Meine Damen und Herren! Nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches können Hypothekenbriefe nur dann für kraftlos erklärt werden, wenn sie vernichtet oder abhanden gekommen sind. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, daß diese Bestimmungen nicht ausreichend sind. In zahlreichen Fällen machen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Rechtshandlungen von dem Besitz und von der Vorlage des Hypothekenbriefes abhängig. Es ist nun in vielen Fällen so, daß der Berechtigte aus dem Hypothekenbrief nicht in der Lage ist, den Besitz des Briefes zu erlangen, und zwar deshalb nicht, weil der Brief durch Maßnahmen, die im Bundesgebiet nicht als rechtswirksam anerkannt werden können, nicht erlangt werden kann.
Daher hat es sich als notwendig erwiesen, für diese Fälle Möglichkeiten der Kraftloserklärung für Hypothekenbriefe zu schaffen. Diese Möglichkeit soll dadurch geschaffen werden, daß die Bestimmungen des Aufgebotsverfahrens, wie sie in der Zivilprozeßordnung enthalten sind, diesem Zwecke dienstbar gemacht werden. Demgemäß kann jeder, der ein Recht aus einem Hypothekenbrief herleitet, sei es der Gläubiger, sei es der Zessionar, sei es der Eigentümer, wenn eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, oder sei es der im Bundesgebiet bestellte Treuhänder, den Antrag auf Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes stellen. In diesem Aufgebotsverfahren besteht die Möglichkeit, daß andere Personen Rechte aus der Hypothek anmelden und glaubhaft machen. Ihre Anmeldung ist aber dann nicht wirksam, wenn der Anmeldende das Recht aus einer im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme herleitet. Das Aufgebotsverfahren endet mit dem Ausschlußurteil.
Es ist ein weiterer Sonderfall vorgesehen in § 8 des Gesetzes: durch Ausschlußurteil ohne Aufgebot kann ein Hypothekenbrief dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der unmittelbare Besitzer des Briefes bereit sei, ihm den Brief herauszugeben.
Der Ausschuß hat keine Abänderungsvorschläge zu diesem Gesetz gemacht. Der Ausschuß hat zunächst einmal die Frage geprüft, ob und inwieweit dieses Gesetz durch die Tatsache berührt wird, daß
im Zuge der Währungsumstellung Hypotheken abgewertet oder umgestellt worden sind. Der Ausschuß ist der Meinung, daß dieses Gesetz nicht Anwendung findet auf die sogenannte Hohlraumhypothek oder Umstellungsgrundschuld, die an erster Rangstelle nach den abgewerteten und umgestellten Hypotheken zugunsten des Staates entstanden sind.
Eine einzige Frage hat im Ausschuß eine gewisse Debatte entfacht. Das war die Frage der Gestaltung des § 9 des Gesetzes, der sich mit dem Werte des Streitgegenstandes befaßt. Dieser Paragraph sieht vor. daß der Wert des Streitgegenstandes auf ein Fünftel des Wertes der Hypothek, und zwar der bereits umgestellten Hypothek, das bedeutet also auf ein Fünfzigstel des Wertes der ursprünglichen, nicht umgestellten Hypothek ermäßigt wird. Dieses Entgegenkommen in der Streitwertgestaltung ist mit Rücksicht auf die Interessen der Antragsteller erfolgt. Antragsteller dürften in erster Linie Hypothekenbanken und Versicherungsgesellschaften sein. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß diese Streitwertfestsetzung sich ungünstig und sogar unbillig für die Anwaltschaft hinsichtlich der Anwaltsgebühren auswirken kann. Trotzdem hat er davon abgesehen, dazu einen Abänderungsantrag zu stellen, und hat auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der beteiligte Rechtsanwalt im Wege einer privaten Abmachung das seiner Tätigkeit angemessene Honorar vereinbart.
Schließlich sieht § 14 des Gesetzes vor, daß die Bestimmunen auch anzuwenden sind zum Zwecke der Ausschließung von Hypothekengrundschuld-
oder Rentenschuldgläubigern nach §§ 1170/71 BGB. Ferner ist in § 12 des Gesetzes die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist. für Rechtsstreite, die die Herausgabe des Briefes oder des Rechtes aus der Hypothek betreffen. bestimmt.
Der Ausschuß schlägt dem Hohen Hause vor. das Gesetz in der Form der Regierungsvorlage und in derselben Form, in der es bisher bereits in der britischen Zone eingeführt war und dadurch schon partielles Bundesrecht geworden ist, anzunehmen. Das Gesetz ist zeitlich beschränkt. Es wird gebeten, von Änderungen abzusehen.