauf hingewiesen, daß Ihnen eine grundsätzliche Frage zur Entscheidung vorliegt, und wir haben allen Anlaß gehabt, diese Frage im Rechtsausschuß eingehend zu prüfen. Es dreht sich nicht um eine haushaltsrechtliche Frage. Es unterliegt gar keinem Zweifel, daß im Rahmen des Haushaltsrechts eine volle Überwachungstätigkeit des Parlaments gegenüber der Exekutive besteht. Es dreht sich meiner Auffassung nach auch nicht darum, ob das Parlament durch einen Ausschuß eine Überwachung besonderer Art ausüben kann, sondern es geht darum, ob überhaupt dem Parlament abgesehen von dem Haushaltsrecht diese Überwachungsbefugnis im einzelnen zusteht. Dies ist der Kern der Frage, und die Frage muß losgelöst werden von jedem Anlaß, der dazu geführt hat; denn das politische Bild kann morgen ein ganz anderes sein. Das jetzt entstehende Verfassungsgewohnheitsrecht muß ohne Rücksicht auf die Frage gestaltet werden, aus der sich die Rechtsfrage entwickelt hat.

    (Zustimmung bei den Regierungsparteien.)

    Der Herr Kollege Kiesinger hat als Meinung der weit überwiegenden Mehrheit des Rechtsausschusses den Standpunkt dargelegt, daß eine Überwachung ,dieser Art durch das Parlament nicht möglich ist. Dem Parlament steht jederzeit die Kritik am Kanzler zu, und zwar mit allen Folgerungen. Dem Parlament steht jederzeit das volle Prüfungsrecht zu. Wir waren uns über die Betonung dieses Prüfungsrechts und dieser Prüfungspflicht auch im Ausschuß völlig einig. Es dreht sich nur darum, ob Einzelmaßnahmen für die Zukunft getroffen, ob, wenn auch nur mittelbar, Weisungen erteilt werden können. Daß abgeschlossene Tatbestände untersucht werden können, unterliegt gar keinem Zweifel. Ich glaube, auch die antragstellende Fraktion hat die Folgerung daraus gezogen, daß, wenn man den ersten Standpunkt der Unzulässigkeit eines solchen Überwachungsausschusses aus dem Grundsatz der Scheidung der Gewalten ablehnen muß, die zweite Folgerung daraus zu ziehen ist, den Weg zu gehen, der jetzt eingeschlagen worden ist, nämlich einen Untersuchungsausschuß zu bilden. Dazu haben Sie die Befugnis, und wir haben die Pflicht, Ihrem Antrage auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach den Vorschriften des Grundgesetzes zu entsprechen.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Ich halte es in Übereinstimmung mit dem Herrn Kollegen Dr. Arndt für zweckmäßig, daß wir zuerst die Rechtsfrage erledigen, nämlich daß der erst eingeschlagene Weg, auch wenn er von anderen Ausschüssen in der Praxis vorübergehend eingeschlagen worden ist, in dem Augenblick, in dem die Sache sich zur Rechtsaustragung zuspitzt, nicht weiter beschritten werden darf, losgelöst von diesem Fall und losgelöst von aller Politik aus Rechtsgründen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)




Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Arndt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem verehrten Herrn Kollegen Dr. Laforet sind meine Freunde und ich vollkommen darüber einig, daß das Parlament der Verwaltung gegenüber kein Weisungs recht hat. Weisungsrechte können ausschließlich in der Form eines Gesetzes ausgeübt werden und nicht anders. Darum hat es sich aber auch gar nicht gehandelt, Herr Kollege Dr. Laforet. Es ist unsererseits bei der ersten Begründung des Antrages, im Ausschuß und auch jetzt wieder klargestellt worden, daß es sich nicht um Weisungen, sondern um Überwachung handelt. Da aber verstehe ich nicht, wie Sie dem Parlament das Überwachungsrecht absprechen können. Herr Kollege Kiesinger, ich glaube, doch mit Ihnen darin einig zu sein, daß das Parlament das Überwachungsrecht oder — sprechen wir lateinisch — das Kontrollrecht hat. Darüber sind auch sämtliche Autoren des Staatsrechts einig. Aus der Bestimmung, ,daß der Bundestag befugt ist, die Anwesenheit der Regierungsmitglieder zu beschließen, ist stets hergeleitet worden, daß er ein Kontrollrecht oder auf deutsch ein Überwachungsrecht hat.
    Die einzige Streitfrage, die zwischen uns besteht, ist die, ob dieses Kontrollrecht allein durch das Plenum selbst ausgeübt werden kann oder auch mit Hilfe und durch Vorbereitung eines Ausschusses. Das klingt sehr theoretisch; in Wirklichkeit ist es sehr praktisch. Sie sind sich ja doch alle darüber klar, daß dieses Haus als Vollversammlung mit 402 Abgeordneten gar nicht in der Lage ist, sein Kontrollrecht auszuüben, daß es dazu eben der Arbeitsmethode der Ausschußeinsetzung bedarf.
    Aus diesem Grunde sind die Auffassungen, wie sie hier von dem Herrn Kollegen Laforet und von dem Herrn Kollegen Kiesinger für den Ausschuß vorgetragen worden sind, rechtlich einfach nicht haltbar, sondern laufen darauf hinaus, daß das Haus sich eines seiner wesentlichsten Rechte, nämlich des Kontrollrechts begibt.

    (Beifall bei der SPD.)