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ID0104409500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. März 1950 1471 44. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 2. März 1950 Geschäftliche Mitteilungen 1472A, 1477B, 1500C Fortsetzung der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Gefallenenliste ehemaliger deutscher Wehrmachtsangehöriger (Drucksache Nr. 480) . . . . 1472B Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 1472B, 1475D Renner (KPD), Antragsteller . . . 1473A Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksachen Nr. 569, 497 und 175); Anträge Drucksachen Nr. 594, 596, 600, 617) . . . . 1476B Gundelach (KPD) . . . . 1476C, 1490C Dr. Menzel (SPD) 1477C, 1486B, 1488A, 1491B Dr. Wuermeling (CDU) . . . . . 1482A Dr. Falkner (BP) . . . . 1483A, 1493D Dr. Bucerius (CDU) 1483D Frau Albrecht (SPD) 1484B, 1487B, 1488B Dr. Kleindinst (CSU) 1484D, 1487B, 1493C Frau Wessel (Z) 1485B, 1489C, 1493B Dr. Miessner (DRP) 1486A Farke (DP) . . . . . . . . 1489D Huth (CDU) . . . . . . . . 1490A Euler (FDP) 1490C, 1491B Dr. Schmid (SPD) 1490D Frau Dr. Ilk (FDP) . . . . . . 1491C Frau Dr. Weber (CDU) . . . . 1492A Arnholz (SPD) 1493D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes (Drucksache Nr. 554) . . . . 1494D Dr. Oellers (FDP) 1494D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksachen Nr. 579 und 458) . . 1495A Dr. Kopf (CDU), Berichterstatter . 1495 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Drucksachen Nr. 587 und 447) . . . . . . . 1496A Neumayer (FDP), Berichterstatter . 1496A Dr. Laforet (CSU) 1496D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Drucksachen Nr. 58U und 445) . 1497A Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter . 1497B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Mündlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Ausschusses zur Überwachung der Grundsätze bei der Auftragsvergebung für Bauten und Einrichtungen des Bundes im Raume der vorläufigen Bundeshauptstadt (Drucksachen Nr. 578, 443, 199 (geändert)) 1497D Kiesinger (CDU), Berichterstatter 1498A Dr. Arndt (SPD) (zur Geschäftsordnung) 1498B Unterbrechung der Sitzung . 1498C Dr. Ehlers (CDU) (zur Geschäftsordnung) 1498D Dr. Arndt (SPD) 1499A, 1501A Dr. Laforet (CSU) 1500C Dr. Reismann (Z) 1501B Kiesinger (CDU) 1501C Interpellation der Fraktion der SPD betr. Grundsätze bei der künftigen Vergebung von Aufträgen für die Einrichtung der vorläufigen Bundeshauptstadt Bonn (Drucksache Nr. 524) . . . . . . . 1502A Erler (SPD), Interpellant . . . . 1502A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 1502D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge (Drucksache Nr. 523) 1503C Erler (SPD), Antragsteller . . . . 1503D Graf von Spreti (CSU) . . . . . 1504C Dr. Laforet (CSU) 1505A Nächste Sitzung 1505C Die Sitzung wird um 13 Uhr 49 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Fritz Oellers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das ist ein Gesetz, das nur den Rechtsausschuß angeht. Das Gesetz, das jetzt verlängert werden soll, ist seinerzeit beim Wirt-


    (Dr. Oellers)

    schaftsrat in Frankfurt auch vom Rechtsausschuß behandelt worden. Es handelt sich doch um Strafbestimmungen und um Verfahrensvorschriften des Strafrechts und nicht um Wirtschaftsvorschriften.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wollen Sie Ihren Antrag aufrechterhalten?

(Abg. Etzel: Jawohl!)

- Dann lasse ich abstimmen. Wer dafür ist, daß der Ausschuß für Wirtschaftspolitik federführend sein soll, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Mit überwiegender Mehrheit abgelehnt. Damit hat das Haus beschlossen, daß der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend sein soll.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksachen Nr. 579 und Nr. 458).
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Kopf.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Kopf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches können Hypothekenbriefe nur dann für kraftlos erklärt werden, wenn sie vernichtet oder abhanden gekommen sind. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, daß diese Bestimmungen nicht ausreichend sind. In zahlreichen Fällen machen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Rechtshandlungen von dem Besitz und von der Vorlage des Hypothekenbriefes abhängig. Es ist nun in vielen Fällen so, daß der Berechtigte aus dem Hypothekenbrief nicht in der Lage ist, den Besitz des Briefes zu erlangen, und zwar deshalb nicht, weil der Brief durch Maßnahmen, die im Bundesgebiet nicht als rechtswirksam anerkannt werden können, nicht erlangt werden kann.
    Daher hat es sich als notwendig erwiesen, für diese Fälle Möglichkeiten der Kraftloserklärung für Hypothekenbriefe zu schaffen. Diese Möglichkeit soll dadurch geschaffen werden, daß die Bestimmungen des Aufgebotsverfahrens, wie sie in der Zivilprozeßordnung enthalten sind, diesem Zwecke dienstbar gemacht werden. Demgemäß kann jeder, der ein Recht aus einem Hypothekenbrief herleitet, sei es der Gläubiger, sei es der Zessionar, sei es der Eigentümer, wenn eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, oder sei es der im Bundesgebiet bestellte Treuhänder, den Antrag auf Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes stellen. In diesem Aufgebotsverfahren besteht die Möglichkeit, daß andere Personen Rechte aus der Hypothek anmelden und glaubhaft machen. Ihre Anmeldung ist aber dann nicht wirksam, wenn der Anmeldende das Recht aus einer im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme herleitet. Das Aufgebotsverfahren endet mit dem Ausschlußurteil.
    Es ist ein weiterer Sonderfall vorgesehen in § 8 des Gesetzes: durch Ausschlußurteil ohne Aufgebot kann ein Hypothekenbrief dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der unmittelbare Besitzer des Briefes bereit sei, ihm den Brief herauszugeben.
    Der Ausschuß hat keine Abänderungsvorschläge zu diesem Gesetz gemacht. Der Ausschuß hat zunächst einmal die Frage geprüft, ob und inwieweit dieses Gesetz durch die Tatsache berührt wird, daß
    im Zuge der Währungsumstellung Hypotheken abgewertet oder umgestellt worden sind. Der Ausschuß ist der Meinung, daß dieses Gesetz nicht Anwendung findet auf die sogenannte Hohlraumhypothek oder Umstellungsgrundschuld, die an erster Rangstelle nach den abgewerteten und umgestellten Hypotheken zugunsten des Staates entstanden sind.
    Eine einzige Frage hat im Ausschuß eine gewisse Debatte entfacht. Das war die Frage der Gestaltung des § 9 des Gesetzes, der sich mit dem Werte des Streitgegenstandes befaßt. Dieser Paragraph sieht vor. daß der Wert des Streitgegenstandes auf ein Fünftel des Wertes der Hypothek, und zwar der bereits umgestellten Hypothek, das bedeutet also auf ein Fünfzigstel des Wertes der ursprünglichen, nicht umgestellten Hypothek ermäßigt wird. Dieses Entgegenkommen in der Streitwertgestaltung ist mit Rücksicht auf die Interessen der Antragsteller erfolgt. Antragsteller dürften in erster Linie Hypothekenbanken und Versicherungsgesellschaften sein. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß diese Streitwertfestsetzung sich ungünstig und sogar unbillig für die Anwaltschaft hinsichtlich der Anwaltsgebühren auswirken kann. Trotzdem hat er davon abgesehen, dazu einen Abänderungsantrag zu stellen, und hat auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der beteiligte Rechtsanwalt im Wege einer privaten Abmachung das seiner Tätigkeit angemessene Honorar vereinbart.
    Schließlich sieht § 14 des Gesetzes vor, daß die Bestimmunen auch anzuwenden sind zum Zwecke der Ausschließung von Hypothekengrundschuld-
    oder Rentenschuldgläubigern nach §§ 1170/71 BGB. Ferner ist in § 12 des Gesetzes die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist. für Rechtsstreite, die die Herausgabe des Briefes oder des Rechtes aus der Hypothek betreffen. bestimmt.
    Der Ausschuß schlägt dem Hohen Hause vor. das Gesetz in der Form der Regierungsvorlage und in derselben Form, in der es bisher bereits in der britischen Zone eingeführt war und dadurch schon partielles Bundesrecht geworden ist, anzunehmen. Das Gesetz ist zeitlich beschränkt. Es wird gebeten, von Änderungen abzusehen.