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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. März 1950 1471 44. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 2. März 1950 Geschäftliche Mitteilungen 1472A, 1477B, 1500C Fortsetzung der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Gefallenenliste ehemaliger deutscher Wehrmachtsangehöriger (Drucksache Nr. 480) . . . . 1472B Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 1472B, 1475D Renner (KPD), Antragsteller . . . 1473A Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksachen Nr. 569, 497 und 175); Anträge Drucksachen Nr. 594, 596, 600, 617) . . . . 1476B Gundelach (KPD) . . . . 1476C, 1490C Dr. Menzel (SPD) 1477C, 1486B, 1488A, 1491B Dr. Wuermeling (CDU) . . . . . 1482A Dr. Falkner (BP) . . . . 1483A, 1493D Dr. Bucerius (CDU) 1483D Frau Albrecht (SPD) 1484B, 1487B, 1488B Dr. Kleindinst (CSU) 1484D, 1487B, 1493C Frau Wessel (Z) 1485B, 1489C, 1493B Dr. Miessner (DRP) 1486A Farke (DP) . . . . . . . . 1489D Huth (CDU) . . . . . . . . 1490A Euler (FDP) 1490C, 1491B Dr. Schmid (SPD) 1490D Frau Dr. Ilk (FDP) . . . . . . 1491C Frau Dr. Weber (CDU) . . . . 1492A Arnholz (SPD) 1493D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes (Drucksache Nr. 554) . . . . 1494D Dr. Oellers (FDP) 1494D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksachen Nr. 579 und 458) . . 1495A Dr. Kopf (CDU), Berichterstatter . 1495 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Drucksachen Nr. 587 und 447) . . . . . . . 1496A Neumayer (FDP), Berichterstatter . 1496A Dr. Laforet (CSU) 1496D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Drucksachen Nr. 58U und 445) . 1497A Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter . 1497B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Mündlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Ausschusses zur Überwachung der Grundsätze bei der Auftragsvergebung für Bauten und Einrichtungen des Bundes im Raume der vorläufigen Bundeshauptstadt (Drucksachen Nr. 578, 443, 199 (geändert)) 1497D Kiesinger (CDU), Berichterstatter 1498A Dr. Arndt (SPD) (zur Geschäftsordnung) 1498B Unterbrechung der Sitzung . 1498C Dr. Ehlers (CDU) (zur Geschäftsordnung) 1498D Dr. Arndt (SPD) 1499A, 1501A Dr. Laforet (CSU) 1500C Dr. Reismann (Z) 1501B Kiesinger (CDU) 1501C Interpellation der Fraktion der SPD betr. Grundsätze bei der künftigen Vergebung von Aufträgen für die Einrichtung der vorläufigen Bundeshauptstadt Bonn (Drucksache Nr. 524) . . . . . . . 1502A Erler (SPD), Interpellant . . . . 1502A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 1502D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge (Drucksache Nr. 523) 1503C Erler (SPD), Antragsteller . . . . 1503D Graf von Spreti (CSU) . . . . . 1504C Dr. Laforet (CSU) 1505A Nächste Sitzung 1505C Die Sitzung wird um 13 Uhr 49 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Kopf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches können Hypothekenbriefe nur dann für kraftlos erklärt werden, wenn sie vernichtet oder abhanden gekommen sind. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, daß diese Bestimmungen nicht ausreichend sind. In zahlreichen Fällen machen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Rechtshandlungen von dem Besitz und von der Vorlage des Hypothekenbriefes abhängig. Es ist nun in vielen Fällen so, daß der Berechtigte aus dem Hypothekenbrief nicht in der Lage ist, den Besitz des Briefes zu erlangen, und zwar deshalb nicht, weil der Brief durch Maßnahmen, die im Bundesgebiet nicht als rechtswirksam anerkannt werden können, nicht erlangt werden kann.
    Daher hat es sich als notwendig erwiesen, für diese Fälle Möglichkeiten der Kraftloserklärung für Hypothekenbriefe zu schaffen. Diese Möglichkeit soll dadurch geschaffen werden, daß die Bestimmungen des Aufgebotsverfahrens, wie sie in der Zivilprozeßordnung enthalten sind, diesem Zwecke dienstbar gemacht werden. Demgemäß kann jeder, der ein Recht aus einem Hypothekenbrief herleitet, sei es der Gläubiger, sei es der Zessionar, sei es der Eigentümer, wenn eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, oder sei es der im Bundesgebiet bestellte Treuhänder, den Antrag auf Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes stellen. In diesem Aufgebotsverfahren besteht die Möglichkeit, daß andere Personen Rechte aus der Hypothek anmelden und glaubhaft machen. Ihre Anmeldung ist aber dann nicht wirksam, wenn der Anmeldende das Recht aus einer im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme herleitet. Das Aufgebotsverfahren endet mit dem Ausschlußurteil.
    Es ist ein weiterer Sonderfall vorgesehen in § 8 des Gesetzes: durch Ausschlußurteil ohne Aufgebot kann ein Hypothekenbrief dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der unmittelbare Besitzer des Briefes bereit sei, ihm den Brief herauszugeben.
    Der Ausschuß hat keine Abänderungsvorschläge zu diesem Gesetz gemacht. Der Ausschuß hat zunächst einmal die Frage geprüft, ob und inwieweit dieses Gesetz durch die Tatsache berührt wird, daß
    im Zuge der Währungsumstellung Hypotheken abgewertet oder umgestellt worden sind. Der Ausschuß ist der Meinung, daß dieses Gesetz nicht Anwendung findet auf die sogenannte Hohlraumhypothek oder Umstellungsgrundschuld, die an erster Rangstelle nach den abgewerteten und umgestellten Hypotheken zugunsten des Staates entstanden sind.
    Eine einzige Frage hat im Ausschuß eine gewisse Debatte entfacht. Das war die Frage der Gestaltung des § 9 des Gesetzes, der sich mit dem Werte des Streitgegenstandes befaßt. Dieser Paragraph sieht vor. daß der Wert des Streitgegenstandes auf ein Fünftel des Wertes der Hypothek, und zwar der bereits umgestellten Hypothek, das bedeutet also auf ein Fünfzigstel des Wertes der ursprünglichen, nicht umgestellten Hypothek ermäßigt wird. Dieses Entgegenkommen in der Streitwertgestaltung ist mit Rücksicht auf die Interessen der Antragsteller erfolgt. Antragsteller dürften in erster Linie Hypothekenbanken und Versicherungsgesellschaften sein. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß diese Streitwertfestsetzung sich ungünstig und sogar unbillig für die Anwaltschaft hinsichtlich der Anwaltsgebühren auswirken kann. Trotzdem hat er davon abgesehen, dazu einen Abänderungsantrag zu stellen, und hat auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der beteiligte Rechtsanwalt im Wege einer privaten Abmachung das seiner Tätigkeit angemessene Honorar vereinbart.
    Schließlich sieht § 14 des Gesetzes vor, daß die Bestimmunen auch anzuwenden sind zum Zwecke der Ausschließung von Hypothekengrundschuld-
    oder Rentenschuldgläubigern nach §§ 1170/71 BGB. Ferner ist in § 12 des Gesetzes die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist. für Rechtsstreite, die die Herausgabe des Briefes oder des Rechtes aus der Hypothek betreffen. bestimmt.
    Der Ausschuß schlägt dem Hohen Hause vor. das Gesetz in der Form der Regierungsvorlage und in derselben Form, in der es bisher bereits in der britischen Zone eingeführt war und dadurch schon partielles Bundesrecht geworden ist, anzunehmen. Das Gesetz ist zeitlich beschränkt. Es wird gebeten, von Änderungen abzusehen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. — Keine Wortmeldungen.
Ich schlage Ihnen vor, daß wir die Abstimmung auf folgende Weise vornehmen: ich rufe die Paragraphen auf und werde erst nach. dem Aufruf des letzten Paragraphen um Ihr Handzeichen bitten. § 1,— § 2,- § 3,- 4,- 5,- 6,- 7. -
8, - 9, - 10, - 11, - 12, - 13, - 14 - 15. Wer fr diese Einzelparagraphen in der Fassung der Drucksache Nr. 458 ist, den bitte ich. die Hand zu erheben. — Danke schön. Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Einleitung und Überschrift! Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Ebenfalls einstimmig angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die Aussprache. — Keine Wortmeldungen.
Ich rufe auf die §§ 1 bis 15 sowie Einleitung und Überschrift. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand


(Vizepräsident Dr. Schmid)

zu erheben. — Gegenprobe! — Keine Gegenstimme.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Ich lasse abstimmen über das Gesetz als Ganzes. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 4 der Tagesordnung: Zweite und drille Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Drucksachen Nr. 587 und 447).
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Neumayer. Ich erteile ihm das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Neumayer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat sich mit der hier in Frage stehenden Vorlage eingehend beschäftigt. Er ist nach den übereinstimmenden Berichten der beiden Referenten zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Vorlage im wesentlichen — von einigen kleinen Abänderungen, die ich Ihnen noch vortragen werde, abgesehen — unverändert dem Hohen Hause zur Annahme empfohlen werden soll. Hierbei ging der Ausschuß von folgenden Gesichtspunkten aus:
    Auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel- und Scheckrechts sind während des Krieges und auch nach dem Kriege eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen getroffen worden. Die während des Krieges erlassenen Bestimmungen waren zum größten Teil durch die Kriegsverhältnisse bedingt und haben heute ihre Bedeutung verloren. Eine Reihe anderer Vorschriften sind als mit den Grundsätzen eines geordneten Rechtsstaates nicht vereinbar anzusehen und bedürfen daher der Aufhebung. Nun sind in einzelnen Ländern des Bundesgebietes bereits gesetzgeberische Maßnahmen getroffen worden, die zur Aufhebung einer Reihe der hier in Frage stehenden Vorschriften geführt haben, in anderen Ländern ist die Außerkraftsetzung noch nicht erfolgt. Infolgedessen war es im Interesse der Rechtseinheit unbedingt notwendig, eine gleichmäßige Regelung zu schaffen, die für das ganze Bundesgebiet Geltung hat. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfahl es sich, die sämtlichen aufzuhebenden Vorschriften in einem einzigen Gesetz zusammenzustellen. Durch dieses einheitliche Gesetz wird demnach festgestellt, welche der seit dem 1. September 1939 ergangenen Maßnahmen und Anordnungen heute noch gelten sollen und welche aufgehoben worden sind.
    Das vorliegende Gesetz beschränkt sich darauf, auf den hier in Frage kommenden Rechtsgebieten möglichst den Rechtszustand wiederherzustellen, wie er vor dem 1. September 1939 bestanden hat. Materiellrechtliche Änderungen, die durch die in Rede stehenden gesetzgeberischen Maßnahmen angeordnet worden sind, sollen in Geltung bleiben, dagegen hat das Gesetz bewußt davon Abstand genommen, selbst materiellrechtliche Änderungen — größeren Umfanges — einzuführen. Es soll dies einer späteren Gesetzgebung vorbehalten bleiben, die zu prüfen haben wird, ob sich die eine oder andere Vorschrift auf dem hier in Rede stehenden Gebiet bewährt hat oder nicht oder ob sie Anlaß zu Streitfragen geboten hat. Ich kann es mir versagen, hier auf die Einzelheiten des vorliegenden
    Gesetzentwurfs einzugehen, dies um so mehr, als keine Gesichtspunkte aufgetaucht sind, die irgendwie der späteren Rechtsprechung als Material dienen könnten.
    Gestatten Sie mir nun, daß ich auf einige Änderungen hinweise, die der Rechtsausschuß im wesentlichen unter Berücksichtigung der vom Bundesrat gemachten Vorschläge für erforderlich gehalten hat. So soll die Überschrift unter Artikel 1, die bisher gelautet hat „Aufhebung von Vorschriften", nunmehr dahin erweitert werden, daß sie „Aufhebung von Vorschriften und Einzelmaßnahmen" umfaßt. Diese Unterscheidung hat zur Folge, daß § 1 des Artikel 1 nunmehr die Aufhebung von Vorschriften enthält, während der frühere Absatz 2 des § 1 nunmehr sich als § i a mit der Aufhebung von Einzelmaßnahmen befaßt. Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats, dem sich auch die Bundesregierung angeschlossen hat, soll Artikel i § 1 Ziffer 3 a, Ziffer 4 und Ziffer 5 nunmehr die in der Vorlage Nr. 587 abgedruckte redaktionelle Änderung erfahren.
    In Artikel 2 § 4 erschien es angezeigt — es handelt sich hier um die Teilnahme von verhinderten Gesellschaftern an Generalversammlungen der Aktiengesellschaften und Genossenschaften —, die dort getroffenen Bestimmungen auch auf solche Gesellschafter auszudehnen, die sich in Haft außerhalb des Bundesgebiets befinden oder die vermißt werden. Das gleiche gilt für § 5 Absatz 3, der sich mit der Vertretung der Genossenschaften in der Generalversammlung befaßt.
    Gewisse Bedenken hat die Fassung des § 7 ausgelöst, und zwar mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikel 82 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dort ist vorgesehen, daß jedes Gesetz, und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen soll. Nach der Vorlage soll das Gesetz einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten. Der Ausschuß ist nach eingehender Beratung zu der Überzeugung gekommen, daß damit den Erfordernissen des Artikel 82 Absatz 2 des Grundgesetzes Genüge getan wird. auch wenn der Tag des Inkrafttretens nicht kalendermäßig bestimmt ist. Es ist aber mit genügender Deutlichkeit hier ausgesprochen, daß einen Monat nach der Verkündung, also an einem bestimmten Tag, das Gesetz in Kraft treten soll.
    Im Auftrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht empfehle ich dem Hohen Hause, die Vorlage so anzunehmen, wie sie in der Drucksache Nr. 587 als Beschluß des 23. Ausschusses ihren Niederschlag gefunden hat.