Rede von
Dr.
Fritz
Neumayer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat sich mit der hier in Frage stehenden Vorlage eingehend beschäftigt. Er ist nach den übereinstimmenden Berichten der beiden Referenten zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Vorlage im wesentlichen — von einigen kleinen Abänderungen, die ich Ihnen noch vortragen werde, abgesehen — unverändert dem Hohen Hause zur Annahme empfohlen werden soll. Hierbei ging der Ausschuß von folgenden Gesichtspunkten aus:
Auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel- und Scheckrechts sind während des Krieges und auch nach dem Kriege eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen getroffen worden. Die während des Krieges erlassenen Bestimmungen waren zum größten Teil durch die Kriegsverhältnisse bedingt und haben heute ihre Bedeutung verloren. Eine Reihe anderer Vorschriften sind als mit den Grundsätzen eines geordneten Rechtsstaates nicht vereinbar anzusehen und bedürfen daher der Aufhebung. Nun sind in einzelnen Ländern des Bundesgebietes bereits gesetzgeberische Maßnahmen getroffen worden, die zur Aufhebung einer Reihe der hier in Frage stehenden Vorschriften geführt haben, in anderen Ländern ist die Außerkraftsetzung noch nicht erfolgt. Infolgedessen war es im Interesse der Rechtseinheit unbedingt notwendig, eine gleichmäßige Regelung zu schaffen, die für das ganze Bundesgebiet Geltung hat. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfahl es sich, die sämtlichen aufzuhebenden Vorschriften in einem einzigen Gesetz zusammenzustellen. Durch dieses einheitliche Gesetz wird demnach festgestellt, welche der seit dem 1. September 1939 ergangenen Maßnahmen und Anordnungen heute noch gelten sollen und welche aufgehoben worden sind.
Das vorliegende Gesetz beschränkt sich darauf, auf den hier in Frage kommenden Rechtsgebieten möglichst den Rechtszustand wiederherzustellen, wie er vor dem 1. September 1939 bestanden hat. Materiellrechtliche Änderungen, die durch die in Rede stehenden gesetzgeberischen Maßnahmen angeordnet worden sind, sollen in Geltung bleiben, dagegen hat das Gesetz bewußt davon Abstand genommen, selbst materiellrechtliche Änderungen — größeren Umfanges — einzuführen. Es soll dies einer späteren Gesetzgebung vorbehalten bleiben, die zu prüfen haben wird, ob sich die eine oder andere Vorschrift auf dem hier in Rede stehenden Gebiet bewährt hat oder nicht oder ob sie Anlaß zu Streitfragen geboten hat. Ich kann es mir versagen, hier auf die Einzelheiten des vorliegenden
Gesetzentwurfs einzugehen, dies um so mehr, als keine Gesichtspunkte aufgetaucht sind, die irgendwie der späteren Rechtsprechung als Material dienen könnten.
Gestatten Sie mir nun, daß ich auf einige Änderungen hinweise, die der Rechtsausschuß im wesentlichen unter Berücksichtigung der vom Bundesrat gemachten Vorschläge für erforderlich gehalten hat. So soll die Überschrift unter Artikel 1, die bisher gelautet hat „Aufhebung von Vorschriften", nunmehr dahin erweitert werden, daß sie „Aufhebung von Vorschriften und Einzelmaßnahmen" umfaßt. Diese Unterscheidung hat zur Folge, daß § 1 des Artikel 1 nunmehr die Aufhebung von Vorschriften enthält, während der frühere Absatz 2 des § 1 nunmehr sich als § i a mit der Aufhebung von Einzelmaßnahmen befaßt. Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats, dem sich auch die Bundesregierung angeschlossen hat, soll Artikel i § 1 Ziffer 3 a, Ziffer 4 und Ziffer 5 nunmehr die in der Vorlage Nr. 587 abgedruckte redaktionelle Änderung erfahren.
In Artikel 2 § 4 erschien es angezeigt — es handelt sich hier um die Teilnahme von verhinderten Gesellschaftern an Generalversammlungen der Aktiengesellschaften und Genossenschaften —, die dort getroffenen Bestimmungen auch auf solche Gesellschafter auszudehnen, die sich in Haft außerhalb des Bundesgebiets befinden oder die vermißt werden. Das gleiche gilt für § 5 Absatz 3, der sich mit der Vertretung der Genossenschaften in der Generalversammlung befaßt.
Gewisse Bedenken hat die Fassung des § 7 ausgelöst, und zwar mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikel 82 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dort ist vorgesehen, daß jedes Gesetz, und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen soll. Nach der Vorlage soll das Gesetz einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten. Der Ausschuß ist nach eingehender Beratung zu der Überzeugung gekommen, daß damit den Erfordernissen des Artikel 82 Absatz 2 des Grundgesetzes Genüge getan wird. auch wenn der Tag des Inkrafttretens nicht kalendermäßig bestimmt ist. Es ist aber mit genügender Deutlichkeit hier ausgesprochen, daß einen Monat nach der Verkündung, also an einem bestimmten Tag, das Gesetz in Kraft treten soll.
Im Auftrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht empfehle ich dem Hohen Hause, die Vorlage so anzunehmen, wie sie in der Drucksache Nr. 587 als Beschluß des 23. Ausschusses ihren Niederschlag gefunden hat.