Rede von
Dr.
Eduard
Wahl
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Die Vorlage in Drucksache Nr. 445, über deren Behandlung im Rechtsausschuß ich die Ehre habe, Ihnen kurz zu berichten, hat mehr praktische und technische als grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich darum, daß mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Not, aber auch mit Rücksicht auf die ungeklärte Rechtslage der Hypotheken an Trümmergrundstücken seit dem Zusammenbruch sehr viele Grundstückseigentümer keine Hypothekenzinsen mehr gezahlt haben. Die Gläubiger - besonders die Kreditinstitute — haben sich damit zufrieden gegeben, weil auf Grund des Zwangsversteigerungsgesetzes und der dazu ergangenen Novellen in den meisten deutschen Ländern die Zinsrückstände seit Kriegserde noch volle dingliche Sicherung genießen. An sich kann nach dem Zwangsversteigerungsgesetz - § 10, Ziffer 4 — nur für die Rückstände aus den zwei letzten Jahren vor der Beschlagnahme das dingliche Hypothekenrecht bei der Zwangsversteigerung in Anspruch genommen werden. Aber es waren in den meisten deutschen Ländern Gesetze ergangen, die bestimmten, daß bei der Berechnung der zwei Jahre. für die die Rückstände dinglichen Schutz genießen, die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1947 außer Betracht zu bleiben habe, das heißt, die Zinsrückstände können für drei weitere Jahre bei der Zwangsversteigerung zum Zuge kommen. Dadurch ist eine Flut von Zwangsversteigerungsanträgen verhindert worden.
Da am Ende des Jahres 1949 wiederum ein Rangverlust drohte, bzw. ohne eine rückwirkende gesetzgeberische Maßnahme schon eingetreten sein würde, soll durch die Gesetzesvorlage der bisherige Zwischenzustand, daß die Gläubiger bis zur endgültigen Regelung der Trümmerhypotheken nicht zwecks Erhaltung ihres Rangs zur Zwangsversteigerung schreiten müssen, um ein weiteres Jahr verlängert werden. Das Mittel dazu ist die Verlängerung der bei der Berechnung außer Betracht bleibenden Frist vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1947 um weitere 12 Monate, nämlich bis zum 31. Dezember 1948. Der Rechtsausschuß hat einstimmig dieser Vorlage zugestimmt, da die Bundesregierung die baldige Fertigstellung des Gesetzes über die Trümmerhypotheken in Aussicht gestellt hat.
Mit Rücksicht darauf, daß in den Ländern Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie für den Kreis Lindau bisher entsprechende Gesetze wie in den übrigen Ländern nicht ergangen waren, glaubte der Bundesrat, in die Regierungsvorlage einige Sondersätze für diese Länder der französischen Zone aufnehmen zu müssen, vor allem zur Aufrechterhaltung des erworbenen Ranges für die inzwischen eingetragenen Grundstücksbelastungen sowie zur Regelung bestimmter Konflikte des sogenannten intertemporalen Rechts. Der Ausschuß glaubte aber, entsprechend der Stellungnahme der Bundesregierung, auf diese Sonderbestimmungen verzichten zu können, zumal infolge der Währungsumstellung die für die französische Zone neuartige Durchbrechung der Rangfolge des Zwangsversteigerungsgesetzes die dingliche Haftung des Grundstückes für den normalen Privatgläubiger kaum über 2 Prozent des ursprünglichen Hypothekennennbetrages hinaus erstreckt. Der Ausschuß hat deshalb beschlossen, dem Plenum den Antrag nach Drucksache Nr. 580 vorzulegen:
Der Bundestag wolle beschließen,
den vorliegenden Gesetzentwurf unverändert nach der Vorlage zu genehmigen.